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AS 2006 4827

AS 2006 4827

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 8. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Flächenbeiträge

1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1150 Franken.

2 Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von

450 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

Art. 62a Ausgleich von geringeren Ethobeiträgen im Jahr 2006

1 Die Ethobeiträge des Jahres 2006 für Mastpoulets und Truten werden erhöht,

wenn: a. in den 12 Monaten vor dem Stichtag 2006 Mastpoulets und/oder Truten gehalten wurden, die zu Ethobeiträgen berechtigen; und b. der für Ethobeiträge massgebende Bestand an Mastpoulets und/oder Truten

2006 mehr als 2 Grossvieheinheiten geringer war als 2005.

2 Die Erhöhung entspricht der Differenz zwischen den Ethobeiträgen des Jahres

2006 und den Ethobeiträgen des Jahres 2005.

Art. 70b Seuchenpolizeiliche Vorschriften Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Ethobeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch ver- weigert.

1 SR 910.13

2006-2200 4827

Direktzahlungsverordnung AS 2006

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Artikel 62a tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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