AS 2006 2947
Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle
Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle
Änderung vom 20. Juni 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung vom 3. September 20021 über die ablieferungspflichtigen radio- aktiven Abfälle wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19942 (StSV),
Art. 3 Abs. 2
2 Chemisch toxische Abfälle, die nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden
können und welche als besonders gefährlich gemäss Artikel 76 der Chemikalienver- ordnung vom 18. Mai 20053 gelten, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern.
Art. 8 Für die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle erhebt das PSI kostendeckende Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20064 über die Gebühren im Strahlen- schutz.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
20. Juni 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin