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AS 2006 4647

Verordnung über die Gebühren des VBS

Verordnung über die Gebühren des VBS (Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)

vom 8. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwal-

tungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) erbracht werden.

2 Sie gilt nicht für:

a. Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind; b. Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden; c. gewerbliche Tätigkeiten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kanto- nen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.

Art. 4 Gesuch 1 Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

SR 172.045.103

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Gebührenverordnung VBS AS 2006

2 Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit

erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet,

sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

2 Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze

gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötig- ten Materials enthalten.

3 In den Flugstundenansätzen sind die Kosten für Flugbegleitung (Cabin Crew),

Unterkunft der Crew, Catering, spezielle Versicherungen (z.B. für Einsätze in Kri- sengebieten) sowie für Vor- und Nachbearbeitung nicht enthalten. Sie werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

4 Stundenansätze für Flugdienstleistungen der Luftwaffe, die im Anhang nicht

enthalten sind, werden im Rahmen der bestehenden Ansätze nach Ziffer 2 des Anhangs festgesetzt.

5 Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV3

die Mehrwertsteuer.

Art. 6 Zuschlag Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben: a. für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden; b. für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.

Art. 7 Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1 Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV4

sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

2 Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen

keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistun- gen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

3 SR 172.041.1 4 SR 172.041.1

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Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. Dezember 19905 über Dienstleistungen und die Gebühren- erhebung durch das VBS wird aufgehoben.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Dezember 19976 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert: Art. 1 Diese Verordnung regelt für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten: a. den Einsatz von Truppen im Ausbildungsdienst, von Berufsformationen sowie der Logistikbetriebe; b. die Lufteinsätze. Art. 6 Abs. 3

3 Die Truppe führt das für ihren Einsatz notwendige Armeematerial mit. Zusätzli-

ches Armeematerial muss vom Gesuchsteller separat angefordert werden (Art. 10). Art. 7 Abs. 4 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10

3. Abschnitt: Abgabe von zusätzlichem Armeematerial

Art. 10

1 Gesuche um Abgabe von zusätzlichem Armeematerial, die der Armee von natür-

lichen oder juristischen Personen anlässlich von Einsätzen nach Artikel 1 gestellt werden, sind an die zuständige Territorialregion, solche für Spezialmaterial der Luftwaffe an die Logistikbasis der Armee weiterzuleiten.

2 Die Abgabe dieses zusätzlichen Materials und die Vereinbarung des privatrecht-

lichen Entgelts richten sich nach den entsprechenden Weisungen des VBS. Art. 11 und 12 Aufgehoben Art. 13 Abs. 1 1 Für Lufttransporte und weitere Lufteinsätze zur Unterstützung ziviler und ausser- dienstlicher Tätigkeiten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 sinngemäss.

5 AS 1991 91, 1997 2779, 1998 2653, 2002 127 6 SR 510.212

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Art. 17 Abs. 3

3 Der Gesuchsteller hat für Lufttransporte und weitere Lufteinsätze, bei denen

Berufs- oder Milizmilitärpiloten eingesetzt werden, eine Gebühr zu bezahlen. Sie wird von der Luftwaffe nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November

20067 erhoben. Für die Abgabe von zusätzlichem Armeematerial gilt Artikel 10.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 SR 172.045.103; AS 2006 4647

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Anhang (Art. 5)

Gebührenansätze

1 Stundensätze für Bundespersonal

Stufe Franken pro Stunde

Je nach erforderlicher Sachkenntnis und nach Funktionsstufe 90.– bis 150.–

2 Flugdienstleistungen der Luftwaffe

Flugzeugtyp Franken pro Stunde)

2.1 Falcon 50 8 000.–

2.2 Excel Citation 5 500.–

2.3 Lear Jet 5 000.–

2.4 Super Puma/Cougar 10 500.–

2.5 Dauphin 6 200.–

2.6 Alouette III 2 600.–

2.7 Drohne ADS-95 (ohne Begleitung durch Alouette III) 7 300.–

3 Pauschalen für Prüfungen und Studien an der

Eidg. Hochschule für Sport in Magglingen (EHSM) Prüfungs- und Studiengebühren Franken

3.1 Prüfungsgebühren für Studierende an der EHSM

(sportpraktische Eignungsabklärung) 100.–

3.2 Studiengebühren pro Semester für Studierende in Diplom-

studien (Bachelor- und Masterstudium) 700.--

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