AS 2006 4279
Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR)
Änderung vom 25. Oktober 2006
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Mai 19811 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR)
In Art. 1 werden folgende Begriffe aufgehoben beziehungsweise ergänzt: ATZ Aufgehoben Fluginformationszone Definierter Luftraum rund um einen Flugplatz, (FIZ; flight information in welchem ein Fluginformations- und Alarmdienst zone) durch einen AFIS angeboten wird. Flugplatzinformations- Dienst, welcher Luftfahrzeugführern Informationen dienst zum sicheren und effizienten Verlauf des Fluges (AFIS; aerodrome flight in der Umgebung des Flugplatzes sowie auf Pisten und information service) Rollwegen übermittelt. Flugplatzverkehrszone Aufgehoben (ATZ; aerodrome traffic zone)
Art. 2 Abs. 3 3 Für die Militärluftfahrt erlässt das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt und im Rahmen von Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 Sondervorschriften.
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge AS 2006
Art. 4a Luftraumklassierung Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist in Anhang 2 festgelegt.
Art. 13a Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete Das Bundesamt kann im Rahmen der Festlegung des Luftraumes zur Wahrung der Flugsicherheit Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.
Art. 21 Fluginformationszone (FIZ) 1 Innerhalb einer FIZ ist der ständige Funkkontakt zum Flugplatzinformationsdienst obligatorisch.
2 Im Übrigen gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet.
Art. 32a Abs. 1 Bst. b
1 Flugverkehrsleitdienst
der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung muss in Anspruch genommen werden für: b. VFR-Flüge in den Luftraumklassen B, C und D.
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge AS 2006
Art. 38 Abs. 1
1 Bei Tag sind VFR-Flüge so durchzuführen, dass folgende Mindestwerte für Flug-
sicht und Abstand von den Wolken eingehalten werden können:
Luftraum Klasse BCDE F G*
Oberhalb Auf oder unter
900 m AMSL 900 m AMSL
oder 300 m oder 300 m über Grund, über Grund, je nachdem, je nachdem, welches welches die grössere die grössere Höhe ergibt. Höhe ergibt. Wolkenabstand waagrecht: 1,5 km ausserhalb von senkrecht: 300 m Wolken mit ständiger Sicht auf den Boden oder das Wasser Flugsicht auf und über 3050 m/10 000 ft AMSL: 8 km 5 km** unter 3050 m/10 000 ft AMSL: 5 km
* In der Schweiz reicht der Luftraum der Klasse G vom Grund bis 600 m AGL; darin sind auch die entsprechenden Mindestsichtwerte anwendbar. ** – Sofern die Fluggeschwindigkeit jederzeit eine Umkehrkurve innert Sichtweite gestattet und andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, darf die Flugsicht bis 1,5 km betragen. – Helikopter können mit einer geringeren Flugsicht als 1,5 km fliegen, wenn sie sich mit einer Fluggeschwindigkeit fortbewegen, die es erlaubt, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse rechtzeitig zu erkennen und Zusammenstösse zu vermeiden.
Art. 42 Segelflugzonen
1 Die Segelflugzonen sind im AIP festgelegt.
2 In den Segelflugzonen gilt im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von Arti-
kel 38, für Segelflugzeuge ein Abstand von mindestens 50 m unter den Wolken und von mindestens 100 m seitwärts zu den Wolken.
Art. 43 Abs. 1
1 VFR-Flüge bei Nacht dürfen nur von und nach Flugplätzen durchgeführt werden,
die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das Bundesamt kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen von Absatz 2 Ausnahmen von dieser Einschrän- kung gestatten. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei-, Ausbil- dungs- und dringende Transportflüge mit Helikoptern sowie für Ballonfahrten.
Art. 44 Abs. 1 Bst. a
1 Bei VFR-Flügen sind folgende Mindestflughöhen einzuhalten:
a. über dicht besiedelten Zonen von Ortschaften und über Schauplätzen grösse- rer Veranstaltungen mindestens 300 m über Grund;
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge AS 2006
Art. 49 Abs. 1 Bst. b
1 Ausser für die Bedürfnisse von Abflug und Landung oder mit Bewilligung des
Bundesamtes gelten für IFR-Flüge folgende Mindestflughöhen: b. anderswo: Mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 9,3 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt.
II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
25. Oktober 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge AS 2006
Anhang 1
ATS Luftraum-Klassierung nach ICAO
LR-Klasse Flugregel Staffelung Verkehrsdienste der Flugsicherung Geschwindigkeitsbeschränkung Funk ATC- Freigabe
… D IFR IFR/IFR Flugverkehrsleitdienst inkl. Verkehrs- MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja information IFR/VFR und auf Verlangen 3050 m AMSL Ausweichempfehlung VFR keine Verkehrsinformation VFR/IFR MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja sowie VFR/VFR und auf Verlangen 3050 m AMSL Ausweichempfehlung …
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge AS 2006
Anhang 2
Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz
Luftraumklasse Hauptanwendungsgebiete Anwendung Ausrüstung
Transponder für motorge- VHF- triebene Luftfahrzeuge Radio
A In der Schweiz nicht verwendet B In der Schweiz nicht verwendet C – Luftraum oberhalb FL195 gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und AIP3 ja ja – Nahkontrollbezirke mit starkem IFR-Verkehr – Jura-Mittelland FL100 bis FL195 − Luftstrasse in Alpen D – Alpen während mil. Flugbetriebszeiten gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und AIP3 ja, ausser CTR ja FL130 bis FL195 ausserhalb mil. Flugbetriebszeiten FL150 bis FL195 – Nahkontrollbezirke mit IFR-Verkehr − Kontrollzonen E – 600 mAGL bis D bzw. C gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und AIP3 VFR ja: oberhalb VFR – Nahkontrollbezirke mit wenig IFR-Verkehr 7000 ft AMSL nein − Jura-Mittelland über FL 100 Code 7000 einschalten F In der Schweiz nicht verwendet G – Grund bis 600 mAGL gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und AIP3 nein nein
3 Die Publikationen können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
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