AS 2006 4183
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Änderung vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geän- dert:
Art. 7 Abs. 3
3 Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses muss wenigstens eine Treppen-
anlage und zusätzlich ein sicher benützbarer Notausgang erreichbar sein. Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens 0,80 m betragen. Mehrere Unterge- schosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.
Art. 8 Fluchtwege
1 Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit
rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.
2 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von
einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.
3 Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, so
dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, so dürfen sie nicht länger als
50 m sein.
4 Die Länge des Fluchtwegs wird im Raum als Luftlinie, im Korridor als Gehweg-
linie gemessen. Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht mitgerechnet.
5 Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, so darf kein Punkt des Raumes von diesem
mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Raumausgänge vorhanden, so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwen- dig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m nicht übersteigen.
1 SR 822.114
2006-2336 4183
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz AS 2006
6 Mündet eine Treppenanlage oder ein anderer Fluchtweg in einen Innenhof, so
muss mindestens ein sicher benützbarer Hofausgang vorhanden sein.
Art. 9 Abs. 1 und 5–7
1 Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Treppenanlagen und Korridore müs-
sen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäude- teile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite von Treppen und Korridoren muss wenigstens 1,20 m betragen. 5–7 Aufgehoben
Art. 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen 1 Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.
2 Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge müssen sich nach der
Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 0,90 m betragen. Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die lichte Breite jedes Flügels mindestens 0,65 m betragen.
3 Die Breite von Türen, Treppen und Korridoren in Fluchtwegen darf weder durch
Einbauten noch durch sonstige Einrichtungen unter die vorgeschriebenen Mindest- masse verkleinert werden.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz