AS 2006 3387
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
Änderung vom 5. Juli 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Dezember 19541 über die Gebühren für das Handelsregister wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2
2 Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit
oder Dringlichkeit kann das kantonale Handelsregisteramt Zuschläge bis zu 50 Pro- zent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 4 erheben.
Art. 15 Abs. 2
2 Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit
oder Dringlichkeit kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 5 erheben.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 221.411.1
2006-1906 3387
Gebühren für das Handelsregister AS 2006
3388