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AS 2006 3101

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls

Originaltext

Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999)

Abgeschlossen in Vilnius am 3. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20011 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Mai 2002 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2006

In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationa- len Eisenbahnverkehr, unterzeichnet in Bern am 9. Mai 19802, im Folgenden «CO- TIF 1980» genannt, wurde vom 26. Mai bis 3. Juni 1999 in Vilnius die fünfte Gene- ralversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgehalten. – Überzeugt von der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer zwischen- staatlichen Organisation, die sich auf staatlicher Ebene möglichst mit allen Fragen befasst, die den internationalen Eisenbahnverkehr berühren, – in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Anwendung des COTIF 1980 durch

39 Staaten in Europa, Asien und Afrika sowie durch die Eisenbahnunterneh-

men in diesen Staaten die hierfür geeignetste Organisation die OTIF ist, – in Anbetracht der Notwendigkeit, das COTIF 1980, insbesondere die Ein- heitlichen Rechtsvorschriften CIV und die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, weiterzuentwickeln, um es den neuen Bedürfnissen des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen, – in der Erwägung, dass die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr es erfordert, das RID zu einer Ordnung öffentlichen Rechts umzugestalten, deren Anwendung nicht vom Abschluss eines Beförderungsvertrages nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM abhängt, – in der Erwägung, dass die seit der Unterzeichnung des Übereinkommens am 9. Mai 1980 eingetretenen politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Ver- änderungen in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten Anlass geben, für weitere Rechtsbereiche, die für den internationalen Eisenbahnverkehr von Bedeu- tung sind, einheitliche Rechtsvorschriften aufzustellen und weiterzuent- wickeln,

SR 0.742.403.12 1 AS 2006 3099 2 SR 0.742.403.1

2001-0972 3101

Internationaler Eisenbahnverkehr (COTIF). Protokoll 1999 AS 2006

– in der Erwägung, dass die Staaten, unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange, wirksamere Schritte unternehmen sollten, um immer noch bestehende Hindernisse beim Grenzübergang im internationalen Eisen- bahnverkehr abzubauen, – in der Erwägung, dass es im Interesse des internationalen Eisenbahnverkehrs wichtig ist, die auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens bestehenden multilate- ralen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen zu aktualisieren und sie gegebenenfalls in das Übereinkommen zu integrieren, hat die Generalversammlung beschlossen:

Art. 1 Neufassung des Übereinkommens Das COTIF 1980 wird geändert und erhält die Fassung, die als Anlage beigefügt ist und die einen Bestandteil dieses Protokolls bildet.

Art. 2 Vorläufiger Depositar § 1 Die Aufgaben der Depositarregierung, wie sie in den Artikeln 22–26 COTIF

1980 vorgesehen sind, werden von der OTIF als vorläufigem Depositar in der Zeit

von der Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls wahrgenommen. § 2 Der vorläufige Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten über a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls, die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Anwendung seines Artikels 4 in Kraft tritt, und erfüllt die übrigen Aufgaben eines Depositars, wie sie in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19693 über das Recht der Verträge aufgeführt sind.

Art. 3 Unterzeichnung. Ratifizierung. Annahme. Genehmigung. Beitritt § 1 Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1999 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Die Unterzeichnung erfolgt in Bern beim vorläufigen Depo- sitar. § 2 Gemäss Artikel 20 § 1 COTIF 1980 bedarf dieses Protokoll der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden werden so bald wie möglich beim vorläufigen Depositar hinterlegt. § 3 Die Mitgliedstaaten, die dieses Protokoll nicht innerhalb der in § 1 vorgesehe- nen Frist unterzeichnet haben, und Staaten, deren Beitrittsantrag zum COTIF 1980 gemäss dessen Artikel 23 § 2 rechtsverbindlich angenommen ist, können bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim vorläufigen Depositar beitreten.

3 SR 0.111

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§ 4 Der Beitritt eines Staates zum COTIF 1980 gemäss dessen Artikel 23, der nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung und vor seinem Inkrafttreten bean- tragt wird, gilt sowohl für das COTIF 1980 als auch für das Übereinkommen in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll.

Art. 4 Inkrafttreten § 1 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der vorläufige Depositar den Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Urkunde, mit der die Bedingungen des Artikels 20 § 2 COTIF 1980 erfüllt werden, mitgeteilt hat. Als Mitgliedstaaten im Sinne dieses Artikels 20 § 2 gelten die Staaten, die im Zeitpunkt des Beschlusses der fünften Generalversammlung Mitgliedstaaten waren und es in dem Zeitpunkt sind, in dem die Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt werden. § 2 Artikel 3 findet jedoch bereits Anwendung, sobald dieses Protokoll zur Unter- zeichnung aufgelegt ist.

Art. 5 Erklärungen und Vorbehalte Erklärungen und Vorbehalte, die nach Artikel 42 § 1 des Übereinkommens in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll zulässig sind, können jederzeit auch vor Inkrafttreten dieses Protokolls abgegeben oder eingelegt werden. Sie werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wirksam.

Art. 6 Übergangsregelungen § 1 Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Gene- ralsekretär der OTIF die Generalversammlung ein: a) zur Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses für die nächste Amtszeit (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) und, gegebenenfalls, zur Beschlussfassung über das Ende der Amtszeit des im Amt befindlichen Verwaltungsausschusses, b) zur Festsetzung des Höchstbetrages, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode in einem Zeitraum von sechs Jahren erreichen dürfen (Art. 14 § 2 Bst. e) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll), und c) gegebenenfalls zur Wahl des Generalsekretärs (Art. 14 § 2 Bst. c) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll). § 2 Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der General- sekretär der OTIF den Fachausschuss für technische Fragen ein. § 3 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls endet die Amtszeit des Verwaltungsaus- schusses, der gemäss Artikel 6 § 2 Buchstabe b) COTIF 1980 bestellt wurde, mit dem von der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt, der mit dem für den Beginn der Amtszeit der von ihr bezeichneten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsausschusses (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) übereinstimmen muss.

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§ 4 Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Amt befindlichen Generaldirektors des Zentralamtes endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den er gemäss Artikel 7 § 2 Buchstabe d) COTIF 1980 bestellt worden ist. Er übt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls die Funktionen des General- sekretärs aus. § 5 Auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls bleiben für a) die Rechnungsprüfung und die Genehmigung der Jahresrechnung der Orga- nisation, b) die Festsetzung der endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausga- ben der Organisation, c) die Bezahlung der Beiträge, d) den vor Inkrafttreten dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag, den die Ausgaben der Organisation in einem Fünfjahreszeitraum erreichen dürfen, die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 11 COTIF 1980 anwendbar. Die Buchstaben a) bis c) betreffen das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, sowie das diesem Jahr vorangehende Jahr. § 6 Die endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten für das Jahr, in dem dieses Proto- koll in Kraft tritt, werden auf der Grundlage des Artikels 11 § 1 COTIF 1980 berechnet. § 7 Auf Antrag eines Mitgliedstaates, dessen auf der Grundlage des Artikels 26 des Übereinkommens in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll berechneter Bei- trag höher ist als der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, kann die Generalver- sammlung den Beitrag dieses Staates für die drei auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls folgenden Jahre unter Beachtung folgender Grundsätze festsetzen: a) Grundlage für die Festsetzung des Übergangsbeitrages ist der Mindestbei- trag nach dem erwähnten Artikel 26 § 3 oder der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, wenn dieser höher ist als der Mindestbeitrag; b) der Beitrag wird in drei Schritten angepasst, um zu dem Betrag zu gelangen, der als endgültiger, auf der Grundlage des erwähnten Artikels 26 berechneter Beitrag geschuldet wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die den Mindest- beitrag schulden, der in jedem Falle zu zahlen ist. § 8 Auf Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern im internationa- len Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten, die gemäss den Einheitlichen Rechtsvor- schriften CIV 1980 oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM 1980 geschlos- sen wurden, finden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls die im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses geltenden Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung. § 9 Die zwingenden Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI finden auf Verträge, die vor dem Inkraft- treten dieses Protokolls geschlossen wurden, ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung.

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Art. 7 Wortlaut des Protokolls § 1 Dieses Protokoll ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abge- fasst und unterzeichnet. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut massgebend. § 2 Auf Antrag eines der betroffenen Mitgliedstaaten gibt die Organisation amtliche Übersetzungen dieses Protokolls in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtssprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Über- setzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorstehende Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Vilnius, am 3. Juni 1999, in je einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache; diese Urschriften werden im Archiv der OTIF hinterlegt. Jeder Mitgliedstaat erhält eine beglaubigte Abschrift dieser Urschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zwischenstaatliche Organisation § 1 Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischen- staatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im Fol- genden «Organisation» genannt. § 2 Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. Die Generalversammlung kann beschliessen, ihn an einen anderen Ort in einem der Mitgliedstaaten zu verlegen. § 3 Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie klagen und verklagt werden. § 4 Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachver- ständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedin- gungen, wie sie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, das dem Übereinkommen beigefügt ist, festgelegt sind. § 5 Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt. § 6 Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.

Art. 2 Ziel der Organisation § 1 Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere a) einheitliche Rechtsordnungen für folgende Rechtsbereiche aufstellen:

1. Vertrag über die Beförderung von Personen und Gütern im durchgehen-

den internationalen Eisenbahnverkehr, einschliesslich ergänzender Beförderungen mit anderen Beförderungsmitteln, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sind;

2. Vertrag über die Verwendung von Wagen als Beförderungsmittel im

internationalen Eisenbahnverkehr;

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3. Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisen-

bahnverkehr;

4. Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr;

b) auf eine zügige Beseitigung von Hindernissen beim Grenzübertritt im inter- nationalen Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange hinwirken, soweit diese Hindernisse ihre Ursache im staatlichen Verantwortungsbereich haben; c) zur Interoperabilität und technischen Harmonisierung im Eisenbahnbereich durch Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften beitragen; d) ein einheitliches Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahnma- terial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, aufstel- len; e) die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen über- wachen; f) die in den Buchstaben a) bis e) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft- lichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln. § 2 Die Organisation kann a) im Rahmen der in § 1 genannten Ziele weitere einheitliche Rechtsordnungen ausarbeiten; b) einen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten weitere internationale Übereinkommen mit dem Ziel ausarbeiten können, den internationalen Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern oder zu erleichtern.

Art. 3 Internationale Zusammenarbeit § 1 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens grundsätzlich in der Organisation zu konzentrie- ren, soweit ein Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihr gemäss Artikel 2 und 4 zugewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten alle notwendigen und zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, damit bestehende multi- laterale internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind, entsprechend angepasst werden, soweit diese Übereinkommen und Verein- barungen die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen betreffen und anderen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben zuwei- sen, die sich mit den Aufgaben der Organisation überschneiden. § 2 Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.

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Art. 4 Übernahme und Übertragung von Aufgaben § 1 Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation in Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten überneh- men, die ihr von anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen werden. § 2 Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten auf andere zwischenstaatliche Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen. § 3 Die Organisation kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Verwal- tungsaufgaben wahrnehmen, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und ihr von einem Mitgliedstaat übertragen werden. Die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben, gehen zu Lasten des betreffenden Mit- gliedstaates.

Art. 5 Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten § 1 Die Mitgliedstaaten kommen überein, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um den internationalen Eisenbahnverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, im Rahmen des Möglichen: a) jedes überflüssige Verfahren zu beseitigen, b) die noch erforderlichen Formalitäten zu vereinfachen und zu vereinheit- lichen, c) die Grenzkontrollen zu vereinfachen. § 2 Zur Vereinfachung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs kommen die Mitgliedstaaten überein, dazu beizutragen, ein möglichst hohes Mass an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Standards, Verfahren und Organisationsmetho- den betreffend Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnpersonal, Eisenbahninfrastruktur und Hilfsdienstleistungen zu erreichen. § 3 Die Mitgliedstaaten kommen überein, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern zu fördern, die darauf abzielen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu optimieren.

Art. 6 Einheitliche Rechtsvorschriften § 1 Sofern keine Erklärungen oder Vorbehalte gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz abgegeben oder eingelegt worden sind, finden im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im inter- nationalen Verkehr Anwendung: a) die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)», Anhang A zum Übereinkom- men, b) die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)», Anhang B zum Übereinkom- men,

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c) die «Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)», Anhang C zum Übereinkommen, d) die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)», Anhang D zum Übereinkommen, e) die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)», Anhang E zum Übereinkommen, f) die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung techni- scher Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU)», Anhang F zum Übereinkommen, g) die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF)», Anhang G zum Übereinkommen, h) weitere von der Organisation auf der Grundlage des Artikels 2 § 2 Bst. a) ausgearbeitete einheitliche Rechtsordnungen, die ebenfalls Anhänge zum Übereinkommen bilden. § 2 Die in § 1 genannten Einheitlichen Rechtsvorschriften und Rechtsordnungen sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 7 Begriffsbestimmung «Übereinkommen» Im Folgenden umfasst der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschliesslich ihrer Anlagen.

Titel II Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 Landesrecht § 1 Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rech- nung zu tragen. § 2 Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landes- recht. § 3 Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschliesslich der Kollisionsnormen.

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Art. 9 Rechnungseinheit § 1 Die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs- recht, wie es vom Internationalen Währungsfonds4 definiert ist. § 2 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Methode ermittelt. § 3 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet. Diese Berech- nung muss in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert füh- ren, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde. § 4 Für einen Mitgliedstaat, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Wäh- rungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 2 oder des § 3 nicht erlaubt, wird die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt. Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert. Die Umrechnung des Goldfrankens muss in der Landeswährung so weit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde. § 5 Innerhalb dreier Monate nach Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitglied- staaten ihre Berechnungsmethode gemäss § 3 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäss § 4 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis. § 6 Ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag wird in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt ent- sprechend dem Wert der betroffenen Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag.

Art. 10 Zusatzbestimmungen § 1 Zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder zwei oder mehrere Beförderer Zusatzbestimmungen vereinbaren, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abweichen dürfen. § 2 Die Zusatzbestimmungen gemäss § 1 werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen der Staaten und ihre Inkraftsetzung werden dem General- sekretär der Organisation mitgeteilt. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

4 SR 0.979.1

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Art. 11 Prozesskaution Bei Klagen auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder der Ein- heitlichen Rechtsvorschriften CUI kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.

Art. 12 Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung § 1 Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht mass- gebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprü- fung des Inhaltes ist nicht zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für gericht- liche Vergleiche. § 2 § 1 findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit ausser den Kos- ten eine Entschädigung auferlegen. § 3 Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfän- denden Forderung ist. § 4 Forderungen auf Grund von Verträgen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvor- schriften CUV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI anzuwenden sind, können nur auf Grund der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist. § 5 Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der Ausdruck «Halter» bezeichnet denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter das Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt.

Titel III Aufbau und Tätigkeit

Art. 13 Organe § 1 Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen: a) Generalversammlung, b) Verwaltungsausschuss,

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c) Revisionsausschuss, d) Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID), e) Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr, f) Fachausschuss für technische Fragen, g) Generalsekretär. § 2 Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschliessen. § 3 Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchstaben c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimm- recht (Art. 14 § 5, Art. 26 § 7 oder Art. 40 § 4) nicht berücksichtigt. § 4 Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.

Art. 14 Generalversammlung § 1 Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten. § 2 Die Generalversammlung a) gibt sich eine Geschäftsordnung; b) bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mit- glied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vor- sitz führt (Art. 15 §§ 1–3); c) wählt den Generalsekretär (Art. 21 § 2); d) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Gene- ralsekretärs; e) setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Art. 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben; f) entscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Art. 1 § 2); g) entscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Art. 1 § 6); h) entscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Art. 4 § 1) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Art. 4 § 2); i) beschliesst gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüs- sen für besondere Aufgaben (Art. 13 § 2); j) prüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzu- sehen ist (Art. 26 § 7); k) beschliesst, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mit- gliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Art. 27 § 1);

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l) entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Art. 33 §§ 2 und 3); m) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Art. 37 § 4); n) entscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisa- tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Art. 38 § 1); o) entscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Art. 39 § 1); p) beschliesst über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertra- gung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Art. 43); q) entscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind. § 3 Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsaus- schusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 §§ 2 und 3 und in Artikel 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäss den in der Geschäfts- ordnung nach § 2 Buchstabe a) festgelegten Bedingungen. § 4 Die Generalversammlung ist beschlussfähig (Art. 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten. § 5 Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz abgegeben haben, kein Stimmrecht. § 6 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchstaben e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchstabe l) ist eine Mehrheit von zwei Drit- teln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2–10, sowie um Anträge auf Ände- rung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt. § 7 Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch a) Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind, b) internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätig-

keit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

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Art. 15 Verwaltungsausschuss § 1 Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten. § 2 Die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied sowie derjenige Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, werden für drei Jahre bezeichnet. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geografischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Ausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen. § 3 Wird ein Sitz frei oder ist das Stimmrecht eines Mitgliedes des Ausschusses ausgesetzt oder nimmt ein Mitglied an zwei aufeinander folgenden Tagungen des Ausschusses nicht teil und lässt sich nicht gemäss § 6 von einem anderen Mitglied vertreten, so übt das Ersatzmitglied, das durch die Generalversammlung bezeichnet wurde, dessen Funktionen für den Rest der Amtszeit aus. § 4 Abgesehen vom Fall des § 3 darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als zwei volle aufeinander folgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören. § 5 Der Ausschuss a) gibt sich eine Geschäftsordnung; b) schliesst das Sitzabkommen; c) erlässt das Personalstatut der Organisation; d) ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer ange- messenen geographischen Verteilung die höheren Bediensteten der Organi- sation; e) stellt eine Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Orga- nisation auf; f) genehmigt das Arbeitsprogramm, den Voranschlag, den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss der Organisation; g) setzt auf der Grundlage des genehmigten Rechnungsabschlusses den endgül- tigen Beitrag, den die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 26 für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre zu tragen haben, sowie die Höhe der für das laufende und folgende Kalenderjahr nach Massgabe des Artikels 26 § 5 zu leistenden Vorauszahlung fest; h) legt fest, welche Aufgaben der Organisation alle oder nur einen Teil der Mit- gliedstaaten betreffen und welche Ausgaben demzufolge von den Mitglied- staaten zu tragen sind (Art. 26 § 4); i) setzt den Betrag für besondere Vergütungen fest (Art. 26 § 11); j) erteilt besondere Weisungen für die Rechnungsprüfung (Art. 27 § 1); k) stimmt der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die Organisation zu (Art. 4 § 3) und setzt die besonderen Beiträge fest, die der betreffende Mit-

gliedstaat zu entrichten hat; l) teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Rechnungsabschluss sowie seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;

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m) verfasst einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt beides den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversamm- lung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat (Art. 14 § 2 Bst. b)), spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit; n) überwacht die Geschäftsführung des Generalsekretärs; o) überwacht die sachgemässe Anwendung des Übereinkommens sowie die Ausführung der von den anderen Organen gefassten Beschlüsse durch den Generalsekretär; zu diesem Zweck kann der Ausschuss die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Anwendung des Übereinkommens und der genannten Beschlüsse zu verbessern; p) begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit der Organisation betreffen können und die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generalsekretär unterbreitet werden; q) entscheidet bei Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Gene- ralsekretär hinsichtlich seiner Funktionen als Depositar (Art. 36 § 2); r) entscheidet über Anträge auf Ruhen der Mitgliedschaft (Art. 40). § 6 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mit- glied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. § 7 Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitglieder. § 8 Sofern er nichts anderes beschliesst, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisa- tion zusammen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt. § 9 Der Vorsitzende des Ausschusses a) beruft den Ausschuss mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag entweder von vier seiner Mitglieder oder des Generalsekretärs ein; b) übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf der Tagesord- nung; c) behandelt in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in der Geschäfts- ordnung des Ausschusses festgelegt sind, die dringlichen Fragen, die zwi- schen den Tagungen auftreten; d) unterzeichnet das in § 5 Buchstabe b) genannte Sitzabkommen. § 10 Der Ausschuss kann im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten den Vorsit- zenden beauftragen, bestimmte besondere Aufgaben auszuführen.

Art. 16 Übrige Ausschüsse § 1 Die in Artikel 13 § 1 Buchstaben c) bis f) und § 2 genannten Ausschüsse beste- hen grundsätzlich aus allen Mitgliedstaaten. Befasst sich der Revisionsausschuss, der Fachausschuss RID oder der Fachausschuss für technische Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen und

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entscheidet darüber, sind jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu den betreffenden Anhängen gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz abgegeben haben, nicht Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. § 2 Der Generalsekretär beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten oder des Verwaltungsausschusses ein. Der General- sekretär übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung. § 3 Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen, jedoch kann ein Staat nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten. § 4 Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Antrag ist ange- nommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen a) mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mit- gliedstaaten und b) grösser als die Zahl der Nein-Stimmen ist. § 5 Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch a) Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind, b) Mitgliedstaaten, die jedoch nicht Mitglied des jeweiligen Ausschusses sind, c) internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätig- keit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 6 Die Ausschüsse wählen für jede Tagung oder für einen bestimmten Zeitraum einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. § 7 Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die anderen Arbeitssprachen übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt. § 8 Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut massgebend. Die Nieder- schriften werden allen Mitgliedstaaten zugestellt. § 9 Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen. § 10 Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

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Art. 17 Revisionsausschuss § 1 Der Revisionsausschuss a) entscheidet gemäss Artikel 33 § 4 über Anträge auf Änderung des Überein- kommens; b) prüft die Anträge, die gemäss Artikel 33 § 2 der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind. § 2 Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig (Art. 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Art. 18 Fachausschuss RID § 1 Der Fachausschuss RID entscheidet gemäss Artikel 33 § 5 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens. § 2 Der Fachausschuss RID ist beschlussfähig (Art. 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Art. 19 Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr § 1 Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr a) befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im inter- nationalen Eisenbahnverkehr; b) empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleich- terungen im internationalen Eisenbahnverkehr. § 2 Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Art. 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Art. 20 Fachausschuss für technische Fragen § 1 Der Fachausschuss für technische Fragen a) entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, gemäss Artikel 5 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU; b) entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift für Bau, Betrieb, Instandhaltung oder für Verfahren betreffend Eisenbahnmate- rial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, gemäss Artikel 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU; c) beobachtet die Anwendung technischer Normen und einheitlicher techni- scher Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im inter- nationalen Eisenbahnverkehr bestimmt ist, und prüft ihre Weiterentwicklung im Hinblick auf ihre Verbindlicherklärung oder Annahme gemäss den in Artikel 5 und 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgesehenen Verfahren;

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d) entscheidet gemäss Artikel 33 § 6 über Anträge auf Änderung des Überein- kommens; e) befasst sich mit allen weiteren Angelegenheiten, die ihm gemäss den Ein- heitlichen Rechtsvorschriften APTU und den Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten ATMF zur Behandlung zugewiesen sind. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen ist beschlussfähig (Art. 13 § 3), wenn die Hälfte der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 16 § 1 vertreten ist. Bei der Beschlussfassung über Bestimmungen der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvor- schriften APTU haben Mitgliedstaaten, die den betreffenden Bestimmungen gemäss Artikel 35 § 4 widersprochen oder eine Erklärung gemäss Artikel 9 § 1 der Einheit- lichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben, kein Stimmrecht. § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann entweder technische Normen für verbindlich erklären oder einheitliche technische Vorschriften annehmen, oder ihre Verbindlicherklärung oder Annahme ablehnen; er kann sie keinesfalls ändern.

Art. 21 Generalsekretär § 1 Der Generalsekretär besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation. § 2 Der Generalsekretär wird für einen Zeitraum von drei Jahren von der General- versammlung gewählt und ist höchstens zweimal wiederwählbar. § 3 Der Generalsekretär hat insbesondere a) die Aufgaben des Depositars zu erfüllen (Art. 36); b) die Organisation nach aussen zu vertreten; c) die von der Generalversammlung und von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse den Mitgliedstaaten mitzuteilen (Art. 34 § 1, Art. 35 § 1); d) die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisa- tion übertragen werden; e) die Anträge der Mitgliedstaaten auf Änderung des Übereinkommens für die Beratungen vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezo- gen werden können; f) die Generalversammlung und die übrigen Ausschüsse einzuberufen (Art. 14 § 3, Art. 16 § 2); g) den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagun- gen der verschiedenen Organe zu übermitteln; h) das Arbeitsprogramm, den Voranschlag und den Geschäftsbericht der Orga- nisation auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 25); i) die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen; j) auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen ihnen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten;

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k) auf Ersuchen aller beteiligten Parteien bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben; l) die ihm in Titel V zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen; m) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, der internationalen Organisationen und Verbände, die in Artikel 16 § 5 genannt sind, sowie der am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligten Unternehmen (Beförderer, Infrastrukturbetrei- ber usw.) entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitglied- staaten, den internationalen Organisationen und Verbänden sowie den Unternehmen zur Kenntnis zu bringen; n) das Personal der Organisation zu führen; o) die Mitgliedstaaten rechtzeitig zu unterrichten, wenn bei der Organisation ein Dienstposten frei wird; p) die in Artikel 24 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu hal- ten und zu veröffentlichen. § 4 Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des Übereinkom- mens vorlegen.

Art. 22 Personal der Organisation Die Rechte und Pflichten des Personals der Organisation ergeben sich aus dem vom Verwaltungsausschuss gemäss Artikel 15 § 5 Buchstabe c) zu erlassenden Personal- statut.

Art. 23 Zeitschrift § 1 Die Organisation gibt eine Zeitschrift heraus, die die amtlichen sowie die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen und zweckdienlichen Mitteilungen enthält. § 2 Mitteilungen, die der Generalsekretär auf Grund des Übereinkommens zu machen hat, können gegebenenfalls durch Veröffentlichung in der Zeitschrift erfol- gen.

Art. 24 Listen der Linien § 1 Die jeweils in Artikel 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM genannten Linien zur See oder auf Binnen- gewässern, auf denen auf der Grundlage eines einzigen Beförderungsvertrages zusätzlich zu einer Schienenbeförderung Beförderungen durchgeführt werden, werden in zwei Listen eingetragen: a) Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV; b) Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM.

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§ 2 Eisenbahnstrecken eines Mitgliedstaates, der einen Vorbehalt gemäss Arti- kel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäss Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt hat, werden diesem Vorbehalt entsprechend in zwei Listen eingetragen: a) Liste der Eisenbahnstrecken CIV; b) Liste der Eisenbahnstrecken CIM. § 3 Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die Streichung von Linien und Eisenbahnstrecken gemäss den §§ 1 und 2 an den Generalsekretär. Sofern die in § 1 bezeichneten Linien zur See oder auf Binnen- gewässern Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt die Mitteilung eines dieser Staaten. § 4 Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Strei- chung einer Linie oder einer Eisenbahnstrecke mit. § 5 Beförderungen auf Linien zur See oder auf Binnengewässern gemäss § 1 und Beförderungen auf Eisenbahnstrecken gemäss § 2 sind dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Eintragung, unterstellt. Sie sind dem Übereinkommen nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Strei- chung, nicht mehr unterstellt, ausgenommen bereits begonnene Beförderungen, die beendet werden müssen.

Titel IV Finanzen

Art. 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht § 1 Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Orga- nisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren. § 2 Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus. § 3 Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekre- tärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.

Art. 26 Finanzierung der Ausgaben § 1 Vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 werden die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben der Organisation von den Mitgliedstaaten zu zwei Fünfteln auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen und zu drei Fünfteln auf der Grundlage der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur sowie der gemäss Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien zur See und auf Binnengewässern getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird nur die Hälfte ihrer Längen berech- net.

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§ 2 Hat ein Mitgliedstaat einen Vorbehalt gemäss Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäss Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvor- schriften CIM eingelegt, so wird sein Beitrag wie folgt ermittelt: a) Statt der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates wird nur die Länge der gemäss Artikel 24 § 2 eingetragenen Eisenbahnstrecken berücksichtigt; b) der Teil des Beitrages nach dem Schlüssel der Vereinten Nationen wird nur anteilig im Verhältnis der Länge der gemäss Artikel 24 §§ 1 und 2 eingetra- genen Linien oder Eisenbahnstrecken zur Gesamtlänge der Eisenbahninfra- struktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates, zuzüglich der Länge der gemäss Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien, berechnet; in keinem Falle darf er weniger als 0,01 Prozent betragen. § 3 Jeder Mitgliedstaat trägt mindestens 0,25 Prozent und höchstens 15 Prozent der Beiträge. § 4 Der Verwaltungsausschuss legt fest, welche Aufgaben der Organisation a) alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise betreffen und welche Ausgaben von allen Mitgliedstaaten nach dem in § 1 genannten Schlüssel getragen werden; b) nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen und welche Ausgaben von die- sen Mitgliedstaaten nach dem gleichen Schlüssel getragen werden. § 3 gilt entsprechend. Artikel 4 § 3 bleibt unberührt. § 5 Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation werden in Form einer Vorauszahlung in zwei Raten bis spätestens 31. Oktober eines jeden der beiden Jahre, die der Voranschlag umfasst, geschuldet. Die Höhe der Vorauszahlun- gen wird auf der Grundlage der für die beiden Vorjahre endgültig geschuldeten Beiträge festgesetzt. § 6 Mit der Übersendung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses an die Mitgliedstaaten teilt der Generalsekretär die endgültige Höhe des Beitrags für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre sowie die Höhe des Vorschusses für die beiden kommenden Kalenderjahre mit. § 7 Nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitteilung des Generalsekretärs gemäss § 6 erfolgt ist, ist der für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre geschuldete Beitrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat ein Jahr nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von

zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als still- schweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen ist, wobei sie gegebenen- falls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird. § 8 Im Falle der Kündigung gemäss § 7 oder gemäss Artikel 41 sowie im Falle der Aussetzung des Stimmrechtes gemäss Artikel 40 § 4 Buchstabe b) bleiben die fälli- gen Beiträge geschuldet. § 9 Nicht bezahlte Beiträge werden aus Mitteln der Organisation gedeckt.

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§ 10 Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat werden, vorausgesetzt, dass er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat. § 11 Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die sich aus den in Artikel 21 § 3 Buchstaben j) bis l) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben. In den Fällen des Artikels 21 § 3 Buchstaben j) und k) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss festgesetzt; im Falle des Artikels 21 § 3 Buchstabe l) ist Artikel 31 § 3 anzuwenden.

Art. 27 Rechnungsprüfung § 1 Sofern die Generalversammlung gemäss Artikel 14 § 2 Buchstabe k) nichts anderes beschliesst, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschus- ses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buch- haltung der Organisation (Art. 15 § 5 Bst. e)) durchgeführt. § 2 Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschliesslich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewis- sern, dass a) die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entspre- chen; b) die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstim- mung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden; c) die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder anhand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsäch- lich gezählt wurden; d) die internen Kontrollen, einschliesslich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind; e) alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet. § 3 Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generalsekretär liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweck- mässig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen. § 4 Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet. § 5 Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Kon- ten abzulehnen, er macht jedoch den Generalsekretär unverzüglich auf jede Opera- tion aufmerksam, deren Ordnungsmässigkeit oder Zweckmässigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Massnahmen ergreifen kann. § 6 Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit fol- gendem Wortlaut vor und unterschreibt sie: «Ich habe die Finanzausweise der Orga-

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nisation für die Haushaltsperiode, die am 31. Dezember .... endet, geprüft. Die Prüfung schloss eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig erschien.» Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, dass a) die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchge- führten Operationen zufriedenstellend wiedergeben; b) die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipien erstellt wurden; c) die Finanzgrundsätze gemäss den Modalitäten angewendet wurden, die den- jenigen entsprechen, die für die vorangegangene Haushaltsperiode galten; d) die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisa- tion durchgeführt wurden. § 7 In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer: a) die Art und das Ausmass der Prüfung, die er vorgenommen hat; b) die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rech- nungen beziehen, erforderlichenfalls einschliesslich

1. der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen not-

wendigen Informationen,

2. jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die

Rechnung eingegangen ist,

3. jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Aus-

gabeverpflichtung war und der nicht verbucht oder bei den Finanzaus- weisen nicht berücksichtigt wurde,

4. der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden,

5. einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind;

die Fälle, in denen die Darstellung der Finanzausweise von den all- gemein anerkannten und ständig verwendeten Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben; c) die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuss aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel:

1. die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug,

2. die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder

anderen Guthaben der Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäss geführt wurden),

3. die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nachträglich

beträchtliche Kosten für die Organisation verursachen könnten,

4. jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle

der Einnahmen und Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials,

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5. die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht

entsprechen, unter Berücksichtigung der innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäss vorgesehenen Übertragungen,

6. die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen,

die sich aus Übertragungen ergeben, die innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäss vorgesehen sind,

7. die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht ent-

sprechen; d) die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend, erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher. Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf einer vorhergehenden Haushaltsperiode verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die im Verlauf einer späteren Haushaltsperiode zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses im Voraus wünschenswert ist. § 8 Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufneh- men, ohne zuvor dem Generalsekretär die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu- räumen. § 9 Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des General- sekretärs für angebracht hält. § 10 Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen oder keine hinreichenden Rechtfertigungen erhalten hat, hat er dies in seiner Bestä- tigung und seinem Bericht zu vermerken und die Gründe für seine Bemerkungen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und die verbuchten Finanzope- rationen ergeben, im Einzelnen darzustellen.

Titel V Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 28 Zuständigkeit § 1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Organisation über Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten können auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die Parteien bestimmen die Zusammensetzung des Schieds- gerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen. § 2 Andere Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein- kommens oder anderer gemäss Artikel 2 § 2 im Rahmen der Organisation ausgear- beiteter Übereinkommen können, wenn sie nicht gütlich beigelegt oder der Ent- scheidung der ordentlichen Gerichte unterbreitet worden sind, im Einverständnis der

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beteiligten Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Für die Zusammen- setzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Artikel 29–32. § 3 Jeder Staat, der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei das Recht vorbehalten, die §§ 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden. § 4 Der Staat, der einen Vorbehalt gemäss § 3 eingelegt hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Depositar darauf verzichten. Der Verzicht wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gege- ben hat.

Art. 29 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei Die Parteien schliessen einen Schiedsvertrag, der insbesondere a) den Streitgegenstand, b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort bestimmt. Der Schiedsvertrag muss dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.

Art. 30 Schiedsrichter § 1 Der Generalsekretär stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem Laufenden. Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen. § 2 Das Schiedsgericht besteht gemäss dem Schiedsvertrag aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter werden unter den Personen gewählt, die in der in § 1 erwähnten Liste eingetragen sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht in der Liste eingetragenen Schiedsrichter wählen. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt. Sieht der Schiedsver- trag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei jeweils einen oder zwei Schiedsrichter; diese bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis den dritten oder den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Sind die Par- teien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters oder die gewählten Schieds- richter über die Bezeichnung des dritten oder des fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird dieser durch den Generalsekretär bezeichnet. § 3 Sofern die Parteien nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, muss der Einzel- schiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter eine andere Staatsangehörig- keit haben als die Parteien. § 4 Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes.

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Art. 31 Verfahren. Kosten § 1 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbeson- dere der folgenden Bestimmungen: a) Es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien, ohne dass es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die Parteien gebunden ist; b) es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat; c) der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefasst und den Parteien durch den Generalsekretär zugestellt; d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegentei- liger Vereinbarung der Parteien ist der Schiedsspruch endgültig. § 2 Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generalsekretär festgelegt. § 3 Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in wel- chem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzu- teilen sind.

Art. 32 Verjährung. Vollstreckbarkeit § 1 Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat für die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung, wie sie nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Klageerhebung beim ordentlichen Gericht vorgesehen ist. § 2 Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes wird in jedem Mitgliedstaat vollstreck- bar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebe- nen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Titel VI Änderung des Übereinkommens

Art. 33 Zuständigkeiten § 1 Der Generalsekretär bringt die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die die Mitgliedstaaten an ihn gerichtet haben oder die er selbst ausgearbeitet hat, den Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis. § 2 Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung des Über- einkommens, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. § 3 Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 14 § 6 vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen der Anhänge zum Übereinkommen steht. In diesem Fall sowie in den Fällen der §§ 4 bis 6, jeweils zweiter Satz , ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über

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die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen der Anhänge zustän- dig. § 4 Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäss § 3 erster Satz entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der a) Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10; b) Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, ausgenommen Artikel 1, 2, 5, 6, 16, 26–39, 41–53 und 56–60; c) Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, ausgenommen Artikel 1, 5, 6 §§ 1 und 2, Artikel 8, 12, 13 § 2, Artikel 14, 15 §§ 2 und 3, Artikel 19 §§ 6 und 7 sowie Artikel 23–27, 30–33, 36–41 und 44–48; d) Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV, ausgenommen Artikel 1, 4, 5 und 7 bis 12; e) Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI, ausgenommen Artikel 1, 2, 4, 8 bis 15, 17–19, 21, 23–25; f) Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9 bis 11 sowie die Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften; g) Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9. Werden Anträge auf Änderung gemäss Buchstabe a) bis g) dem Revisionsausschuss vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. § 5 Der Fachausschuss RID entscheidet über Anträge auf Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Werden solche Anträge dem Fachausschuss RID vorgelegt, so kann ein Drittel der im Aus- schuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. § 6 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über Anträge auf Ände- rung der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU. Werden solche Anträge dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalver- sammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 34 Beschlüsse der Generalversammlung § 1 Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkom- mens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt. § 2 Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkom- mens selbst treten zwölf Monate nach Genehmigung durch zwei Drittel der Mit- gliedstaaten für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, dass sie ihnen nicht zustimmen. § 3 Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten zwölf Monate nach Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz nicht abgege-

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ben haben, für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaa- ten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, dass sie ihnen nicht zustimmen, sowie derjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz abgegeben haben. § 4 Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen über die Genehmigung der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens sowie ihre Erklärungen, wonach sie diesen Änderungen nicht zustimmen, an den General- sekretär. Er unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten. § 5 Die in §§ 2 und 3 genannte Frist berechnet sich ab dem Tag der Mitteilung des Generalsekretärs über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen. § 6 Die Generalversammlung kann bei der Beschlussfassung über eine Änderung feststellen, dass diese Änderung von solcher Tragweite ist, dass für jeden Mitglied- staat, der eine Erklärung gemäss § 2 oder § 3 abgibt und der die Änderung nicht innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten genehmigt, nach Ablauf dieser Frist die Mitgliedschaft in der Organisation beendet ist. § 7 Soweit Beschlüsse der Generalversammlung Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen betreffen, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig gemäss § 3 widersprochen haben, mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Der Generalsekretär teilt diese Aussetzung den Mitgliedstaaten mit; sie verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der General- sekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

Art. 35 Beschlüsse der Ausschüsse § 1 Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen des Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt. § 2 Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, können die Mit- gliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Wider- spruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. Wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluss des Revisionsausschusses Wider- spruch erhebt und das Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung in dem Zeit- punkt wirksam, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen ist. § 3 Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mit- geteilt hat. Die vom Fachausschuss RID oder vom Fachausschuss für technische Fragen beschlossenen Änderungen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

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§ 4 Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des General- sekretärs nach § 3, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. In den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig widersprochen haben, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Jedoch sind bei einem Widerspruch gegen die Verbindlicherklärung einer technischen Norm oder gegen die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift nur diese im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausge- setzt; Entsprechendes gilt bei einem teilweisen Widerspruch. § 5 Der Generalsekretär teilt Aussetzungen gemäss § 4 den Mitgliedstaaten mit; sie verlieren ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der Generalsekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mit- gliedstaaten mitgeteilt hat. § 6 Bei der Ermittlung der Zahl der Widersprüche gemäss den §§ 2 und 4 werden Mitgliedstaaten a) ohne Stimmrecht (Art. 14 § 5, Art. 26 § 7 oder Art. 40 § 4), b) die nicht Mitglied des betreffenden Ausschusses sind (Art. 16 § 1 zweiter Satz ), c) die eine Erklärung gemäss Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben, nicht berücksichtigt.

Titel VII Schlussbestimmungen

Art. 36 Depositar § 1 Der Generalsekretär ist Depositar dieses Übereinkommens. Seine Aufgaben als Depositar sind die, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19695 über das Recht der Verträge aufgeführt sind. § 2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Depositar hinsichtlich der Funktionen des Depositars hat der Depositar oder der betreffende Mitgliedstaat den Streitpunkt den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen oder sie gegebenenfalls dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen § 1 Jedem Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, steht der Beitritt zum Übereinkommen offen.

5 SR 0.111

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§ 2 Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, richtet an den Deposi- tar einen Antrag. Der Depositar teilt ihn den Mitgliedstaaten mit. § 3 Haben nicht fünf Mitgliedstaaten beim Depositar innerhalb dreier Monate nach der in § 2 genannten Mitteilung Einspruch erhoben, ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen. Der Depositar teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mit- gliedstaaten unverzüglich mit. Der Beitritt wird am ersten Tage des dritten Monats nach dieser Mitteilung wirksam. § 4 Haben mindestens fünf Mitgliedstaaten innerhalb der in § 3 genannten Frist Ein- spruch erhoben, wird der Beitrittsantrag der Generalversammlung zur Entscheidung unterbreitet. § 5 Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann, vorbehaltlich des Artikels 42, sich nur auf das Übereinkommen in seiner im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitrittes geltenden Fassung beziehen.

Art. 38 Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration § 1 Der Beitritt zum Übereinkommen steht regionalen Organisationen für wirt- schaftliche Integration offen, die über eine für ihre Mitglieder verbindliche Gesetz- gebungsbefugnis auf Gebieten, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, verfü- gen und deren Mitglieder ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind. Die Bedingungen dieses Beitrittes werden in einer Vereinbarung zwischen der Organisation und der regionalen Organisation festgelegt. § 2 Die regionale Organisation kann die Rechte ausüben, die ihren Mitgliedern auf Grund des Übereinkommens zustehen, soweit sie Gegenstände betreffen, die in die Zuständigkeit der regionalen Organisation fallen. Das Gleiche gilt für die Pflichten, die den Mitgliedstaaten auf Grund des Übereinkommens obliegen, ausgenommen die finanziellen Verpflichtungen gemäss Artikel 26. § 3 Hinsichtlich der Wahrnehmung des Stimmrechtes und des in Artikel 35 §§ 2 und 4 vorgesehenen Widerspruchsrechtes stehen der regionalen Organisation so viele Stimmen zu, wie die Zahl ihrer Mitglieder beträgt, die zugleich Mitgliedstaaten der Organisation sind. Letztere dürfen ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, nur in dem Umfange wahrnehmen, wie § 2 es zulässt. Die regionale Organisation besitzt kein Stimmrecht hinsichtlich des Titels IV. § 4 Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt Artikel 41 entsprechend.

Art. 39 Assoziierte Mitglieder § 1 Jeder Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, kann assoziiertes Mitglied der Organisation werden. Artikel 37 §§ 2 bis 5 findet entspre- chende Anwendung. § 2 Ein assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten der in den in Artikel 13 § 1 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Organe nur mit beratender Stimme teilneh- men. Ein assoziiertes Mitglied kann nicht zum Mitglied des Verwaltungsausschusses bestimmt werden. Es trägt zu den Ausgaben der Organisation mit 0,25 Prozent der Beiträge (Art. 26 § 3) bei.

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§ 3 Hinsichtlich der Beendigung der Assoziierung gilt Artikel 41 entsprechend.

Art. 40 Ruhen der Mitgliedschaft § 1 Ein Mitgliedstaat kann, ohne das Übereinkommen zu kündigen, beantragen, dass seine Mitgliedschaft in der Organisation ruht, wenn internationaler Eisenbahn- verkehr auf seinem Hoheitsgebiet aus Gründen, die der Mitgliedstaat selbst nicht zu vertreten hat, nicht mehr stattfindet. § 2 Über einen Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungs- ausschuss. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor einer Tagung des Ausschus- ses beim Generalsekretär gestellt werden. § 3 Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Mitteilung des Generalsekretärs an die Mitgliedstaaten über die Ent- scheidung des Verwaltungsausschusses folgt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit der Mitteilung des Mitgliedstaates über die Wiederaufnahme des internationalen Eisenbahnverkehrs auf seinem Gebiet. Der Generalsekretär unterrichtet davon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten. § 4 Das Ruhen der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass a) der Mitgliedstaat von der Verpflichtung, Beiträge zu den Ausgaben der Organisation zu entrichten, befreit ist; b) das Stimmrecht in den Organen der Organisation ausgesetzt ist; c) das Widerspruchsrecht gemäss Artikel 34 §§ 2 und 3 sowie Artikel 35 §§ 2 und 4 ausgesetzt ist.

Art. 41 Kündigung des Übereinkommens § 1 Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden. § 2 Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.

Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen § 1 Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, dass er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden wird. Im Übrigen sind Vor- behalte sowie Erklärungen, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst oder der Anhänge nicht anzuwenden, nur zulässig, soweit die Zulässigkeit solcher Vorbehalte und Erklärungen darin ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.

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Art. 43 Auflösung der Organisation § 1 Die Generalversammlung kann die Auflösung der Organisation und die allfäl- lige Übertragung ihrer Aufgaben an eine andere zwischenstaatliche Organisation beschliessen und gegebenenfalls die Bedingungen hierfür im Einvernehmen mit dieser Organisation festlegen. § 2 Im Falle der Auflösung der Organisation fällt ihr Vermögen den Mitgliedstaaten zu, die während der letzten fünf dem Jahr der Beschlussfassung nach § 1 vorange- gangenen Kalenderjahre ununterbrochen Mitglied der Organisation waren, und zwar im Verhältnis des durchschnittlichen Prozentsatzes, mit dem sie in diesen vorange- gangenen fünf Jahren zu den Ausgaben der Organisation beigetragen haben.

Art. 44 Übergangsregelung In den Fällen des Artikels 34 § 7, des Artikels 35 § 4, des Artikels 41 § 1 und des Artikels 42 gilt für bestehende Verträge gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten CIV, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, den Einheitlichen Rechtsvor- schriften CUV oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht weiter.

Art. 45 Wortlaut des Übereinkommens § 1 Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut massgebend. § 2 Auf Antrag eines der betroffenen Staaten gibt die Organisation amtliche Über- setzungen des Übereinkommens in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtsprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Über- setzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.

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Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

Art. 1 Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme § 1 Die Organisation geniesst im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung ausser: a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens; c) im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht; d) im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet. § 2 Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation geniessen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Art. 2 Schutz vor Enteignung Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Enteig- nung die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt; im Voraus und unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 3 Befreiung von der Besteuerung § 1 Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Ein- künften für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden, soweit möglich, von den Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.

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§ 2 Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienst- leistungen darstellen, wird eine Befreiung nicht gewährt. § 3 Waren, die gemäss § 1 erworben worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt sind, der diese Befreiungen gewährt hat.

Art. 4 Befreiung von Abgaben und Zöllen § 1 Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit. § 2 Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäss diesem Artikel nicht gewährt. § 3 Artikel 3 § 3 gilt für Waren, die gemäss § 1 eingeführt worden sind, entspre- chend.

Art. 5 Amtliche Tätigkeiten Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkei- ten, die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zielen entsprechen.

Art. 6 Geldverkehr Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen. Sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erfor- derlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.

Art. 7 Nachrichtenverkehr Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schrift- stücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

Art. 8 Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter Die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen auf dem Gebiet eines jeden Mitglied- staates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenom- menen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äus- serungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter eines Mitgliedstaates gehören- des oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verur-

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sacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; b) Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden; c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden; d) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht; f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvor- schriften, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehen- dem amtlichem Auftrag gewährt werden.

Art. 9 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der Organisation Die Mitglieder des Personals der Organisation geniessen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenomme- nen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusse- rungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Mitglied des Personals der Organisation gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die für das betreffen- de Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; die Mitglieder des Personals geniessen diese Immunität auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; c) dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Auslän- dermeldepflicht, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internatio- naler Organisationen gewährt wird; Familienangehörige, die in ihrem Haus- halt leben, geniessen dieselben Erleichterungen; d) Befreiung von der staatlichen Einkommenssteuer, unter der Voraussetzung, dass die von der Organisation gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge einer Besteuerung zu Gunsten der Organisation unterliegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch das Recht, diese Gehälter, Löhne und sonsti- gen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu berücksichtigen; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuerbefreiung für Entschädigungen und Ruhe- gehälter sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren, welche die Organisation den ehemaligen Mitgliedern ihres Personals oder den nach ihnen Anspruchs- berechtigten zahlt;

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e) hinsichtlich Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; f) im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rück- führung in ihren Heimatstaat, wie sie allgemein den Mitgliedern des Perso- nals internationaler Organisationen gewährt werden; das Gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen.

Art. 10 Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen Die von der Organisation berufenen Sachverständigen geniessen während ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträ- gen für die Organisation, einschliesslich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträ- gen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; die Sach- verständigen geniessen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätig- keit bei der Organisation; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; c) die Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen zu überweisen; d) dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichem Auftrag gewährt werden.

Art. 11 Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten § 1 Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden aus- schliesslich gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann. § 2 Zuständig für Zwecke des § 1 sind a) die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter; b) der Verwaltungsausschuss für den Generalsekretär; c) der Generalsekretär für die übrigen Bediensteten der Organisation und für die von der Organisation berufenen Sachverständigen.

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Art. 12 Verhinderung von Missbrauch § 1 Dieses Protokoll berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, alle Vor- sichtsmassnahmen zu treffen, die im Interesse seiner öffentlichen Sicherheit ange- bracht sind. § 2 Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglied- staaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und jeglichen Missbrauch zu verhindern, der sich aus den in diesem Protokoll vor- gesehenen Vorrechten und Immunitäten ergeben könnte.

Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäss a) Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d), b) Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d), c) Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b) zu gewähren.

Art. 14 Ergänzungsabkommen Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungs- abkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sowie sonstige Vereinbarungen schliessen, um die wirk- same Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV – Anhang A zum Übereinkommen)

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich § 1 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die ent- geltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder den Sitz und die Staatszugehörig- keit der Parteien des Beförderungsvertrages. § 2 Schliesst eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Ver- trages ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Strasse oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung. § 3 Schliesst eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Ver- trages ist, in Ergänzung der Beförderung auf der Schiene eine Beförderung zur See oder eine grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung, sofern die Beförderung zur See oder auf Binnengewässern auf Linien durchgeführt wird, die in die in Artikel 24 § 1 des Übereinkommens vorgesehene Liste der Linien eingetragen sind. § 4 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwen- dung, die eine gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM beförderte Sen- dung begleiten. § 5 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung auf Beförde- rungen zwischen Bahnhöfen auf dem Gebiet von Nachbarstaaten, wenn die Infra- struktur dieser Bahnhöfe von einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern, die einem einzigen dieser Staaten zugehören, betrieben wird. § 6 Jeder Staat, der Vertragspartei eines anderen mit diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften vergleichbaren Übereinkommens über die durchgehende internationale Beförderung von Personen auf der Schiene ist und der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei vorbehalten, diese Einheitlichen Rechtsvor- schriften nur auf Beförderungen auf einem Teil der in seinem Gebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur anzuwenden. Dieser Teil der Eisenbahninfrastruktur muss genau bezeichnet sein und an eine Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschliessen. Hat ein Staat einen solchen Vorbehalt eingelegt, so gelten diese Ein-

heitlichen Rechtsvorschriften nur,

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a) wenn der im Beförderungsvertrag vorgesehene Abgangs- oder Bestim- mungsort sowie der vorgesehene Beförderungsweg zur bezeichneten Eisen- bahninfrastruktur gehören oder b) wenn die bezeichnete Eisenbahninfrastruktur die Eisenbahninfrastruktur zweier Mitgliedstaaten verbindet und sie im Beförderungsvertrag als Beför- derungsweg für einen Transitverkehr vereinbart wurde. § 7 Der Staat, der einen Vorbehalt gemäss § 6 eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Der Vorbehalt wird wirkungslos, wenn das in § 6 erster Satz genannte Übereinkommen für diesen Staat ausser Kraft tritt.

Art. 2 Erklärung zur Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden § 1 Jeder Staat kann jederzeit erklären, dass er sämtliche Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf seinem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Der Staat, der eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Art. 3 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck a) «Beförderer» den vertraglichen Beförderer, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossen hat, oder einen aufeinander folgenden Beförderer, der auf der Grundlage dieses Vertrages haftet; b) «ausführender Beförderer» einen Beförderer, der mit dem Reisenden den Beförderungsvertrag nicht geschlossen hat, dem aber der Beförderer gemäss Buchstabe a) die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise übertragen hat; c) «Allgemeine Beförderungsbedingungen» die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifen in jedem Mitgliedstaat zu Recht beste- henden Bedingungen des Beförderers, die mit Abschluss des Beförderungs- vertrages dessen Bestandteil geworden sind; d) «Fahrzeug» Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die aus Anlass einer Personen- beförderung befördert werden.

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Art. 4 Abweichungen § 1 Die Mitgliedstaaten können Abkommen schliessen, die Abweichungen von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften für Beförderungen ausschliesslich zwischen zwei beiderseits der Grenze gelegenen Bahnhöfen vorsehen, wenn sich zwischen ihnen und der Grenze kein weiterer Bahnhof befindet. § 2 Für Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten im Transit durch einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, können die beteiligten Staaten Abkommen schliessen, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen. § 3 Vorbehaltlich anderer völkerrechtlicher Vorschriften können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten untereinander die Bedingungen festlegen, unter denen Beförderer im Verkehr zwischen diesen Staaten zur Beförderung von Personen, Gepäck, Tieren und Fahrzeugen verpflichtet sind. § 4 Die Abkommen gemäss den §§ 1 bis 3 sowie ihre Inkraftsetzung werden der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr mitge- teilt. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten und die interessierten Unternehmen.

Art. 5 Zwingendes Recht Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförde- rungsvertrages zur Folge. Dessen ungeachtet kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erweitern.

Titel II Abschluss und Ausführung des Beförderungsvertrages

Art. 6 Beförderungsvertrag § 1 Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu beför- dern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern. § 2 Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungs- ausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3 Der Beförderungsausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages.

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Art. 7 Beförderungsausweis § 1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmen Form und Inhalt der Beförderungsausweise sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind. § 2 In den Beförderungsausweis sind mindestens einzutragen: a) der Beförderer oder die Beförderer; b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen; c) jede andere Angabe, die notwendig ist, Abschluss und Inhalt des Beförde- rungsvertrages zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. § 3 Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsausweises zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäss ausgestellt ist. § 4 Der Beförderungsausweis ist übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist. § 5 Der Beförderungsausweis kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsicht- lich der Beweiskraft des verkörperten Beförderungsausweises, funktional gleichwer- tig sein.

Art. 8 Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises § 1 Soweit zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, ist der Beförderungspreis im Voraus zu zahlen. § 2 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Beförderungspreis zu erstatten ist.

Art. 9 Berechtigung zur Fahrt. Ausschluss von der Beförderung § 1 Der Reisende muss vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungs- ausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, a) dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, aus- ser dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat; b) dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann; c) ob und unter welchen Bedingungen ein Zuschlag zu erstatten ist.

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§ 2 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, dass Reisende, die a) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen, b) die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen, von der Beförderung ausgeschlossen sind oder unterwegs davon ausgeschlossen werden können, und dass diese Personen keinen Anspruch auf Erstattung des Beför- derungspreises und der Gepäckfracht haben.

Art. 10 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften Der Reisende hat die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen.

Art. 11 Ausfall und Verspätung eines Zuges. Anschlussversäumnis Der Beförderer hat gegebenenfalls den Ausfall des Zuges oder das Versäumnis des Anschlusses auf dem Beförderungsausweis zu bescheinigen.

Titel III Beförderung von Handgepäck, Tieren, Reisegepäck und Fahrzeugen Kapitel I Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Zugelassene Gegenstände und Tiere § 1 Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) und lebende Tiere gemäss den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Der Reisende darf darüber hinaus sperrige Gegenstände gemäss den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Gegenstände und Tiere, die andere Reisende behindern oder belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden. § 2 Der Reisende kann Gegenstände und Tiere gemäss den Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen als Reisegepäck aufgeben. § 3 Der Beförderer kann aus Anlass einer Personenbeförderung Fahrzeuge gemäss den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Beförderung zulassen. § 4 Die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck sowie in oder auf Fahrzeugen, die gemäss diesem Titel auf der Schiene befördert werden, ist nur gemäss der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zugelassen.

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Art. 13 Nachprüfung § 1 Der Beförderer ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen nachzuprüfen, ob die beförderten Gegenstände (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschliesslich Ladung) und Tiere den Beförderungsbedingungen entsprechen, wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten. Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er nicht zu erreichen, so hat der Beförderer zwei unabhängige Zeugen beizuziehen. § 2 Wird festgestellt, dass die Beförderungsbedingungen nicht beachtet wurden, so kann der Beförderer vom Reisenden die Zahlung der Kosten der Nachprüfung ver- langen.

Art. 14 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften Bei der Beförderung von Gegenständen (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge ein- schliesslich Ladung) und Tieren aus Anlass seiner Beförderung hat der Reisende die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen. Er hat der Untersuchung dieser Gegenstände beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschrif- ten jedes Staates keine Ausnahme vorsehen.

Kapitel II Handgepäck und Tiere

Art. 15 Beaufsichtigung Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.

Kapitel III Reisegepäck

Art. 16 Gepäckaufgabe § 1 Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Reisegepäck sind in einem Gepäckschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist. § 2 Unbeschadet des Artikels 22 berührt das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Gepäckscheins weder den Bestand noch die Gültigkeit der Vereinbarun- gen über die Beförderung des Reisegepäcks, die weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegen. § 3 Der Gepäckschein dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen seiner Beförderung. § 4 Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Reisegepäck bei der Übernahme durch den Beförderer äusserlich in gutem Zustande war und dass die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke mit den Angaben im Gepäckschein über- einstimmten.

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Art. 17 Gepäckschein § 1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Gepäck- scheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfül- len zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend. § 2 In den Gepäckschein sind mindestens einzutragen: a) der Beförderer oder die Beförderer; b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen; c) jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung des Reisegepäcks zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen. § 3 Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Gepäckscheins zu vergewis- sern, ob dieser seinen Angaben gemäss ausgestellt ist.

Art. 18 Abfertigung und Beförderung § 1 Soweit die Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Ausnahme vorsehen, wird Reisegepäck nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsort des Reisegepäcks gültigen Beförderungsausweises abgefertigt. Im Übrigen erfolgt die Abfertigung des Reisegepäcks nach den am Aufgabeort geltenden Vorschriften. § 2 Lassen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Annahme von Reise- gepäck zur Beförderung ohne Vorzeigen eines Beförderungsausweises zu, so gelten hinsichtlich des Reisegepäcks die Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvor- schriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden sinngemäss für den Absender von Reisegepäck. § 3 Der Beförderer kann das Reisegepäck mit einem anderen Zug oder mit einem anderen Beförderungsmittel und über einen anderen Weg befördern, als sie vom Reisenden benutzt werden.

Art. 19 Zahlung der Gepäckfracht Ist zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart, ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu zahlen.

Art. 20 Kennzeichnung des Reisegepäcks Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben: a) seinen Namen und seine Anschrift, b) den Bestimmungsort.

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Art. 21 Verfügungsrecht über das Reisegepäck § 1 Wenn es die Umstände gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungs- behördlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Reisende gegen Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen, gegen Vorzeigen des Beförderungsausweises die Rückgabe des Gepäcks am Auf- gabeort verlangen. § 2 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können andere Bestimmungen betreffend das Verfügungsrecht vorsehen, insbesondere die Änderung des Bestim- mungsortes und allfällige damit zusammenhängende Kostenfolgen für den Reisen- den.

Art. 22 Auslieferung § 1 Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen. § 2 Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheins stehen gleich eine gemäss den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften erfolgte a) Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen, b) Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung. § 3 Der Inhaber des Gepäckscheins kann am Bestimmungsort die Auslieferung des Reisegepäcks verlangen, sobald die vereinbarte und die gegebenenfalls zur Abferti- gung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abge- laufen ist. § 4 Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht der Beförderer das Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann der Beförderer eine Sicherheitsleistung verlangen. § 5 Das Reisegepäck ist an dem Bestimmungsort auszuliefern, nach dem es abgefer- tigt worden ist. § 6 Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt wer- den, zu denen er die Auslieferung gemäss § 3 verlangt hat. § 7 Leistet der Beförderer dem Verlangen des Berechtigten, das Reisegepäck in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzu- stellen, nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks ver- weigern. § 8 Im Übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäss den am Bestim- mungsort geltenden Vorschriften.

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Kapitel IV Fahrzeuge

Art. 23 Beförderungsbedingungen Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den All- gemeinen Beförderungsbedingungen legen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, das Verladen und die Beförderung, das Entladen und die Auslieferung sowie die Verpflichtungen des Reisenden fest.

Art. 24 Beförderungsschein § 1 Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Fahrzeugen sind in einem Beförderungsschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist. Der Beför- derungsschein kann Teil des Beförderungsausweises des Reisenden sein. § 2 Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Beförderungs- scheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfül- len zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend. § 3 In den Beförderungsschein sind mindestens einzutragen: a) der Beförderer oder die Beförderer; b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen; c) jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung der Fahrzeuge zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen. § 4 Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäss ausgestellt ist.

Art. 25 Anwendbares Recht Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge die Bestim- mungen des Kapitels III über die Beförderung von Reisegepäck.

Titel IV Haftung des Beförderers Kapitel I Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Art. 26 Haftungsgrund § 1 Der Beförderer haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines

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Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, ver- letzt oder sonst in seiner körperlichen oder in seiner geistigen Gesundheit beein- trächtigt wird, unabhängig davon, welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, a) wenn der Unfall durch ausserhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte; b) soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist; c) wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt. § 3 Ist der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beför- derer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäss § 2 Buchstaben c) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten. § 4 Eine etwaige Haftung des Beförderers in den in § 1 nicht vorgesehenen Fällen wird durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt. § 5 Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von aufeinander folgenden Beförderern ausgeführt, so haftet bei Tötung und Verletzung von Reisenden derjenige Beförderer, der die Beförderungsleistung, bei der sich der Unfall ereignet hat, gemäss Beförderungsvertrag zu erbringen hatte. Wurde diese Beförderungsleistung nicht vom Beförderer, sondern von einem aus- führenden Beförderer erbracht, haften beide als Gesamtschuldner nach diesen Ein- heitlichen Rechtsvorschriften.

Art. 27 Schadenersatz bei Tötung § 1 Bei Tötung des Reisenden umfasst der Schadenersatz: a) die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten, ins- besondere für die Überführung und die Bestattung; b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28 vorgesehenen Schadenersatz. § 2 Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Geset- zes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadener- satzanspruch von Personen, denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.

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Art. 28 Schadenersatz bei Verletzung Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Reisenden umfasst der Schadenersatz: a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung; b) den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Art. 29 Ersatz anderer Personenschäden Ob und inwieweit der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in Arti- kel 27 und 28 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landes- recht.

Art. 30 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung § 1 Der in Artikel 27 § 2 und in Artikel 28 Bst. b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder die gemäss Artikel 27 § 2 Anspruchsberechtigten die Zah- lung einer Rente verlangen. § 2 Die Höhe des gemäss § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Lan- desrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapi- talbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Art. 31 Andere Beförderungsmittel § 1 Die Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind, vorbehaltlich des § 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während einer Beförderung entstehen, die gemäss Beförderungsvertrag nicht auf der Schiene erfolgt. § 2 Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die durch Artikel 26 § 1 und Artikel 33 § 1 erfassten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet. § 3 Wenn der Eisenbahnbetrieb infolge ausserordentlicher Umstände vorüber- gehend unterbrochen ist und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel befördert werden, haftet der Beförderer gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvor- schriften.

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Kapitel II Haftung bei Nichteinhaltung des Fahrplans

Art. 32 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis § 1 Der Beförderer haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichti- gung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) ausserhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermei- den und deren Folgen er nicht abwenden konnte, b) Verschulden des Reisenden oder c) Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfra- struktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt. § 3 Ob und inwieweit der Beförderer für andere als die in § 1 vorgesehenen Schä- den Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht. Artikel 44 bleibt unberührt.

Kapitel III Haftung für Handgepäck, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge Abschnitt 1 Handgepäck und Tiere

Art. 33 Haftung § 1 Bei Tötung und Verletzung von Reisenden haftet der Beförderer auch für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt. Artikel 26 findet entspre- chende Anwendung. § 2 Im Übrigen haftet der Beförderer für Schäden wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck oder Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende gemäss Artikel 15 verpflichtet ist, nur dann, wenn den Beförderer ein Verschulden trifft. Die übrigen Artikel des Titels IV, mit Ausnahme des Artikels 51, und der Titel VI finden in diesem Fall keine Anwendung.

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Art. 34 Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen Haftet der Beförderer gemäss Artikel 33 § 1, so hat er Schadenersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1400 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.

Art. 35 Ausschluss der Haftung Der Beförderer haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende seinen Verpflichtungen gemäss den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften nicht nachgekommen ist.

Abschnitt 2 Reisegepäck

Art. 36 Haftungsgrund § 1 Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung sowie durch verspätete Auslieferung entsteht. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädi- gung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförde- rer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 3 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbunde- nen besonderen Gefahr entstanden ist: a) Fehlen oder Mängel der Verpackung; b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks; c) Aufgabe von Gegenständen als Reisegepäck, die von der Beförderung aus- geschlossen sind.

Art. 37 Beweislast § 1 Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ausliefe- rung durch eine der in Artikel 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer. § 2 Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Scha- den nicht oder nicht ausschliesslich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

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Art. 38 Aufeinander folgende Beförderer Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von mehreren aufeinander folgenden Beförderern durchgeführt, so tritt jeder Beför- derer dadurch, dass er das Reisegepäck mit dem Gepäckschein oder das Fahrzeug mit dem Beförderungsschein übernimmt, hinsichtlich der Beförderung von Reise- gepäck oder von Fahrzeugen in den Beförderungsvertrag nach Massgabe des Gepäckscheins oder des Beförderungsscheins ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. In diesem Falle haftet jeder Beförderer für die Ausfüh- rung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Auslieferung.

Art. 39 Ausführender Beförderer § 1 Hat der Beförderer die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er auf Grund des Beförde- rungsvertrages dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich. § 2 Alle für die Haftung des Beförderers massgeblichen Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für die Haftung des ausführenden Beförderers für die von ihm durchgeführte Beförderung. Artikel 48 und Artikel 52 sind anzuwenden, wenn ein Anspruch gegen die Bediensteten und anderen Perso- nen, deren sich der ausführende Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht wird. § 3 Eine besondere Vereinbarung, wonach der Beförderer Verpflichtungen über- nimmt, die ihm nicht durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die ihm durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, berührt den ausführenden Beförderer nur, wenn er dem ausdrück- lich schriftlich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob der ausführende Beförderer eine solche Zustimmung erklärt hat, bleibt der Beförderer an die sich aus einer solchen besonderen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen oder Verzichtserklä- rungen gebunden. § 4 Wenn und soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haften, haften sie als Gesamtschuldner. § 5 Der Gesamtbetrag der Entschädigung, der von dem Beförderer, dem ausführen- den Beförderer sowie ihren Bediensteten und anderen Personen, deren sie sich bei der Durchführung der Beförderung bedienen, erlangt werden kann, übersteigt nicht die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstbeträge. § 6 Dieser Artikel lässt die Rechte des Beförderers und des ausführenden Beförde- rers, untereinander Rückgriff zu nehmen, unberührt.

Art. 40 Vermutung für den Verlust § 1 Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäss Artikel 22 § 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

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§ 2 Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Ver- langen auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat der Beförderer den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln lässt. § 3 Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht gemäss § 2 verlangen, dass ihm das Gepäckstück ausgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabeort bis zum Ort zu zah- len, an dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurück- zuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung gemäss Artikel 43. § 4 Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in § 3 vorgesehe- nen Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden, so verfügt der Beförderer darüber gemäss den am Ort, an dem sich das Gepäckstück befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Art. 41 Entschädigung bei Verlust § 1 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen: a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die jedoch 80 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Brutto- masse oder 1200 Rechnungseinheiten je Gepäckstück nicht übersteigt; b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschä- digung von 20 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 300 Rechnungseinheiten je Gepäckstück. Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt. § 2 Der Beförderer hat ausserdem Gepäckfracht und sonstige im Zusammenhang mit der Beförderung des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge sowie bereits entrichtete Zölle und Verbrauchsabgaben zu erstatten.

Art. 42 Entschädigung bei Beschädigung § 1 Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schaden- ersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. § 2 Die Entschädigung übersteigt nicht, a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre; b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

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Art. 43 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung § 1 Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat der Beförderer für je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für

14 Tage, zu zahlen:

a) wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden, einschliesslich einer Beschädigung, entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 0,80 Rechnungseinheiten je Kilo- gramm Bruttomasse oder von 14 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks; b) wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,14 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet aus- gelieferten Reisegepäcks. Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allge- meinen Beförderungsbedingungen festgelegt. § 2 Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäss § 1 nicht neben der Entschädigung gemäss Artikel 41 geleistet. § 3 Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäss § 1 für den nicht verlorenen Teil geleistet. § 4 Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung ist, wird die Entschädigung gemäss § 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäss Artikel 42 geleistet. § 5 In keinem Fall ist die Entschädigung gemäss § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäss Artikel 41 und 42 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Abschnitt 3 Fahrzeuge

Art. 44 Entschädigung bei Verspätung § 1 Wird ein Fahrzeug aus einem vom Beförderer zu vertretenden Umstand verspä- tet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat der Beförderer, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis nicht übersteigt. § 2 Ergibt sich bei der Verladung aus einem vom Beförderer zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchfüh- rung des Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis erstattet. Weist er nach, dass aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er ausser- dem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis nicht übersteigt.

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Art. 45 Entschädigung bei Verlust Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeugs wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeugs berechnet. Sie beträgt höchstens 8000 Rechnungseinheiten. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein selbständiges Fahrzeug.

Art. 46 Haftung hinsichtlich anderer Gegenstände § 1 Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände oder der Gegen- stände, die sich in Behältnissen (z. B. Gepäckbehältern oder Skiboxen) befinden, die fest am Fahrzeug angebracht sind, haftet der Beförderer nur für Schäden, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind. Die Gesamtentschädigung beträgt höchstens

1400 Rechnungseinheiten.

§ 2 Für Gegenstände, die aussen am Fahrzeug befestigt sind, einschliesslich der Behältnisse gemäss § 1, haftet der Beförderer nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht- fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde.

Art. 47 Anwendbares Recht Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Abschnitts 2 über die Haftung für Reisegepäck.

Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen

Art. 48 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkun- gen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht- fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde.

Art. 49 Umrechnung und Verzinsung § 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

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§ 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation gemäss Artikel 55 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klageerhebung an. § 3 Für Entschädigungen gemäss Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von dem Tag an, an dem die für die Bemessung der Höhe der Entschädigung mass- gebenden Umstände eingetreten sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung. § 4 Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschä- digung 16 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt. § 5 Legt der Berechtigte dem Beförderer bei Reisegepäck die zur abschliessenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Art. 50 Haftung bei nuklearem Ereignis Der Beförderer ist von der ihm gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verur- sacht worden ist und wenn gemäss den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Art. 51 Personen, für die der Beförderer haftet Der Beförderer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, gelten als Personen, deren sich der Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient.

Art. 52 Sonstige Ansprüche § 1 In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen den Beförderer ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. § 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die der Beförderer gemäss Artikel 51 haftet.

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Titel V Haftung des Reisenden

Art. 53 Besondere Haftungsgründe Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden, a) der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn

1. aus Artikel 10, 14 und 20,

2. aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeu-

gen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder

3. aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-

licher Güter (RID) ergeben, oder b) der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt, sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 § 1.

Titel VI Geltendmachung von Ansprüchen

Art. 54 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung § 1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung eines unter der Obhut des Beförderers beförderten Gegenstandes (Reisegepäck, Fahrzeug) vom Beförderer entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat der Beförderer je nach Art des Schadens den Zustand des Gegenstandes und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich und, wenn möglich, in Gegenwart des Berechtigten in einer Tat- bestandsaufnahme festzuhalten. § 2 Dem Berechtigten ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. § 3 Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, dass der Zustand des Reisegepäcks oder des Fahrzeugs sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien des Beförde- rungsvertrages oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.

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Art. 55 Reklamationen § 1 Reklamationen betreffend die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verlet- zung von Reisenden sind schriftlich an den Beförderer zu richten, gegen den Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können. Im Falle einer Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages war und von aufeinander folgenden Beför- derern ausgeführt wurde, können Reklamationen auch an den ersten oder letzten Beförderer sowie an den Beförderer gerichtet werden, der im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Reisenden seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. § 2 Die anderen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich an den in Artikel 56 §§ 2 und 3 genannten Beförderer zu richten. § 3 Die Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen des Beförderers in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen. Bei der Regelung der Reklamation kann der Beförderer die Rückgabe des Beförderungsausweises, des Gepäckscheins und des Beförderungsscheins ver- langen.

Art. 56 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können § 1 Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden können nur gegen einen gemäss Artikel 26 § 5 haftbaren Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden. § 2 Vorbehaltlich des § 4 können sonstige Ansprüche des Reisenden auf Grund des Beförderungsvertrages nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. § 3 Ist bei Beförderungen durch aufeinander folgende Beförderer der zur Ausliefe- rung verpflichtete Beförderer mit seiner Zustimmung im Gepäckschein oder im Beförderungsschein eingetragen, können Ansprüche gemäss § 2 auch dann gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er das Gepäck nicht erhalten oder das Fahrzeug nicht übernommen hat. § 4 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertra- ges gezahlt worden sind, können gegen den Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden, der den Betrag erhoben hat, oder gegen den Beförderer, zu dessen Gunsten der Betrag erhoben worden ist. § 5 Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen einen anderen als die in den §§ 2 und 4 genannten Beförderer geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet. § 6 Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auf den ausführenden Beförderer Anwendung finden, können die Ansprüche auch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden.

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§ 7 Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Beförderern, so erlischt sein Wahl- recht, sobald die Klage gegen einen der Beförderer erhoben ist; dies gilt auch, wenn der Kläger die Wahl zwischen einem oder mehreren Beförderern und einem ausfüh- renden Beförderer hat.

Art. 57 Gerichtsstand § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten oder vor den Gerichten des Mitgliedstaates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, die den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. § 2 Ist ein Verfahren bei einem nach § 1 zuständigen Gericht wegen eines auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründeten Anspruches anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.

Art. 58 Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung § 1 Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens zwölf Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einem der Beförderer anzeigt, bei denen die Reklamation gemäss Arti- kel 55 § 1 eingereicht werden kann. Zeigt der Berechtigte dem Beförderer den Unfall mündlich an, so hat dieser ihm über die mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen. § 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn a) der Berechtigte innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist eine Reklamation an einen der in Artikel 55 § 1 genannten Beförderer gerichtet hat; b) der haftbare Beförderer innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist auf andere Weise vom Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat; c) infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist; d) der Berechtigte nachweist, dass der Unfall durch ein Verschulden des Beför- derers verursacht worden ist.

Art. 59 Erlöschen der Ansprüche bei Beförderung von Reisegepäck § 1 Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschä- digung oder verspäteter Auslieferung erloschen.

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§ 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht: a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks

durch den Berechtigten gemäss Artikel 54 festgestellt worden ist,

2. die Feststellung, die gemäss Artikel 54 hätte erfolgen müssen, nur

durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist; b) bei äusserlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er

1. die Feststellung gemäss Artikel 54 sofort nach der Entdeckung des

Schadens und spätestens drei Tage nach der Annahme des Reise- gepäcks verlangt und

2. ausserdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Über-

nahme durch den Beförderer und der Auslieferung entstanden ist; c) bei verspäteter Auslieferung, wenn der Berechtigte binnen 21 Tagen seine Rechte gegen einen der in Artikel 56 § 3 genannten Beförderer geltend gemacht hat; d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Art. 60 Verjährung § 1 Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden verjähren: a) Ansprüche des Reisenden in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Unfall; b) Ansprüche der anderen Berechtigten in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Unfall. § 2 Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 3 Die Verjährung gemäss § 2 beginnt bei Ansprüchen a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 22 § 3; b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder verspäte- ter Auslieferung mit dem Tag der Auslieferung; c) In allen anderen die Beförderung des Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises. Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

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§ 4 Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation gemäss Artikel 55 mit den erforderlichen Belegen bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Beförderer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung einer Antwort und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht. § 5 Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden. § 6 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Lan- desrecht.

Titel VII Beziehungen der Beförderer untereinander

Art. 61 Aufteilung des Beförderungspreises § 1 Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müs- sen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt. § 2 Artikel 6 § 3, Artikel 16 § 3 und Artikel 25 gelten auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.

Art. 62 Rückgriffsrecht § 1 Hat ein Beförderer gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Ent- schädigung gezahlt, so steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die Beförderer, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäss den folgenden Bestimmungen zu: a) der Beförderer, der den Schaden verursacht hat, haftet ausschliesslich dafür; b) haben mehrere Beförderer den Schaden verursacht, so haftet jeder für den von ihm verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung unter den Beförderern gemäss Buchstabe c) aufgeteilt; c) kann nicht bewiesen werden, welcher der Beförderer den Schaden verur- sacht hat, wird die Entschädigung auf sämtliche Beförderer aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, dass der Schaden nicht von ihnen ver- ursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der den Beförderern zustehenden Anteile am Beförderungspreis. § 2 Bei Zahlungsunfähigkeit eines dieser Beförderer wird der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil unter allen anderen Beförderern, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, im Verhältnis des ihnen zustehenden Anteils am Beförderungspreis aufgeteilt.

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Art. 63 Rückgriffsverfahren § 1 Ein Beförderer, gegen den gemäss Artikel 62 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmässigkeit der durch den Rückgriff nehmenden Beförderer geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem erstgenannten Beförderer durch gehörige Streitverkündung die Mög- lichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt. § 2 Der Rückgriff nehmende Beförderer hat sämtliche Beförderer, mit denen er sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Beförderer. § 3 Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden. § 4 Der Beförderer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Beförderer seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. § 5 Ist die Klage gegen mehrere Beförderer zu erheben, so hat der klagende Beför- derer die Wahl unter den gemäss § 4 zuständigen Gerichten. § 6 Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff Den Beförderern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 61 und 62 abweichen.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM – Anhang B zum Übereinkommen)

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich § 1 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die ent- geltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei ver- schiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. § 2 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für Verträge über die ent- geltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei ver- schiedenen Staaten liegen, von denen nur einer Mitgliedstaat ist, und die Parteien des Vertrages vereinbaren, dass der Vertrag diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3 Schliesst eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Ver- trages ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Strasse oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung. § 4 Schliesst eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Ver- trages ist, in Ergänzung der Beförderung auf der Schiene eine Beförderung zur See oder eine grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung, sofern die Beförderung zur See oder auf Binnengewässern auf Linien durchgeführt wird, die in die in Artikel 24 § 1 des Übereinkommens vorgesehene Liste der Linien eingetragen sind. § 5 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung auf Beförde- rungen zwischen Bahnhöfen auf dem Gebiet von Nachbarstaaten, wenn die Infra- struktur dieser Bahnhöfe von einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern, die einem einzigen dieser Staaten zugehören, betrieben wird. § 6 Jeder Staat, der Vertragspartei eines anderen mit diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften vergleichbaren Übereinkommens über die durchgehende internationale Beförderung von Gütern auf der Schiene ist und der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei vorbehalten, diese Einheitlichen Rechtsvor- schriften nur auf Beförderungen auf einem Teil der in seinem Gebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur anzuwenden. Dieser Teil der Eisenbahninfrastruktur muss

genau bezeichnet sein und an eine Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates

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anschliessen. Hat ein Staat einen solchen Vorbehalt eingelegt, so gelten diese Ein- heitlichen Rechtsvorschriften nur, a) wenn der im Beförderungsvertrag vorgesehene Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort sowie der vorgesehene Beförderungsweg zur bezeichneten Eisenbahninfrastruktur gehören, oder b) wenn die bezeichnete Eisenbahninfrastruktur die Eisenbahninfrastruktur zweier Mitgliedstaaten verbindet und sie im Beförderungsvertrag als Beför- derungsweg für einen Transitverkehr vereinbart wurde. § 7 Der Staat, der einen Vorbehalt gemäss § 6 eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Der Vorbehalt wird wirkungslos, wenn das in § 6 erster Satz ge- nannte Übereinkommen für diesen Staat ausser Kraft tritt.

Art. 2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften Beförderungen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, unterliegen im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sowie den Vorschriften des Zollrechtes und des Tierschutzrechtes.

Art. 3 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck a) «Beförderer» den vertraglichen Beförderer, mit dem der Absender den Beförderungsvertrag gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossen hat, oder einen aufeinanderfolgenden Beförderer, der auf der Grundlage dieses Vertrages haftet; b) «ausführender Beförderer» einen Beförderer, der mit dem Absender den Beförderungsvertrag nicht geschlossen hat, dem aber der Beförderer gemäss Buchstabe a) die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise übertragen hat; c) «Allgemeine Beförderungsbedingungen» die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifen in jedem Mitgliedstaat zu Recht beste- henden Bedingungen des Beförderers, die mit Abschluss des Beförderungs- vertrages dessen Bestandteil geworden sind; d) «intermodale Transporteinheit» Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger oder sonstige vergleichbare Ladeeinheiten, die im intermodalen Verkehr ver- wendet werden.

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Art. 4 Abweichungen § 1 Die Mitgliedstaaten können Abkommen schliessen, die Abweichungen von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften für Beförderungen ausschliesslich zwischen zwei beiderseits der Grenze gelegenen Bahnhöfen vorsehen, wenn sich zwischen ihnen und der Grenze kein weiterer Bahnhof befindet. § 2 Für Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten im Transit durch einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, können die beteiligten Staaten Abkommen schliessen, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen. § 3 Die Abkommen gemäss den §§ 1 und 2 sowie ihre Inkraftsetzung werden der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr mitge- teilt. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten und die interessierten Unternehmen.

Art. 5 Zwingendes Recht Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförde- rungsvertrages zur Folge. Dessen ungeachtet kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erweitern.

Titel II Abschluss und Ausführung des Beförderungsvertrages

Art. 6 Beförderungsvertrag § 1 Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, das Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzulie- fern. § 2 Der Beförderungsvertrag ist in einem Frachtbrief nach einem einheitlichen Mus- ter festzuhalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt jedoch weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3 Der Frachtbrief wird vom Absender und vom Beförderer unterschrieben. Die Unterschrift kann durch einen Stempelaufdruck, einen maschinellen Buchungsver- merk oder in sonst geeigneter Weise ersetzt werden. § 4 Der Beförderer hat die Übernahme des Gutes auf dem Frachtbriefdoppel in geeigneter Weise zu bescheinigen und das Doppel dem Absender zu übergeben. § 5 Der Frachtbrief hat nicht die Bedeutung eines Konnossementes. § 6 Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, darf ein Frachtbrief nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

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§ 7 Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Arti- kels 7 entspricht, begleitet sein. § 8 Die internationalen Verbände der Beförderer legen im Einvernehmen mit den internationalen Verbänden der Kundschaft und den in den Mitgliedstaaten für Zoll- fragen zuständigen Stellen sowie mit jeder zwischenstaatlichen Organisation, die in einer regionalen Wirtschaftsgemeinschaft besteht und die über eine eigene Gesetz- gebungsbefugnis auf dem Gebiet des Zolls verfügt, einheitliche Muster der Fracht- briefe fest. § 9 Der Frachtbrief einschliesslich des Frachtbriefdoppels kann auch in elektroni- schen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkörperten Frachtbriefes, funktional gleichwertig sein.

Art. 7 Inhalt des Frachtbriefes § 1 Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten: a) Ort und Datum der Ausstellung; b) Namen und Anschrift des Absenders; c) Namen und Anschrift des Beförderers, der den Beförderungsvertrag geschlossen hat; d) Namen und Anschrift desjenigen, dem das Gut tatsächlich aufgeliefert wird, wenn dies nicht der Beförderer gemäss Buchstabe c) ist; e) die Stelle sowie das Datum der Übernahme des Gutes; f) die Stelle der Ablieferung; g) Namen und Anschrift des Empfängers; h) die Bezeichnung der Art des Gutes und der Verpackung, bei gefährlichen Gütern die in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgesehene Bezeichnung; i) die Anzahl der Frachtstücke und die zur Identifizierung der Stückgüter erforderlichen besonderen Zeichen und Nummern; j) die Nummer des Wagens bei Beförderungen im Wagenladungsverkehr; k) die Nummer des Eisenbahnfahrzeugs, wenn es auf eigenen Rädern rollt und als Beförderungsgut aufgegeben wird; l) ausserdem, bei intermodalen Transporteinheiten, die Art, die Nummer oder die zu ihrer Identifizierung erforderlichen sonstigen Merkmale; m) die Bruttomasse des Gutes oder die Angabe der Menge in anderer Form;

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n) ein genaues Verzeichnis der von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehör- den verlangten Urkunden, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder dem Beförderer bei einer näher bezeichneten amtlichen Stelle oder bei einer ver- traglich vereinbarten Stelle zur Verfügung stehen; o) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfal- len), soweit sie vom Empfänger zu zahlen sind, oder einen anderen Hinweis, dass die Kosten vom Empfänger zu zahlen sind; p) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 2 Zutreffendenfalls muss der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten: a) bei Beförderungen durch aufeinanderfolgende Beförderer den zur Abliefe- rung des Gutes verpflichteten Beförderer, sofern er seine Zustimmung zur Eintragung in den Frachtbrief erteilt hat; b) die Kosten, die der Absender übernimmt; c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interes- ses an der Lieferung; e) die vereinbarte Lieferfrist; f) den vereinbarten Beförderungsweg; g) ein Verzeichnis der dem Beförderer übergebenen, nicht unter § 1 Bst. n) er- wähnten Urkunden; h) die Angaben des Absenders über die Anzahl und die Bezeichnung der Ver- schlüsse, die er am Wagen angebracht hat. § 3 Die Parteien des Beförderungsvertrages können in den Frachtbrief weitere Angaben eintragen, die sie für zweckmässig halten.

Art. 8 Haftung für die Angaben im Frachtbrief § 1 Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass a) die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvoll- ständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen, oder b) der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen hat. § 2 Trägt der Beförderer auf Verlangen des Absenders Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Beförderer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat. § 3 Enthält der Frachtbrief die in Artikel 7 § 1 Bst. p) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Beförderer für alle Kosten und Schäden, die dem Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.

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Art. 9 Gefährliche Güter Hat der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen, so kann der Beförderer das Gut jederzeit, wie es die Umstände erfordern, ausladen, vernichten oder unschädlich machen, ohne dass Ersatz zu leisten ist, sofern er nicht bei Über- nahme des Gutes Kenntnis von seiner gefährlichen Beschaffenheit hatte.

Art. 10 Zahlung der Kosten § 1 Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, sind die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen) vom Absender zu zahlen. § 2 Sind die Kosten auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer auf den Empfänger überwiesen und hat der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag gemäss Arti- kel 17 § 3 geltend gemacht, noch den Beförderungsvertrag gemäss Artikel 18 abge- ändert, so bleibt der Absender zur Zahlung der Kosten verpflichtet.

Art. 11 Nachprüfung § 1 Der Beförderer ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungs- bedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sen- dung bezieht, erfolgt diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberech- tigten; ist dies nicht möglich, zieht der Beförderer zwei unabhängige Zeugen bei, sofern die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, nicht etwas anderes bestimmen. § 2 Stimmt die Sendung mit den Angaben im Frachtbrief nicht überein oder sind die Bestimmungen für die Beförderung der bedingt zugelassenen Güter nicht eingehal- ten, so ist das Ergebnis der Nachprüfung in dem das Gut begleitenden Blatt des Frachtbriefes und, soweit der Beförderer noch über das Frachtbriefdoppel verfügt, auch in diesem zu vermerken. In diesem Fall ist das Gut mit den durch die Nachprü- fung verursachten Kosten belastet, falls sie nicht sofort beglichen werden. § 3 Der Absender kann, wenn er das Gut verlädt, vom Beförderer verlangen, dass dieser den Zustand des Gutes und seiner Verpackung sowie die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief betreffend die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern sowie die Bruttomasse oder die anders angegebene Menge nachprüft. Der Beförderer ist nur dann verpflichtet, die Nachprüfung vorzunehmen, wenn ihm angemessene Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Der Beförderer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Nachprüfung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist im Fracht- brief einzutragen.

Art. 12 Beweiskraft des Frachtbriefes § 1 Der Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Beförderer.

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§ 2 Hat der Beförderer das Gut verladen, beweist der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Zustand des Gutes und seiner Verpackung gemäss den Angaben im Frachtbrief und bei Fehlen solcher Angaben den äusserlich guten Zustand bei der Übernahme des Gutes durch den Beförderer und die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief betreffend die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern sowie die Bruttomasse oder die anders angegebene Menge. § 3 Hat der Absender das Gut verladen, beweist der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Zustand des Gutes und seiner Verpackung gemäss den Angaben im Frachtbrief und bei Fehlen solcher Angaben den äusserlich guten Zustand und die Richtigkeit der Angaben nach § 2 nur, wenn der Beförderer sie nachgeprüft und das übereinstimmende Ergebnis seiner Nachprüfung im Frachtbrief vermerkt hat. § 4 Der Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis, wenn er einen mit Gründen versehenen Vorbehalt aufweist. Ein Vorbehalt kann insbesondere damit begründet werden, dass dem Beförderer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, um die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief nachzuprüfen.

Art. 13 Verladen und Entladen des Gutes § 1 Der Absender und der Beförderer vereinbaren, wem das Verladen und das Entladen des Gutes obliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, trifft die Pflicht zum Verladen und Entladen bei Stückgut den Beförderer, während bei Wagenladungen die Pflicht zum Verladen den Absender und die Pflicht zum Entladen nach der Ablieferung den Empfänger trifft. § 2 Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangel- haften Verladung und hat dem Beförderer insbesondere den ihm daraus entstan- denen Schaden zu ersetzen. Der Beförderer hat die mangelhafte Verladung nachzu- weisen.

Art. 14 Verpackung Der Absender haftet dem Beförderer für alle durch das Fehlen oder die Mangelhaf- tigkeit der Verpackung des Gutes verursachten Schäden und Kosten, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder dem Beförderer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.

Art. 15 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften § 1 Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erfüllenden zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften notwendig sind, oder diese Urkunden dem Beförderer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 2 Der Beförderer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Urkunden und Aus- künfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Beförderer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Auskünfte entstehenden Schäden, es sei denn, dass den Beförderer ein Verschulden trifft.

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§ 3 Der Beförderer haftet für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Ver- wendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Beförderer ausgehändigten Urkunden, es sei denn, dass der Verlust oder der durch die unrichtige Verwendung dieser Urkunden verursachte Schaden auf Umständen beruht, die der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. § 4 Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine Verfügung gemäss Artikel 18 § 3 verlangen, a) dass er selbst oder sein Beauftragter der Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen; b) dass er selbst oder sein Beauftragter die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften betreibt, soweit die Gesetze und Vor- schriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, es zulassen; c) dass, sofern er selbst oder sein Beauftragter der Erfüllung der zoll- oder son- stigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften beiwohnt oder sie betreibt, er die Zölle und andere Kosten zahlt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, die Zahlung durch ihn zulassen. In diesen Fällen dürfen weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Emp- fänger, noch ihr Beauftragter das Gut in Besitz nehmen. § 5 Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehörd- lichen Vorschriften einen Ort bezeichnet, an dem dies wegen der geltenden Vor- schriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein anderes Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt der Beförderer so, wie es ihm für den Berechtig- ten am vorteilhaftesten zu sein scheint, und teilt dem Absender die getroffenen Massnahmen mit. § 6 Hat der Absender die Zahlung der Zölle übernommen, so darf der Beförderer die Zollbehandlung nach seiner Wahl unterwegs oder am Bestimmungsort betreiben. § 7 Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der Frist ein, die in den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften vorgesehen ist, so kann der Beförderer gemäss § 5 verfahren. § 8 Der Absender hat für eine den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat

der Absender die Güter nicht gemäss diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann der Beförderer dies besorgen; die entstandenen Kosten belasten das Gut.

Art. 16 Lieferfristen § 1 Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.

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§ 2 Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen: a) für Wagenladungen – Abfertigungsfrist 12 Stunden, – Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden; b) für Stückgut – Abfertigungsfrist 24 Stunden, – Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden. Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg. § 3 Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen: a) Sendungen, die – über Linien mit unterschiedlicher Spurweite, – zur See oder auf Binnengewässern, – auf einer Strasse, wenn keine Schienenverbindung besteht, befördert werden; b) aussergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben. Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingun- gen ersichtlich sein. § 4 Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Art. 17 Ablieferung § 1 Der Beförderer hat dem Empfänger an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der sich aus dem Beförde- rungsvertrag ergebenden Forderungen den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern. § 2 Eine gemäss den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften erfolgte a) Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abferti- gungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen, b) Einlagerung des Gutes beim Beförderer oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus steht der Ablieferung an den Empfänger gleich. § 3 Nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung kann der Empfänger vom Beförderer die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 29 § 1

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vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Beförderer geltend machen. § 4 Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Fracht- briefes und Zahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung eines behaupteten Scha- dens Folge geleistet ist. § 5 Im Übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäss den am Ort der Abliefe- rung geltenden Vorschriften. § 6 Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung einer das Gut belasten- den Nachnahme abgeliefert worden, so hat der Beförderer dem Absender den Scha- den bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich seines Rückgriffes gegen den Empfänger.

Art. 18 Verfügungsrecht über das Gut § 1 Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungs- vertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer a) das Gut nicht weiterbefördert; b) die Ablieferung des Gutes aussetzt; c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert; d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert. § 2 Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger a) den Frachtbrief eingelöst hat; b) das Gut angenommen hat; c) seine Rechte gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat; d) gemäss § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beför- derer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen. § 3 Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu. § 4 Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er a) den Frachtbrief eingelöst hat; b) das Gut angenommen hat; c) seine Rechte gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat; d) gemäss § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.

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§ 5 Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.

Art. 19 Ausübung des Verfügungsrechtes § 1 Will der Absender oder, im Fall des Artikels 18 § 3, der Empfänger den Beför- derungsvertrag durch nachträgliche Verfügungen ändern, hat er das Frachtbrief- doppel, in das die Änderungen einzutragen sind, dem Beförderer vorzulegen. § 2 Der Absender oder, im Fall des Artikels 18 § 3, der Empfänger hat dem Beför- derer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der nachträg- lichen Änderungen entstehen. § 3 Die Ausführung der nachträglichen Änderungen muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Verfügungen denjenigen erreichen, der sie ausführen soll, möglich, zulässig und zumutbar sein und darf insbesondere weder den gewöhnlichen Betrieb des Beför- derers beeinträchtigen noch die Absender oder Empfänger anderer Sendungen schädigen. § 4 Nachträgliche Änderungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen. § 5 Kann der Beförderer mit Rücksicht auf die Bedingungen des § 3 die erhaltenen Verfügungen nicht ausführen, so hat er unverzüglich denjenigen zu benachrichtigen, der die Änderung verfügt hat. § 6 Trifft den Beförderer ein Verschulden, so haftet er für die Folgen, die sich daraus ergeben, dass er eine nachträgliche Änderung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. § 7 Führt der Beförderer nachträgliche Änderungen des Absenders aus, ohne sich das Frachtbriefdoppel vorlegen zu lassen, so haftet er dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn dem Empfänger das Frachtbriefdoppel über- geben worden ist. Der Beförderer hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

Art. 20 Beförderungshindernisse § 1 Bei einem Beförderungshindernis entscheidet der Beförderer, ob es zweck- mässig ist, das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiter- zuleiten, oder ob es im Interesse des Verfügungsberechtigten liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei er ihm alle nützlichen Angaben mitteilt, über die er verfügt. § 2 Ist die Weiterbeförderung nicht möglich, so ersucht der Beförderer den Verfü- gungsberechtigten um eine Anweisung. Kann der Beförderer innerhalb angemesse- ner Frist keine Anweisungen erhalten, so hat er die Massnahmen zu ergreifen, die ihm im Interesse des Verfügungsberechtigten die vorteilhaftesten zu sein scheinen.

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Art. 21 Ablieferungshindernisse § 1 Bei einem Ablieferungshindernis hat der Beförderer den Absender davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine Anweisungen einzuholen, sofern der Absender nicht durch eine Angabe im Frachtbrief verlangt hat, dass ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird. § 2 Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders beim Beförderer eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absen- der ist davon unverzüglich zu benachrichtigen. § 3 Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann. § 4 Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Beförderungs- vertrag gemäss Artikel 18 §§ 3 bis 5 abgeändert hat, so hat der Beförderer diesen Empfänger zu benachrichtigen.

Art. 22 Folgen der Beförderungs- und Ablieferungshindernisse § 1 Der Beförderer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entste- hen, dass er a) Anweisungen einholt, b) Anweisungen ausführt, c) Anweisungen, um die er ersucht hat, nicht oder nicht rechtzeitig erhält, d) ohne eine Anweisung einzuholen, eine Entscheidung gemäss Artikel 20 § 1 trifft, es sei denn, diese Kosten sind durch sein Verschulden entstanden. Er kann insbe- sondere die Fracht über den tatsächlichen Beförderungsweg erheben und die ent- sprechende Lieferfrist beanspruchen. § 2 In den in Artikel 20 § 2 und in Artikel 21 § 1 bezeichneten Fällen kann der Beförderer das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausladen. Nach dem Ausladen gilt die Beförderung als beendet. Der Beförderer hat sodann das Gut für den Verfügungsberechtigten zu verwahren. Er kann es jedoch auch einem Dritten anvertrauen und haftet dann nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Das Gut bleibt mit den sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen sowie mit allen anderen Kosten belastet. § 3 Der Beförderer kann den Verkauf des Gutes veranlassen, ohne Anweisungen des Verfügungsberechtigten abzuwarten, wenn es sich um verderbliche Güter han- delt oder der Zustand des Gutes eine solche Massnahme rechtfertigt oder die Kosten der Verwahrung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Er kann auch in anderen Fällen den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist gegenteilige Anweisungen des Verfügungs- berechtigten, deren Ausführung ihm billigerweise zugemutet werden kann, nicht erhält.

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§ 4 Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gut las- tenden Kosten dem Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der Absender den Unterschied zu zahlen. § 5 Art und Weise des Verkaufs bestimmen sich nach den am Ort, an dem sich das Gut befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften oder nach den Gebräuchen dieses Ortes. § 6 Erteilt der Absender bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen innerhalb angemessener Zeit keine Anweisung und kann das Beförderungs- oder Abliefe- rungshindernis nicht gemäss §§ 2 und 3 beseitigt werden, so kann der Beförderer das Gut an den Absender auf dessen Kosten zurücksenden oder, sofern dies gerecht- fertigt ist, vernichten.

Titel III Haftung

Art. 23 Haftungsgrund § 1 Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, unabhängig davon, welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädi- gung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtig- ten, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (inneren Verderb, Schwund usw.) oder durch Umstände verur- sacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 3 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbunde- nen besonderen Gefahr entstanden ist: a) Beförderung in offenen Wagen gemäss den Allgemeinen Beförderungs- bedingungen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist; vorbehaltlich der Schäden, die Güter infolge von Wit- terungseinflüssen erleiden, gelten Güter in intermodalen Transporteinheiten und in geschlossenen Strassenfahrzeugen, die auf Eisenbahnwagen befördert werden, nicht als in offenen Wagen befördert; benutzt der Absender für die Beförderung der Güter in offenen Wagen Decken, so haftet der Beförderer nur in dem Umfang, wie ihm dies für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt, selbst dann, wenn es sich hierbei um Güter handelt, die gemäss den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht in offenen Wagen befördert werden; b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

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c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger; d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind; e) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke; f) Beförderung lebender Tiere; g) Beförderung, die gemäss den massgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer unter Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Art. 24 Haftung bei Beförderung von Eisenbahnfahrzeugen als Gut § 1 Bei Beförderungen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und als Gut aufgegeben worden sind, haftet der Beförderer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Eisenbahnfahrzeuges oder seiner Bestandteile in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie durch Lieferfristüber- schreitung entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Ver- schulden verursacht worden ist. § 2 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust loser Bestandteile, die an den Fahr- zeuglängsseiten nicht angeschrieben oder in einem im Fahrzeug angebrachten Ver- zeichnis nicht angegeben sind.

Art. 25 Beweislast § 1 Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Artikel 23 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer. § 2 Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 23 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Scha- den nicht oder nicht ausschliesslich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. § 3 Die Vermutung gemäss § 2 gilt im Falle des Artikels 23 § 3 Bst. a) nicht bei aussergewöhnlich grossem Verlust oder bei Verlust ganzer Frachtstücke.

Art. 26 Aufeinander folgende Beförderer Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von mehreren aufeinander folgenden Beförderern durchgeführt, so tritt jeder Beför- derer dadurch, dass er das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt, in den Beförde- rungsvertrag nach Massgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus

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ergebenden Verpflichtungen. In diesem Fall haftet jeder Beförderer für die Ausfüh- rung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

Art. 27 Ausführender Beförderer § 1 Hat der Beförderer die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er auf Grund des Beförde- rungsvertrags dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich. § 2 Alle für die Haftung des Beförderers massgeblichen Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für die Haftung des ausführenden Beförderers für die von ihm durchgeführte Beförderung. Artikel 36 und 41 sind anzuwenden, wenn ein Anspruch gegen die Bediensteten und anderen Personen, deren sich der ausführende Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht wird. § 3 Eine besondere Vereinbarung, wonach der Beförderer Verpflichtungen über- nimmt, die ihm nicht durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die ihm durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, berührt den ausführenden Beförderer nur, wenn er dem ausdrück- lich schriftlich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob der ausführende Beförderer eine solche Zustimmung erklärt hat, bleibt der Beförderer an die sich aus einer solchen besonderen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen oder Verzichtserklä- rungen gebunden. § 4 Wenn und soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haften, haften sie als Gesamtschuldner. § 5 Der Gesamtbetrag der Entschädigung, der von dem Beförderer, dem ausführen- den Beförderer sowie ihren Bediensteten und anderen Personen, deren sie sich bei der Durchführung der Beförderung bedienen, erlangt werden kann, übersteigt nicht die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstbeträge. § 6 Dieser Artikel lässt die Rechte des Beförderers und des ausführenden Beförde- rers, untereinander Rückgriff zu nehmen, unberührt.

Art. 28 Schadensvermutung bei Neuaufgabe § 1 Wurde eine gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegebene Sen- dung gemäss denselben Rechtsvorschriften neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, dass der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Beförderungsvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung im Gewahrsam des Beförderers verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem sie am Ort der Neuaufgabe angekommen ist. § 2 Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Beförderungsvertrag diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht unterstellt war, sofern sie bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandort bis zum Ort der endgültigen Ablieferung anzuwenden gewesen wären.

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§ 3 Diese Vermutung gilt ferner, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Beförde- rungsvertrag einem anderen mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vergleich- baren Übereinkommen über die durchgehende internationale Beförderung von Gütern auf der Schiene unterstellt war und dieses Übereinkommen eine gleiche Rechtsvermutung zu Gunsten von Sendungen enthält, die gemäss diesen Einheit- lichen Rechtsvorschriften aufgegeben wurden.

Art. 29 Vermutung für den Verlust des Gutes § 1 Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgelie- fert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist. § 2 Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Der Beförde- rer stellt eine Bescheinigung über dieses Verlangen aus. § 3 Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht gemäss § 2 verlangen, dass ihm das Gut gegen Bezahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten abgeliefert wird. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist gemäss Artikel 33 und 35. § 4 Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3 vorgesehenen Frist erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt der Beförderer darüber gemäss den am Ort, an dem sich das Gut befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Art. 30 Entschädigung bei Verlust § 1 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Börsenpreis, allenfalls nach dem Marktpreis, und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut übernommen worden ist, berechnet wird. § 2 Die Entschädigung beträgt höchstens 17 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilo- gramm Bruttomasse. § 3 Bei Verlust eines auf eigenen Rädern rollenden und als Beförderungsgut auf- gegebenen Eisenbahnfahrzeuges, einer intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile ist die Entschädigung ohne weiteren Schadenersatz auf den gemeinen Wert des Fahrzeugs, der intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile am Tag und am Ort des Verlustes beschränkt. Sind der Tag oder der Ort des Verlustes nicht feststellbar, ist die Entschädigung auf den gemeinen Wert am Tag und am Ort der Übernahme beschränkt.

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§ 4 Der Beförderer hat ausserdem Fracht, entrichtete Zölle und sonstige im Zusam- menhang mit der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge mit Ausnahme der Verbrauchsabgaben auf Gütern, die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden, zu erstatten.

Art. 31 Haftung bei Schwund § 1 Bei Gütern, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet der Beförderer ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Prozentsätze überschreitet: a) zwei Prozent der Masse bei flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgege- benen Gütern; b) ein Prozent der Masse bei trockenen Gütern. § 2 Auf die Einschränkung der Haftung gemäss § 1 kann sich der Beförderer nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Prozentsätze massgebend gewesen sind. § 3 Werden mehrere Frachtstücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Frachtstück berechnet, sofern dessen Masse beim Versand ent- weder im Frachtbrief einzeln angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt wer- den kann. § 4 Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust einzelner Frachtstücke wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund vorgenommen. § 5 Durch diesen Artikel werden die Artikel 23 und 25 nicht berührt.

Art. 32 Entschädigung bei Beschädigung § 1 Bei Beschädigung des Gutes hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zu Grunde zu legen, um den der gemäss Artikel 30 ermittelte Wert des Gutes am Bestimmungsort gemindert ist. § 2 Die Entschädigung übersteigt nicht a) den Betrag, der im Fall ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist; b) den Betrag, der im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre, wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist. § 3 Bei Beschädigung eines auf eigenen Rädern rollenden und als Beförderungsgut aufgegebenen Eisenbahnfahrzeuges, einer intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Entschädigung übertsteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre.

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§ 4 Der Beförderer hat ausserdem in dem in § 1 bezeichneten Verhältnis die in Artikel 30 § 4 erwähnten Kosten zu erstatten.

Art. 33 Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist § 1 Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschliesslich einer Beschädigung, entstanden, so hat der Beförderer eine Entschädigung zu zahlen, die höchstens das Vierfache der Fracht beträgt. § 2 Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäss § 1 nicht neben der Entschädigung gemäss Artikel 30 geleistet. § 3 Bei teilweisem Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung gemäss § 1 höchs- tens das Vierfache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht. § 4 Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäss § 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäss Artikel 32 geleistet. § 5 In keinem Fall ist die Entschädigung gemäss § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäss Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes. § 6 Ist gemäss Artikel 16 § 1 die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die Lieferfristen gemäss Artikel 16 §§ 2 bis 4 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die Entschädigung gemäss der genannten Vereinbarung oder die in den §§ 1 bis 5 vorgesehene Entschädigung verlangen.

Art. 34 Entschädigung bei Wertangabe Der Absender und der Beförderer können vereinbaren, dass der Absender im Fracht- brief einen Wert des Gutes angibt, der den in Artikel 30 § 2 vorgesehenen Höchst- betrag übersteigt. In diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle dieses Höchstbetrages.

Art. 35 Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung Der Absender und der Beförderer können vereinbaren, dass der Absender, für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist, durch Eintragung eines bezifferten Betrages in den Fracht- brief ein besonderes Interesse an der Lieferung angibt. Bei Angabe eines Interesses an der Lieferung kann ausser den in Artikel 30, 32 und 33 vorgesehenen Entschä- digungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des ange- gebenen Betrages verlangt werden.

Art. 36 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung Die in Artikel 15 § 3, Artikel 19 §§ 6 und 7, Artikel 30, 32 bis 35 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass

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der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht- fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde.

Art. 37 Umrechnung und Verzinsung § 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen. § 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich verlangen, und zwar vom Tag der Reklamation gemäss Artikel 43 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klageerhebung an. § 3 Legt der Berechtigte dem Beförderer die zur abschliessenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemesse- nen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Art. 38 Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr § 1 Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über Linien zur See gemäss Artikel 24 § 1 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat, indem er die Aufnahme eines entspre- chenden Vermerkes in die Liste der diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unter- stellten Linien verlangt, die Gründe für die Befreiung von der Haftung gemäss Artikel 23 um die nachstehenden Gründe, jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen: a) Feuer, sofern der Beförderer beweist, dass es weder durch sein Verschulden noch durch Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem Dienst stehenden Personen entstanden ist; b) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See; c) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der Absender seine Einwilligung dazu im Frachtbrief gegeben hat und sofern das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert wird; d) Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer. § 2 Der Beförderer kann sich auf die in § 1 genannten Haftungsbefreiungsgründe nur berufen, wenn er beweist, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Über- schreitung der Lieferfrist auf der Seestrecke vom Beginn des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist. § 3 Beruft sich der Beförderer auf die in § 1 genannten Haftungsbefreiungsgründe, haftet er dennoch, wenn der Berechtigte nachweist, dass der Verlust, die Beschädi- gung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf einem Verschulden des Beför- derers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im Dienste des Beförderers stehenden Personen beruht. § 4 Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in die Liste der Linien gemäss Artikel 24 § 1 des Übereinkommens eingetragen sind, so müssen für

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alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften gelten. Sind diese Unternehmen auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten in die Liste eingetragen worden, so muss ausserdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher ein Einverständ- nis unter diesen Staaten erzielt werden. § 5 Die gemäss §§ 1 und 4 getroffenen Massnahmen sind dem Generalsekretär mitzuteilen. Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tag der vom Generalsekretär an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Mitteilung über diese Massnahmen. Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Massnahmen nicht betroffen.

Art. 39 Haftung bei nuklearem Ereignis Der Beförderer ist von der ihm gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verur- sacht worden ist und wenn gemäss den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Art. 40 Personen, für die der Beförderer haftet Der Beförderer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, gelten als Personen, deren sich der Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient.

Art. 41 Sonstige Ansprüche § 1 In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen den Beförderer ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. § 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die der Beförderer gemäss Artikel 40 haftet.

Titel IV Geltendmachung von Ansprüchen

Art. 42 Tatbestandsaufnahme § 1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung vom Beförderer entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat der Beförderer je nach Art des Schadens den Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich und, wenn möglich, in Gegenwart des Berechtigten in einer Tat- bestandsaufnahme festzuhalten.

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§ 2 Dem Berechtigten ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. § 3 Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, dass der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien des Beförderungsvertra- ges oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.

Art. 43 Reklamationen § 1 Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich an den Beförderer zu richten, gegen den die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können. § 2 Reklamationen können von den Personen eingereicht werden, die zur gericht- lichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beförderer berechtigt sind. § 3 Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. § 4 Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vor- zulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist. § 5 Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen des Beförderers in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen. § 6 Bei der Regelung der Reklamation kann der Beförderer die Vorlage des Fracht- briefes, des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme im Original verlangen, um darauf die abschliessende Regelung zu vermerken.

Art. 44 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigten Personen § 1 Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 sind zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag berechtigt a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger

1. den Frachtbrief eingelöst,

2. das Gut angenommen oder

3. die ihm gemäss Artikel 17 § 3 oder Artikel 18 § 3 zustehenden Rechte

geltend gemacht hat; b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er

1. den Frachtbrief eingelöst,

2. das Gut angenommen oder

3. die ihm gemäss Artikel 17 § 3 oder Artikel 18 § 3 zustehenden Rechte

geltend gemacht hat.

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§ 2 Das dem Empfänger zustehende Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäss Artikel 18 § 5 bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr gemäss Artikel 17 § 3 zustehenden Rechte geltend gemacht hat. § 3 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträ- gen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, ist nur berech- tigt, wer die Zahlung geleistet hat. § 4 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen ist nur der Absender berechtigt. § 5 Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. Erforderlichenfalls hat der Absender das Fehlen oder den Verlust des Frachtbriefes zu beweisen. § 6 Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.

Art. 45 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können § 1 Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 können Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung durchgeführt hat, in dessen Verlauf die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. § 2 Ist bei Beförderungen durch aufeinander folgende Beförderer der zur Abliefe- rung verpflichtete Beförderer mit seiner Zustimmung im Frachtbrief eingetragen, können Ansprüche gemäss § 1 auch dann gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat. § 3 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertra- ges gezahlt worden sind, können gegen den Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden, der den Betrag erhoben hat, oder gegen den Beförderer, zu dessen Gunsten der Betrag erhoben worden ist. § 4 Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen den Beförderer geltend gemacht werden, der das Gut am Versandort übernommen hat. § 5 Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen einen anderen als die in den §§ 1 bis 4 genannten Beförderer geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet. § 6 Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auf den ausführenden Beförderer Anwendung finden, können die Ansprüche auch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden. § 7 Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Beförderern, so erlischt sein Wahl- recht, sobald die Klage gegen einen der Beförderer erhoben ist; dies gilt auch, wenn der Kläger die Wahl zwischen einem oder mehreren Beförderern und einem ausfüh- renden Beförderer hat.

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Art. 46 Gerichtsstand § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten oder vor den Gerichten eines Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet a) der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, seine Haupt- niederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. § 2 Ist ein Verfahren bei einem nach § 1 zuständigen Gericht wegen eines auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründeten Anspruches anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.

Art. 47 Erlöschen der Ansprüche § 1 Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen. § 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch

den Berechtigten gemäss Artikel 42 festgestellt worden ist,

2. die Feststellung, die gemäss Artikel 42 hätte erfolgen müssen, nur

durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist; b) bei äusserlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er

1. die Feststellung gemäss Artikel 42 sofort nach der Entdeckung des

Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes ver- langt und

2. ausserdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Über-

nahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist; c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Ansprüche gegen einen der in Artikel 45 § 1 genannten Beförderer gel- tend gemacht hat; d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

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§ 3 Ist das Gut gemäss Artikel 28 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprü- che bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Beförderungsverträge, als handelte es sich um einen einzigen Vertrag.

Art. 48 Verjährung § 1 Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjäh- rungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen a) auf Auszahlung einer Nachnahme, welche der Beförderer vom Empfänger eingezogen hat; b) auf Auszahlung des Erlöses eines vom Beförderer vorgenommenen Ver- kaufs; c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzu- führen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizufüh- ren, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein sol- cher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; d) aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Beförderungsverträge in dem in Artikel 28 vorgesehenen Fall. § 2 Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreissigsten Tag nach Ablauf der Lieferfrist; b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder Über- schreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung; c) in allen anderen Fällen mit dem Tag, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbe- griffen. § 3 Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation gemäss Artikel 43 bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Beförderer die Reklamation schriftlich zurück- weist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung einer Antwort und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht. § 4 Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden. § 5 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Lan- desrecht.

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Titel V Beziehungen der Beförderer untereinander

Art. 49 Abrechnung § 1 Jeder Beförderer, der bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Forderungen eingezogen hat oder hätte einziehen müssen, ist verpflichtet, den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Verein- barungen zwischen den Beförderern geregelt. § 2 Artikel 12 gilt auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beför- derern.

Art. 50 Rückgriffsrecht § 1 Hat ein Beförderer gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Ent- schädigung gezahlt, so steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die Beförderer, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäss den folgenden Bestimmungen zu: a) der Beförderer, der den Schaden verursacht hat, haftet ausschliesslich dafür; b) haben mehrere Beförderer den Schaden verursacht, so haftet jeder für den von ihm verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung unter den Beförderern gemäss Buchstabe c) aufgeteilt; c) kann nicht bewiesen werden, welcher der Beförderer den Schaden verur- sacht hat, wird die Entschädigung auf sämtliche Beförderer aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, dass der Schaden nicht von ihnen ver- ursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der den Beförderern zustehenden Anteile am Beförderungsentgelt. § 2 Bei Zahlungsunfähigkeit eines dieser Beförderer wird der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil unter allen anderen Beförderern, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, im Verhältnis des ihnen zustehenden Anteils am Beförderungsentgelt aufgeteilt.

Art. 51 Rückgriffsverfahren § 1 Ein Beförderer, gegen den gemäss Artikel 50 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmässigkeit der durch den Rückgriff nehmenden Beförderer geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem erstgenannten Beförderer durch gehörige Streitverkündung die Mög- lichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt. § 2 Der Rückgriff nehmende Beförderer hat sämtliche Beförderer, mit denen er sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Beförderer. § 3 Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden.

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§ 4 Der Beförderer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Beförderer seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. § 5 Ist die Klage gegen mehrere Beförderer zu erheben, so hat der klagende Beför- derer die Wahl unter den gemäss § 4 zuständigen Gerichten. § 6 Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Art. 52 Vereinbarungen über den Rückgriff Den Beförderern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 49 und 50 abweichen.

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Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID – Anhang C zum Übereinkommen)

Art. 1 Anwendungsbereich § 1 Diese Ordnung gilt für a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten, b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheit- lichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften, einschliesslich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten. § 2 Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäss der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

Art. 2 Freistellungen Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beför- derungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.

Art. 3 Einschränkungen Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.

Art. 4 Andere Vorschriften Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im Übrigen den allge- meinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.

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Art. 5 Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen § 1 Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen a) gefährliche Güter, die gemäss der Anlage mit ihren jeweiligen Höchst- mengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind; b) gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Kraft- fahrzeugen gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden. § 2 Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen.

Art. 6 Anlage Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung. Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefähr- licher Güter gemäss Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV – Anhang D zum Übereinkommen)

Art. 1 Anwendungsbereich Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchfüh- rung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck a) «Eisenbahnverkehrsunternehmen» jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt; b) «Wagen» auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb; c) «Halter» denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Wagen dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt; d) «Heimatbahnhof» den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäss den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muss.

Art. 3 Zeichen und Anschriften an Wagen § 1 Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen ange- schrieben sind: a) die Bezeichnung des Halters; b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist; c) gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs; d) andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzei- chen und Anschriften. § 2 Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.

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Art. 4 Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens § 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile entstanden ist, sofern es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verur- sacht worden ist. § 2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet nicht für den Verlust loser Bestand- teile, die an den Wagenlängsseiten nicht angeschrieben oder in einem im Wagen angebrachten Verzeichnis nicht angegeben sind. § 3 Bei Verlust des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung ohne weiteren Schadenersatz auf den gemeinen Wert des Wagens oder seiner Bestandteile am Ort und im Zeitpunkt des Verlustes beschränkt. Sind der Tag oder der Ort des Verlustes nicht feststellbar, ist die Entschädigung auf den gemeinen Wert am Tag und am Ort der Übernahme des Wagens zur Verwendung beschränkt. § 4 Bei Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Ent- schädigung übersteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre. § 5 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis

4 abweichen.

Art. 5 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung Die in Artikel 4 §§ 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Art. 6 Vermutung für den Verlust eines Wagens § 1 Der Berechtigte kann den Wagen ohne weiteren Nachweis als verloren betrach- ten, wenn er beim Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem er den Wagen zur Verwen- dung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, die Nachforschung verlangt hat und der Wagen ihm binnen dreier Monate nach Eingang seines Verlangens nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn er keinen Hinweis auf den Standort des Wagens erhalten hat. Diese Frist verlängert sich um die Dauer der Stilllegung des Wagens, die durch einen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zu vertretenden Umstand oder durch Beschädigung entstanden ist. § 2 Wird der als verloren betrachtete Wagen nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Berechtigte binnen sechs Monaten nach Empfang der Nachricht über das Wiederauffinden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem er den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, verlangen, dass ihm der Wagen gegen Rückzahlung der Entschädigung kostenlos am Heimatbahnhof oder an einem sonst vereinbarten Ort übergeben wird.

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§ 3 Wurde das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder wird der Wagen später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Berechtigte den Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, darüber gemäss den am Ort, an dem sich der Wagen befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften. § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von den §§ 1 bis

3 abweichen.

Art. 7 Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden § 1 Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen ver- ursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft. § 2 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abwei- chen.

Art. 8 Subrogation Sieht der Vertrag über die Verwendung von Wagen vor, dass das Eisenbahnver- kehrsunternehmen den Wagen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verwen- dung als Beförderungsmittel zur Verfügung stellen darf, so kann das Eisenbahnver- kehrsunternehmen mit Zustimmung des Halters mit den anderen Eisenbahn- verkehrsunternehmen vereinbaren, a) dass es, vorbehaltlich seiner Rückgriffsrechte, hinsichtlich ihrer Haftung für Verlust und Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile gegenüber dem Halter an ihre Stelle tritt; b) dass nur der Halter gegenüber den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen für durch den Wagen verursachte Schäden haftet, jedoch nur das Eisenbahn- verkehrsunternehmen, das Vertragspartner des Halters ist, zur Geltend- machung der Ansprüche der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt ist.

Art. 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen § 1 Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Perso- nen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. § 2 Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisen- bahnverkehrsunternehmen bedient. § 3 Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8.

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Art. 10 Sonstige Ansprüche § 1 In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht, gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, nur unter den Voraus- setzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie unter denen des Verwendungsvertrages geltend gemacht werden. § 2 § 1 gilt auch bei Subrogation nach Artikel 8. § 3 Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet.

Art. 11 Gerichtsstand § 1 Ansprüche aus einem auf Grund dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertra- ges bestimmten Gerichten geltend gemacht werden. § 2 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitglied- staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte keinen Sitz in einem Mitgliedstaat, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Schaden entstanden ist.

Art. 12 Verjährung § 1 Ansprüche nach Artikel 4 und 7 verjähren in drei Jahren. § 2 Die Verjährung beginnt a) für Ansprüche nach Artikel 4 mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäss Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf; b) für Ansprüche nach Artikel 7 mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI – Anhang E zum Übereinkommen)

Titel I Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich § 1 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nut- zung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird. § 2 Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere a) die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bedienste- ten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; b) die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten ande- rerseits.

Art. 2 Erklärung zur Haftung bei Personenschäden § 1 Jeder Staat kann jederzeit erklären, dass er sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Personenschäden nicht anwenden wird, wenn sich das schädigende Ereignis auf seinem Gebiet ereignet hat und das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Der Staat, der eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Art. 3 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck a) «Eisenbahninfrastruktur» alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit sie für den Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind; b) «Betreiber» denjenigen, der eine Eisenbahninfrastruktur bereitstellt;

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c) «Beförderer» denjenigen, der Personen oder Güter im internationalen Ver- kehr gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM auf der Schiene befördert; d) «Hilfsperson» Bedienstete oder andere Personen, deren sich der Betreiber oder der Beförderer zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen han- deln; e) «Dritter» jeden anderen als den Betreiber, den Beförderer und ihre Hilfsper- sonen; f) «Betriebsgenehmigung» die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staa- tes, in dem der Beförderer den Sitz seiner Haupttätigkeit hat, erteilte Berech- tigung, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben; g) «Sicherheitszertifikat» die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die zu benutzende Infrastruktur liegt, vorgesehene Bestätigung, dass auf der Seite des Beförderers – die interne Organisation des Unternehmens sowie – das Personal und die Fahrzeuge, die auf der zu benutzenden Infrastruk- tur eingesetzt werden sollen, den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um auf dieser Infrastruktur gefahrlos Verkehrsleistungen zu erbringen.

Art. 4 Zwingendes Recht Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.

Titel II Nutzungsvertrag

Art. 5 Inhalt und Form § 1 Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer werden in einem Nutzungsvertrag geregelt. § 2 Der Vertrag regelt insbesondere die administrativen, technischen und finanziel- len Bedingungen der Nutzung. Er enthält mindestens folgende Angaben: a) zu nutzende Infrastruktur, b) Nutzungsumfang, c) Leistungen des Betreibers,

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d) Leistungen des Beförderers, e) einzusetzendes Personal, f) zu verwendende Fahrzeuge, g) finanzielle Bedingungen. § 3 Der Vertrag ist schriftlich oder in gleichwertiger Form festzuhalten. Das Fehlen oder Mängel der Form sowie das Fehlen von in § 2 vorgesehenen Angaben berühren weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheit- lichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Art. 6 Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers § 1 Der Beförderer muss berechtigt sein, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben. Das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Sicherheitsanforderungen genügen. Der Betreiber kann verlangen, dass der Beförderer das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Vorlage einer gültigen Betriebsgenehmigung und eines gültigen Sicherheitszertifikates oder amtlich beglaubigter Abschriften oder auf jede andere Weise nachweist. § 2 Der Beförderer hat dem Betreiber jedes Ereignis mitzuteilen, dass die Gültigkeit seiner Betriebsgenehmigung, seiner Sicherheitszertifikate oder der anderen Nach- weise beeinflussen könnte. § 3 Der Betreiber kann verlangen, dass der Beförderer nachweist, dass er zur Deckung aller Ansprüche, die sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus den Arti- keln 9–21 ergeben können, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder dass er gleichwertige Vorkehrungen getroffen hat. Der Beförderer hat jährlich durch eine in gehöriger Form ausgestellte Bestätigung nachzuweisen, dass die Haft- pflichtversicherung oder die gleichwertigen Vorkehrungen fortbestehen; Änderun- gen hat er dem Betreiber vor deren Wirksamwerden anzuzeigen. § 4 Die Parteien des Vertrages haben sich gegenseitig alle Ereignisse mitzuteilen, die die Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages verhindern könnten.

Art. 7 Dauer des Vertrages § 1 Der Nutzungsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. § 2 Der Betreiber kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn a) der Beförderer nicht mehr berechtigt ist, die Tätigkeit als Eisenbahnbeför- derer auszuüben; b) das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge den Sicher- heitsanforderungen nicht mehr genügen; c) der Beförderer sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar

1. für zwei aufeinander folgende Fälligkeitstermine mit einem Betrag, der

ein monatliches Nutzungsentgelt übersteigt, oder

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2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine

erstreckt, mit einem Betrag, der das Nutzungsentgelt für zwei Monate erreicht; d) der Beförderer eine der besonderen Pflichten gemäss Artikel 6 §§ 2 und 3 schwerwiegend verletzt hat. § 3 Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht zum Betreiben der Infrastruktur verliert. § 4 Jede Partei des Vertrages kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei des Vertrages eine ihrer wesentlichen Pflichten schwerwiegend verletzt, sofern diese Pflicht die Sicherheit von Personen und Gütern betrifft; die Parteien des Vertrages können die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes verein- baren. § 5 Die Partei des Vertrages, die Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat, haftet der anderen Partei für den Schaden, der dadurch verursacht wird, es sei denn, sie beweist, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht worden ist. § 6 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 2 Bst. c) und d) und von § 5 abweichen.

Titel III Haftung

Art. 8 Haftung des Betreibers § 1 Der Betreiber haftet für a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit), b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweg- licher Sachen), c) Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädi- gungen gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheit- lichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat, die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben. § 2 Der Betreiber ist von dieser Haftung befreit a) bei Personenschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäss den Einheitlichen Rechtsvor- schriften CIV zu leisten hat,

1. wenn das schädigende Ereignis durch ausserhalb des Betriebes liegende

Umstände verursacht worden ist und der Betreiber diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermei- den und deren Folgen nicht abwenden konnte,

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2. soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten

zurückzuführen ist,

3. wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurück-

zuführen ist und der Betreiber dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; b) bei Sachschäden und bei Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten CIM zu leisten hat, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Beför- derers, eine nicht vom Betreiber verschuldete Anweisung des Beförderers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Betreiber nicht ver- meiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 3 Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Betreiber gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäss § 2 Bst. a) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten. § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.

Art. 9 Haftung des Beförderers § 1 Der Beförderer haftet für a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit), b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweg- licher Sachen), die dem Betreiber oder seinen Hilfspersonen durch den Beförderer, durch die von ihm verwendeten Beförderungsmittel, durch von ihm beförderte Personen oder befördertes Gut bei der Nutzung der Infrastruktur verursacht worden sind. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit a) bei Personenschäden

1. wenn das schädigende Ereignis durch ausserhalb des Betriebes liegende

Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,

2. soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten

zurückzuführen ist,

3. wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurück-

zuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;

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b) bei Sachschäden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Betreibers, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Betreibers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermei- den und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 3 Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäss § 2 Bst. a) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvor- schriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten. § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Beförderer für Schäden, die dem Betreiber durch Betriebsstörungen entstehen, haftet.

Art. 10 Zusammenwirken von Ursachen § 1 Haben Ursachen, die vom Betreiber zu vertreten sind, und Ursachen, die vom Beförderer zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Partei des Vertrages nur in dem Umfang, in dem der von ihr gemäss Artikel 8 oder 9 zu vertretende Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, trägt jede Partei des Vertrages den Schaden, den sie erlitten hat, selbst. § 2 § 1 gilt sinngemäss, wenn Ursachen, die vom Betreiber zu vertreten sind, und Ursachen, die von mehreren dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzenden Beförde- rern zu vertreten sind, zusammengewirkt haben. § 3 Bei Schäden gemäss Artikel 9 gilt § 1 erster Satz sinngemäss, wenn Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren Beförderern, die dieselbe Infrastruktur benutzen, zu vertreten sind. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, haften die Beförderer dem Betreiber zu gleichen Teilen.

Art. 11 Schadenersatz bei Tötung § 1 Bei Tötung umfasst der Schadenersatz: a) die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung; b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 12 vorgesehenen Scha- denersatz. § 2 Haben durch den Tod Personen, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Ver- sorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz- anspruch von Personen, denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unter- halt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.

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Art. 12 Schadenersatz bei Verletzung Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfasst der Schadenersatz: a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung; b) den Vermögensnachteil, den der Geschädigte durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Art. 13 Ersatz anderer Personenschäden Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.

Art. 14 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung § 1 Der in Artikel 11 § 2 und in Artikel 12 Bst. b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der Geschädigte oder die gemäss Artikel 11 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen. § 2 Die Höhe des gemäss § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Lan- desrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jede Person eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapital- betrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Art. 15 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkun- gen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Schädigers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht- fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde.

Art. 16 Umrechnung und Verzinsung § 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen. § 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Einleitung eines Schlichtungsverfah- rens, der Anrufung des in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schieds- gerichtes oder der Klageerhebung an.

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Art. 17 Haftung bei nuklearem Ereignis Der Betreiber und der Beförderer sind von der ihnen gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäss den Gesetzen und Vor- schriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Art. 18 Haftung für Hilfspersonen Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.

Art. 19 Sonstige Ansprüche § 1 In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzun- gen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. § 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Hilfspersonen, für die der Betreiber oder der Beförderer gemäss Artikel 18 haften.

Art. 20 Prozessvereinbarungen Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.

Titel IV Ansprüche der Hilfspersonen

Art. 21 Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer § 1 Ansprüche der Hilfspersonen des Beförderers auf Ersatz von Schäden, die der Betreiber verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Betreiber nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheit- lichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. § 2 Ansprüche der Hilfspersonen des Betreibers auf Ersatz von Schäden, die der Beförderer verursacht hat, können, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

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Titel V Geltendmachung von Ansprüchen

Art. 22 Schlichtungsverfahren Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen zur Streitschlichtung treffen oder vorsehen, sich an das in Titel V des Übereinkommens vorgesehene Schieds- gericht zu wenden

Art. 23 Rückgriff Die Rechtmässigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden, wenn die Entschädigung gerichtlich fest- gesetzt worden ist, nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Art. 24 Gerichtsstand § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mit- gliedstaaten geltend gemacht werden. § 2 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitglied- staates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.

Art. 25 Verjährung § 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren. § 2 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist. § 3 Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis. § 4 Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in § 1 vorgesehenen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren einge- leitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist. § 5 Ein von den Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfah- ren vor dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unter- bricht die Verjährung. § 6 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Lan- desrecht.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU – Anhang F zum Übereinkommen)

Art. 1 Anwendungsbereich Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften angenommen werden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlagen bezeichnet der Ausdruck a) «Vertragsstaat» jeden Mitgliedstaat der Organisation, der keine Erklärung zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz des Übereinkommens abgegeben hat; b) «internationaler Verkehr» das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten; c) «Eisenbahnverkehrsunternehmen» jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt; d) «Infrastrukturbetreiber» jedes Unternehmen oder jede Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt; e) «Eisenbahnmaterial» jedes Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, insbesondere Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur; f) «Eisenbahnfahrzeug» jedes Fahrzeug, das mit oder ohne eigenen Antrieb auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt; g) «Triebfahrzeug» ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb; h) «Güterwagen» ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beför- derung von Gütern bestimmt ist; i) «Reisezugwagen» ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen bestimmt ist;

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j) «Eisenbahninfrastruktur» alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrs- sicherheit notwendig sind; k) «technische Norm» jede von anerkannten nationalen oder internationalen Normungsinstituten in den für sie geltenden Verfahren angenommene tech- nische Spezifikation; im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ausge- arbeitete technische Spezifikationen werden einer technischen Norm gleich- gesetzt; l) «technische Vorschrift» jede Regel für Bau, Betrieb, Instandhaltung oder für Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial, die nicht eine technische Norm ist; m) «Fachausschuss für technische Fragen» den in Artikel 13 § 1 Bst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss.

Art. 3 Zweck § 1 Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial sollen a) das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern; b) dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereit- schaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten; c) den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tra- gen. § 2 Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme einheit- licher technischer Vorschriften werden ausschliesslich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden. § 3 Nach Möglichkeit a) ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen; b) sind die technischen Normen und die einheitlichen technischen Vorschriften wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.

Art. 4 Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften § 1 Die Ausarbeitung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschrif- ten betreffend Eisenbahnmaterial ist Aufgabe der als hierfür zuständig anerkannten Stellen. § 2 Die Normierung industrieller Produkte und Verfahren ist Aufgabe der anerkann- ten nationalen und internationalen Normungsinstitute.

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Art. 5 Verbindlicherklärung technischer Normen § 1 Einen Antrag auf Verbindlicherklärung einer technischen Norm können stellen: a) jeder Vertragsstaat; b) jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder ver- bindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Normen für Eisenbahnmaterial; c) jedes nationale oder internationale Normungsinstitut, das mit der Normie- rung im Eisenbahnwesen beauftragt ist; d) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Gel- tung technischer Normen für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Verbindlicherklä- rung einer technischen Norm gemäss dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Überein- kommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäss Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

Art. 6 Annahme einheitlicher technischer Vorschriften § 1 Einen Antrag auf Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift können stellen: a) jeder Vertragsstaat; b) jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder ver- bindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial; c) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder die Gel- tung einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial aus Grün- den der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift gemäss dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren. Die Beschlüsse treten gemäss Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

Art. 7 Form der Anträge Anträge gemäss Artikel 5 und 6 müssen vollständig und aus sich heraus verständlich sein sowie begründet werden. Sie sind an den Generalsekretär der Organisation in einer ihrer Arbeitssprachen zu richten.

Art. 8 Technische Anlagen § 1 Die für verbindlich erklärten technischen Normen und die angenommenen einheitlichen technischen Vorschriften sind in den folgenden Anlagen dieser Ein- heitlichen Rechtsvorschriften enthalten:

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a) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge (Anlage 1); b) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge (Anlage 2); c) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen (Anlage 3); d) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen (Anlage 4); e) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen, soweit sie nicht unter Buchstabe f) fallen (Anlage 5); f) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme (Anlage 6); g) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie (Anlage 7); h) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial (Anlage 8). § 2 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie sind entsprechend den Besonderheiten der Spurweite, des Lichtraumprofils, der Energie- versorgungssysteme und der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme in den Vertrags- staaten zu gliedern. § 3 Die Anlagen erhalten die Fassung, die der Fachausschuss für technische Fragen nach Inkrafttreten des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkom- mens nach dem gleichen Verfahren beschliesst, wie es in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens für Änderungen der Anlagen vorgesehen ist.

Art. 9 Erklärungen § 1 Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fra- gen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abge- ben, dass er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene einheitliche technische Vorschrift nicht oder nur teilweise anwenden wird. § 2 Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäss Artikel 35 § 4 des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für tech- nische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt. § 3 Der Staat, der eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.

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Art. 10 Ausserkrafttreten der Technischen Einheit Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Artikel 8 § 3 beschlossenen Anlagen in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internatio- nalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen6, unter- zeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen ausser Kraft.

Art. 11 Vorrang der Anlagen § 1 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Artikel

8 § 3 beschlossenen Anlagen haben die darin enthaltenen technischen Normen und

einheitlichen technischen Vorschriften im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Über- einkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen7, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882. § 2 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Arti- kel 8 § 3 beschlossenen Anlagen haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die in ihren Anlagen enthaltenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des a) Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC), b) Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).

6 In der AS nicht veröffentlicht.

7 In der AS nicht veröffentlicht.

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Anlage 1

Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend alle Eisenbahnfahrzeuge A. Spurweite

1. Eisenbahnen mit Normalspur (1435 mm)

2. Eisenbahnen mit (russischer) Breitspur (1520 mm)

3. Eisenbahnen mit (finnischer) Breitspur (1524 mm)

4. Eisenbahnen mit (irischer) Breitspur (1600 mm)

5. Eisenbahnen mit (iberischer) Breitspur (1688 mm)

6. Sonstige Eisenbahnen

B. Lichtraumprofil

1. Eisenbahnen mit Normalspur auf dem europäischen Kontinent

2. Eisenbahnen mit Normalspur in Grossbritannien

3. ...

C. ...

Anlage 2 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Triebfahrzeuge A. Stromversorgungssysteme

1. Gleichstrom 3000 V

2. Gleichstrom 1500 V und weniger

3. Wechselstrom 25 kV/50 Hz

4. Wechselstrom 15 kV/16 2/3 Hz

B. Zugsicherungssysteme ...

Anlage 3

Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Güterwagen

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Anlage 4 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Reisezugwagen

Anlage 5

Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Infrastruktureinrichtungen

Anlage 6 Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Sicherungs- und Betriebsleitsysteme

Anlage 7

Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend Systeme der Informationstechnologie

Anlage 8

Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial

In einem ersten Schritt werden die bestehenden, international anerkannten techni- schen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften für Eisenbahnmaterial, wie sie zurzeit in der Technischen Einheit, im RIV und im RIC sowie in den techni- schen Merkblättern der UIC enthalten sind, in die vorstehenden Anlagen aufgenom- men.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF – Anhang G zum Übereinkommen)

Art. 1 Anwendungsbereich Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisen- bahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck a) «Vertragsstaat» jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheit- lichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäss Artikel 42 § 1 erster Satz des Übereinkommens abgegeben hat; b) «internationaler Verkehr» das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten; c) «Eisenbahnverkehrsunternehmen» jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt; d) «Infrastrukturbetreiber» jedes Unternehmen sowie jede Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt; e) «Halter» denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt; f) «technische Zulassung» das von der zuständigen Behörde für ein Eisenbahn- fahrzeug und sonstiges Eisenbahnmaterial durchgeführte Verfahren zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr; g) «Bauartzulassung» das von der zuständigen Behörde bezogen auf ein Bau- muster eines Eisenbahnfahrzeugs durchgeführte Verfahren, mit dem die Berechtigung erteilt wird, für Fahrzeuge, die diesem Muster entsprechen, eine Betriebserlaubnis in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen; h) «Betriebserlaubnis» die von der zuständigen Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug erteilte Berechtigung, im internationalen Eisenbahnver- kehr eingesetzt zu werden; i) «Eisenbahnfahrzeug» jedes Fahrzeug, das mit oder ohne eigenen Antrieb auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt; j) «sonstiges Eisenbahnmaterial» jedes Eisenbahnmaterial, das zur Verwen- dung im internationalen Verkehr bestimmt und kein Eisenbahnfahrzeug ist;

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k) «Fachausschuss für technische Fragen» den in Artikel 13 § 1 Buchstabe f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss.

Art. 3 Zulassung zum internationalen Verkehr § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahn- fahrzeug gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein. § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den a) Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID, c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 entsprechen. § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäss.

Art. 4 Verfahren § 1 Die technische Zulassung erfolgt a) entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Eisenbahnfahrzeug, b) oder in zwei Schritten durch Erteilung

1. der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster für Eisenbahnfahr-

zeuge,

2. und der Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge, die diesem zugelas-

senen Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das die Übereinstimmung mit diesem Baumuster bestätigt. § 2 Artikel 10 bleibt unberührt.

Art. 5 Zuständige Behörde § 1 Die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen zum Einsatz im internatio- nalen Eisenbahnverkehr ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind. § 2 Die in § 1 genannten Behörden können die Aufgabe der technischen Zulassung auf als geeignet anerkannte Einrichtungen übertragen, wobei sie deren Überwachung sicherzustellen haben. Eine Übertragung der Aufgabe der technischen Zulassung auf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss anderer ist unzulässig. Eben- falls ausgeschlossen ist eine Übertragung auf den Betreiber einer Infrastruktur, der direkt oder indirekt an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist.

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Art. 6 Anerkennung der technischen Zulassung Die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erteilten Bauartzulassungen und Betriebserlaubnisse sowie die hierüber ausgestellten Zertifikate werden in den übrigen Vertragsstaaten von Behör- den, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern ohne erneute Prüfung und technische Zulassung auch für den Verkehr und für die Verwendung auf dem Gebiet dieser anderen Staaten anerkannt.

Art. 7 Bauvorschriften für Fahrzeuge § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahr- zeuge a) den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, b) den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID entsprechen. § 2 Soweit die Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU keine Bestim- mungen enthalten, sind der technischen Zulassung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen. Selbst wenn sie nicht im Verfahren gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für verbindlich erklärt worden sind, gelten technische Normen als Beweis, dass das in der Norm enthaltene Fachwissen eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt. § 3 Um technische Entwicklungen zu ermöglichen, darf von den allgemein aner- kannten Regeln der Technik und von den Bauvorschriften der Anlagen der Einheit- lichen Rechtsvorschriften APTU abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass a) mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln und Vor- schriften sowie b) die Interoperabilität weiterhin gewährleistet sind. § 4 Beabsichtigt ein Vertragsstaat, ein Eisenbahnfahrzeug gemäss § 2 oder § 3 zuzulassen, so hat er dies unverzüglich dem Generalsekretär der Organisation mitzu- teilen. Dieser unterrichtet hierüber die anderen Vertragsstaaten. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Generalsekretärs kann ein Vertragsstaat die Einberufung des Fachausschusses für technische Fragen verlangen, damit dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 oder des § 3 vorliegen. Der Ausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär das Verlangen nach Einberufung erhalten hat.

Art. 8 Bauvorschriften für sonstiges Material § 1 Um zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen zu werden, muss sonstiges Eisenbahnmaterial den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU entsprechen.

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§ 2 Artikel 7 §§ 2 bis 4 gilt sinngemäss. § 3 Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich für sie aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Haupteisenbahnstrecken (AGC) vom 31. Mai 19858 und aus dem Europäischen Übereinkommen vom 1. Februar 19919 über wichtige Strecken und Einrichtungen des internationalen kombinierten Ver- kehrs (AGTC), deren Vertragspartei sie ebenfalls sind, ergeben, bleiben unberührt.

Art. 9 Betriebsvorschriften § 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelasse- nes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den Anlagen der Einheit- lichen Rechtsvorschriften APTU enthaltenen Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten. § 2 In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für die Durchführung von internationalen Verkehren bestimmte und geeignete Infra- struktur einschliesslich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflich- tet, die technischen Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.

Art. 10 Technische Zulassung § 1 Die technische Zulassung (Bauartzulassung, Betriebserlaubnis) wird bezogen auf ein Baumuster für ein Eisenbahnfahrzeug oder bezogen auf ein Eisenbahnfahr- zeug erteilt. § 2 Einen Antrag auf technische Zulassung können stellen: a) der Hersteller, b) ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, c) der Halter des Fahrzeugs, d) der Eigentümer des Fahrzeugs. Der Antrag kann bei jeder gemäss Artikel 5 zuständigen Behörde eines Vertragsstaa- tes gestellt werden. § 3 Ein Antragsteller, der für einzelne Eisenbahnfahrzeuge eine Betriebserlaubnis im Verfahren der vereinfachten technischen Zulassung (Artikel 4 § 1 Bst. b)) bean- tragt, hat seinem Antrag das gemäss Artikel 11 § 2 ausgestellte Zertifikat über die Bauartzulassung beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahr- zeuge, für die eine Betriebserlaubnis beantragt wird, dem zugelassenen Baumuster entsprechen. § 4 Die technische Zulassung ist ohne Ansehen der Person des Antragstellers zu erteilen.

8 In der AS nicht veröffentlicht.

9 SR 0.740.81

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§ 5 Die technische Zulassung wird grundsätzlich unbefristet erteilt; sie kann allge- mein oder eingeschränkt erteilt werden. § 6 Eine Bauartzulassung kann entzogen werden, wenn auf Grund des Verkehrs von Eisenbahnfahrzeugen, die nach dem betreffenden Baumuster gebaut worden sind oder gebaut werden sollen, die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umweltverträglichkeit nicht gewährleistet sind. § 7 Eine Betriebserlaubnis kann entzogen werden, a) wenn das Eisenbahnfahrzeug den Bauvorschriften der Anlagen der Einheit- lichen Rechtsvorschriften APTU, den besonderen Bedingungen seiner Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID nicht mehr entspricht und der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt; b) wenn Auflagen oder Bedingungen, die sich aus einer eingeschränkten Zulas- sung gemäss § 5 ergeben, nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden. § 8 Eine Bauartzulassung und eine Betriebserlaubnis können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat. § 9 Die Betriebserlaubnis ruht, a) wenn die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen des Eisenbahnfahrzeugs sowie Instandhaltungsarbeiten nicht durchgeführt werden; b) im Falle schwerer Beschädigungen des Eisenbahnfahrzeugs, wenn der Auf- forderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht nach- gekommen wird; c) im Falle der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU; d) wenn die zuständige Behörde es anordnet. § 10 Die Betriebserlaubnis erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. § 11 Im Übrigen richtet sich das Verfahren der technischen Zulassung nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird.

Art. 11 Zertifikate § 1 Bauartzulassung und Betriebserlaubnis werden in getrennten Urkunden mit folgenden Bezeichnungen festgehalten: «Zertifikat über eine Bauartzulassung» und «Zertifikat über eine Betriebserlaubnis». § 2 Das Zertifikat über eine Bauartzulassung muss folgende Angaben enthalten: a) den Hersteller des Fahrzeugmusters;

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b) alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Fahrzeugmusters erforderlich sind; c) gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Fahr- zeugmuster und die dem Muster entsprechenden Eisenbahnfahrzeuge ver- kehren dürfen. § 3 Das Zertifikat über eine Betriebserlaubnis muss folgende Angaben enthalten: a) den Halter des Eisenbahnfahrzeugs; b) alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Eisenbahnfahrzeugs erforderlich sind; dies kann auch durch Verweisung auf das Zertifikat über die Bauartzulassung erfolgen; c) gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Eisenbahnfahrzeug verkehren darf; d) gegebenenfalls seine Gültigkeitsdauer; e) die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen des Eisenbahnfahrzeugs sowie die sons- tigen vorgeschriebenen technischen Überprüfungen einzelner Bauteile und bestimmter technischer Aggregate des Fahrzeugs. § 4 Die Zertifikate sind in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen min- destens eine eine der Arbeitssprachen der Organisation sein muss.

Art. 12 Einheitliche Muster § 1 Die Organisation wird einheitliche Muster für das «Zertifikat über die Bauart- zulassung» und für das «Zertifikat über die Betriebserlaubnis» vorschreiben. Sie werden vom Fachausschuss für technische Fragen ausgearbeitet und beschlossen. § 2 Artikel 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.

Art. 13 Datenbank § 1 Für Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, wird unter der Verantwortung der Organisation eine Datenbank eingerichtet und geführt. § 2 Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Einrichtungen, denen sie die Erteilung von Betriebserlaubnissen übertragen haben, übermitteln der Organisation hinsichtlich der Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, unverzüglich die für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforder- lichen Angaben. Der Fachausschuss für technische Fragen legt fest, welche Angaben erforderlich sind. Nur diese Angaben werden in der Datenbank gespeichert. Aus- musterungen, behördliche Stillegungen, der Entzug von Betriebserlaubnissen oder Änderungen am Fahrzeug, die vom Baumuster abweichen, sind der Organisation in jedem Falle mitzuteilen.

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§ 3 Die in der Datenbank gespeicherten Angaben stellen lediglich einen widerleg- baren Beweis hinsichtlich der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs dar. § 4 Die gespeicherten Angaben stehen a) den Vertragsstaaten, b) den am internationalen Verkehr beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, c) den Infrastrukturbetreibern mit Sitz in einem Vertragsstaat, auf deren Infra- struktur internationaler Verkehr durchgeführt wird, d) den Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge, e) den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge für Auskünfte zur Verfügung. § 5 Zu welchen Angaben und unter welchen Bedingungen die in § 4 genannten Berechtigten Zugriff erhalten, wird in einer Anlage zu diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften festgelegt. Diese Anlage ist ein Bestandteil dieser Einheitlichen Rechts- vorschriften. Sie erhält die Fassung, die der Revisionsausschuss nach dem in Arti- kel 16, 17 und 33 § 4 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren beschliesst.

Art. 14 Anschriften und Zeichen § 1 Die zum internationalen Verkehr zugelassenen Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen werden mit: a) einem Zeichen, welches verdeutlicht, dass sie gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassen sind, und b) den übrigen Anschriften und Zeichen, wie sie in den Anlagen der Einheit- lichen Rechtsvorschriften APTU vorgeschrieben sind. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen legt das in § 1 Bst. a) vorgesehene Zeichen sowie die Übergangsfristen fest, innerhalb derer zum internationalen Ver- kehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen. § 3 Artikel 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.

Art. 15 Instandhaltung Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial müssen so in Stand gehalten werden, dass ihr Zustand die Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit ihres Einsatzes oder ihrer Verwendung im internationalen Verkehr sowie die öffentliche Gesundheit in keiner Weise gefährdet. Zu diesem Zweck müssen Eisenbahnfahr- zeuge den in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschrie- bener Untersuchungen und Instandhaltungsarbeiten unterzogen werden.

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Art. 16 Unfälle und schwere Beschädigungen § 1 Im Falle eines Unfalls oder einer schweren Beschädigung von Eisenbahnfahr- zeugen sind die Infrastrukturbetreiber, gegebenenfalls zusammen mit den Haltern sowie den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, verpflichtet, a) unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit, die Umweltverträglichkeit des Eisenbahnverkehrs und die öffent- liche Gesundheit weiter zu gewährleisten, und b) die Ursachen des Unfalls oder der schweren Beschädigung festzustellen. § 2 Als schwer beschädigt gilt ein Fahrzeug, wenn es auf einfache Weise nicht wieder so in Stand gesetzt werden kann, dass es auf eigenen Rädern in einem Zug rollen kann, ohne die Betriebsabwicklung zu gefährden. § 3 Unfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde, die die Betriebs- erlaubnis für das beschädigte Fahrzeug erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde kann eine Vorführung des beschädigten, gegebenenfalls bereits instandge- setzten Fahrzeugs verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebserlaubnis zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis erneut durchzuführen. § 4 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten die Organisation über die Ursachen von Unfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auf Antrag eines Vertrags- staates die Ursachen schwerer Unfälle im internationalen Verkehr im Hinblick auf eine eventuelle Weiterentwicklung der Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahn- fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU prüfen.

Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen Eine gemäss Artikel 5 zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunterneh- men oder ein Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stilllegen, wenn diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, die besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 sowie die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID beachtet werden.

Art. 18 Nichtbeachtung von Vorschriften § 1 Vorbehaltlich des § 2 und des Artikels 10 § 9 Bst. c) richten sich die Rechtsfol- gen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, dessen zuständige Behörde die Betriebs- erlaubnis erteilt hat, einschliesslich der Kollisionsnormen. § 2 Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheit- lichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft,

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nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.

Art. 19 Meinungsverschiedenheiten Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmate- rial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, dem Fachaus- schuss für technische Fragen vorlegen, wenn sie sie nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausräumen konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

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Geltungsbereich des Protokolls 1999 am 18. Juli 200610 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Albanien* 28. September 2000 B 1. Juli 2006 Algerien 4. Februar 2003 1. Juli 2006 Bosnien und Herzegowina 16. Mai 2006 1. Juli 2006 Bulgarien 29. November 2004 1. Juli 2006 Dänemark* 29. September 2004 1. Juli 2006 Deutschland* 5. September 2003 1. Juli 2006 Estland 28. Januar 2005 B 1. Juli 2006 Finnland 4. August 2004 1. Juli 2006 Frankreich* 29. Mai 2006 1. Juli 2006 Iran 15. Juni 2004 B 1. Juli 2006 Kroatien 9. März 2001 1. Juli 2006 Lettland* a 2. April 2004 B 1. Juli 2006 Liechtenstein 13. Mai 2003 1. Juli 2006 Litauen 10. November 2003 1. Juli 2006 Luxemburg* 29. Juni 2006 1. Juli 2006 Mazedonien 26. Februar 2001 B 1. Juli 2006 Monaco 11. Juli 2000 B 1. Juli 2006 Niederlande 11. September 2002 1. Juli 2006 Norwegen 27. Januar 2005 1. Juli 2006 Österreich* 22. Januar 2004 1. Juli 2006 Polen 3. März 2003 1. Juli 2006 Portugal* 7. April 2005 1. Juli 2006 Rumänien* 8. März 2002 1. Juli 2006 Schweiz 7. Mai 2002 1. Juli 2006 Slowakei* 11. Juni 2004 1. Juli 2006 Slowenien 10. Februar 2004 1. Juli 2006 Spanien* 18. Juni 2002 1. Juli 2006 Syrien 4. Juli 2005 1. Juli 2006 Tschechische Republik* 22. Dezember 2003 1. Juli 2006 Tunesien 31. August 2000 1. Juli 2006 Türkei 3. April 2006 1. Juli 2006 Ungarn 15. April 2004 1. Juli 2006 Vereinigtes Königreich* 29. Juni 2006 1. Juli 2006 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die deutschen, französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahn- verkehr: http://www.otif.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Beitritt zum Übereinkommen zwischen 3. Juni 1999 und dem Inkrafttreten des Protokolls 1999.

10 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

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