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AS 2006 2681

Verordnung des EVD über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte

Verordnung des EVD über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (GebV-STEG)

vom 16. Juni 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für die nachträglichen Kontrollen des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO) und der mit dem Vollzug betrauten Institutionen (Kontrollorgane) auf dem Gebiete des STEG.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenerhebung Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Ein- richtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen beanstandeter TEG wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag Für nachträgliche Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

SR 819.14

2005-3334 2681

Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte AS 2006

Art. 6 Auslagen Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AllgGebV3 hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkredi- tierte Stelle.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. April 19994 über die Gebühren für technische Einrichtun- gen und Geräte wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

3 SR 172.041.1 4 AS 1999 1803, 2000 187, 2002 853

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