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AS 2006 4305

Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Bürgschaften und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und

produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: …

Art. 4 Bürgschaften 1 Bürgschaften werden für mittel- und langfristige Investitionskredite gewährt, die zur Verwirklichung eines Vorhabens, namentlich zum Erwerb von Maschinen, Anlagen, Geräten, Patenten, Lizenzen, Immobilien oder zur Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Bauten, erforderlich sind.

2 Bürgschaften werden höchstens für einen Drittel der Gesamtkosten eines Vorha-

bens gewährt.

3 Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen

wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinaus- gehenden Produktion.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Dem Gesuch um Bürgschaften oder Steuererleichterungen an den beteiligten

Kanton sind die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, sowie: …

1 SR 951.931

2006-2323 4305

Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2006

Art. 8 Entscheid des Departements Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Bürgschaften und Steuererleichterungen mit Bedin- gungen und Auflagen verbinden.

Art. 9a Übergangsregelung Wenn die Zinskostenbeiträge nach dem bisherigen Recht durch jährliche Tranchen geleistet werden, kann der Bundesanteil in Form von einem einmaligen und pau- schalen Beitrag ausbezahlt werden.

II Diese Änderung tritt am 15. November 2006 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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