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AS 2006 4181

Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer

Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer

Änderung vom 29. September 2006

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19941 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung)

Art. 15 Aussergerichtlicher Nachlassvertrag Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann die zuständige Bezugsbehörde zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG2 ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrages gilt als erlassen.

Art. 26 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

29. September 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz