AS 2006 475
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation (mit Anhang)
Übersetzung1
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation
Abgeschlossen in Washington am 28. Februar 2005 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Mai 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. August 2005
Die Parteien dieses Rahmenübereinkommens, in der Erwägung der erwarteten Zunahme des weltweiten Energiebedarfs und des Beitrags, den die Entwicklung und Einführung von innovativen Technologien und Brennstoffen zur nachhaltigen Deckung des künftigen weltweiten Energiebedarfs leisten kann, in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit vieler Länder im Bereich der Forschung und Entwicklung von modernen Kernenergiesystemen der nächsten Generation die Realisierung derartiger Systeme fördern wird, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien oder ihre Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit in der For- schung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der nächsten Generation (im Folgenden «Systeme der vierten Generation») eine Charta für das «Generation IV International Forum» (internationales Forum für die vierte Generation, im Folgen- den «GIF») unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass die Mitglieder des GIF zur Umsetzung dieser Charta eine ständige Führungsstruktur geschaffen haben, die eine Strategiegruppe, eine Exper- tengruppe und ein Sekretariat umfasst, in der Erwägung, dass das GIF im Dezember 2002 eine «Technology Roadmap for Generation IV Nuclear Energy Systems: Technical Roadmap Report» (Technologie- programm für Kernenergiesysteme der vierten Generation: technischer Programm- bericht, im Folgenden «Technologieprogramm») veröffentlicht hat, in dem die sechs vielversprechendsten Systeme der vierten Generation sowie die Forschung und Entwicklung aufgeführt sind, die notwendig ist, um diese Systeme zur technischen Reife zu bringen, in Anbetracht dessen, dass die vierte Generation folgende Systeme umfasst: gas- gekühltes schnelles Reaktorsystem, bleigekühltes schnelles Reaktorsystem, Salz- schmelze-Reaktorsystem, natriumgekühltes schnelles Reaktorsystem, Leichtwasser- Reaktorsystem mit überkritischen Dampfzuständen und Höchsttemperatur- Reaktorsystem, im Wunsch, die Durchführung der Zusammenarbeit in der Forschung und Entwick- lung von Systemen der vierten Generation durch die Vertragsparteien und ihre
SR 0.424.21
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 475).
2005-0451 475
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
Ministerien, Dienststellen und anderen Stellen zusammen mit den industriellen, universitären, staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren der internationalen For- schungsgemeinschaft zu erleichtern, um die im Technologieprogramm aufgeführten Systeme der vierten Generation voranzubringen, und in Anbetracht der revidierten und ergänzten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 18832, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck
1. Der Zweck dieses Rahmenübereinkommens besteht darin, einen Rahmen für die
internationale Zusammenarbeit festzulegen, um die Erreichung der Ziele und Bestrebungen des GIF zu fördern und zu erleichtern, d. h. die Entwicklung von Konzepten für eines oder mehrere Systeme der vierten Generation. Diese Systeme sollen in einer Weise zugelassen, erbaut und betrieben werden können, die dem Land oder den Ländern, in denen diese Systeme eingeführt werden, eine verlässliche Energieversorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet und zugleich die Fragen in Bezug auf nukleare Sicherheit, Abfall, Proliferation und öffentliche Wahrnehmung zufriedenstellend angeht.
2. Die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erfolgt nur zu
friedlichen Zwecken, in Übereinstimmung mit Nonproliferationszielen und den diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und auf der Grundlage von Gleichheit, wechselseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit Die Formen der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen umfassen unter anderem: a) gemeinsame Forschung und Technologieentwicklung; b) Austausch von technischen Informationen und Daten über wissenschaftliche und technische Aktivitäten und Methoden sowie von Resultaten der For- schung und Entwicklung; c) Unterstützung bei der Organisation von technologischen Demonstrationen; d) Durchführung von gemeinsamen Versuchen/Experimenten; e) Beteiligung von Personal (unter anderem von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderen Fachleuten) an Experimenten, an Analysen, an der Konzeption und an weiteren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die in For- schungszentren, Hochschulinstitutionen, Labors und weiteren Einrichtungen durchgeführt werden; f) Austausch oder Ausleihen von Proben, Werkstoffen und Geräten für Expe- rimente, Tests und Evaluationen;
2 SR 0.232.01/.04
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
g) Organisation von und Teilnahme an Seminaren, wissenschaftlichen Kon- gressen und weiteren Zusammenkünften; h) finanzielle Beiträge an die Errichtung und die Verwendung der erforder- lichen Versuchseinrichtungen; und i) Schulung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten von Wissenschaftlern und technischen Experten.
Art. 3 Umsetzung 1. Die Vertragsparteien fördern und erleichtern gegebenenfalls die Entwicklung von direkten Kontakten und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, wissen- schaftlichen Akademien, Universitäten, Wissenschafts- und Forschungszentren, Instituten und Institutionen, privaten Unternehmen und zwischenstaatlichen Organi- sationen. 2. Jede Vertragspartei bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sich selbst oder eines oder mehrere ihrer Ministerien, Dienst- stellen oder anderen Stellen als ihre ausführende(n) Stelle(n), um die Ziele zu errei- chen, die in Artikel 1 dieses Rahmenübereinkommens festgelegt sind. Die ausfüh- renden Stellen sind im Anhang aufgeführt, der Bestandteil dieses Rahmenüberein- kommens bildet.
3. Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere zusätzliche ausführende Stelle(n)
bezeichnen oder ihre ausführende(n) Stelle(n) durch schriftliche Notifikation an den in Artikel 11 vorgesehenen Verwahrer ändern. Diese zusätzliche oder geänderte Ernennung einer ausführenden Stelle tritt gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 in Kraft.
Art. 4 Systemvereinbarungen
1. Die ausführenden Stellen von zwei oder mehreren Vertragsparteien können für
jedes der sechs Systeme der vierten Generation, die im Technologieprogramm aufgeführt sind, eine Systemvereinbarung abschliessen, unter der Voraussetzung: a) dass für jedes System der vierten Generation nur eine Systemvereinbarung besteht; und b) dass im Fall einer Vertragspartei, die über mehrere ausführende Stellen ver- fügt, nur eine dieser Stellen eine Systemvereinbarung unterzeichnen kann.
2. Jede Systemvereinbarung, die mit den Bestimmungen dieses Rahmenüberein-
kommens vereinbar sein muss und diesem untersteht, legt einen Rahmen für die Zusammenarbeit zur Planung und Durchführung der Forschungs- und Entwick- lungsarbeiten fest, die notwendig sind, um die Machbarkeit und Leistungsfähigkeit des betreffenden Systems der vierten Generation zu gewährleisten.
3. Jede Systemvereinbarung umfasst Ausführungsbestimmungen, die unter anderem
die folgenden Aspekte betreffen:
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a) die einzuleitende Zusammenarbeit; b) die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die unternommen werden, um die Ziele des GIF zu erreichen; c) die finanziellen Vereinbarungen; d) den Schutz, die Nutzung und die Offenlegung von Hintergrundinformatio- nen, an denen ein Eigentumsrecht besteht; und e) die angemessene und wirkungsvolle Sicherung und Zuteilung des geistigen Eigentums, das im Verlauf der Zusammenarbeit geschaffen oder weiterge- geben wird, einschliesslich von Bestimmungen für die Beilegung von Strei- tigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten am geistigen Eigentum.
4. Stehen eine Systemvereinbarung und dieses Rahmenübereinkommen im Wider-
spruch, sind die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend.
Art. 5 Projektvereinbarungen
1. Jede Systemvereinbarung wird durch eine oder mehrere Projektvereinbarungen
für Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung umgesetzt, die zur Gewährleis- tung der Machbarkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der vierten Generation beitragen sollen, auf das sich das Projekt bezieht.
2. Die ausführenden Stellen können Projektvereinbarungen unterzeichnen. Vorbe-
haltlich der einstimmigen Genehmigung eines Systemsteuerungsausschusses, der von den Unterzeichnern jeder Systemvereinbarung eingesetzt wird, um die For- schungs- und Entwicklungszusammenarbeit für jedes System der vierten Generation zu leiten, können andere Stellen des öffentlichen und privaten Sektors Projektver- einbarungen unterzeichnen. 3. Jede Projektvereinbarung sollte namentlich, aber nicht in einem ausschliesslichen Sinn, die folgenden Aspekte regeln: Umfang der Arbeit, geschätzte Kosten, vorge- sehener Zeitplan, Zuständigkeiten in Bezug auf die Projektleitung, Rechte am geisti- gen Eigentum, Anforderungen an die Berichterstattung, Rücktritt von Unterzeich- nern.
4. Jede Projektvereinbarung muss mit den Bestimmungen der Systemvereinbarung,
auf die sich das jeweilige Projekt bezieht, und dieses Rahmenübereinkommens vereinbar sein und untersteht diesen Bestimmungen.
5. Stehen eine Systemvereinbarung und eine Projektvereinbarung im Widerspruch,
sind die Bestimmungen der Systemvereinbarung massgebend. Stehen eine System- vereinbarung oder eine Projektvereinbarung einerseits und dieses Rahmenüberein- kommen andererseits im Widerspruch, sind die Bestimmungen des Rahmenüberein- kommens massgebend.
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
Art. 6 Erleichterung des Verkehrs von Personen, Geräten und Werkstoffen und Nutzung von Daten In Bezug auf die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erleich- tert jede Vertragspartei, soweit dies im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtun- gen und ihrer innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften zulässig ist: a) für ihr Staatsgebiet den Zu- und Austritt von geeignetem Personal sowie von Geräten und Werkstoffen der anderen Vertragsparteien, die in der Zusam- menarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen genutzt werden; und b) den Austausch und die Nutzung von wissenschaftlichen und technischen Daten, die sich aus der Forschung und Entwicklung ergeben, die gemäss die- sem Rahmenübereinkommen durchgeführt wird.
Art. 7 Verfügbarkeit von Ressourcen Die Aktivitäten jeder Vertragspartei gemäss diesem Rahmenübereinkommen hängen von der Verfügbarkeit der dazu bestimmten Mittel, des Personals und der weiteren Ressourcen ab.
Art. 8 Anwendbares Recht Jede Vertragspartei führt die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkom- men in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durch, denen sie untersteht.
Art. 9 Offenlegung von Informationen Mit Ausnahme der Informationen, die der Öffentlichkeit aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aus kaufmännischen oder gewerblichen Gründen nicht zugänglich gemacht werden, werden die wissenschaftlichen und technologischen Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen ergeben, der weltweiten wissenschaftlichen Gemeinschaft über die üblichen Kanäle und nach den normalen Verfahren der Vertragsparteien und ihrer beteiligten Ministerien, Dienststellen und anderen Stellen zugänglich gemacht.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung
dieses Rahmenübereinkommens werden durch Beratungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien beigelegt.
2. Alle Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Unterzeichnern einer Projekt-
vereinbarung können nach einer oder mehreren in der Projektvereinbarung aufge- führten Methode(n) beigelegt werden, die von den betreffenden Unterzeichnern gemeinsam schriftlich vereinbart wurden.
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
Art. 11 Verwahrer
1. Die Urschrift dieses Rahmenübereinkommens wird beim Generalsekretär der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer ernannt wird. Der Verwahrer erfüllt seine Pflichten in Über- einstimmung mit Artikel 77 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver- träge vom 23. Mai 19693.
2. Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens in Übereinstimmung mit
Artikel 12 Absatz 2 übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift des Rah- menübereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Ebenso übermittelt er beglaubigte Abschriften aller in Kraft getretenen Änderungen dieses Rahmenübereinkommens.
Art. 12 Inkrafttreten, Änderung, Verlängerung und Beendigung
1. Dieses Rahmenübereinkommen liegt nur am 28. Februar 2005 zur Unterzeich-
nung auf. Ein Staat, von dem eines oder mehrere seiner Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen Mitglied des GIF ist, oder ein Mitglied des GIF, das mehr als einen Staat umfasst, kann Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens werden: a) durch Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmi- gung bedarf; oder b) durch Unterzeichnung, die der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, und durch anschliessende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annah- me-, oder Genehmigungsurkunde; oder c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde in Übereinstimmung mit Arti- kel 14 Absatz 1.
2. Dieses Rahmenübereinkommen tritt in Kraft, wenn drei Vertragsparteien erklärt
haben, es als verbindlich zu betrachten: durch Unterzeichnung, die keiner Ratifizie- rung, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder durch Hinterlegung einer Ratifika- tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde. Danach tritt dieses Rahmenüberein- kommen für einen Unterzeichner am Datum in Kraft, an dem eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird. Für zusätzliche Vertragspar- teien tritt es gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 3 in Kraft.
3. Vorbehaltlich von Absatz 5 dieses Artikels bleibt das Rahmenübereinkommen
während zehn Jahren in Kraft. Es kann durch Übereinkunft der Vertragsparteien gemäss den von den Vertragsparteien festzulegenden Verfahren verlängert werden.
4. Dieses Rahmenübereinkommen kann durch Übereinkunft aller Vertragsparteien
jederzeit abgeändert werden. Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 2 tritt eine Änderung jeweils für alle Vertragsparteien 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Änderung erhalten hat.
3 SR 0.111 4 SR 0.120
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
5. Dieses Rahmenübereinkommen kann jederzeit durch Übereinkunft aller Ver-
tragsparteien beendet werden. Die Beendigung wird 30 Tage nach dem Datum rechtswirksam, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Beendigung erhalten hat.
Art. 13 Rücktritt
1. Eine Vertragspartei kann von diesem Rahmenübereinkommen zurücktreten,
indem sie dem Verwahrer unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist eine Kündi- gung zukommen lässt. Danach wird der Name der Vertragspartei und ihrer ausfüh- renden Stelle(n) gemäss den von den Vertragsparteien festzulegenden Verfahren aus dem Anhang gelöscht.
2. Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Rahmenübereinkommen zieht den
Rücktritt ihrer ausführenden Stelle von allen Systemvereinbarungen nach sich, die diese ausführende Stelle unterzeichnet hat.
Art. 14 Zusätzliche Vertragsparteien
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens kann jeder Staat, von
dem eines oder mehrere seiner Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen Mitglied des GIF ist, und jedes Mitglied des GIF, das mehr als einen Staat umfasst, Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens werden, indem beim Verwahrer eine Beitrittsurkunde und eine schriftliche Notifikation der ausführenden Stelle(n) hinter- legt wird, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 zu bestimmen sind. 2. Hinterlegt eine zusätzliche Vertragspartei ihre Beitrittskurkunde und Notifikation gemäss Absatz 1 dieses Artikels, setzt der Verwahrer einen Änderungsvorschlag für den Anhang in Umlauf, in dem die von dieser Vertragspartei notifizierte(n) ausfüh- rende(n) Stelle(n) einzeln aufgeführt ist/sind. Diese Änderung tritt 90 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die Notifikation von dieser Vertragspar- tei erhalten hat, sofern keine andere Vertragspartei dem Verwahrer die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung notifiziert hat. Geht dem Verwahrer eine ablehnende Stellungnahme zu, tritt die vorgeschlagene Änderung nicht in Kraft und die zusätz- liche Vertragspartei reicht dem Verwahrer eine überarbeitete schriftliche Notifika- tion ihrer ausführenden Stelle(n) ein, die dem gleichen Verfahren unterzogen wird.
3. Für jede zusätzliche Vertragspartei tritt dieses Rahmenübereinkommen 90 Tage
nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die Beitrittsurkunde eines Staates, von dem eines oder mehrere seiner Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen Mitglied des GIF ist, oder eines Mitglieds des GIF erhalten hat, das mehr als einen Staat umfasst.
4. Jede Vertragspartei, die diesem Rahmenübereinkommen nach dem Inkrafttreten
einer Änderung beitritt, wird Vertragspartei der abgeänderten Fassung des Rahmen- übereinkommens.
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
Art. 15 Schlussbestimmung Eine Zusammenarbeit, die gemäss diesem Rahmenübereinkommen eingeleitet wurde und bei Ablauf oder Beendigung des Rahmenübereinkommens noch nicht abgeschlossen ist, kann gemäss den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens bis zum Abschluss weitergeführt werden.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenüber- einkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Washington am 28. Februar 2005 in einer Urschrift, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
Anhang
Ernannte ausführende Stellen der Vertragsparteien
Partei Ernannte ausführende Stelle
Regierung der Schweiz Institut Paul Scherrer Regierung von Kanada Department of Natural Resources Canada Regierung der Französischen Republik Commissariat à l’Energie Atomique Regierung von Japan Agency for Natural Resources and Energy Japan Atomic Energy Agency Regierung des Vereinigten König- Department of Trade and Industry reichs von Grossbritannien und Nord- irland Regierung der Vereinigten Staaten Department of Energy von Amerika
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der AS 2006
Geltungsbereich am 11. November 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Frankreich 28. Februar 2005 28. Februar 2005 Japan 28. Februar 2005 28. Februar 2005 Kanada 28. Februar 2005 28. Februar 2005 Korea (Süd-) 30. August 2005 B 28. November 2005 Schweiz 26. Mai 2005 B 24. August 2005 Vereinigte Staaten 28. Februar 2005 28. Februar 2005