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AS 2006 2947

Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

Änderung vom 20. Juni 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 3. September 20021 über die ablieferungspflichtigen radio- aktiven Abfälle wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19942 (StSV),

Art. 3 Abs. 2

2 Chemisch toxische Abfälle, die nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden

können und welche als besonders gefährlich gemäss Artikel 76 der Chemikalienver- ordnung vom 18. Mai 20053 gelten, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern.

Art. 8 Für die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle erhebt das PSI kostendeckende Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20064 über die Gebühren im Strahlen- schutz.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

20. Juni 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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