AS 2006 4777
Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen
Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen
Änderung vom 20. November 2006
Das Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20021 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Feststellungsverfügungen
1 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder
Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann die Gesuchstellerin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlan- gen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
2 Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht befreit, so kann jeder potenzielle Anbieter und jede potenzielle Anbieterin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
II Die Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
20. November 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
1 SR 172.056.111
2006-1638 4777
Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen AS 2006
4778