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AS 2006 4219

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

vom 6. Oktober 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das Modell fest, nach dem Ausbildung und Prüfungen für

das dritte und das vierte Studienjahr des Zahnmedizinstudiums am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Zentrum) durchgeführt werden.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Zahnärzte.

2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums

Art. 2 Studieninhalte 1 Das dritte Studienjahr vermittelt das erforderliche zahnmedizinische Basiswissen sowie die zahnärztlichen Grundfertigkeiten. Die Arbeit am klinischen Phantom führt die Studierenden in der zweiten Hälfte des Studienjahres hin zur Arbeit an Patien- tinnen und Patienten. 2 Das vierte Studienjahr vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten der Kieferorthopädie, Kinderzahnmedizin, Rekonstruktionen, Alterszahnmedizin, Myo- arthropathien des Kausystems und der oralen Chirurgie. Die Studierenden werden dazu befähigt, fächerübergreifende Zusammenhänge zu erkennen und diese Erkenntnisse in die Behandlungsplanung einfliessen zu lassen.

SR 811.112.32

2006-1993 4219

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und AS 2006

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-

dungsveranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 4 Information der Studierenden Das Zentrum gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbeglei- tenden Tests; c. das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwäh- lende Anzahl Veranstaltungen; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen; e. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme); f. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen; g. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; h. den Zeitpunkt der Teilprüfungen; i. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung; j. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener schriftlicher Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres; k. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.

Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen

1 Zu den Leistungskontrollen wird, unabhängig vom Ergebnis der Leistungskontrol-

len während des Studienjahres, zugelassen, wer: a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat; c. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat;

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und AS 2006

d. für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des dritten Studienjahres: alle Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres für Human- und Zahnmedizin bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat; e. für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des vierten Studienjahres: alle Leistungskontrollen des dritten Studienjahres für Zahnmedizin bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat.

2 Das Zentrum meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderun-

gen nach Absatz 1 nicht genügen.

3 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrol-

len und über den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 6 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

1 Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen

Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach der AMV; b. mit vom Zentrum definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstal- tungen (aktive Teilnahme). 2 Das dritte Studienjahr enthält acht, das vierte Studienjahr zehn Leistungskontrol- len.

3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kompensieren sich

gegenseitig.

Art. 7 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kredit- punkte ist gesamtschweizerisch abgestimmt.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät. 2 Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Exami- nator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.

4 Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit-

zenden stichprobenweise beaufsichtigt.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und AS 2006

Art. 9 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Das Zentrum teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamter- gebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 10 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen

1 EineLeistungskontrolle des dritten beziehungsweise des vierten Studienjahres

kann zweimal wiederholt werden.

2 Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen nicht bestanden haben, müs-

sen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprü- fungen wiederholen.

3 Das Zentrum bietet vor Beginn des vierten beziehungsweise des fünften Studien-

jahres die Möglichkeit an, die schriftlichen Einzelprüfungen des dritten beziehungs- weise des vierten Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Stu- dierenden offen, die schriftliche Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten. 4 Wer eine praktische Einzelprüfung nicht bestanden hat, muss neben der betreffen- den Einzelprüfung die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

5 Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt,

muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Art. 11 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 12 Gebühren 1 Für die Leistungskontrollen des dritten beziehungsweise des vierten Studienjahres wird jeweils eine Gebühr von 240 Franken erhoben.

2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig

reduziert.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und AS 2006

Art. 13 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungskontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19843 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 14

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Das Zentrum erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Oktober 20054 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des dritten Studienjahres am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studieren-

de des vierten Studienjahres ab 2006/2007. 2 Studierende, die die klinische Grundfächerprüfung für Zahnmedizin nach bisheri- gem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können das dritte Studienjahr nach dieser Verordnung absolvieren. Ihre Leistungen werden entsprechend dieser Verordnung beurteilt.

3 Der Leitende Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des Zentrums, ob und wie

Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modell- studiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.

3 SR 811.112.11 4 AS 2005 4833

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und AS 2006

4 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese

Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

6. Oktober 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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