AS 2006 2531
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3 Handlungs- und Meldepflicht
3 Die Handlungs- und Meldepflicht nach Absatz 1 gilt ebenfalls für besonders
gefährliche Unkräuter nach Anhang 10.
Art. 28 Abs. 2 und 3
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Überwachung von besonders gefährlichen
Unkräutern nach Anhang 10.
3 Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen
organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefähr- licher oder potenziell besonders gefährlicher Schadorganismen oder Unkräuter abzuklären.
Art. 29 Abs. 6
6 Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für die Bekämpfung von besonders gefähr-
lichen Unkräutern nach Anhang 10.
Art. 37 Abs. 2 Bst. c c. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen, die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absätze 3 und 6 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.
1 SR 916.20
2005-0358 2531
Pflanzenschutzverordnung AS 2006
II Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 10 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2532
Pflanzenschutzverordnung AS 2006
Anhang 10 (Art. 27–29)
Besonders gefährliche Unkräuter
1. Ambrosia artemisiifolia L.
2533
Pflanzenschutzverordnung AS 2006
2534