AS 2006 3371
Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz
Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)
vom 5. Juli 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienst-
leistungen: a. Gutachten und Rechtsauskünfte; b. Auskünfte aus Registern.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes; b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen; c. des Eidgenössischen Zentralstrafregisters; d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
SR 172.041.14
2006-1900 3371
Gebührenverordnung BJ AS 2006
Art. 4 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 19854 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1985 1699, 1993 1260, 1999 3480