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AS 2006 2735

Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel «Druckgeräte»

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Beschluss Nr. 3/2005 betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel «Druckgeräte»

Angenommen am 25. Oktober 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2005

Der Ausschuss gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kon- formitätsbewertungen2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11, in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in ein sektorales Kapitel des Anhangs 1 des Abkommens ein Beschluss des Ausschusses erforderlich ist, beschliesst:

1. Die im Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen werden in die Liste

der schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels «Druck- geräte» des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen.

2. Der genaue Geltungsbereich der Aufnahme der im Anhang aufgeführten Kon-

formitätsbewertungsstellen in die Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, wurde von den Vertragsparteien vereinbart und wird von ihnen fortgeschrieben.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.946.526.81

2006-0409 2735

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 3/2005 AS 2006

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften von den Vertretern des Ausschusses, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Bern am Unterzeichnet in Brüssel am 25. Oktober 2005 21. Oktober 2005

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Heinz Hertig Andra Koke

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Beschluss Nr. 3/2005 AS 2006

Anhang

Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen, die in die Liste der Konformi- tätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels «Druckgeräte» des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen werden.

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