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AS 2006 3033

Bundesbeschluss über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung

Bundesbeschluss über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung

vom 16. Dezember 20051

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 48a3 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3

1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen

interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteili- gung an interkantonalen Verträgen verpflichten: b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c. kantonale Hochschulen;

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 61a Bildungsraum Schweiz

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine

hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2 Siekoordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch

gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. 3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben4 dafür ein, dass allgemein bilden- de und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerken- nung finden.

Art. 62 Abs. 2 und 4–6 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im

Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bil- dungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6 Beider Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der

Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

4 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG.

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Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung. BB AS 2006

Art. 63 Berufsbildung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

Art. 63a Hochschulen

1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere

Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. 2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkann- te Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewähr-

leistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und

übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen

Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Über- gänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheit- liche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

Art. 64 Abs. 1 und 2

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitäts-

sicherung und die Koordination sichergestellt sind.

Art. 64a Weiterbildung

1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2 Er kann die Weiterbildung fördern.

3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Art. 65 Abs. 1

1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und

die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

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Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung. BB AS 2006

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausbildungsbeiträge

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungs-

beiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbil- dungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbei- trägen festlegen.

Art. 675 Sachüberschrift und Abs. 2 Förderung von Kindern und Jugendlichen

2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische

Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 21. Mai 2006 angenom-

men worden.6

2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

19767 über die politischen Rechte am 21. Mai 2006 in Kraft getreten.

8. August 2006 Bundeskanzlei

5 Fassung der Änd. vom 3. Okt. 2003 (BBl 2003 6591, 2005 951).

6 BBl 2006 6725

7 SR 161.1

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