AS 2006 4001
Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlagen)
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
SR 0.784.01; AS 1996 1255
Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konstitution1
Angenommen in Marrakesch am 18. Oktober 2002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Januar 2006 Für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Januar 2006
Übersetzung2 (Konsolidierte Fassung) Präambel
1 In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staates, sein
Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergänzenden Konvention der Internationalen Fernmeldeunion3 (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internatio- nale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtern, Folgendes vereinbart:
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Union
2 1. Zweck der Union ist,
3 a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen ihren Mitglied-
staaten im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen
SR 0.784.011
1 Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatz- dokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 4001).
3 SR 0.784.02
2005-2785 4001
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszu- bauen; 3A abis) die Teilnahme von Gremien und Organisationen an den Arbeiten der Union zu fördern und zu verstärken und eine fruchtbare Zusammen- arbeit und Partnerschaft zwischen diesen und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit die im Zusammenhang mit dem Zweck der Union genannten allgemeinen Ziele erreicht werden;
4 b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die
Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie fer- ner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwen- digen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie den Zugang zu Informationsquellen zu fördern;
5 c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche
Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste so weit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
6 d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit
allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
7 e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen
Beziehungen zu erleichtern;
8 f) im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele die Bemühungen der
Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen und eine fruchtbare und kon- struktive Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Mitglied- staaten und den Sektormitgliedern zu fördern;
9 g) angesichts der Internationalisierung einer von der Informations-
technik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internati- onaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organi- sationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
10 2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Auf-
gaben:
11 a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, ver-
teilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und, bei den Weltraumfunkdiensten, alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder alle zugehörigen Merkmale von Satelliten in anderen Umlaufbahnen, damit schäd- liche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
12 b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den
Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die Funkdienste sowie der Umlauf-
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bahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen zu verbessern;
13 c) sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen,
mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
14 d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit und Solidarität, um
den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicher- zustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesse- rung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungs- ländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln voran- getrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
15 e) sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Ent-
wicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglich- keiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
16 f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
den Sektormitgliedern im Hinblick auf die Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmelde- wesen vereinbar sind;
17 g) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusam-
menarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
18 h) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschlies-
sungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
19 i) sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und
Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskredit- linien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen; 19A j) sie fördert die Teilnahme der betroffenen Gremien an den Arbeiten der Union und die Zusammenarbeit mit regionalen oder anderen Organisationen, um den Zweck der Union zu erfüllen.
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Art. 2 Zusammensetzung der Union
20 Die Internationale Fernmeldeunion ist eine zwischenstaatliche Organisation,
in der die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die genau definierte Rechte und Pflichten haben, zusammenarbeiten, um den Zweck der Union zu erfüllen. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität und die Tatsache, dass die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert ist, setzt sie sich zusammen aus:
21 a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen
Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitgliedstaat der Internationalen Fernmelde- union sind;
22 b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten
Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten;
23 c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Ver-
einten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mit- gliedstaat der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Kon- vention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitgliedstaaten der Union; antwortet ein Mitgliedstaat nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem er befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder
24 1. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder haben die Rechte und
Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind.
25 2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konfe-
renzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitgliedstaaten folgende Rechte:
26 a) Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, an den Konferenzen teilzuneh-
men; er kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, eigene Kandidaten für die Wahl der gewählten Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
27 b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat
jeder Mitgliedstaat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Versammlungen der Sektoren sowie bei allen Tagun- gen der Studienkommissionen und, wenn er Mitgliedstaat des Rates
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ist, bei allen Tagungen dieses Rates. Bei den regionalen Konferen- zen sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimm- berechtigt;
28 c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat
jeder Mitgliedstaat auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt. 28A 3. Hinsichtlich der Teilnahme an der Tätigkeit der Union sind die Sektor- mitglieder berechtigt, ohne Einschränkung an der Tätigkeit des Sektors teilzunehmen, in dem sie Mitglied sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention: 28B a) Sie dürfen Präsidenten und Vizepräsidenten für die Versammlungen und Tagungen der Sektoren sowie für die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens stellen; 28C b) sie sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der Konven- tion und der diesbezüglich von der Konferenz der Regierungs- bevollmächtigten angenommenen einschlägigen Beschlüsse, berech- tigt, bei der Annahme von Fragen und Empfehlungen sowie bei Beschlüssen bezüglich der Arbeitsweise und der Verfahren des betreffenden Sektors mitzuwirken.
Art. 4 Grundsatzdokumente der Union
29 1. Die Grundsatzdokumente der Union sind:
– diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion; – die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion; – die Vollzugsordnungen.
30 2. Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der Konven-
tion ergänzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union.
31 3. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden
ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnun- gen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitgliedstaa- ten verbindlich: – die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste; – die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
32 4. Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen
von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution mass- gebend. Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention massgebend.
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Art. 5 Definitionen
33 Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt:
34 a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in
der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung;
35 b) haben die Begriffe, die in der Konvention benutzt werden und in der
Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, – mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu die- ser Konstitution definiert sind – die ihnen in der Anlage zur Konven- tion gegebene Bedeutung;
36 c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert
sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.
Art. 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union
37 1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von
ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Stö- rungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsord- nungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht unterliegen.
38 2. Die Mitgliedstaaten sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstel- len betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten.
Art. 7 Aufbau der Union
39 Die Union umfass:
40 a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ
der Union;
41 b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevoll-
mächtigten handelt;
42 c) die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste;
43 d) den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der
regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses;
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44 e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliess-
lich der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
45 f) den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich
der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
46 g) das Generalsekretariat.
Art. 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
47 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegatio-
nen, welche die Mitgliedstaaten vertreten. Sie wird alle vier Jahre einberu- fen.
48 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, gestützt auf die Vor-
schläge der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Berichte des Rates:
49 a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, den in
Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfül- len;
50 b) prüft die Berichte des Rates über die Tätigkeit der Union seit der
letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die all- gemeine Politik und die strategische Planung der Union;
51 c) erstellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die aufgrund der in
Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nach- dem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat; 51A cbis) legt in Anwendung der in den Nummern 161D−161G dieser Konsti- tution dargelegten Verfahren die Gesamtzahl der Beitragseinheiten für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmäch- tigten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beitragsklassen fest;
52 d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen
Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
53 e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenen-
falls endgültig;
54 f) wählt die Mitgliedstaaten, die den Rat bilden sollen;
55 g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den
Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
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56 h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
57 i) prüft die von den Mitgliedstaaten formulierten Änderungsvorschläge
zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebe- nenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
58 j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der
Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermes- sen; 58A jbis) nimmt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie deren Änderungen an;
59 k) behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fern-
meldewesens. 59A 3. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Konferenzen der Regierungs- bevollmächtigten kann ausnahmsweise eine ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit eingeschränkter Tagesordnung zur Behand- lung besonderer Themen einberufen werden, und zwar: 59B a) auf Beschluss der vorherigen ordentlichen Konferenz der Regie- rungsbevollmächtigten; 59C b) auf Antrag von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die diesen Antrag einzeln an den Generalsekretär gerichtet haben; 59D c) auf Vorschlag des Rates, mit Zustimmung von mindestens zwei Drit- teln der Mitgliedstaaten.
Art. 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
60 1. Bei den in den Nummern 54−56 dieser Konstitution genannten Wahlen
achtet die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten darauf:
61 a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter gebührender Berücksichti-
gung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Sitze des Rates auf alle Regionen der Welt gewählt werden;
62 b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren
der Büros aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten als Staatsange- hörige ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Welt gebührend berücksichtigt wird; darüber hin- aus sollten die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
63 c) dass die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer
persönlichen Qualifikation und aus dem Kreise der von den Mit- gliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen ein- zigen Kandidaten vorschlagen. Die Mitglieder des Funkregulie- rungsausschusses dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Direktor des Funkbüros; bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Verteilung auf die Regionen der Welt sowie die Grundsätze aus Nummer 93 dieser Konstitution gebührend zu berücksichtigen.
64 2. Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die
Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten.
Art. 10 Rat
65 1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedstaaten, die von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden.
66 (2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes
im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unter- stützt werden kann.
67 2. Aufgehoben
68 3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.
69 4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der
Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Voll- zugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konfe- renz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitgliedstaaten erleichtern können, und erfüllt alle anderen Auf- gaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
70 (2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem sich wandelnden Telekommu- nikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind. 70A (2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine Empfehlungen für die Poli- tik und die strategische Planung der Union und deren finanzielle Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten Unterlagen.
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
71 (3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der
Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsek- retariat und die drei Sektoren aus.
72 (4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des
Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.
Art. 11 Generalsekretariat
73 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der
von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird. 73A (2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind in der Konvention enthal- ten. Ausserdem nimmt er folgende Funktionen wahr:
74 a) Er koordiniert mit Unterstützung des Koordinierungsausschus-
ses die Tätigkeiten der Union; 74A b) er bereitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die für die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und die strategische Planung der Union gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vor, stellt diese den Mitgliedstaaten und den Sek- tormitgliedern zur Verfügung und koordiniert die Umsetzung der Planung; dieser Bericht wird während der beiden letzten, ordentlichen Ratstagungen vor der Konferenz der Regierungs- bevollmächtigten den Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur Prüfung zugeleitet;
75 c) er trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der
Union erforderlichen Massnahmen und ist gegenüber dem Rat für alle administrativen und finanziellen Aspekte der Tätigkei- ten der Union verantwortlich;
76 d) er handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
76A (3) Der Generalsekretär darf als Verwahrer von besonderen, nach Arti- kel 42 dieser Konstitution erstellten Vereinbarungen handeln.
77 2. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich; er
unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und über- nimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.
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Kapitel II Sektor für das Funkwesen
Art. 12 Aufgaben und Aufbau
78 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, unter
Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu erfüllen und dabei: – die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliess- lich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder andere Umlaufbahnen nutzen, vorbehaltlich des Artikels
44 dieser Konstitution zu gewährleisten; und
– Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
79 (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor
für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angele- genheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmel- dewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
80 2. Der Sektor für das Funkwesen übt seine Tätigkeit aus durch:
81 a) weltweite und regionale Funkkonferenzen;
82 b) den Funkregulierungsausschuss;
83 c) die Funkversammlungen;
84 d) Studienkommissionen;
84A dbis) die Beratende Gruppe für das Funkwesen;
85 e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.
86 3. Mitglieder des Sektors für das Funkwesen sind:
87 a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
88 b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen
Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Art. 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
89 1. Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im Ausnahme-
fall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist und die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der Konvention enthalten.
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
90 2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle zwei bis drei
Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.
91 3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle zwei bis drei
Jahre einberufen und finden in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die Produkti- vität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversamm- lungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen not- wendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten.
92 4. Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversamm-
lungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konfe- renz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 14 Funkregulierungsausschuss
93 1. Der Funkregulierungsausschuss besteht aus gewählten Mitgliedern, die
auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen haben. Jedes Mitglied muss über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Welt auf dem Laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes unab- hängig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis. 93A 1bis. Der Funkregulierungsausschuss besteht höchstens aus entweder zwölf Mitgliedern oder aus der Anzahl von Mitgliedern, die dem Prozentsatz von
6 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten entspricht, je nachdem, welche Zahl
grösser ist.
94 2. Der Funkregulierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
95 a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschlies-
sen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Die Regeln werden unter Bedingungen der Transparenz erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben; im Falle
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
anhaltender Meinungsverschiedenheiten wird die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorgelegt;
96 b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwen-
dung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann;
97 c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vor-
gesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zutei- lung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (siehe Num- mer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausfüh- rung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
98 3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der
Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Ver- waltung unmittelbar betreffen.
99 (2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres
Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisa- tion und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutra- gen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.
100 (3) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den aus-
schliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.
101 4. Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention
festgelegt.
Art. 15 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für das Funkwesen
102 Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für das
Funkwesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 16 Büro für das Funkwesen
103 Die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen sind in der Kon-
vention enthalten.
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
Kapitel III Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 17 Aufgaben und Aufbau
104 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmelde-
wesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erfüllen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlun- gen zu diesen Fragen anzunehmen.
105 (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fern-
meldewesen und der Sektor für das Funkwesen im Einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den ein- schlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwi- schen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardi- sierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
106 2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übt seine Tätig-
keit aus durch:
107 a) weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmelde-
wesen;
108 b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
108A bbis) die Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
109 c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardi-
sierung im Fernmeldewesen.
110 3. Mitglieder des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind:
111 a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
112 b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen
Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Art. 18 Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
113 1. Die Aufgaben der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung
im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt.
114 2. Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
werden alle vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Versammlung abgehalten werden.
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
115 3. Die Beschlüsse der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung
im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konsti- tution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Versammlungen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevoll- mächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 19 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
116 Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für die
Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.
Art. 20 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
117 Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmel-
dewesen sind in der Konvention enthalten.
Kapitel IV Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 21 Aufgaben und Aufbau
118 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens
bestehen darin, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonder- organisation der Organisation der Vereinten Nationen und als aus- führendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert.
119 (2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung
im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fern- meldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Ange- legenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitu- tion eng zusammen.
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120 2. Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor für die
Entwicklung des Fernmeldewesens folgende besonderen Aufgaben:
121 a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgern stärker bewusst wird,
wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirt- schaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Lösungen;
122 b) er fördert, insbesondere mit Hilfe von Partnerschaften, unter Berück-
sichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwick- lung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und -diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Res- sourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Res- sourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert;
123 c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusam-
menarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in sein Entwicklungsprogramm vorgese- henen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ord- nungsgemäss durchgeführt werden;
124 d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der
Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, dass er sich dafür einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien einge- räumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regiona- len Finanzierungs- und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbei- tet;
125 e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer
geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berück- sichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen;
126 f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Fernmelde-
wesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien;
127 g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut
Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungs- technischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten;
128 h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und
den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern;
129 i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er
besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder.
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130 3. Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens übt seine Tätigkeit
aus durch:
131 a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fern-
meldewesens;
132 b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
132A bbis) die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
133 c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwick-
lung des Fernmeldewesens.
134 4. Mitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind:
135 a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
136 b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen
Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Art. 22 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
137 1. Bei den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens werden
die Entwicklung des Fernmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und Programme erörtert und behandelt und Leitlinien für das Büro für die Ent- wicklung des Fernmeldewesens gegeben.
138 2. Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind:
139 a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
140 b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
141 3. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
finden eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens und, je nach den Ressourcen und Prioritäten, regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens statt.
142 4. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen
keine Schlussakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschliessungen, Entschei- dungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessun- gen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finan- ziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessun- gen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
143 5. Die Aufgaben der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmelde-
wesens sind in der Konvention festgelegt.
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Art. 23 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
144 Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für die
Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.
Art. 24 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
145 Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Entwicklung des Fernmelde-
wesens sind in der Konvention enthalten.
Kapitel IVA Arbeitsweise der Sektoren 145A Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Normung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens können für die Abwicklung der Arbeiten in ihrem jeweili- gen Sektor entsprechende Arbeitsweisen und Verfahren ausarbeiten und verabschieden . Diese Arbeitsweisen und Verfahren müssen mit der Konsti- tution, der Konvention und den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den Nummern 246D−246H der Konvention, in Einklang stehen.
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Art. 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
146 1. Eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste kann eine
teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugs- ordnung für internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht.
147 2. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmel-
dedienste müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 26 Koordinierungsausschuss
148 1. Der Koordinierungsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem
Vizegeneralsekretär und den Direktoren der drei Büros. Er wird vom Gene- ralsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet.
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149 2. Der Koordinierungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Teams für
interne Verwaltung wahr; es berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der Informa- tionssysteme und der technischen Zusammenarbeit, die nicht in die aus- schliessliche Zuständigkeit eines bestimmten Sektors oder des Generalsekre- tariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berück- sichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen dieser Konstitu- tion und der Konvention sowie die Beschlüsse des Rates und die Interessen der gesamten Union.
Art. 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
150 1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der
Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegenneh- men. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.
151 (2) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den aus-
schliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beein- flussen.
152 (3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich
neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interes- sen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.
153 (4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss
jeder Mitgliedstaat, aus dem ein Staatsangehöriger zum Generalsek- retär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, die- sen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.
154 2. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für
seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwen- dig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Per- sonalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebüh- rend berücksichtigt werden.
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Art. 28 Finanzen der Union
155 1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten:
156 a) des Rates,
157 b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union,
158 c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltwei-
ten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.
159 2. Die Ausgaben der Union werden gedeckt durch:
159A a) die Beiträge ihrer Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder; 159B b) die übrigen in der Konvention oder in den Finanzvorschriften genannten Einnahmen. 159C 2bis. Alle Mitgliedstaaten und alle Sektormitglieder zahlen einen Betrag, welcher der Anzahl der Einheiten in der von ihnen nach den Nummern 160−161I gewählten Beitragsklasse entspricht. 159E 2ter. Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden getragen: 159F a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse; 159G b) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden Mitgliedstaaten ande- rer Regionen entsprechend ihrer Beitragsklasse; c) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden zugelassenen Sek- tormitgliedern und anderen zugelassenen Organisationen nach Massgabe der Bestimmungen der Konvention.
160 3. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder wählen nach ihrem
Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
161 (2) Die Wahl durch die Mitgliedstaaten erfolgt während einer Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genann- ten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Ver- fahren. 161A (3) Die Wahl durch die Sektormitglieder erfolgt entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren. 161B 3bis. (1) Der Rat setzt bei seiner letzten Tagung vor der Konferenz der Regie- rungsbevollmächtigten die vorläufige Höhe der Beitragseinheit auf der Grundlage des Entwurfs eines Finanzplans für den betreffenden Zeitraum und der Gesamtzahl der Beitragseinheiten fest.
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161C (2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sek- tormitglieder über die nach Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens eine Woche vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläu- fig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen. 161D (3) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten legt im Verlauf ihrer ersten Woche die vorläufige Obergrenze für die Beitragseinheit fest, die sich aus den vom Generalsekretär in Anwendung der Nummern 161B und 161C getroffenen Massnahmen ergibt; dabei berücksich- tigt sie auch alle dem Generalsekretär von den Mitgliedstaaten mit- geteilten Änderungen von Beitragsklassen sowie die unverändert gebliebenen Beitragsklassen. 161E (4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs eines Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderungen durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen. 161F (5) Mitgliedstaaten, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht bis zu dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festge- legten Zeitpunkt mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben. 161G (6) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten genehmigt anschliessend den endgültigen Finanzplan auf der Grundlage der Gesamtzahl der Beitragseinheiten, die sich aus den endgültigen, von den Mitgliedstaaten gewählten Beitragsklassen und den Beitrags- klassen der Sektormitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Finanzplans ergibt. 161H 3ter. (1) Der Generalsekretär unterrichtet die Sektormitglieder über die end- gültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit und fordert sie auf, ihm binnen drei Monaten nach Schliessung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die von ihnen gewählte Beitragsklasse mitzuteilen. 161I (2) Sektormitglieder, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht in dieser Frist von drei Monaten mitgeteilt haben, behalten die Bei- tragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
162 (3) Die von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ange-
nommenen Änderungen der Tabelle der Beitragsklassen gelten für die Wahl der Beitragsklasse während der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
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163 (4) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Sektormitglied gewählte
Beitragsklasse gilt vom ersten Zweijahresbudget nach einer Konfe- renz der Regierungsbevollmächtigten an.
164 4. Aufgehoben
165 5. Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese nicht um
mehr als zwei Beitragsklassen vermindern, und der Rat gibt ihm die Modali- täten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Ein- satz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewähl- ten Klasse nicht mehr beibehalten kann. 165A 5bis. Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann. 165B 5ter. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
166 6. Aufgehoben
167 7. Aufgehoben
168 8. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder zahlen ihren jährlichen
Beitrag im Voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat genehmigten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung aller von diesem angenommenen Berichtigungen berechnet.
169 9. Ist ein Mitgliedstaat mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so
verliert er sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.
170 10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der Sek-
tormitglieder und anderer internationaler Organisationen sind in der Kon- vention enthalten.
Art. 29 Sprachen
171 1. (1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chine-
sisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
172 (2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union
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benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union.
173 (3) In Streit- oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut mass-
gebend.
174 2. Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies verein-
baren, können die Verhandlungen in weniger als den oben genannten Spra- chen geführt werden.
Art. 30 Sitz der Union
175 Sitz der Union ist Genf.
Art. 31 Rechtsfähigkeit der Union
176 Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitgliedstaaten ist die Union in dem
Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirk- lichung ihrer Ziele notwendig ist.
Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
177 1. Die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommene
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gelten für die Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen, für die Organisation der Arbeiten und die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie für die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des Generalsekretärs, des Vizegeneralsekretärs, der Direktoren der Büros der Sektoren und der Mitglieder des Funkregulie- rungsausschusses.
178 2. Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat können die Vorschrif-
ten annehmen, die sie als Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union für erforderlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokument dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.
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Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Art. 33 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
179 Die Mitgliedstaaten gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen
Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benützen. Die Dienst- leistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.
Art. 34 Anhalten von Fernmeldenachrichten
180 1. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten wor- den ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.
181 2. Die Mitgliedstaaten behalten sich ferner das Recht vor, in Übereinstim-
mung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.
Art. 35 Einstellung des Dienstes
182 Jeder Mitgliedstaat behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmel-
dedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durch- gehenden Nachrichten einzustellen, wobei er verpflichtet ist, jeden anderen Mitgliedstaat über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 36 Haftung
183 Die Mitgliedstaaten übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern
der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwai- ger Schadenersatzansprüche.
Art. 37 Fernmeldegeheimnis
184 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu
treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleis- ten.
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185 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von
diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern.
Art. 38 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungs- wege und Fernmeldeeinrichtungen
186 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die
Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fern- meldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.
187 2. So weit wie möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen
nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und tech- nischen Fortschritts gehalten werden.
188 3. Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz
dieser Übertragungswege und Einrichtungen.
189 4. Alle Mitgliedstaaten sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontroll-
befugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbin- dungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind. 189A 5. Die Mitgliedstaaten halten es für erforderlich, dass praktische Massnah- men getroffen werden, damit der Betrieb der Fernmeldeanlagen, für die andere Mitgliedstaaten zuständig sind, durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art nicht gestört wird.
Art. 39 Notifikation von Vertragsverletzungen
190 Um die Anwendung des Artikels 6 dieser Konstitution zu erleichtern, ver-
pflichten sich die Mitgliedstaaten, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsord- nungen zu unterrichten und gegebenenfalls zu unterstützen.
Art. 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft
191 Die internationalen Fernmeldedienste müssen alle Nachrichten, welche die
Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringen- den Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vor- rang einräumen.
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Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen
192 Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staats-
fernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
Art. 42 Besondere Vereinbarungen 193 Die Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkann- ten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste anderer Mitglied- staaten verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konsti- tution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.
Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen
194 Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen
abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisa- tionen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Verein- barungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder zur Konvention stehen.
Kapitel VII Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen
195 1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen
und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten techni- schen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.
196 2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für die Funkdienste müssen
die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen und die zuge- hörigen Umlaufbahnen, einschliesslich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle,
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wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit die einzelnen Länder oder Ländergruppen in gerechter Weise Zugang zu diesen Umlauf- bahnen und zu diesen Frequenzen haben; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.
Art. 45 Schädliche Störungen
197 1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so
eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitgliedstaaten, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funk- dienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.
198 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten
Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen.
199 3. Darüber hinaus halten es die Mitgliedstaaten für erforderlich, dass alle
nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.
Art. 46 Notrufe und Notmeldungen
200 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie
auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Mel- dungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.
Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
201 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu
treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführen- den Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizie- rung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.
Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung 202 1. Die Mitgliedstaaten behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen.
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203 2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen so weit wie möglich die
Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden.
204 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaus-
tausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im Allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.
Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten
Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
205 Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der
Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Orga- nisationen geschlossenen Abkommen geregelt.
Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
206 Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem
Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interes- sen und Tätigkeitsbereiche haben.
Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten
207 Alle Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst und für die anerkannten
Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitgliedstaat angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmun- gen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.
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Kapitel IX Schlussbestimmungen
Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
208 1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeich-
nermitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder geneh- migt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinter- legen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Hinter- legung jeder einzelnen Urkunde.
209 2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und
der Konvention an gerechnet, geniesst jeder Unterzeichnermitglied- staat die den Mitgliedstaaten der Union in den Nummern 25−28 die- ser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn er die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hin- terlegt hat.
210 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser
Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeich- nermitgliedstaat, der die Ratifikations- Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konfe- renzen der Union, bei den Tagungen des Rates, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitgliedstaates beein- trächtigt.
211 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel
58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
gungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirk- sam.
Art. 53 Beitritt
212 1. Ein Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention nicht unter-
zeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst.
213 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mit-
gliedstaaten jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinter- legung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt.
Geänderte Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion AS 2006
214 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel
58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag ihrer Hinter-
legung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist.
Art. 54 Vollzugsordnungen
215 1. Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind
verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen.
216 2. Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitu-
tion und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerken- nung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen ein, die von den zuständi- gen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser Letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde aufrechter- halten wird. 216A 2bis. Die in Nummer 216 genannten Vollzugsordnungen bleiben vorbehalt- lich der Revisionen in Kraft, die in Anwendung der Nummern 89 und 146 dieser Konstitution angenommen und in Kraft gesetzt werden können. Jede teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen tritt an dem in der Revision genannten Tag nur für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die dem Generalsekretär vor diesem Tag oder diesen Tagen notifiziert haben, dass sie die Verbindlichkeit einer solchen Revision anerkennen.
217 3. Aufgehoben
217A 3bis. Ein Mitgliedstaat erkennt die Verbindlichkeit einer teilweisen oder vollständigen Revision der Vollzugsordnungen an, indem er eine Ratifikati- ons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Revision beim Generalsekretär hinterlegt oder indem er dem Generalsekretär notifi- ziert, dass er die Verbindlichkeit der Revision anerkennt. 217B 3ter. Die Mitgliedstaaten können dem Generalsekretär auch notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung von Änderungen oder der Beitritt zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention nach Artikel 55 der Konstitution oder Artikel 42 der Konvention die Aner- kennung der Verbindlichkeit aller teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen einschliesst, die von einer zuständigen Konferenz vor Unterzeichnung der betreffenden Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention angenommen wurden.
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217C 3quater. Die in Nummer 217B genannte Notifikation erfolgt zu dem Zeit- punkt, zu dem der Mitgliedstaat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention hinterlegt. 217D 3penter. Eine Revision der Vollzugsordnungen gilt vorläufig, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision an, für alle Mitgliedstaaten, die diese Revision unterzeichnet und dem Generalsekretär ihre Anerkennung der Verbindlichkeit nach den Nummern 217A und 217B nicht notifiziert haben. Eine solche vorläufige Anwendung wird nur dann wirksam, wenn der Mit- gliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision nicht widersprochen hat.
218 4. Diese vorläufige Anwendung dauert für einen Mitgliedstaat so lange, bis
er dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit einer solchen Revision notifiziert.
219 a) Aufgehoben
220 b) Aufgehoben
221 5. Aufgehoben
221A 5bis. Wenn ein Mitgliedstaat dem Generalsekretär seine Entscheidung hin- sichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit nach Nummer 218 nicht innerhalb von sechsunddreissig Monaten notifiziert, von dem Tag oder den Tagen des Inkrafttretens der Revision an gerechnet, wird dieser Mitglied- staat so behandelt, als habe er die Revision als für sich verbindlich aner- kannt. 221B 5ter. Bei jeder vorläufigen Anwendung im Sinne der Nummer 217D oder jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummer 221A sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision möglicherweise formuliert hat. Bei jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummern 216A, 217A, 217B und 218 sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder jeglicher Revisionen der Vollzugsordnungen möglicherweise formuliert hat, voraus- gesetzt, dass dieser Mitgliedstaat den Vorbehalt aufrechterhält, wenn er dem Generalsekretär seine Anerkennung der Verbindlichkeit notifiziert.
222 6. Aufgehoben
223 7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten umgehend über jede
aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.
Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
224 1. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution
einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekre- tär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch
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spätestens sechs Monate vor dem oben genannten Zeitpunkt, um alle Mit- gliedstaaten zu unterrichten.
225 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten
Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
226 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist
die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regie- rungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.
227 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der
Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditier- ten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden.
228 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend
sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferen- zen, Versammlungen und Tagungen der Union.
229 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenomme-
nen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeit- punkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifi- kation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
230 7. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung
einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.
231 8. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifi-
kation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln
52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution.
232 9. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem
Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.
Art. 56 Beilegung von Streitfällen
233 1. Die Mitgliedstaaten können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung
oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Voll- zugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder
4 SR 0.120
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nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.
234 2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle
Gebrauch gemacht, so kann jeder Mitgliedstaat, der in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen. 235 3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfäl- len, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei des Protokolls sind.
Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention 236 1. Jede Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifika- tion beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitglied- staaten darüber.
237 2. Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom
Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
238 1. Diese Konstitution und die Konvention, die von der zusätzlichen Konfe-
renz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde hinterlegt haben.
239 2. Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben
diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi5 1982) in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle.
240 3. Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6 lässt der General-
sekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren.
241 4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitgliedstaat eine beglau- bigte Abschrift in den verlangten Sprachen.
5 SR 0.784.16 6 SR 0.120
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242 5. Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den
verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend.
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Anlage
Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
1001 Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben
die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. 1002 Mitgliedstaat: Staat, der in Anwendung des Artikels 2 dieser Konstitution als Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion gilt.
1003 Sektormitglied: Gremium oder Organisation, das bzw. die nach Artikel 19
der Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen ist.
1004 Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfül-
lung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmel- deunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Voll- zugsordnungen verantwortlich ist.
1005 Schädliche Störung: Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei
einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.
1006 Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Fernmeldeverkehr, den die Ämter
und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen.
1007 Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter,
Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitgliedstaat entsandt werden. Jeder Mitgliedstaat kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann er in diese u. a. solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Gremium oder einer Organisation angehören, das bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konven- tion zugelassen ist. 1008 …
1009 Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitgliedstaates zu
einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitgliedstaates auf einer Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt.
1010 Betriebsunternehmen: Jede Privatperson, jede Gesellschaft, jedes Unter-
nehmen oder jede staatliche Einrichtung, die bzw. das eine Fernmeldeanlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmelde- dienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann.
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1011 Anerkanntes Betriebsunternehmen: Jedes Betriebsunternehmen im Sinne der
vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nach- richtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die in Artikel 6 der Konstitution vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitgliedstaat, das dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen.
1012 Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
1013 Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfas- sen.
1014 Internationaler Fernmeldedienst: Fernmeldedienstleistung zwischen Ämtern
oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören.
1015 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Emp-
fang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrich- ten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme.
1016 Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem
Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funk- telegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
1017 Staatsfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die ausgeht von:
– einem Staatsoberhaupt; – einem Regierungschef oder Regierungsmitgliedern; – einem Oberkommandierenden von Land-, See- oder Luftstreitkräf- ten; – einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter; – dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane; – dem Internationalen Gerichtshof, oder eine Antwort auf die oben genannte Staatsfernmeldeverbindung.
1018 Privattelegramme: Telegramme, die weder Staats- noch Diensttelegramme
sind.
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1019 Telegrafie: Form des Fernmeldeverkehrs, bei der die übermittelten Nach-
richten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; diese Nachrichten können auch in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden. Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Träger von Informationen, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeich- net ist; es kann eingeordnet und eingesehen werden.
1020 Telefonie: Form des Fernmeldeverkehrs, die im Wesentlichen für den Aus-
tausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist.
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Geltungsbereich der Änderung von Marrakesch (2002) am 5. September 2006 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Ägypten 8. Juli 2004 8. Juli 2004 Albanien 24. Juni 2005 24. Juni 2005 Australien 3. März 2005 3. März 2005 Bahrain 20. September 2004 20. September 2004 Bulgarien 3. August 2004 3. August 2004 Dänemark 20. Juni 2003 1. Januar 2004 Ecuador 16. Juni 2004 16. Juni 2004 Estland 12. Januar 2005 12. Januar 2005 Finnland 19. Oktober 2004 19. Oktober 2004 Gabun 21. Juli 2004 27. Juli 2004 Indonesien 3. Februar 2005 3. Februar 2006 Irak 8. Februar 2006 B 8. Februar 2006 Japan 2. Juli 2004 2. Juli 2004 Kambodscha 18. Dezember 2003 1. Januar 2004 Kanada 26. April 2004 26. April 2004 Katar 22. Dezember 2004 22. Dezember 2004 Korea (Süd-) 5. Mai 2004 5. Mai 2004 Lettland 25. November 2005 25. November 2005 Liechtenstein 13. April 2006 13. April 2006 Malaysia 24. Dezember 2004 24. Dezember 2004 Malta 6. April 2004 6. April 2004 Mexiko 18. Oktober 2005 18. Oktober 2005 Moldau 15. September 2004 15. September 2004 Monaco 29. Juli 2004 B 29. Juli 2004 Montenegro 21. Juni 2006 B 21. Juni 2006 Neuseeland 20. Juni 2006 20. Juni 2006 Oman 25. Oktober 2004 25. Oktober 2004 Österreich* 27. Januar 2006 27. Januar 2006 Panama 27. August 2004 27. August 2004 San Marino 14. Februar 2006 14. Februar 2006 Saudi-Arabien 20. September 2005 20. September 2005 Schweden 22. Dezember 2003 22. Dezember 2003 Schweiz* 17. Januar 2006 17. Januar 2006 Singapur 11. Juni 2004 11. Juni 2004 Slowakei 15. März 2004 15. März 2004 Somalia 24. Juni 2005 B 24. Juni 2005 Spanien* 16. Mai 2006 16. Mai 2006 St. Kitts und Nevis 15. März 2006 B 15. März 2006 Trinidad und Tobago 16. Februar 2004 B 16. Februar 2004 Tschechische Republik 18. Dezember 2003 1. Januar 2004
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Türkei 3. März 2006 3. März 2006 Vereinigte Arabische Emirate 6. Januar 2005 6. Januar 2005 Vietnam 12. November 2003 12. November 2003 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen, deutschen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
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