AS 2006 2957
AS 2006 2957
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 3. Juli 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Grundsatz
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychothe-
rapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.
2 Unter Psychotherapie wird eine Form der Therapie psychischer und psycho-
somatischer Erkrankungen verstanden, die vorwiegend auf der sprachlichen Kom- munikation beruht und auf einer Theorie des normalen und pathologischen Verhal- tens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut. Sie beinhaltet die systematische Reflexion und kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Bezie- hung, zeichnet sich durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen aus und strebt mittels lehrbarer Techniken ein definiertes therapeutisches Ziel an.
Art. 3 Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens zehn Abklärungs- und Therapiesitzungen. Die Artikel 3a und 3b bleiben vorbehalten.
Art. 3a Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach zehn Sitzungen 1 Erfordert die Psychotherapie voraussichtlich mehr als zehn Sitzungen, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Ver- trauensärztin nach sechs Sitzungen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens nach neun Sitzungen, eine Meldung über die begonnene Behandlung einzureichen. Die Meldung muss über die Art der Erkrankung, über das Ziel und den Zweck der Behandlung sowie über die voraussichtliche Dauer der Behandlung Auskunft geben.
1 SR 832.112.31
2006-1548 2957
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
2 Kommt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin auf Grund der Meldung zum
Schluss, dass die Behandlung fortgesetzt werden soll, so schlägt er oder sie dem Versicherer vor, die Kosten für höchstens 30 weitere Sitzungen zu übernehmen. 3 Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Meldung mit, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Psychotherapie weiter über- nommen werden.
Art. 3b Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen 1 Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauens- arzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. 2 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll.
3 Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde
Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
Art. 3c Inhalt der Meldungen und Berichte Die Meldungen und Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Artikeln 3a und 3b dürfen nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
Art. 3d Wissenschaftliche Untersuchung Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt in Zusammenarbeit mit den Versiche- rern und Leistungserbringern eine wissenschaftliche Untersuchung über die Umset- zung und Wirkung der Regelung nach den Artikeln 3a und 3b durch. Es kann für die Durchführung der Untersuchung wissenschaftliche Institute beiziehen und Exper- tengruppen einsetzen.
Art. 12 Bst. f, g, h, k Ziff. 2, m, t und x Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behand- lung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention
2 SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
Massnahme Voraussetzung
f. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis Diphtherie, Tetanus, Pertussis, 16 Jahre sowie bei nicht immunen Poliomyelitis; Impfung gegen Erwachsenen, gemäss dem «Schweize- Masern, Mumps und Röteln rischen Impfplan» des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössi- schen Kommission für Impffragen (EKIF)3. g. Booster-Impfung gegen Tetanus Bei Personen über 16 Jahren gemäss und Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan» des h. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF5. k. Hepatitis-B-Impfung 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Bei- lage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) gemäss dem «Schweizerischen Impf- Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006. m. Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jah- ren mit schweren chronischen Krank- heiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Splenektomie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats, gemäss dem «Schweizerischen Impf-
3 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
4 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
5 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
6 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
7 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
Massnahme Voraussetzung
2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter
zwei Jahren und Kinder mit chroni- scher Vorerkrankung unter fünf Jah- ren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF8. t. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- x. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan» des BAG und der EKIF10 und den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom März 2006 (BAG-Bulletin Nr. 13, 2006). Bei beruflicher Indikation ist die Imp- fung vom Arbeitgeber zu bezahlen.
II Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2006 1 Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 erfolgt die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) gemäss Anhang 1 Ziffer 9.2 der Fassung vom 9. November 200511.
2 Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ände-
rung begonnen wurden, werden die Artikel 2 und 3 der Fassung vom 29. September
199512 angewendet.
8 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
9 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.
10 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).
Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006. 11 AS 2006 23 12 AS 1995 4964
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
IV
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2007 in
Kraft.
2 Artikel 12 und Anhang 1 treten am 1. August 2006 in Kraft.
3 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2006 in
Kraft.
4 Die Artikel 3–3d gelten bis zum 31. Dezember 2010.
3. Juli 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
Anhang 1 (Ziff. II)
Ziff. 1, 2 und 9
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1 Chirurgie
…
1.4 Urologie und Proktologie
… Extrakorporale Ja Indikationen: 22.8.1985/ Stosswellenlithotripsie ESWL eignet sich: 1.8.2006 (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches, c. bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfor- dern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwa- chungsgeräte). …
2 Innere Medizin
…
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie
… Resektive kurative Ja Indikation: 1.1.1996/ «Herdchirurgie» – Nachweis des Vorliegens einer «Herd- 1.8.2006 der Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallslei- den – Nachgewiesene Pharmakotherapie- resistenz – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbeson- dere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungs- möglichkeiten verfügt
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Palliative Chirurgie Ja In Evaluation 1.1.1996/ der Epilepsie durch: Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.7.2002/ – Balkendurchtren- besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.2005/ nung und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.8.2006 – Selektive Vertrauensarztes oder der Vertrauensärz- Amygdalohippo- tin. kampektomie Sofern die Abklärung ergibt, dass eine – Multiple subapiale kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist Operation nach und mit einem palliativen Verfahren eine Morell-Whisler verbesserte Anfallskontrolle und Lebens- – Vagusstimulation qualität ermöglicht wird. Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsy- chologie sowie über die chirurgisch- therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik. …
9 Radiologie
9.1 Röntgendiagnostik
… Knochenanalytische Methoden: – Knochenresorp- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen 1.1.2003/ tionsmarker Frakturrisikos 1.8.2006 – Knochenforma- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen 1.1.2003/ tionsmarker Frakturrisikos 1.8.2006 …
9.2 Andere bildgebende Verfahren
… Positron-Emissions- Ja 1. Durchführung in Zentren, welche 1.1.1994/ Tomographie (PET) die Richtlinien der Schweizerischen 1.4.1994/ Gesellschaft für Nuklearmedizin 1.1.1997/ (SGNM) vom 1. Juni 2000 über 1.1.1999/ die Qualitätsvoraussetzungen für 1.1.2001/ PET erfüllen. 1.1.2004/
2. Bei folgenden Indikationen: 1.1.2005/
a. in der Kardiologie: 1.1.2006/ – präoperativ vor einer Herztrans- 1.8.2006 plantation.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
b. in der Onkologie: – bei malignen Lymphomen: Staging bei negativer Knochen- marksbiopsie, Restaging, Rezidivdiagnostik – bei nicht kleinzelligen Lungen- karzinomen: Staging – beim malignen Melanom: Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Unter- suchungen – bei Keimzellentumoren des Mannes: Staging und Restaging – beim kolorektalen Karzinom: Staging und Restaging – beim Mammakarzinom: Staging bei nicht vorgesehener Axilladissektion, Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen – bei gastro-oesophagealen Tumoren: Staging bei weiterbe- stehendem Verdacht auf Fernme- tastasen nach negativen konventi- onellen Untersuchungen, Rezidivdiagnostik – bei HNO-Tumoren: Staging, Rezidivdiagnostik – beim Zervixkarzinom: Staging, Rezidivdiagnostik – beim Ovarialkarzinom: Rezidivdiagnostik bei erhöhtem CA-125 – beim Pankreaskarzinom: Primärdiagnostik bei weiterbeste- hendem Verdacht nach negativen konventionellen Untersuchungen – beim Jod-131-negativen Schild- drüsenkarzinom: Restaging und Rezidivdiagnostik extrapulmonaler Läsionen.
3. Wiederholung einer PET-Untersuchung
frühestens nach 60 Tagen Nein 4. Bei folgenden Indikationen: 1.8.2006 a. in der Kardiologie: – bei einem dokumentierten Status nach Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG)
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2006
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
– zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Mehrgefäss- erkrankung oder bei komplexer Koronaranatomie wie z.B. nach einer Revaskularisation, oder bei Verdacht auf Mirkrozirkula- tionsstörung. b. in der Neurologie: – präoperativ bei Hirntumoren – präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als
80 Jahre sind
– bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. …
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