Lexipedia

AS 2006 3719

Verordnung über die elektronische Kriegführung

Verordnung über die elektronische Kriegführung (VEKF)

Änderung vom 11. August 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Oktober 20031 über die elektronische Kriegführung wird wie folgt geändert:

Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Ersatz von Ausdrücken und Abkürzungen Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 5 Einschränkungen und Nebenprodukte

1 Die Funkaufklärungsaufträge beziehen sich ausschliesslich auf Funkaufklärungs-

objekte im Ausland. Personen in der Schweiz dürfen nicht Gegenstand von Funk- aufklärungsaufträgen sein.

2 Die EKF löscht unabsichtlich erfasste Informationen über Personen in der

Schweiz, die sich aus Kommunikationen mit solchen Personen ergeben. Sie kann solche Nebenprodukte aber an die Auftraggeber weiterleiten, soweit die Informatio- nen der Erfüllung des Auftrags dienen. Vor der Weiterleitung anonymisiert sie die Informationen, wenn die Erfüllung des Auftrags dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 Die Weiterleitung von Nebenprodukten nach Absatz 2 wird in den Rahmenverein-

barungen geregelt. Nebenprodukte nach Artikel 99 Absatz 2bis MG leitet die EKF an das Bundesamt für Polizei weiter. Sie vereinbart die Weiterleitung mit den berech- tigten Empfängern.

1 SR 510.292

2006-1095 3719

Elektronische Kriegführung AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

11. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3720

Verordnung über die elektronische Kriegführung (VEKF) | Lexipedia | Lexipedia