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AS 2006 2949

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GStSV)

vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der von ihm beauftragten Stellen und des Paul Scherrer-Instituts (PSI) auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGV).

Art. 3 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 4 Gebührenfreiheit Behörden und Betriebe des Bundes müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Dienstleis- tungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere: a. für die Entsorgung von radioaktiven Strahlenquellen, bei deren Entstehung das Strahlenschutzgesetz noch nicht anwendbar war oder deren Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar sind; b. für Dienstleistungen, die zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen.

SR 814.56

2006-0488 2949

Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

Art. 6 Gebührenbemessung

1 Für die Gebühren gelten die im Anhang festgelegten Pauschalen.

2 Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufge-

führt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausfüh- renden Personen, 90–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.

Art. 7 Gebührenzuschlag Das BAG, die beauftragten Stellen oder das PSI können einen Zuschlag von bis zu

50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersu-

chen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

Art. 8 Auslagen Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGV3 hinaus die Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

Art. 9 Rechnungsstellung; Gebührenverfügung Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. März 19995 über die Gebühren im Strahlenschutz wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmungen Für Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abge- schlossen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

3 SR 172.041.1 4 SR 172.311 5 AS 1999 1395

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Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

Anhang (Art. 6 Abs. 1)

Gebühren

1 Zulassung von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen

(Art. 128–131 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946, StSV) Franken

1.1 Schreibgebühr pro erteilte Zulassungsverfügung 125.–

1.2 Typenprüfungen gemäss Art. 129 StSV

a. mit Gamma-Messung oder Messungen im Flüssig- keitsszintillator gemäss Ziffer 4.1 200.– b. Kosten besonderer Prüf- und Zusatzeinrichtungen werden separat verrechnet

1.3 Administrative Kosten und zusätzlicher Aufwand je

Stunde werden separat verrechnet

2 Bewilligung physiologischer und pharmakologischer

Untersuchungen (Art. 28 StSV)

2.1 Schreibgebühr pro erteilte Bewilligung 125.–

2.2 Behandlung eines Gesuches für die Bewilligung einer

physiologischen oder pharmakologischen Untersuchung mit radioaktiven Strahlenquellen in offener oder geschlossener Form gemäss Art. 28 StSV 900.–

3 Zulassung von Radiopharmazeutika (Art. 29–32 StSV)

3.1 Schreibgebühr pro erteilte Zulassungsverfügung 125.–

3.2 Behandlung eines Gesuches für die Zulassung von

Radiopharmazeutika gemäss Art. 30 StSV 100.–

3.3 Behandlung eines Gesuches für die klinische Erprobung

von Radiopharmazeutika gemäss Art. 29 StSV 900.–

4 Messungen

4.1 Gamma-Messung und Messungen im Flüssigkeits-

szintillator 200.–

4.2 Administrative Kosten und zusätzlicher Aufwand je

Stunde werden separat verrechnet

6 SR 814.501

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Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

Franken

5 Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung

gemäss Art. 28 StSG

5.1 Schreibgebühr für alle Bewilligungsarten, 125.–

je Bewilligung

5.2. Bearbeitungsgebühr für Betriebs-/Umgangsbewilligun-

gen

5.2.1 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

a. Medizinische Röntgendiagnostik Anlage für Aufnahmen (einschl. Schirmbild) 660.– Anlage für Durchleuchtung 725.– Anlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 880.– Computertomograph 975.– Knochendensitometer 350.– Zahnärztliche Anlage bis 70 kV 200.– Zahnärztliche Anlage über 70 kV 550.– b. Medizinische Therapieanlagen Anlage bis 100 kV 850.– Anlage über 100–400 kV 1850.– Beschleuniger 2200.– c. Nichtmedizinische Anlagen Röntgenanlage mit Vollschutz 475.– Röntgenanlage ohne Vollschutz 975.– Beschleuniger 1750.– d. Handel mit medizinischen Anlagen, Installation und Wartung solcher Anlagen 4900.–

5.2.2 Radioaktive Strahlenquellen

a. Geschlossene Strahlenquellen und Bestrahlungseinheiten Medizinische Bestrahlungseinheit (inkl. 1975.– Afterloading) Nichtmedizinische Bestrahlungseinheit 1700.– Geschlossene Strahlenquellen, deren Aktivität den 100 000-fachen Wert nach Anhang 3 Spalte 10 StSV übersteigt 1150.– Geschlossene Strahlenquellen, deren Aktivität den 100 000-fachen Wert nach Anhang 3 Spalte 10 StSV oder weniger beträgt 600.–

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Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

Franken b. Andere Einrichtungen und Anlagen Arbeitsbereich des Typs C (Art. 69 Abs. 3 Bst a. StSV) 1150.– Arbeitsbereich des Typs B (Art. 69 Abs. 3 Bst b. StSV) 1325.– Arbeitsbereich des Typs A (Art. 69 Abs. 3 Bst c. StSV) 1925.– Therapiepatientenzimmer (1 bis 2 Zimmer) 1550.– Schulen ohne Laboratorien – mit geschlossenen Strahlenquellen oder Röhren/Röntgengerät 600.– – mit geschlossenen Strahlenquellen und Röhren/Röntgengerät 1150.– Handel (ohne Lagerung im Betrieb) 700.– Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung 100.–

5.3 Erneuerung/Übertragung bestehender Betriebs-/Umgangs-

bewilligungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 126 Abs. 2 StSV). Die Bearbeitungsgebühr je Bewilligungsart beträgt

50 Prozent der Ansätze nach Ziffer 5.2

5.4 Anpassung von Bewilligungen auf Grund eingetretener

Veränderungen während der Gültigkeitsdauer. Einheitliche Bearbeitungsgebühr: 100.–

6 Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung

ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 87 und 87a StSV)

6.1 Konditionierung und Zwischenlagerung

6.1.1 konditionierte Abfälle pro m3 12 000.–

6.1.2 nicht konditionierte Abfälle

(effektives Abfallvolumen) a. Geschlossene Strahlenquellen β/γ- Strahler pro Quelle Q2 10-4 A2<Q2≤10-3 A2 1 570.– pro Quelle Q3 10-3 A2<Q3≤10-1 A2 4 640.– pro Quelle Q4 10-1 A2<Q4 nach Aufwand α-Strahler pro Quelle QA2 10-3 A2<Q2≤10-1 A2 1 570.– pro Quelle QA3 10-1 A2<QA3 nach Aufwand b. Übrige nicht konditionierte Abfälle pro m3 78 000.–

6.1.3 Minimum bei Kleinmengen 100.–

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Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

Franken

6.2 Endlagerung

6.2.1 konditionierte Abfälle pro m3 25 000.–

6.2.2 nicht konditionierte Abfälle

a. Geschlossene Strahlenquellen β/γ- Strahler pro Quelle Q2 10-4 A2<Q2≤10-3 A2 500.– pro Quelle Q3 10-3 A2<Q3≤10-1 A2 500.– pro Quelle Q4 10-1 A2<Q4 nach Aufwand α-Strahler pro Quelle QA2 10-3 A2<Q2≤10-1 A2 500.– pro Quelle QA3 10-1 A2<QA3 nach Aufwand b. Übrige nicht konditionierte Abfälle pro m3 25 000.–

7 Anerkennung von Personendosimetriestellen (Art. 45–47 StSV)

Schreibgebühr je Verfügung 125.–

8 Anerkennung von Ausbildungen (Art. 11–16 StSV)

8.1 Schreibgebühr je Verfügung 125.–

8.2 Behandlung eines Gesuches um Anerkennung

einer Ausbildung 500.–

9 Vom BAG durchgeführte Strahlenschutzkurse für die medizinische

Anwendung radioaktiver Stoffe (Art. 11–15 StSV) Anmeldegebühr 125.– (wird nicht zurückerstattet) Tagesansatz pro Teilnehmer 240.– In diesem Betrag sind die Kosten eingerechnet für: – Personal; – Kursräume; – Labors; – Referenten; – Unterkunft und Verpflegung in den vom Bund zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten; – Transport- und Reisekosten des BAG; – Fahrzeuge; – Material. Nicht eingerechnete Kosten werden separat verrechnet.

10 Prüfung in Röntgentechnik und Strahlenschutz und Röntgentechnik

für Chiropraktoren und Chiropraktorinnen und kantonal zugelassene Zahnpraktiker und Zahnpraktikerinnen (Art. 11 StSV) Anmeldegebühr 125.– (wird nicht zurückerstattet) Prüfungsgebühr 650.–

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Gebühren im Strahlenschutz AS 2006

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