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AS 2006 3855

Verordnung des VBS über die Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS

Verordnung des VBS über die Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS

vom 5. September 2006

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Abgeltung der Ausbildungen, Übungen und Einsätze (Dienste) der Angehörigen der Betriebsfeuerwehren der Betriebe des VBS.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen werden entweder durch Sold abge-

golten oder durch Freizeit ausgeglichen.

2 Der Ausgleich durch Freizeit richtet sich nach Artikel 65 Absätze 4–6 BPV.

3 Die Dienstzeit beginnt mit dem planmässigen Ausbildungs- oder Übungsanfang,

im Ernstfalleinsatz oder bei Alarmübungen mit dem Aufgebot oder Alarm. Sie endet mit dem Abtreten in Uniform.

4 Kader erhalten zusätzlich eine Jahrespauschale. Ausgenommen sind Angestellte,

deren Funktionsbewertung die Aufgaben des Betriebsfeuerwehrdienstes enthält.

Art. 3 Zuständigkeit Die Logistikbasis der Armee (LBA) budgetiert die Kredite für die Abgeltung der Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen.

Art. 4 Abgeltung

1 Der Sold beträgt 45 Franken pro Stunde. Angebrochene Stunden werden auf eine

Viertelstunde genau aufgerundet und anteilsmässig abgegolten.

2 Die Jahrespauschale für Kader richtet sich nach den Ansätzen im Anhang.

SR 172.220.111.342.3 1 SR 172.220.111.3

2006-0929 3855

Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS AS 2006

3 Folgende Dienste werden durch Freizeit ausgeglichen:

a. Feuerwehrkurse des VBS; b. Feuerwehrkurse der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuer- wehrwesens; c. kantonale Feuerwehrkurse; d. Dienstvorbereitungen des Kaders; e. Retablierungsarbeiten an Folgetagen von Ausbildungen und Übungen; f. interne Rapporte der Kader; g. Ernstfalleinsätze, einschliesslich Retablierungsarbeiten; h. Alarmübungen.

4 Folgende Dienste werden mit Sold abgegolten:

a. Spezialkurse; b. Übungen; c. Retablierungsarbeiten unmittelbar nach Ausbildungen und Übungen; d. externe Rapporte der Kader; e. von der LBA angeordnete Inspektionen; f. von der Betriebsleitung angeordnete Spezialübungen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 14. Dezember 20002 über die Abgeltung des Einsat- zes und der Ausbildung von Angehörigen der Betriebsfeuerwehren der Betriebe des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

5. September 2006 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

2 In der AS nicht veröffentlicht

Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS AS 2006

Anhang (Art. 4 Abs. 2)

Jahrespauschalen

Die Jahrespauschalen nach Artikel 4 Absatz 2 betragen:

Funktion Fr.

Kommandant 1000.– Funktion im Kommando (Offizier oder Unteroffizier) 750.– Einsatzzugführer (Offizier) 750.– Stellvertretender Einsatzzugführer (Offizier oder Unteroffizier) 500.– Chef Atemschutzdetachement 400.– Chef Löschgruppe 200.– Stellvertretender Chef Löschgruppe 100.–

Für Doppelfunktionen wird die höhere Entschädigung zuzüglich 200 Franken ausge- richtet.

Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS AS 2006