AS 2006 259
Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Übersetzung1
Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Abgeschlossen in Göteborg am 30. November 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20052 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005
Die Vertragsparteien, entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver- unreinigung durchzuführen; in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbin- dungen und reduzierte Stickstoffverbindungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden; besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation ent- scheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden; ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können; in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreini- gung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerken- nung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwen- digkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials; ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Ameri- ka bilaterale Verhandlungen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoff- oxiden und flüchtigen organischen Verbindungen führen, um das Problem der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Ozon anzugehen; des Weiteren in Anerkennung dessen, dass Kanada eine weitere Verringerung der Schwefelemissionen bis 2010 durch die Durchführung der landesweiten «Acid Rain Strategy for Post-2000» (Strategie gegen den sauren Regen nach der Jahrtausend- wende) vornehmen wird und dass die Vereinigten Staaten sich zur Durchführung eines Programms zur Verringerung von Stickstoffoxiden im Osten der Vereinigten
SR 0.814.327
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 259).
2 AS 2006 257
2003-2430 259
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Staaten sowie zur Verringerung von Emissionen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe zu erfüllen; entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken; unter Berücksichtigung der Emissionen durch bestimmte bestehende Tätigkeiten und Anlagen, die für den derzeitigen Grad der Luftverunreinigung verantwortlich sind, sowie der Entwicklung künftiger Tätigkeiten und Anlagen; in dem Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emis- sionen dieser Stoffe gibt; entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen; in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen3 und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird; im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Aus- wirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksich- tigt werden; in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswir- kungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre; in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteck- ten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten; unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen
Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkun- gen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenar- beit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen; in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 19884 in Sofia angenomme- nen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder
3 SR 0.120 4 SR 0.814.323
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 19915 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchti- gen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissio- nen enthalten; ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 19946 in Oslo angenom- menen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdepo- sition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen; des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbin- dungen befasst; eingedenk dessen, dass die Verringerung der Emissionen dieser Stoffe weiteren Nutzen hinsichtlich der Verminderung anderer Schadstoffe bringen kann, darunter vor allem grenzüberschreitende sekundäre partikelförmige Aerosole, die zu den mit der Belastung durch atmosphärische Partikel in Verbindung gebrachten Auswirkun- gen auf die menschliche Gesundheit beitragen; ferner eingedenk der Notwendigkeit, soweit wie möglich zu vermeiden, dass Mass- nahmen zur Durchsetzung der Ziele dieses Protokolls ergriffen werden, die andere gesundheitliche und umweltbezogene Probleme verschärfen; in Anbetracht dessen, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreis- lauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschliesslich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte; im Bewusstsein dessen, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen, und
ferner im Bewusstsein der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen7 eingegan- gen sind, sind wie folgt übereingekommen:
5 SR 0.814.328 6 SR 0.814.324 7 SR 0.814.01
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Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls:
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 19798 in Genf ange-
nommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver- unreinigung;
2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung
und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkom-
mens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa;
5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit
der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das
in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 19849 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber- schreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
7. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle
oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
8. bedeutet «Stickstoffoxide» Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausge-
drückt als Stickstoffdioxid (NO2);
9. bedeutet «reduzierte Stickstoffverbindungen» Ammoniak und seine Reak-
tionsprodukte;
10. bedeutet «Schwefel» alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefel-
dioxid (SO2);
11. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen», sofern nicht anders angege-
ben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenom- men Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoff- oxiden Photooxidantien bilden können;
12. bedeutet «kritische Eintragsrate» eine quantitative Schätzung der Exposition
gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
8 SR 0.814.32 9 SR 0.814.322
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
13. bedeutet «kritische Konzentrationen» Schadstoffkonzentrationen in der
Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosys- teme oder Materialien auftreten können;
14. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoff-
emissionen durchgeführt werden» (Pollutant emissions management area) oder «PEMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
15. bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste
Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxi- de, flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
16. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder
wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttre- ten dieses Protokolls begonnen wurde. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
Art. 2 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesund- heit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schritt- weise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten: a) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versaue- rung; b) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit dün- gender Wirkung und c) für Ozon: i) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon; ii) für Kanada die landesweite Norm für Ozon und iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitäts- norm für Ozon.
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Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Emissions-
höchstmenge angegeben ist, verringert entsprechend dieser Höchstmenge und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschä- digender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II.
2. Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten
Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen. 3. Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.
4. Die Grenzwerte für neue und bestehende Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen
mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth sowie neue schwere Nutzfahrzeuge werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivor- gans im Hinblick auf eine Änderung der Anhänge IV, V und VIII spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beurteilt.
5. Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraft-
stoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angege- benen Fristen.
6. Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen
und alle neuen und bestehenden ortsfesten Quellen anwenden und dabei die Leit- fäden I bis V, die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommen wurden, sowie eventuelle Änderungen derselben berücksich- tigen.
7. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, die unter anderem auf wis-
senschaftlichen und wirtschaftlichen Kriterien gründen, um die Emissionen flüchti- ger organischer Verbindungen im Zusammenhang mit der Nutzung von nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten zu verringern. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüfen die Ver- tragsparteien im Hinblick auf die Annahme eines Anhangs über Produkte, ein- schliesslich der Kriterien für die Auswahl solcher Produkte, Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten sowie Fristen für die Anwendung der Grenzwerte.
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8. Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10:
a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Massnahmen zur Ammoniakver- ringerung anwenden und b) dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Ver- meidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfaden V und eventuellen Änderungen desselben aufge- führt sind.
9. Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei:
a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt; b) deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutro- phierung oder Ozonbildung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c entsprechende Unterlagen vorgelegt hat; c) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geographischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat und d) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung die- ses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.
10. Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss:
a) sofern im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufge- führt ist, oder, b) sofern nicht im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, die Bestim- mungen der Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Anhangs II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.
11. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.
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12. Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach
Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissions- verringerung auf.
Art. 4 Informations- und Technologieaustausch 1. Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Geset- zen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen zu verringern, indem sie unter anderem folgende Massnahmen fördert: a) die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten ver- fügbaren Techniken, einschliesslich solcher, die die Energieeffizienz, emis- sionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft verbessern; b) den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umwelt- freundlicherer Verkehrssysteme; c) direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen und d) die Gewährung technischer Hilfe.
2. Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Ver-
tragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusam- menarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieurs- leistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.
Art. 5 Öffentliches Bewusstsein
1. Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen
Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschliesslich Informationen über: a) die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung nationaler Emissionshöchstmengen oder anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen; b) die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Ein- tragsraten und kritischen Konzentrationen; c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und d) die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Massnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
2. Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informa- tionen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschliess- lich Informationen über: a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energie- effizienz, einschliesslich ihrer Nutzung im Verkehr; b) flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschliesslich ihrer Kenn- zeichnung; c) Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten; d) gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammo- niakemissionen; e) Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, die mit den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen in Zusammenhang gebracht werden, und f) Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.
Art. 6 Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen
1. Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider
wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3: a) unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden; b) Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbin- dungen ergreifen; c) Massnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen; d) Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen; e) Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissio- nen aus dem Strassenverkehr fördern; f) Massnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffar- mer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfäden I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben zu berücksichtigen sind; g) die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschliesslich freiwil- liger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomi- scher Instrumente fördern, wobei die vom Exekutivorgan auf seiner sieb- zehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfaden VI sowie eventuelle Änderungen desselben zu berücksichtigen sind;
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h) Politiken und Massnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbin- dungen emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktin- strumente anwenden und i) sofern kosteneffizient, Massnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.
2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:
a) die tatsächlichen Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffverbin- dungen und flüchtige organische Verbindungen, die Immissionskonzentra- tionen und Depositionen dieser Verbindungen und des Ozons, wobei für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP der Arbeitsplan des EMEP zu berücksichtigen ist, und b) die Auswirkungen der Immissionskonzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme und Materialien. 3. Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Mass- nahmen ergreifen.
Art. 7 Berichterstattung
1. Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung
mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll: a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekre- tär der Kommission in regelmässigen Abständen, die von den Vertragspar- teien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Ausserdem gilt: i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Stra- tegien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewand- ten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absät- zen; ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 3 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfer- tigt es; b) übermittelt jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragspartei-
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en auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen die fol- genden Informationen: i) die Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind; ii) die Niveaus der Emissionen für jeden Stoff im Basisjahr (1990); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räum- liche Auflösung; iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und derzeitige Verringe- rungspläne und, iv) sofern sie es für angemessen hält, alle aussergewöhnlichen Umstände, die Emissionen rechtfertigen, die vorübergehend höher als ihre Höchst- mengen für einen oder mehrere Schadstoffe sind, und c) stellen Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungs- bereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe b vor- gesehenen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
2. Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Ein-
klang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestim- mungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informa- tionen festzustellen.
3. Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informa-
tionen vor über: a) die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stick- stoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon und b) Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon und seinen Vorläufersubstanzen. Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen ähnliche Informationen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
4. Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Überein-
kommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Ozonkonzentrationen zusammen- gestellt werden. 5. Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und inter- national optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter
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Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschliesslich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können ver- wendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutiv- organs genehmigt werden.
Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusam- menarbeit in Bezug auf: a) die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmo- nisierung; b) die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen; c) die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und flüchtigen organischen Verbindungen sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen; d) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeit- verbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organi- schen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potential für interkontinen- tale Schadstoffströme; e) die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxi- dantien, einschliesslich Synergismen und kombinierter Wirkungen; f) Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie techni- scher Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverrin- gerungen, wobei übermässige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden; g) die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Ver- ständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen sowie der Photooxidantien auf die
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menschliche Gesundheit, einschliesslich ihres Beitrags zu den Konzentratio- nen partikelförmiger Stoffe, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoff- oxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und troposphäri- schem Ozon zu berücksichtigen sind; h) Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbes- serung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien; i) die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für land- wirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition; j) die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel; k) die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen ergibt, und l) die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.
Art. 9 Einhaltung des Protokolls Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Über- prüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutiv- organs in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.
Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans
1. Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen sowie der Photooxidantien sowie die in Arti- kel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.
2. a) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die
in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter: i) ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emis- sionsverringerungen und
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ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden; b) bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxidantien berücksichtigt, einschliesslich der Bewertung aller diesbe- züglichen gesundheitlichen Auswirkungen, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewer- tungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen; c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen wer- den von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festge- legt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Ver- tragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.
2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder
beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Ver- pflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt: a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof; b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Ver- tragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden. Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den
darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
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4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer
Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schieds- gericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die
Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscha- rakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Art. 12 Anhänge Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 13 Änderungen und Anpassungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Jede Ver-
tragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Proto- kolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissions- höchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.
2. Die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen werden dem Exekutivsekre-
tär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragspartei- en. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassun- gen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragspar- teien weitergeleitet.
3. Änderungen des Protokolls, einschliesslich Änderungen der Anhänge II bis IX,
bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutiv- organs anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.
4. Änderungen der Anhänge dieses Protokolls, ausgenommen die in Absatz 3
genannten Anhänge, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat,
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs, ausgenommen die in
Absatz 3 genannten Anhänge, nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwah- rer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annah- meurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
6. Anpassungen des Anhangs II bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die
auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schrift- lich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.
Art. 14 Unterzeichnung
1. Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg
(Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommis- sion nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Gel- tungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind. 2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegen- heiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichner. 2. Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden
beim Verwahrer hinterlegt.
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Art. 16 Verwahrer Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 17 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und
Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annah- me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde in Kraft.
Art. 18 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Ver- wahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späte- ren Zeitpunkt wirksam.
Art. 19 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.
Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.
(Es folgen die Unterschriften)
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Anhang I
Kritische Eintragsraten und Konzentrationen
I. Kritische Eintragsraten für Versauerung A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP 1. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem «Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded». Sie stellen die Höchstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stick- stoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehen- den Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berück- sichtigt. Bei den schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten ist dies nicht der Fall. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureein- tragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition grösser ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
2. Für Ostkanada sind die kritischen Schwefel- und Stickstoffeintragsraten für
Waldökosysteme anhand ähnlicher wissenschaftlicher Methoden und Kriterien ermittelt worden («1997 Canadian Acid Rain Assessment»; kanadische Erhebung von 1997 zum sauren Regen) wie in dem «Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded». In Ostkanada werden die kritischen Eintragsraten für Versauerung (im Sinne des Art. 1) als Sulfat im Niederschlag in kg/ha/a ausgedrückt. Alberta in Westkanada, wo die Depositionsraten derzeit unter den ökologischen Grenzen liegen, hat die in Europa für die potentielle Azidität verwendeten generischen Klassierungssysteme für kritische Eintragsraten übernommen. Die potentielle Azidität wird durch Subtra- hieren der Gesamtdeposition (nass und trocken) basischer Kationen von den Schwe- fel- und Stickstoffeinträgen bestimmt. Zusätzlich zu den kritischen Eintragsraten für die potentielle Azidität hat Alberta zur Verminderung der säurebildenden Emissio- nen Ziel- und Überwachungswerte für Eintragsraten festgelegt.
3. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versaue-
rung anhand einer Bewertung der Empfindlichkeit von Ökosystemen, der Gesamt- menge der in die Ökosysteme eingetragenen Verbindungen mit versauernder Wir- kung und der mit den Stickstoff entziehenden Prozessen in den Ökosystemen verbundenen Unsicherheiten abgeschätzt.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
4. Diese Eintragsraten und Auswirkungen werden für die integrierte Bewertungs-
modellierung verwendet und dienen bei der Festlegung der Emissionshöchstmengen und/oder -verringerungen für Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II als Richtschnur.
II. Kritische Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
5. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick
auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem «Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded». Sie stellen die Höchstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren eutrophierenden Stickstoffdeposition dar. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Ein- tragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
III. Kritische Konzentrationen für Ozon A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
6. Die Ermittlung der kritischen Konzentrationen (im Sinne des Art. 1) für Ozon
erfolgt zum Schutz von Pflanzen nach dem «Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded». Sie werden als kumulative Exposition oberhalb eines Schwellenwerts der Ozon- konzentration von 40 ppb (parts per billion by volume) ausgedrückt. Dieser Exposi- tionsindex wird als AOT40 (accumulated exposure over a threshold of 40 ppb = akkumulierte Exposition über einem Schwellenwert von 40 ppb) bezeichnet. Der AOT40-Wert wird durch Addieren der Differenz zwischen der stündlichen Konzent- ration (in ppb) und 40 ppb für jede Stunde berechnet, in der die Konzentration
40 ppb überschreitet.
7. Die langfristige kritische Ozonkonzentration für landwirtschaftliche Kulturen bei einem AOT40 von 3.000 ppb.h für Mai–Juli (als typische Vegetationsperiode ver- wendet) und während der Stunden mit Tageslicht wurde zur Bestimmung von gefährdeten Gebieten herangezogen, in denen die kritische Konzentration überschrit- ten wird. In der für dieses Protokoll durchgeführten Berechnung mit dem integrier- ten Bewertungsmodell wurde als Richtschnur für die Festlegung der Emissions- höchstmengen in Anhang II eine bestimmte Verringerung der Überschreitungen angestrebt. Die langfristige kritische Ozonkonzentration für landwirtschaftliche Kulturen wird auch als Grundlage für den Schutz anderer Pflanzen wie etwa Bäume und die natürliche Vegetation betrachtet. Derzeit werden weitere wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt, um eine differenziertere Interpretation der Folgen
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
von Überschreitungen der kritischen Ozonkonzentrationen für die Vegetation zu ermöglichen.
8. Als kritische Ozonkonzentration für die menschliche Gesundheit gilt die Ozon-
konzentration von 120 µg/m3 als 8-Stunden-Mittelwert aus der Luftqualitätsricht- linie der Weltgesundheitsorganisation. In Zusammenarbeit mit dem Regionalbüro der Weltgesundheitsorganisation für Europa (WHO/EURO) wurde als Ersatz für die Luftqualitätsrichtlinie der Weltgesundheitsorganisation eine kritische Konzentration, ausgedrückt als AOT60 (akkumulierte Exposition über einem Schwellenwert von 60 ppb, d. h. 120 µg/m3) und berechnet über einen Zeitraum von einem Jahr, für die Berechnung mit dem integrierten Bewertungsmodell festgelegt. Diese wurde zur Bestimmung gefährdeter Gebiete herangezogen, in denen die kritische Konzentrati- on überschritten wird. In der für dieses Protokoll durchgeführten Berechnung mit dem integrierten Bewertungsmodell wurde als Richtschnur für die Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II eine bestimmte Verringerung dieser Über- schreitungen angestrebt.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
9. Für Kanada werden die kritischen Ozonkonzentrationen zum Schutz der mensch-
lichen Gesundheit und der Umwelt bestimmt und zur Festlegung eines gesamtkana- dischen Ozongrenzwerts herangezogen. Die Emissionshöchstmengen in Anhang II werden entsprechend dem Anspruchsgrad festgelegt, der zur Einhaltung des gesamt- kanadischen Ozongrenzwerts erforderlich ist.
10. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Ozonkonzentra-
tionen bestimmt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen, und werden zur Festlegung einer nationalen Luftqualitätsnorm herangezogen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnorm dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionshöchst- mengen und/oder -verringerungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
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Anhang II
Emissionshöchstmengen
Die Emissionshöchstmengen in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls. Die Emissionsmengen für 1980 und 1990 und die prozentualen Emissionsverringerungen sind nur zu Informationszwecken ange- geben.
Emissionshöchstmengen für Schwefel (kt SO2 pro Jahr) Tabelle 1
Vertragspartei Emissionsmengen Emissions- Prozentuale höchst- Emissionsverringe-
1980 1990 mengen rungen für 2010
2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 141 73 73 0% Belarus 740 637 480 – 25 % Belgien 828 372 106 – 72 % Bulgarien 2 050 2 008 856 – 57 % Dänemark 450 182 55 – 70 % Deutschland 7 514 5 313 550 – 90 % Finnland 584 260 116 – 55 % Frankreich 3 208 1 269 400 – 68 % Griechenland 400 509 546 7% Irland 222 178 42 – 76 % Italien 3 757 1 651 500 – 70 % Kanada nationala 4 643 3 236 PEMA (SOMA) 3 135 1 873 Kroatien 150 180 70 – 61 % Lettland – 119 107 – 10 % Liechtenstein – 0,15 0,11 – 27 % Litauen 311 222 145 – 35 % Luxemburg 24 15 4 – 73 % Niederlande 490 202 50 – 75 % Norwegen 137 53 22 – 58 % Österreich 400 91 39 – 57 % Polen 4 100 3 210 1397 – 56 % Portugal 266 362 170 – 53 % Republik Moldau 308 265 135 – 49 % Rumänien 1 055 1 311 918 – 30 % Russische Föderationb 7 161 4460
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Vertragspartei Emissionsmengen Emissions- Prozentuale höchst- Emissionsverringe-
1980 1990 mengen rungen für 2010
2010 (Basisjahr 1990)
PEMA 1 062 1 133 635 – 44 % Schweden 491 119 67 – 44 % Schweiz 116 43 26 – 40 % Slowakei 780 543 110 – 80 % Slowenien 235 194 27 – 86 % Spanienb 2 959 2 182 774 – 65 % Tschechische Republik 2 257 1 876 283 – 85 % Ukraine 3 849 2 782 1457 – 48 % Ungarn 1 633 1 010 550 – 46 % Vereinigte Staaten von Amerikac Vereinigtes Königreich 4 863 3 731 625 – 83 % Europäische Gemeinschaft 26 456 16 436 4059 – 75 % a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA eine Emissionshöchstmenge für Schwefel vorlegen und sich um die Vorlage einer Höchst- menge für 2010 bemühen. Das PEMA für Schwefel wird dem SOMA entsprechen, das nach Anhang III des am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokolls betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen als SOMA Südost-Kanada bestimmt wurde. Es handelt sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre- St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmassnahmen für mobile und ortsfeste Schwefelquellen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für Schwefel zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung
der Schwefelemissionen. Die Angaben zu Buchstabe b [lit. b] werden in die Tabelle und die Angaben zu den [lit.] Buchstaben a, c und d in eine Fussnote zu der Tabelle aufge- nommen.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Emissionshöchstmengen für Stickstoffoxide (kt NO2 pro Jahr) Tabelle 2
Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale
1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen
für 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 46 46 0% Belarus 285 255 – 11 % Belgien 339 181 – 47 % Bulgarien 361 266 – 26 % Dänemark 282 127 – 55 % Deutschland 2 693 1081 – 60 % Finnland 300 170 – 43 % Frankreich 1 882 860 – 54 % Griechenland 343 344 0% Irland 115 65 – 43 % Italien 1 938 1000 – 48 % Kanadaa 2 104 Kroatien 87 87 0% Lettland 93 84 – 10 % Liechtenstein 0,63 0,37 – 41 % Litauen 158 110 – 30 % Luxemburg 23 11 – 52 % Niederlande 580 266 – 54 % Norwegen 218 156 – 28 % Österreich 194 107 – 45 % Polen 1 280 879 – 31 % Portugal 348 260 – 25 % Republik Moldau 100 90 – 10 % Rumänien 546 437 – 20 % Russische Föderationb 3 600 PEMA 360 265 – 26 % Schweden 338 148 – 56 % Schweiz 166 79 – 52 % Slowakei 225 130 – 42 % Slowenien 62 45 – 27 % Spanienb 1 113 847 – 24 % Tschechische Republik 742 286 – 61 % Ukraine 1 888 1222 – 35 % Ungarn 238 198 – 17 %
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale
1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen
für 2010 (Basisjahr 1990)
Vereinigte Staaten von Amerikac Vereinigtes Königreich 2 673 1181 – 56 % Europäische Gemeinschaft 13 161 6671 – 49 % a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder – sofern es ein PEMA für Stickstoffoxide vorgelegt hat – für sein PEMA die Emissionswerte für 1990 und die Emissionshöchstmengen für 2010 im Hinblick auf Stickstoffoxide vorlegen. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmassnahmen für mobile und ortsfeste Stickstoffoxidquellen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwen- den sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für Stickstoffoxide zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Stickstoffoxidemissionen. Die Angaben zu Buchstabe b werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a, c und d in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen.
Emissionshöchstmengen für Ammoniak (kt NH3 pro Jahr) Tabelle 3
Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale
1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen
für 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 25 25 0% Belarus 219 158 – 28 % Belgien 107 74 – 31 % Bulgarien 144 108 – 25 % Dänemark 122 69 – 43 % Deutschland 764 550 – 28 % Finnland 35 31 – 11 % Frankreich 814 780 – 4% Griechenland 80 73 – 9% Irland 126 116 – 8% Italien 466 419 – 10 % Kroatien 37 30 – 19 % Lettland 44 44 0%
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale
1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen
für 2010 (Basisjahr 1990)
Liechtenstein 0,15 0,15 0% Litauen 84 84 0% Luxemburg 7 7 0% Niederlande 226 128 – 43 % Norwegen 23 23 0% Österreich 81 66 – 19 % Polen 508 468 – 8% Portugal 98 108 10 % Republik Moldau 49 42 – 14 % Rumänien 300 210 – 30 % Russische Föderationa 1191 PEMA 61 49 – 20 % Schweden 61 57 – 7% Schweiz 72 63 – 13 % Slowakei 62 39 – 37 % Slowenien 24 20 – 17 % Spaniena 351 353 1% Tschechische Republik 156 101 – 35 % Ukraine 729 592 – 19 % Ungarn 124 90 – 27 % Vereinigtes Königreich 333 297 – 11 % Europäische Gemeinschaft 3671 3129 – 15 % a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP Gebiets.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Emissionshöchstmengen für flüchtige organische Verbindungen (kt VOC pro Jahr) Tabelle 4
Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale
1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen
für 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 81 81 0% Belarus 533 309 – 42 % Belgien 324 144 – 56 % Bulgarien 217 185 – 15 % Dänemark 178 85 – 52 % Deutschland 3 195 995 – 69 % Finnland 209 130 – 38 % Frankreich 2 957 1100 – 63 % Griechenland 373 261 – 30 % Irland 197 55 – 72 % Italien 2 213 1159 – 48 % Kanadaa 2 880 Kroatien 105 90 – 14 % Lettland 152 136 – 11 % Liechtenstein 1,56 0,86 – 45 % Litauen 103 92 – 11 % Luxemburg 20 9 – 55 % Niederlande 502 191 – 62 % Norwegen 310 195 – 37 % Österreich 351 159 – 55 % Polen 831 800 – 4% Portugal 640 202 – 68 % Republik Moldau 157 100 – 36 % Rumänien 616 523 – 15 % Russische Föderationb 3 566 PEMA 203 165 – 19 % Schweden 526 241 – 54 % Schweiz 292 144 – 51 % Slowakei 149 140 – 6% Slowenien 42 40 – 5% Spanienb 1 094 669 – 39 % Tschechische Republik 435 220 – 49 % Ukraine 1 369 797 – 42 %
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchst- Prozentuale
1990 mengen 2010 Emissionsverringerungen
für 2010 (Basisjahr 1990)
Ungarn 205 137 – 33 % Vereinigte Staaten von Amerikac Vereinigtes Königreich 2 555 1200 – 53 % Europäische Gemeinschaft 15 353 6600 – 57 % a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder – sofern es ein PEMA für flüchtige organische Verbindungen vorgelegt hat – für sein PEMA die Emissionswerte für 1990 und die Emissionshöchstmengen für 2010 im Hinblick auf flüchtige organische Verbindungen vorlegen. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmassnahmen für mobile und ortsfeste Quellen flüchtiger organischer Verbindungen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für flüchtige organische Verbindungen zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Die Angaben zu Buchstabe b werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a, c und d in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Anhang III
Bestimmung des Gebiets, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden (Pollutant Emissions Management Area; PEMA)
Das folgende PEMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
PEMA Russische Föderation Es handelt sich um die Fläche des Verwaltungsgebiets Murmansk, der Republik Karelien sowie der Verwaltungsgebiete Leningrad (einschliesslich St. Petersburg), Pskow, Nowgorod und Kaliningrad. Die Grenze des PEMA fällt mit den Staats- und Verwaltungsgrenzen dieser Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation zusam- men.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Anhang IV
Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Verei-
nigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Verei- nigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle 2 und die Nummern 11
und 12, bedeutet «Grenzwert» die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthal- tenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts ande- res angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoff- konzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen10. Die Einhaltung der Grenz- werte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinu- ierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäs- sige Verfahren in Frage.
4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalib-
rierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäi- schen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
5. Wenn die SO2-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emis-
sionsmessungen durchgeführt werden.
6. Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen
als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert über- schreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
7. Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissions-
normen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte die Grenzwerte überschreitet und b) 97 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.
10 Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Mengenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissi-
onsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Mes- sungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emis- sionsnorm nicht überschreitet.
9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als
50 MWth:
Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesselna Tabelle 1
thermische Grenzwertb Alternative für Nennleistung (mg SO2/Nm3) einheimische feste (MWth) Brennstoffe Abscheidegrad
feste und flüssige Brennstoffe, 50–100 850 90 %d neue Anlagen 100–300 850–200c 92 %d (lineare Abnahme) feste Brennstoffe, 50–100 2000 bestehende Anlagen 100–500 2000–400 (lineare Abnahme) 50–150 40 % 150–500 40–90 % (lineare Zunahme) flüssige Brennstoffe, 50–300 1700 bestehende Anlagen 300–500 1700–400 (lineare Abnahme) gasförmige Brennstoffe allgemein, 35 neue und bestehende Anlagen Flüssiggas, neue und bestehende 5 Anlagen Gase mit niedrigem Heizwert neue 400 (z.B. Vergasung von Raffinerierück- bestehende 800 ständen oder Verbrennung von Kokereigas) Hochofengas neue 200 bestehende 800
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
thermische Grenzwertb Alternative für Nennleistung (mg SO2/Nm3) einheimische feste (MWth) Brennstoffe Abscheidegrad
neue Feuerungsanlagen in > 50 600 Raffinerien (Durchschnitt (gesamte aller neuen Feuerungsanlagen) Raffinerie- kapazität) bestehende Feuerungsanlagen in 1000 Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen) a Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen; – Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungs- anlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. b Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstof- fen. c 400 bei schwerem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel von < 0,25 %. d Wenn eine Anlage 300 mg/Nm3 SO2 erreicht, kann sie von der Anwendung der Reinigungsleistung befreit werden.
10. Gasöl (Heizöl extra leicht):
Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)a Tabelle 2
Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)
Gasöl (Heizöl extra leicht) < 0,2 nach dem 1. Juli 2000 < 0,1 nach dem 1. Januar 2008 a «Gasöl (Heizöl extra leicht)» bedeutet jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschliesslich Destillationsverluste bei 350 °C destillieren. In Strassenfahrzeugen, nicht auf Strassen genutzten Fahrzeugen und land- wirtschaftlichen Zugmaschinen verwendete Treibstoffe sind von dieser Definition ausgenommen. Gasöl (Heizöl extra leicht), das für den Gebrauch in der Seeschifffahrt bestimmt ist, ist in die Definition eingeschlossen, wenn es der obigen Beschreibung entspricht und wenn seine Viskosität oder Dichte den in ISO 8217 (1996), Tabelle I, aufgeführten Viskositäts- und Dichtewerten für Schiffsdiesel entspricht.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
11. Claus-Anlage: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro
Tag: a) Schwefelrückgewinnung 99,5 % bei neuen Anlagen; b) Schwefelrückgewinnung 97 % bei bestehenden Anlagen.
12. Titandioxidproduktion: In neuen und bestehenden Anlagen müssen die Emis-
sionen aus den Aufschliessungs- und Kalzinierungsstufen der Titandioxidherstellung auf einen Wert von maximal 10 kg SO2-Äquivalent pro t produziertes Titandioxid reduziert werden.
B. Kanada
13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen
ortsfesten Quellen in der folgenden Kategorie ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschliess- lich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und des folgenden Dokuments, bestimmt: «Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources». 15. Mai 1993, S. 1633–1638.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
14. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen
ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: a) «Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.), Part 60 Subpart D, and Subpart Da»; b) «Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R., Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc»; c) «Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H»; d) «Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J»; e) «Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P»; f) «Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q»; g) «Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R»; h) «Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG»; i) «Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL»; j) «Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb»; k) «Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Sub- part Ec».
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Anhang V
Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Verei-
nigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Verei- nigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke des Abschnitts A bedeutet «Grenzwert» die Menge eines in den
Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15K, 101,3kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kate- gorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf NO und NO2 gemeinsam, gemeinhin als NOx bezeichnet und angegeben als NO2. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen11. Die Einhaltung der Grenz- werte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinu- ierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäs- sige Verfahren in Frage.
4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalib-
rierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäi- schen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
5. Wenn die NOx-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emis-
sionsmessungen durchgeführt werden. 6. Bei kontinuierlichen Messungen – ausser bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehen- den Verbrennungsanlagen – gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
11 Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
7. Bei kontinuierlichen Messungen bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden
Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet und b) 95 % aller 48-Stunden- Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.
8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissi-
onsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Mes- sungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emis- sionsnormen nicht überschreitet.
9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als
50 MWth:
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Kesselna Tabelle 1
Grenzwert (mg/Nm3)b
feste Brennstoffe, neue Anlagen: – Kessel 50–100 MWth 400 – Kessel 100–300 MWth 300 – Kessel > 300 MWth 200 feste Brennstoffe, bestehende Anlagen: – feste Brennstoffe, allg. 650 – feste Brennstoffe mit einem Anteil flüchtiger Verbindungen 1300 von weniger als 10 % flüssige Brennstoffe, neue Anlagen: – Kessel 50–100 MWth 400 – Kessel 100–300 MWth 300 – Kessel > 300 MWth 200 flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen 450 gasförmige Brennstoffe, neue Anlagen: Erdgas: – Kessel 50–300 MWth 150 – Kessel > 300 MWth 100 alle anderen Gase: 200 gasförmige Brennstoffe, bestehende Anlagen: 350 a Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen; – Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungs- anlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. b Diese Werte gelten nicht für Kessel mit weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
10. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung
von über 50 MWth: Die NOx-Grenzwerte in mg/Nm3 (bei einem O2-Gehalt von 15 % ) gelten für eine einzelne Turbine. Die Grenzwerte in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen Tabelle 2
> 50 MWth (thermische Nennleistung zu ISO-Bedingungen) Grenzwert
– neue Anlagen, Erdgasa 50b – neue Anlagen, flüssige Brennstoffec 120 – bestehende Anlagen, alle Brennstoffed – Erdgas 150 – flüssige Brennstoffe 200 a Erdgas ist natürlich vorkommendes Methan mit nicht mehr als 20 Volumen-% inerter und anderer Bestandteile. – Verbrennungsturbinen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder – Verbrennungsturbinen, die als Kompressor für ein öffentliches Gasversorgungsnetz eingesetzt werden. Verbrennungsturbinen mit einem Wirkungsgrad von über 35 % nach ISO-Grundlast- bedingungen, die unter keine der genannten Kategorien fallen, ist der Grenzwert 50* η/35, wobei η der Wirkungsgrad der Verbrennungsturbine in Prozent ist (und nach ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wurde). c Dieser Grenzwert gilt nur für Verbrennungsturbinen, die mit leichten und mittleren Destillaten befeuert werden. d Die Grenzwerte gelten nicht für Verbrennungsturbinen mit einer Nutzung von weniger als
150 Stunden im Jahr.
11. Zementherstellung:
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Zementherstellunga Tabelle 3
Grenzwert
neue Anlagen (10 % O2) – Trockenöfen 500 – sonstige Öfen 800 bestehende Anlagen (10 % O2) 1200 a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
12. Ortsfeste Motoren:
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren Tabelle 4
Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwerta
– Magermotoren 250 – alle anderen Motoren 500 – Treibstoff: Erdgas (Motor mit Zündstrahltechnik) 500 – Treibstoff: Schweröl 600 – Treibstoff: Diesel- oder Mitteldestillat 500 a Diese Werte gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen. Der O2-Bezugsgehalt ist 5 %.
13. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktiona Tabelle 5
Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert
neue und bestehende Sinteranlagen 400 a Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).
14. Herstellung von Salpetersäure:
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure) Tabelle 6
Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert
– neue Anlagen 350 – bestehende Anlagen 450
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
B. Kanada
15. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Stickoxidemissionen (NOx) aus neuen
ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschliess- lich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente bestimmt: a) «Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. December 1992. b) «Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources. May 15, 1993, pp. 1633–1638»; c) «CCME. National Emission Guidelines for Cement Kilns. March 1998,
C. Vereinigte Staaten von Amerika
16. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten
Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten bestimmt: a) «Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76»; b) «Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da»; c) «Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db»; d) «Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G»; e) «Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG»; f) «Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb»; g) «Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Sub- part Ec».
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Anhang VI
Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Verei-
nigten Staaten von Amerika, Abschnitt B gilt für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Dieser Abschnitt behandelt die in den Nummern 8 bis 21 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC). Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassen- strom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs:
a) bedeutet «Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen» die Befüllung von Strassentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, aus- genommen das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, das durch einschlägige Dokumente über mobile Quellen geregelt wird; b) bedeutet «Klebebeschichtung» jeder Prozess, bei dem Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Druckprozessen bzw. bei Holz- und Kunst- stofflaminierungen; c) bedeutet «Holz- und Kunststofflaminierungen» jeder Prozess, bei dem Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden; d) bedeutet «Beschichtungsprozesse» das Auftragen von Metall- und Kunst- stoffoberflächen auf Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Busse oder auf Holzoberflächen und umfasst alle Prozesse, bei denen eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden: i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 (siehe unten) und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden; ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Katego-
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, ausser Fahrer- kabinen von Lkws; v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., Holzoberflächen, Textil-, Gewebe-, Folien- und Papier- oberflächen. Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trä- germaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte der Beschichtungsprozess eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvor- gang als Teil des Beschichtungsprozesses betrachtet. Getrennte Druck- prozesse fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffs- bestimmung: – sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz; – sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t; – sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t; e) bedeutet «Bandblechbeschichtung» Prozesse, bei denen Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden; f) bedeutet «chemisch Reinigen und Trockenreinigen» industrielle oder gewerbliche Prozesse, bei denen flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfer- nung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie; g) bedeutet «Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Kleb- stoffen» die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen
Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimm- ten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
h) bedeutet «Drucken» jeder Prozess zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei dem mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören: i) Flexodruck: ein Druckprozess, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druck- farbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet; ii) heisstrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und die nicht druckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei «Rollendruck» bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist was- serannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heis- se Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird; iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis; iv) Rotationstiefdruck: ein Druckprozess mit einem zylindrischen Bildträ- ger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farb- überschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt; v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druck- farbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei wer- den nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. «Rollendruck» bedeutet hier, dass das zu bedruckende Mate- rial der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird; vi) Laminierung in Verbindung mit einem Druckprozess: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten; und vii) Lackieren: Prozess, bei dem ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum
späteren Verschliessen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird; i) bedeutet «Herstellung pharmazeutischer Produkte» chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;
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j) bedeutet «Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks» jeder Pro- zess, bei dem natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbei- tung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts; k) bedeutet «Oberflächenreinigung» jeder Prozess (ausser chemischer Reini- gung und Trockenreinigung), bei dem mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschliesslich Entfetten; ein Reinigungsprozess, der aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, wird als ein Reinigungsprozess betrach- tet. Der Prozess bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte; l) bedeutet «Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffi- nieren von pflanzlichem Öl» die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter, Klärung von Fetten und pflanz- lichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen; m) bedeutet «Nachbehandlung von Fahrzeugen» jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie: i) die Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder Teilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Ferti- gungsanlagen, ii) die originale Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung ausserhalb der ursprünglichen Ferti- gungsstrasse oder iii) die Beschichtung von Anhängern (einschliesslich Sattelaufliegern); n) bedeutet «Imprägnierung von Holzoberflächen» jegliche Prozesse, bei denen Holz mit Schutzmitteln behandelt wird; o) bedeutet «Standardbedingungen» eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa; p) umfassen «NMVOCs» alle organischen Verbindungen ausser Methan, die bei 273,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa aufweisen oder unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit aufweisen; q) bedeutet «Abgase» die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die NMVOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;
r) bedeutet «diffuse NMVOC-Emissionen» alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von NMVOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen NMVOC- Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder
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andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen werden auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel berechnet (s. Anlage I dieses Anhangs); s) bedeutet «Gesamtemissionen an NMVOCs» die Summe aller diffusen Emis- sionen von NMVOCs sowie NMVOC-Emissionen in Abgasen; t) bedeutet «Einsatzstoff» die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschliesslich der inner- und ausserhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden; u) bedeutet «Grenzwert» die maximale Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/Nm3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur- und Druck von Trockengas ausgedrückt. Für Anlagen, die Lösungsmittel ver- wenden, werden die Grenzwerte als Masseeinheiten pro charakteristische Einheit der jeweiligen Tätigkeit angegeben. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksich- tigt. Die Grenzwerte berücksichtigen grundsätzlich alle flüchtigen organi- schen Verbindungen ausser Methan (sie werden nicht weiter, z. B. nach Reaktivität oder Toxizität, unterschieden); v) bedeutet «normaler Betrieb» sämtliche Betriebszeiten ausser An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten; w) werden «für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe» in zwei Katego- rien aufgeteilt: i) halogenierte VOCs, die ein potentielles Risiko irreversibler Auswir- kungen haben, und ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen kön- nen, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schä- digen können.
4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
a) Die NMVOC-Emissionen sind zu überwachen12 und die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren in Frage; zusätzlich müssen sie wirt- schaftlich tragbar sein;
12 Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Mengenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.
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b) in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schad- stoffkonzentrationen entnommen werden. Probenahmen und Schadstoff- analysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrich- tungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden; c) sofern NMVOC-Emissionsmessungen erforderlich sind, sollten sie kontinu- ierlich durchgeführt werden, wenn die NMVOC-Emissionen über 10 kg organischer Kohlenstoff (Gesamt C) pro Stunde in der nach der Abgasreini- gungsanlage liegenden Abgasrohrleitung liegen und die Anlage im Jahr mehr als 200 Stunden in Betrieb ist. Bei anderen Anlagen sind zumindest diskontinuierliche Messungen erforderlich. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt wer- den, sofern sie gleich streng sind; d) bei kontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emis- sionsnormen als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert bei normalem Betrieb den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mit- telwerte 150 % über den Grenzwerten liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt wer- den, sofern sie gleich streng sind; e) bei Einzelmessungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Messungen den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über dem Grenzwert liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dür- fen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind; f) es werden alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um NMVOC- Emissionen beim An- und Abfahren sowie bei Abweichungen vom Normal- betrieb so weit wie möglich zu verringern; g) Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Grenzwerte keine nachgeschalteten Abgasreinigungseinrich- tungen erforderlich sind und nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwer- te nicht überschritten werden.
5. Die folgenden Grenzwerte sollten auf Abgase angewendet werden, sofern im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird: a) 20 mg Substanz/m3 für Emissionen halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen (denen der Gefahrensatz «potentielles Risiko für irreversible Auswirkungen» zugeordnet ist), sofern der Massenstrom aller zu berücksich- tigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und b) 2 mg/m3 (als Masse einzelner Verbindungen) auf Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (denen die folgenden Gefahrensätze zugeordnet sind: kann Krebs verursachen, vererbbaren genetischen Schaden hervorru- fen, Krebs durch Inhalieren verursachen, das ungeborene Kind schädigen
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oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.
6. Für die in den Nummern 9 bis 21 aufgeführten Kategorien von Quellen kommen
folgende Abweichungen in Frage: a) Anstatt die unten aufgeführten Grenzwerte für Anlagen einzuhalten, dürfen die Betreiber der jeweiligen Anlagen einen Minderungsplan einsetzen (s. Anlage II dieses Anhangs). Der Zweck eines Minderungsplans besteht darin, dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwen- dung der gegebenen Grenzwerte erzielt würden, und b) für diffuse NMVOC-Emissionen gelten die im Folgenden vorgegebenen Werte für diffuse Emissionen als Grenzwerte. Sofern der zuständigen Behörde jedoch nachgewiesen werden kann, dass dieser Wert für eine bestimmte Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, kann die zuständige Behörde für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwar- tet werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.
7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den in Nummer 3 definierten Katego-
rien von Quellen sind in den Nummern 8 bis 21 festgelegt.
8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:
Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen Tabelle 1
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Valeur limite
Lagerungs- und Umfülleinrichtungen Kraftstoffumschlag einschl. Methan in Tanklagern und Raffinerieanlagen pro Jahr Anmerkung: Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.
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9. Klebebeschichtung:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen Tabelle 2
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
Herstellung von Schuhen; >5 25 g Lösungs- neue und bestehende Anlagen mittel/Paar ausser Schuhen; a Sofern Techniken eingesetzt werden, mit denen rückgewonnene Lösungsmittel wieder eingesetzt werden können, liegt der Grenzwert bei 150 mg C/Nm3.
10. Laminieren von Holz und Kunststoff:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff Tabelle 3
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert für für Lösungsmittel- NMVOC-Emissionen verbrauch (t/Jahr) (gesamt)
Laminieren von Holz und Kunststoff; >5 30 g NMVOC/m2 neue und bestehende Anlagen
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11. Beschichtungprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabi-
nen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen): Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungs- prozessen in der Automobilindustrie Tabelle 4
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwertb für Lösungsmittelverbrauch NMVOC-Emissionen (t/Jahr)a (gesamt)
(M1, M2) beschichtete Teile oder 1,3 kg/Teil und bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung > 15 (und > 5000 60 g NMVOC/m2 (M1, M2) beschichtete Teile oder 1,9 kg/Teil und neue und bestehende Anlagen, > 15 (und ≤ 5000 90 g NMVOC/m2 Pkw-Beschichtung (M1, M2) beschichtete oder 1,5 kg/Teil und Karosserien oder 70 g NMVOC/m2 > 3500 Fahrgestelle pro Jahr) neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und ≤ 5000 65 g NMVOC/m2 Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) beschichtete Teile pro Jahr) neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und > 5000 55 g NMVOC/m2 Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und ≤ 5000 85 g NMVOC/m2 neuer Fahrerkabinen von Lkws beschichtete Teile bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und > 5000 75 g NMVOC/m2 neuer Fahrerkabinen von Lkws beschichtete Teile neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und ≤ 2500 90 g NMVOC/m2 Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) beschichtete Teile neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und > 2500 70 g NMVOC/m2 Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) beschichtete Teile bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und ≤ 2500 120 g NMVOC/m2 neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne beschichtete Teile
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Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwertb für Lösungsmittelverbrauch NMVOC-Emissionen (t/Jahr)a (gesamt)
bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und > 2500 90 g NMVOC/m2 neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne beschichtete Teile neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und ≤ 2000 210 g NMVOC/m2 Busse (M3) beschichtete Teile pro Jahr) neue Anlagen, Beschichtung neuer > 15 (und > 2000 150 g NMVOC/m2 Busse (M3) beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und ≤ 2000 290 g NMVOC/m2 neuer Busse (M3) beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen, Beschichtung > 15 (und > 2000 225 g NMVOC/m2 neuer Busse (M3) beschichtete Teile pro Jahr) a Bei einem Lösungsmittelverbrauch von ≤ 15 t pro Jahr (Beschichtung von Pkws) findet Tabelle 14 für die Nachbehandlung von Fahrzeugen Anwendung. b Die Grenzwerte (gesamt) werden als emittierte Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 x Gesamtgewicht der Aussenhaut des Produkts): (durchschnittliche Dicke des Bleches x Dichte des Metallblechs).
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Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen Tabelle 5
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- mg C/Nm3 diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: sonstige 5–15 100a, b 25b Beschichtung einschliesslich Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck, s. Drucken) neue und bestehende Anlagen: 15–25 100a 25 Holzbeschichtung a Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen. b Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan der Nummer 6 Buchstabe a zu verwenden, sofern nicht der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen werden kann, dass dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird. c Der erste Wert gilt für Trocknungsprozesse, der zweite für Beschichtungsprozesse. d Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wieder- verwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/Nm3.
12. Bandblechbeschichtung:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung Tabelle 6
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- mg C/Nm3 diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (in % (t/Jahr) der eingesetzten Lösungsmittel)
a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.
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13. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung Tabelle 7
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Grenzwert Lösungsmittelverbrauch (NMVOC/kg) (t/Jahr)
neue und bestehende Anlagen 0 20 ga a Grenzwert für Gesamtemissionen von NMVOCs berechnet als Masse des emittierten Lösungsmittels pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.
14. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen Tabelle 8
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg C/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
a Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. b Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 3 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. c Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
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15. Drucken (Flexodruck, heisstrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rota-
tionstiefdruck usw.): Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen Tabelle 9
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg C/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: heisstrock- 15–25 100 30a nender Rollenoffsetdruck neue Anlagen: Zeitschriften- > 25 75 10 Rotationstiefdruck bestehende Anlagen: Zeitschriften- > 25 75 15 Rotationstiefdruck neue und bestehende Anlagen: sonstiger 15–25 100 25 Rotationstiefdruck, Flexodruck, Rota- tionssiebdruck, Laminieren, Lackieren neue und bestehende Anlagen: Rotations- > 30 100 20 siebdruck auf Textilien, Karton a Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden nicht als Teil der diffusen NMVOC- Emissionen betrachtet.
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16. Herstellung pharmazeutischer Produkte:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte Tabelle 10
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg C/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3. b Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. c Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. d Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Beschichtungszubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
17. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks Tabelle 11
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg C/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks a Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. b Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3. c Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
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18. Oberflächenreinigung:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung Tabelle 12
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg Stoff/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: Ober- 1–5 20 15 flächenreinigung unter Verwendung der in Absatz 3 Buchstabe w genannten Stoffe sonstige Oberflächenreinigung a Anlagenbetreiber, die der zuständigen Behörde nachweisen, dass der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel aller Reinigungsmittel nicht über 30 Gew-% hinaus- geht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.
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19. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von
pflanzlichem Öl: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl Tabelle 13
Kapazität, Technik, Schwellenwert für Gesamtgrenzwert (kg/t) weitere Angaben Lösungsmittel- verbrauch (t/Jahr)
neue und > 10 tierisches Fett 1,5 bestehende Rizinus 3,0 Anlagen Rapssamen 1,0 Sonnenblumensamen 1,0 Sojabohnen (normal gemahlen) 0,8 Sojabohnen (weisse Flocken) 1,2 sonstige Kerne und Pflanzenmaterialien 3,0a alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimungb 1,5 Entschleimung 4,0 a Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von NMVOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt. b Entfernen des Schleims aus dem Öl.
20. Nachbehandlung von Fahrzeugen:
Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen Tabelle 14
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg C/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
a Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen von 15-Minuten-Mittelwerten nachzuweisen.
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21. Imprägnierung von Holzoberflächen:
Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen Tabelle 15
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert Grenzwert für für Lösungs- (mg C/Nm3) diffuse NMVOC- mittelverbrauch Emissionen (t/Jahr) (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
a Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot. b Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 11 kg Lösungsmittel pro m3 behandelten Holzes angewandt werden.
B. Kanada
22. Die Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs)
aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissions- niveaus einschliesslich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und fol- gender Dokumente bestimmt: a) «Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). Environmen- tal Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Clea- ning Facilities. December 1992. PN1053»; b) «CCME. Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. September 1993. PN1108»; c) «CCME. Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. October 1993. d) «CCME. A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by
40 Percent from Adhesives and Sealants. March 1994. PN1116»;
e) «CCME. A Plan to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by
20 Percent from Consumer Surface Coatings. March 1994. PN1114»;
f) «CCME. Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. June 1995. g) «CCME. Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facili- ties. (Stage II) April 1995. PN1184»;
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h) «CCME. Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. June 1995. i) «CCME. New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduc- tion of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. August 1995. j) «CCME. Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. July 1997. k) «CCME. National Standards for the Volatile Organic Compound Content of Canadian Commercial/Industrial Surface Coating Products – Automotive Refinishing. August 1997. PN1288».
C. Vereinigte Staaten von Amerika
23. Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten
Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Doku- menten bestimmt: a) «Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka»; b) «Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb»; c) «Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J»; d) «Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE»; e) «Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM»; f) «Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ»; g) «Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR»; h) «Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW»; i) «Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX»; j) «Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB»; k) «Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD»; l) «Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF»; m) «Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ»; n) «Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH»; o) «Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ»;
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p) «Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK»; q) «SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR»; r) «Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS»; s) «Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT»; t) «Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV».
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Anlage I
Managementplan für Lösungsmittel
Einleitung
1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-
methanhaltigen flüchtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).
Grundsätze
2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
a) Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und b) Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.
Begriffsbestimmungen
3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung
der Lösungsmittelbilanz: a) Eingesetzte organische Lösungsmittel («Inputs»): – I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird. – I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Pro- zess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmit- tel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.) b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln («Outputs»): – O1. Emission von NMVOC in Abgasen. – O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung – O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoss aus dem Prozess verbleibt. – O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach aussen gelangt.
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– O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbin- dungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schliesst beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden). – O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind. – O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zube- reitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind. – O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden. – O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wur- den.
Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgen-
de Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist: a) Überprüfung der Einhaltung der in Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders- lautender Festlegung im Anhang: i) für alle Tätigkeiten, bei denen die in Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Glei- chung ermitteln: Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können; ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungs- mittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslauten- der Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von NMVOC jährlich erstellt werden. Die Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln: Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buch- stabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechen- den Produktparameter geteilt werden;
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b) Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC zum Vergleich mit den Wer- ten für die diffuse Emission im Anhang: i) Methodik: Die diffuse Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung errechnen: oder Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der ein- gesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt: ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vor- genommen werden.
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Anlage II
Minderungsplan
Grundsätze
1. Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden,
mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betrei- ber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einset- zen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschliesslich der Erfahrungen aus der Anwendung des Min- derungsplans.
Praxis
2. Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstof-
fen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnah- meplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfüllt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände: a) In den Fällen, in denen sich Ersatzstoffe mit geringem oder keinem Anteil an Lösungsmitteln noch in der Entwicklung befinden, muss dem Betreiber für die Umsetzung seiner Emissionsminderungspläne eine Fristverlängerung gewährt werden; b) der Referenzpunkt für die Minderung von Emissionen soll so weit wie mög- lich den Emissionen entsprechen, die sich ohne Minderungsmassnahme ergeben hätten.
3. Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an
Feststoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird: a) Der Betreiber legt einen Emissionsminderungsplan vor, der insbesondere die Abnahmen des durchschnittlichen Lösungsmittelgehalts des gesamten Einsatzmaterials enthält und/oder einen höheren Wirkungsgrad hat bei der Verwendung von Feststoffen zur Erreichung einer Minderung der Gesamt- emissionen aus der Anlage auf einen gegebenen Prozentsatz der jährlichen Referenzemission, Zielemission genannt. Dies muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
Zeitraum höchste zulässige jährliche Gesamtemissionen
neue Anlagen bestehende Anlagen
bis zum 31.Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2005 Zielemission × 1,5 bis zum 31. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2007 Zielemission
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b) Die jährliche Referenzemission wird wie folgt berechnet: i) Die Gesamtmenge an Feststoffen in der in einem Jahr verbrauchten Menge Beschichtung und/oder Druckfarbe, Lack oder Klebstoff wird ermittelt. Feststoffe sind alle Materialien in Beschichtungen, Druckfar- ben, Lacken und Klebstoffen, die fest werden, sobald sich Wasser oder flüchtige organische Verbindungen verflüchtigt haben; ii) die jährlichen Referenzemissionen werden errechnet, indem die nach Ziffer i ermittelte Menge mit dem entsprechenden Faktor aus der nach- stehenden Tabelle multipliziert wird. Die zuständigen Behörden dürfen diese Faktoren einzelnen Anlagen anpassen, um die dokumentierte gesteigerte Wirksamkeit bei der Verwendung von Feststoffen zu ver- deutlichen.
Tätigkeit Multiplikations- faktor für Buch- stabe b Ziffer ii
Tiefdruck; Flexodruck; Laminieren als Teil einer 4 Drucktätigkeit; Drucken; Lackieren als Teil einer Drucktätigkeit; Beschichten von Holz; Beschichten von Textilien, Gewebe, Folie oder Papier; Klebebeschichtung Spulenbeschichtung; Fahrzeugnachbehandlung 3 direkte Beschichtung von Lebensmitteln; 2,33 Beschichtung in der Luft- und Raumfahrttechnik sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck 1,5
iii) Die Zielemission entspricht der jährlichen Referenzemission multipli- ziert mit einem Prozentsatz, der gleich ist: – (dem Wert der diffusen Emission + 15) für Anlagen in den folgen- den Bereichen; – Fahrzeugbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch < 15 t/Jahr) und Fahrzeugnachbehandlung; – Beschichtung von Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie und Papier (Lösungsmittelverbrauch zwischen 5 und 15 t/Jahr); – Beschichtung von Holzoberflächen (Lösungsmittelverbrauch zwi- schen 15 und 25 t/Jahr); – (dem Wert der diffusen Emission + 5) für alle anderen Anlagen; iv) die Einhaltung ist gegeben, wenn die tatsächliche Emission an Lösungs- mitteln nach Massgabe des Managementplans für Lösungsmittel unter- halb oder gleich der Zielemission ist.
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Anhang VII
Fristen nach Artikel 3
1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten
Grenzwerte lauten: a) für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und b) für bestehende ortsfeste Quelle: i) sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Proto- kolls oder zum 31. Dezember 2007, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls. 2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwer- te für Treibstoffe und neue mobile Quellen und der in Anhang IV Tabelle 2 aufge- führten Grenzwerte für Gasöl (Heizöl extra leicht) laute: i) sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Massnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Markt- wirtschaft handelt: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder fünf Jahre nach den Zeitpunkten, die mit den in Anhang VIII angegebenen Mass- nahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten auf- geführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Diese Frist gilt insoweit nicht für eine Vertragspartei dieses Protokolls, als sie nach dem Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefel- emissionen zu einer kürzeren Frist für Gasöl (Heizöl extra leicht) verpflich- tet ist.
3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein «Land im Übergang zur Marktwirtschaft» eine
Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 1 und/oder 2 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.
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Anhang VIII
Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen
Einleitung
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Verei-
nigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Verei- nigten Staaten von Amerika.
2. Der Anhang enthält Grenzwerte für NOx, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-
(NO2)-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.
3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang
VII festgelegt.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die
Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.
Schwere Nutzfahrzeuge
5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabel-
len 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren.
Motorräder und Mopeds
6. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 6 und 7 ange-
geben.
Nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge und Maschinen
7. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere
Motoren von nicht auf Strassen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 «Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor».
Kraftstoffqualität
8. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den
Tabellen 8 bis 11 angegeben.
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Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge Tabelle 1
Kategorie Klasse gilt abb Bezugsmasse (RW) Grenzwerte (kg) Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide Summenwert der Partikela L1 (g/km) L2 (g/km) L3 (g/km) Kohlenwasserstoffe und L4 (g/km) Stickstoffoxide
Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Diesel
A Mc 1.1.2001 Alleg 2,3 0,64 0,2 – 0,15 0,5 – 0,56 0,05 N1d I 1.1.2001e RW ≤ 1305 2,3 0,64 0,2 – 0,15 0,5 – 0,56 0,05 II 1.1.2002 1305 < RW ≤ 1760 4,17 0,8 0,25 – 0,18 0,65 – 0,72 0,07 III 1.1.2002 1760 < RW 5,22 0,95 0,29 – 0,21 0,78 – 0,86 0,1 B Mc 1.1.2006 Alle 1 0,5 0,1 – 0,08 0,25 – 0,30 0,025 N1d I 1.1.2006f RW ≤ 1305 1 0,5 0,1 – 0,08 0,25 – 0,30 0,025 II 1.1.2007 1305 < RW ≤ 1760 1,81 0,63 0,13 – 0,1 0,33 – 0,39 0,04 III 1.1.2007 1760 < RW 2,27 0,74 0,16 – 0,11 0,39 – 0,46 0,06 a Für Motoren mit Selbstzündung. b Die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, wird ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert; eine Typgenehmigung wird ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten nicht mehr erteilt. c Ausser Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2500 kg übersteigt. d Sowie die in Fussnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. e 1.1.2002 für die in Fussnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. f 1.1.2007 für die in Fussnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. g Fahrzeuge dieser Kategorie mit Motoren mit Selbstzündung, die nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge sind, und Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von mehr als 2.000 kg für mehr als 6 Insassen einschliesslich Fahrer werden bis zum 1. Januar 2003 als Fahrzeuge der Kategorie N1, Klasse III, Reihe A betrachtet.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ESC («European steady-state cycle») – und ELR («European load-response»)-Prüfungen Tabelle 2
Reihe gilt aba Kohlen- Kohlenwasser- Stickstoff- Partikel Trübung monoxid stoffe (g/kWh) oxide (g/kWh) (m–1)
A 1.10.2001 2,1 0,66 5 0,10/0,13b 0,8 B1 1.10.2006 1,5 0,46 3,5 0,02 0,5 B2 1.10.2009 1,5 0,46 2 0,02 0,5 a Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. b Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3000 min–1.
Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ETC («European transient cycle»)-Prüfunga Tabelle 3
Reihe gilt abb Kohlen- Nicht Methan- Methanc Stickstoffoxide Partikeld
A (2000) 1.10.2001 5,45 0,78 1,6 5 0,16/0,21e a Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe A sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern. b Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. c Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren. d Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufen A, B1 und B2. e Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3000 min–1.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178) Tabelle 4
Nettoleistung (P) gilt aba Kohlenmonoxid Kohlenwasser- Stickstoffoxide Partikel
a Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typzulassung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird ab dem 30. Juni 1998 verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Anmerkung: Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen.
Grenzwerte (Stufe II) für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178) Tabelle5
Nettoleistung (P) gilt aba Kohlenmonoxid Kohlenwasser- Stickstoffoxide Partikel
a Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird zwölf Monate vor diesen Zeitpunkten verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Grenzwerte für Motorräder und Drei- und Vierradfahrzeuge Tabelle 6
Motortyp Grenzwerte
a Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert. Anmerkung: Bei Drei- und Vierradfahrzeugen müssen die Grenzwerte mit 1,5 multipliziert werden.
Tabelle 7
Grenzwerte
Stufe gilt aba CO (g/km) HC + NOx (g/km)
a Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert. b Bei Drei- und Vierradfahrzeugen mit 2 zu multiplizieren. c Bei Drei- und Vierradfahrzeugen 3,5 g/km.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden Typ: Ottokraftstoff Tabelle 8 Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffent- lichungs- Min. Max. Methodeb jahr
Research-Oktanzahl 95 – EN 25164 1993 Motor-Oktanzahl 85 – EN 25163 1993 Dampfdruck nach Reid, kPa – 60 EN 12 1993 Sommersaisonc Siedeverlauf: – verdampfte Menge % v/v 46 – EN-ISO 3405 1988 bei 100 °C – verdampfte Menge % v/v 75 – bei 150 °C Kohlenwasserstoffanalyse: – Aromaten – 42 ASTM D1319 1995 – Benzol – 1 Projekt EN 12177 1995 Sauerstoffgehalt % m/m – 2,7 EN 1601 1996 sauerstoffhaltige Verbindungen: – Methanol, Stabilisie- % v/v – 3 EN 1601 1996 rungsmittel müssen hinzu- gefügt werden – Äthanol, Stabilisierungs- % v/v – 5 EN 1601 1996 mittel eventuell erforder- lich – Isopropylalkohol % v/v – 10 EN 1601 1996 – Tertiärer Butylalkohol % v/v – 7 EN 1601 1996 – Isobutylalkohol % v/v – 10 EN 1601 1996 – Ether, die 5 oder mehr % v/v – 15 EN 1601 1996 Kohlenstoffatome je Molekül enthalten sonstige sauerstoffhaltige % v/v – 10 EN 1601 1996 Komponentene Schwefelgehalt mg/kg – 150 Projekt EN-ISO/ 1996 DIS 14596 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralöl- erzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
b EN – Europäische Norm; ASTM – American Society for Testing and Materials; DIS – Draft international standard. c Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. In Mitgliedstaaten mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid ist auf 70 kPa begrenzt. d Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schliessen nicht aus, dass in einem Mitgliedstaat anderes bleifreies Benzin in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen. e Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 8 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 8 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder der Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden Typ: Dieselkraftstoff Tabelle 9
Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffent- lichungs- Min. Max. Methodeb jahr
Cetanzahl 51 – EN-ISO 5165 1992 Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845 EN-ISO 3675 1995 Destillation: 95 % °C – 360 EN-ISO 3405 1988 polyzyklische aromatische % m/m – 11 IP 391 1995 Kohlenwasserstoffe Schwefelgehalt mg/kg – 350 Projekt EN-ISO/ 1996 DIS 14596 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralöl- erzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand von Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN – Europäische Norm; IP – The Institute of Petroleum; DIS – Draft international standard. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Diesel- kraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 9 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 9 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden Typ: Ottokraftstoff Tabelle 10
Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffent- lichungs- Min. Max. Methodeb jahr
Research-Oktanzahl 95 EN 25164 1993 Motor-Oktanzahl 85 EN 5163 1993 Dampfdruck nach Reid, kPa – Sommersaison Siedeverlauf: – verdampfte Menge % v/v – – bei 100 °C – verdampfte Menge % v/v – – bei 150 °C Kohlenwasserstoffanalyse: – Olefine % v/v – Benzol % v/v Sauerstoffgehalt % m/m – Schwefelgehalt mg/kg – 50 Projekt EN-ISO/ 1996 DIS 14596 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralöl- erzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN-Europäische Norm; ASTM – American Society for Testing and Materials; DIS – Draft international standard. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 10 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 10 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 8 erfüllt, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktions- anlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden Typ: Dieselkraftstoff Tabelle 11
Parameter Einheit Grenzwertea Prüfung Veröffent- lichungs- Min. Max. Methodeb jahr
Cetanzahl – Dichte bei 15 °C kg/m3 – Destillationspunkt: 95 % °C – polyzyklische aromatische % m/m – Kohlenwasserstoffe Schwefelgehalt mg/kg – 50 Projekt EN-ISO/ 1996 DIS 14596 a Die in den Anforderungen angeführten Werte sind «tatsächliche Werte». Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 «Mineralöl- erzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren» angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren. b EN – Europäische Norm; DIS – Draft international standard. Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Diesel- kraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 11 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 11 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 9 erfüllt, ihrer Industrie grosse Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.
B. Kanada
9. Neue Fahrzeugemissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge,
schwere Nutzfahrzeuge und Motorräder: «Motor Vehicle Safety Act (and successor legislation), Schedule V of the Motor Vehicle Safety Regulations: Vehicle Emissi- ons (Standard 1100), SOR/97-376, (28 July 1997)», jeweils geltende Fassung.
10. «Canadian Environmental Protection Act, Diesel Fuel Regulations, SOR/97-110
(4 February 1997, sulphur in diesel fuel)», jeweils geltende Fassung.
11. «Canadian Environmental Protection Act, Benzene in Gasoline Regulations,
SOR/97-493 (6 November 1997)», jeweils geltende Fassung.
12. «Canadian Environmental Protection Act, Sulphur in Gasoline Regulations,
Canada Gazette, Part II, June 4 1999», jeweils geltende Fassung.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
C. Vereinigte Staaten von Amerika
13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen
Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Massgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a, g und h des «Clean Air Act» (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchge- führt durch: a) «40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 80, Subpart D – Reformula- ted Gasoline»; b) «40 C.F.R. Part 86, Subpart A – General Provisions for Emission Regula- tions»; c) «40 C.F.R. Part 80, section 80.29 – Controls and Prohibitions on Diesel Fuel Quality».
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon AS 2006
Anhang IX
Massnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen
1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Massnahmen. 2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.
A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft 3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Emp- fehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Ver- tragspartei und enthalten Bestimmungen über: – Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreis- laufs, – Fütterungsstrategien, – emissionsarme Ausbringungsverfahren für Hofdünger, – emissionsarme Lagerungssysteme für Hofdünger, – emissionsarme Stallhaltungssysteme und – Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern. Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Ver- wechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.
B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel 4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen. 5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.
C. Ausbringung von Hofdünger 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinien- papier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nach- gewiesenermassen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, ver- wendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält. Der Zeit-
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punkt, ab dem diese Massnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Markwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für andere Vertragsparteien.13 7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.
D. Lagerung von Hofdünger 8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrie- ben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emis- sionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.14
9. Bei bestehenden Güllelagern in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrie-
ben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforder- lichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält.15 Der Zeitpunkt, ab dem diese Massnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember
2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft und der 31. Dezember
2007 für alle anderen Vertragsparteien.16
13 Im Sinne dieses Anhangs ist «ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft» eine Vertrags- partei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Absätze 6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft, behandelt werden möchte. 14 Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor. 15 Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor. 16 Im Sinne dieses Anhangs ist «ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft» eine Vertrags- partei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Absätze 6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft, behandelt werden möchte.
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E. Stallhaltung 10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspar- tei verwendet sie für neue Stallungen in grossen Schweine- und Geflügelhaltungs- betrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richt- linienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nach- weislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.17 Die Anwendbarkeit kann aus Tier- schutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.
17 Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.
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Geltungsbereich am 27. September 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Bulgarien* 5. Juli 2005 3. Oktober 2005 Dänemarka 11. Juni 2002 17. Mai 2005 Deutschland 21. Oktober 2004 17. Mai 2005 Europäische Gemeinschaft 23. Juni 2003 B 17. Mai 2005 Finnland 23. Dezember 2003 17. Mai 2005 Lettland 25. Mai 2004 17. Mai 2005 Litauen 2. April 2004 B 17. Mai 2005 Luxemburg 7. August 2001 17. Mai 2005 Niederlandeb 5. Februar 2004 17. Mai 2005 Norwegen 30. Januar 2002 17. Mai 2005 Portugal 16. Februar 2005 17. Mai 2005 Rumänien* 5. September 2003 17. Mai 2005 Schweden 28. März 2002 17. Mai 2005 Schweiz 14. September 2005 13. Dezember 2005 Slowakei 28. April 2005 27. Juli 2005 Slowenien 4. Mai 2004 17. Mai 2005 Spanien 28. Januar 2005 17. Mai 2005 Tschechische Republik 12. August 2004 17. Mai 2005 Vereinigte Staaten* 22. November 2004 17. Mai 2005 * Erklärungen. Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Für das Königreich in Europa.
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