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AS 2006 4233

Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung der organisatorischen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005

Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung der organisatorischen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005

vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051, verordnet:

Einziger Artikel

1 Die nachfolgenden Bestimmungen des 7. Abschnitts des Revisionsaufsichtsgeset-

zes vom 16. Dezember 2005 treten am 1. November 2006 in Kraft.

2 Die Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 28 Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichts- behörde (Aufsichtsbehörde). 2 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus. 3 Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 29 Organe Die Organe der Aufsichtsbehörde sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Direktorin oder der Direktor; c. die Revisionsstelle.

Art. 30 Abs. 1, 2, 3 Bst. a–c und e sowie 4

1 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bestimmt das Präsidium sowie das

Vizepräsidium und legt die Entschädigungen fest.

SR 935.71

1 SR …; AS … (BBl 2005 7349)

2006-2318 4233

Vorzeitige Inkraftsetzung der organisatorischen Bestimmungen AS 2006 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005

2 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er wird für eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder müssen fachkundig und von der Revisionsbranche unabhängig sein.

3 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Aufsichtsbehörde. Er hat folgende

Aufgaben: a. Er regelt die Organisation und erlässt Vorschriften über weitere Angelegen- heiten, deren Regelung der Aufsichtsbehörde übertragen ist. b. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. c. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben durch die Direktorin oder den Direktor. e. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.

4 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren mit diesen

Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1−5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 entsprechende Anwendung.

Art. 31 Direktorin oder Direktor 1 Die Direktorin oder der Direktor ist oberstes vollziehendes Organ und erfüllt alle Aufgaben gemäss diesem Gesetz, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. 2 Sie oder er erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates und erstattet ihm regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

3 Sie oder er kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die

Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.

Art. 32 Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle besorgt die Revision der Aufsichtsbehörde nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19673.

Art. 33 Abs. 1 und 3

1 Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des

geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbe- dingungen findet Artikel 6a Absätze 1−5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März

20004 entsprechende Anwendung.

2 SR 172.220.1 3 SR 614.0 4 SR 172.220.1

Vorzeitige Inkraftsetzung der organisatorischen Bestimmungen AS 2006 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005

Art. 34 Amtsgeheimnis Die Organe der Aufsichtsbehörde und ihr Personal unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 35 Abs. 1 und 2

1 Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhän-

gig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt.

2 Auf die Rechnungslegung finden die Bestimmungen der Artikel 662a–663b des

Obligationenrechts5 entsprechende Anwendung.

Art. 36 Tresorerie

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die

überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

2 Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstel-

lung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.

Art. 37 Steuerbefreiung Die Aufsichtsbehörde ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

Art. 38 Abs. 1 1 Die Aufsichtsbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Dieser entscheidet über die administrative Zuordnung.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 220

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