AS 2006 2695
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützte Vorhaben 1 Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirt- schaftprodukte können gewährt werden für: a. national organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im In- oder Ausland; b. überregional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland; c. regional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenz- nahen Ausland.
2 Die Finanzhilfe wird gewährt für:
a. Massnahmen im Bereich der Marketing-Kommunikation einschliesslich national organisierte Informationsmassnahmen über die schweizerische Landwirtschaft; b. die Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen oder Ausstellungen; c. Kommunikationsmassnahmen betreffend Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG; d. Marktforschung und Wirkungskontrollen im Bereich der unterstützten Informations- und Absatzförderungsmassnahmen.
3 Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben mehrerer juristischer oder natürlicher
Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt.
SR 916.010 1 SR 910.1
2006-0453 2695
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2006
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen Nicht unterstützt werden: a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produkt- entwicklung, einschliesslich Verpackungsgestaltung; b. Massnahmen im Bereich der politischen Kommunikation; c. interne Kommunikation oder Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten von Organisa- tionen oder Firmen; d. Firmen-, Sorten- und Markenwerbung im Inland oder anderweitige Mass- nahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten; e. Massnahmen, die auch selbsttragend finanziert werden könnten; f. Massnahmen, die sich vorwiegend an ein landwirtschaftliches Zielpublikum im Inland richten; g. mehrere gleichartige Massnahmen verschiedener Organisationen, die auch gemeinsam realisiert werden könnten; h. Massnahmen zugunsten von Tabak, Spirituosen und Betäubungsmitteln nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512.
Art. 3 Landwirtschaftsprodukte
1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus; c. Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht; d. Zucht- und Nutztiere.
2 Die Produkte müssen grundsätzlich im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung voll-
ständig in der Schweiz erzeugt worden sein.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen im Rahmen von Artikel 1
Absatz 2, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Absatzförderungsmassnahme erforderlich sind. 2 Anrechenbar sind die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten, die dem Vorhaben direkt zurechenbar sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen.
3 Es sind nur Kosten anrechenbar, die unmittelbar für die Realisierung des Vor-
habens anfallen.
2 SR 812.121
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Art. 5 Eigene finanzielle Mittel 1 Die Vorhaben sind zu einem ausreichenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.
2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:
a. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten im Rahmen des unterstützten Projekts; b. Sach- und Dienstleistungssponsoring; c. Arbeitsleistungen, die durch Dritte entschädigt werden; d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes.
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben
Art. 6 Grundsatz Je Produkt oder Produktegruppe gemäss Anhang, für Bio-Produkte sowie für GUB/GGA wird jeweils nur ein Vorhaben unterstützt.
Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild
1 National organisierte, produktspezifische Vorhaben mit Zielmärkten im In- und
Ausland werden nur unterstützt, wenn die Kommunikationsinhalte eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt, welche Anfor-
derungen die unterstützten Kommunikationsmassnahmen in Bezug auf ein gemein- sames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfe kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Bei regionalen Teilprojekten von national organisierten Vorhaben oder anderen
Teilprojekten, die nicht allen Anbietern desselben Produktes auf nationaler Ebene offen stehen, kann die Finanzhilfe höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
3 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung gewährt.
Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen
1 Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Die Massnahmen müssen eine positive Wirkung auf den Absatz landwirt- schaftlicher Erzeugnisse oder auf den Produzentenpreis ausüben. b. Die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen.
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c. Die Anforderungen nach Artikel 7 müssen erfüllt sein. d. Die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein. e. Die Massnahmen dürfen nicht auf vergleichender Werbung gegenüber ande- ren schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruhen. f. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen müssen für die Realisierung des Vorhabens genügen. Insbesondere müssen die verantwort- lichen Personen über entsprechende Kompetenzen in den Bereichen Mar- keting, Public Relations oder Werbung verfügen.
2 Die Gesuchstellenden müssen über eine strategische Mehrjahresplanung verfügen.
Diese ist mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren. 3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantita- tive Ziele festlegen und über ein entsprechendes Konzept für die Wirkungskontrolle verfügen. 4 Sie müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung und der Abrechnungsunterlagen beauftragen.
Art. 10 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen mit Zielmarkt im Inland
1 Die Marketing-Kommunikation mit Zielmarkt im Inland darf nicht primär Inland-
produkte konkurrenzieren.
2 Massnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt,
wenn diese: a. keine Trinkszenen enthalten; b. sich nicht an Jugendliche richten; c. einen Hinweis auf eine der Botschaften des Präventivprogramms «Alles im Griff?» des Bundes enthalten.
3 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus werden nur im
Rahmen eines einzigen national koordinierten Vorhabens unterstützt.
3. Abschnitt: Überregional organisierte Vorhaben
Art. 11
1 Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam
realisierten Marketingkommunikation, der Koordination sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden.
2 Die Finanzhilfe kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
3 Bei regionalen Teilprojekten von überregional organisierten Vorhaben kann die
Finanzhilfe höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
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4 Die eigenen finanziellen Mittel, ohne Beiträge der Kantone, müssen mindestens
25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
5 Die Vorhaben müssen die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen.
4. Abschnitt: Regional organisierte Vorhaben
Art. 12 1 Als regional organisierte Vorhaben gelten Aktivitäten einer Gruppierung, welche mehrere, aus einer Region stammende Produkte zusammenfassen.
2 Die Unterstützung von regional organisierten Vorhaben beträgt:
a. Im Rahmen einer Vorbereitungsphase: höchstens 50 Prozent der anrechen- baren Kosten, höchstens aber 20 000 Franken für die Marktabklärung und fachliche Begleitung; b. im Rahmen einer Aufbauphase: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Dauer von höchstens vier Jahren; c. im Rahmen einer zusätzlichen Konsolidierungsphase: höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Dauer von höchstens vier Jahren;
3 Die Vorhaben müssen die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen.
4 Regionale Vorhaben werden nur dann nach Absatz 2 Bst. b und c unterstützt, wenn von den Gesuchstellenden anhand eines Businessplans dargelegt werden kann, dass nach Abschluss der Finanzhilfe eine selbsttragende Finanzierung und Weiterführung des Vorhabens zu erwarten ist. Die Gesuchstellenden legen die Massnahmen fest, welche eine kontinuierliche Erhöhung der Eigenfinanzierung sicher stellen. 5 Die Finanzhilfe ist so festzulegen, dass sie am Ende der Aufbau- oder Konsolidie- rungsphase durch die entsprechende Eigenfinanzierung abgelöst werden kann.
6 Die eigenen finanziellen Mittel, ohne Beiträge der Kantone, müssen mindestens
25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
5. Abschnitt: Grundsätze der Mittelzuteilung
Art. 13
1 Von den im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mitteln werden für
folgende Bereiche mindestens eingesetzt: a. 5 Prozent für regional und überregional organisierte Vorhaben; b. 5 Prozent für national organisierte Informationsmassnahmen über die schweizerische Landwirtschaft; c. 5 Prozent für gemeinsame Dachkampagnen im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1;
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d. 5 Prozent für Basiskommunikation betreffend schweizerische Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit GUB oder GGA nach Arti- kel 16 LwG.
2 Die übrigen verfügbaren Mittel werden vom Bundesamt auf Grund der Investi-
tionsattraktivität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und aufgrund der verfügbaren Eigenmittel den Produkten bzw. den Produktegruppen nach Anhang zugeordnet. 3 Zur Abschätzung der Investitionsattraktivität der einzelnen Produkte bzw. Produk- tegruppen erstellt das Bundesamt mindestens alle vier Jahre eine Portfolio-Analyse.
4 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmass- nahmen; b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Produkte oder Pro- duktegruppen.
5 Das Bundesamt kann von den Grundsätzen der Mittelzuteilung nach den Absät-
zen 1 und 2 abweichen, insbesondere zugunsten produktübergreifender Vorhaben, von Teilnahmen an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen und von Massnah- men im Bereich des Agrotourismus.
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 14 Gesuche für national und überregional organisierte Vorhaben
1 Die Gesuche für national organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum
31. Mai und für überregional organisierte Vorhaben bis zum 30. September beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens, ein Budget, einen Finanzierungsplan sowie ein Konzept für die Wirkungskontrolle enthalten.
2 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der
Gesuche.
Art. 15 Gesuche für regional organisierte Vorhaben 1 Gesuche für regional organisierte Vorhaben sind mit einer Beurteilung der zustän- digen kantonalen Behörde beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens, einen Businessplan, ein Budget, einen Finanzierungs- plan sowie ein Konzept für die Wirkungskontrolle enthalten. 2 Bei Vorhaben, die eine wesentliche nicht-landwirtschaftliche Beteiligung aufwei- sen, entscheidet das Bundesamt nach Rücksprache mit den mitinteressierten Bun- desbehörden.
3 Das Bundesamt und die Kantone regeln die Informations- und Aufsichtspflichten
bezüglich der im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Vorhaben in einer Ver- einbarung.
4 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der
Gesuche.
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Art. 16 Entscheid über die Finanzhilfe und Festlegung des endgültigen Betrages
1 Auf Grund der Beurteilung entscheidet das Bundesamt über die Gewährung der
Finanzhilfen mittels Verfügung. Der Entscheid für national organisierte Vorhaben erfolgt jährlich bis zum 30. November.
2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest.
3 Die Festlegung des endgültigen Betrages erfolgt jeweils aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung der Gesuchstellenden.
Art. 17 Wirkungskontrolle und Berichterstattung 1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, eine Wirkungskontrolle zu realisieren. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung dem Bundesamt zu unterbreiten, spätestens vor der Schlusszahlung.
2 Das Bundesamt legt in einer Weisung Mindestanforderungen an die Wirkungskon-
trolle und die Berichterstattung fest.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Unterstützung der Absatzförde- rung für Landwirtschaftsprodukte wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen 1 Für Gesuche national und überregional organisierter Vorhaben mit Realisierungs- jahr 2007 gilt altes Recht.
2 Das EVD hat die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 bis spätestens Ende
August 2007 zu erlassen.
3 AS 1998 3205, 2000 187, 2002 4311, 2003 5415
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Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 6 und 13)
Produkte und Produktegruppen im Sinne dieser Verordnung
a. Milch und Milchprodukte; b. Käse (Inland, Ausland); c. Fleisch; d. Kartoffeln; e. Getreide; f. Ölsaaten; g. Gemüse; h. Obst; i. Obstsaft; j. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus (Schnittblumen, Topf- und Zierpflanzen); k. Wein; l. Eier; m. Zucht- und Nutztiere; n. Fische; o. Honig; p. Pilze.
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