AS 2006 4851
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 5 5 Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch nach Artikel 12. In begründeten Fällen kann sie eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen einräumen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. h und 6
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird bewilligt, wenn:
h. gegebenenfalls Höchstkonzentrationen der Rückstände in oder auf Lebens- mitteln festgelegt worden sind. 6 Die Zulassungsstelle kann für höchstens zwei Jahre ein Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkstoff bewilligen, der noch nicht in Anhang 1 aufgeführt ist, wenn das Pflanzenschutzmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–h, 2 und 4 genügt. Sie stellt dem Bundesamt für Umwelt vorgängig die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu. Diese Bestimmung gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die aus pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten.
Art. 12 Abs. 5 5 Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus nicht gentechnisch veränder- ten pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so gilt Artikel 23 FrSV, sofern die Organismen nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. e und h 3 Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgen- de Angaben: e. Aufgehoben h. die eidgenössische Zulassungsnummer.
1 SR 916.161
2006-1981 4851
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Indikation von geringfügiger Bedeutung 1 Für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das in Kulturen, deren Anbauflä- che gering ist, oder gegen einen Schadorganismus, der nur sporadisch oder geogra- fisch begrenzt auftritt, eingesetzt werden soll (Indikation von geringfügiger Bedeu- tung), kann die Zulassungsstelle auf eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel
10 Absätze 1 Buchstaben b–g sowie 2 und 3 verzichten und das Pflanzenschutzmit-
tel bewilligen, wenn: a. das Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indikationen von geringfügi- ger Bedeutung in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt ist, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen; oder b. in der Schweiz schon eine Zulassung für vergleichbare Indikationen vorhan- den ist.
2 Das Gesuch muss die Voraussetzungen für eine Indikation von geringfügiger
Bedeutung darlegen und muss nur die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchsta- ben a–c enthalten. Es muss in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a zudem den Nach- weis enthalten, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat für die betreffenden Indikationen von geringfügiger Bedeutung bewilligt ist.
1bis Die Zulassungsstelle kann aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des EG-Ver- fahrens zur Überprüfung der Wirkstoffe eine Bewilligung ändern oder mit neuen Auflagen versehen. 2 Die Zulassungsstelle kann von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle eine Bewilligung ändern, wenn dies nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlich ist.
Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Sie wird mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer versehen.
Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. c und g
4 Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht; sie enthält insbesondere:
c. den Namen der Inhaberin der ausländischen Bewilligung; g. die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;
Art. 38 Abs. 3 3 Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin der Zubereitung nach der ChemV.
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Art. 40 Abs. 3 Bst. a und f, 4 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. d, 5 und 6
3 Auf jeder Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen folgende Angaben
deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: a. die Füllmenge; f. die eidgenössische Zulassungsnummer; 4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 32 zugelassen sind, müssen nach den ent- sprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Zudem müssen sie gekennzeichnet sein mit: d. dem Namen und der Adresse der Importeurin.
5 Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 können die von der Zulassungsstelle abge-
gebenen Packungsbeilagen verwendet werden.
6 Aufgehoben
Art. 44 Abs. 1
1 Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den
Artikeln 52–55 ChemV2 erstellt und abgegeben werden; die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.
Gliederungstitel vor Art. 45
6. Kapitel:
Besondere Bestimmungen über die Verwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Art. 46 Abs. 2
2 Artikel 77 ChemV gilt sinngemäss für die Aufbewahrung von Mitteln ausserhalb
des Landwirtschaftsbetriebes.
Art. 46a Abgabe 1 Die Artikel 73, 78–81 und 83 ChemV3 gelten sinngemäss für Pflanzenschutzmittel.
2 Artikel 74 ChemV gilt sinngemäss für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel in Ver- kehr bringen.
2 SR 813.11 3 SR 813.11
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Art. 49a Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Bewilligung Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während drei Jahren nach Ablauf der nach Artikel 23 Absatz 3 zum Abbau von Lagervorräten eingeräumten Frist verwendet werden.
Art. 64 Abs. 2 Bst. c
2 Die Kantone überprüfen insbesondere die Einhaltung:
c. der Vorschriften über Sorgfaltspflicht (Art. 45), Aufbewahrung (Art. 46), Abgabe (Art. 46a), über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbrin- gen (Art. 47), über Anwendungsbeschränkungen (Art. 49) und über Wer- bung (Art. 52).
Art. 71 Nach bisherigem Recht verpackte und gekennzeichnete Pflanzen- schutzmittel
1 Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt
sind, dürfen: a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2008; b. an Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2009; c. verwendet werden: bis zum 31. Juli 2011.
2 Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung sind der Zulassungsstelle bis zum
1. März 2007 einzureichen.
II Die Anhänge 1, 3, 6 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Anhang 1 (Art. 6–11, 23, 26) Teil A: Chemische Stoffe Die Kolonne «Erteilung der Bewilligung» wird durch die Kolonne CIPAC Nr. ersetzt. Aus der Liste werden gestrichen: Acephate Monolinuron Simazin Atrazin N,N-Diallyldichloracetamid Zineb Azaconazole Permethrin Bensultap Pyrifenox
In die Liste werden aufgenommen:
Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS Nr. CIPAC Nr. Wirkungsart/ Kennnummer Besondere Bedingungen
… Kaolin Kaolin (CA-Name) 1332-58-7 Insektizid … Pethoxamid 2-chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1- 106700-29-2 665 Herbizid enyl)acetamide …
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Teil B: Mikroorganismen Die Kolonne «Erteilung der Bewilligung» wird gestrichen
Teil C: Makroorganismen Die Kolonne «Erteilung der Bewilligung» wird gestrichen
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Anhang 3 (Art. 10, 11, 37)
Ziff. 3A-12.3 Sachüberschrift
3A-12.3 Vorschlag mit entsprechender Begründung für die Einstufung und Kenn- zeichnung des Pflanzenschutzmittels nach ChemV
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Anhang 6 (Art. 10 und 13)
Ziff. 6 C-2.5.1.2 Verbleib und Verhalten im Grundwasser
Es wird keine Bewilligung erteilt, wenn die zu erwartende Konzentration des Wirkstoffs oder seiner relevanten Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV4 nicht genügt.
Ziff. 6 C-2.5.1.3, Abs. 1 Einleitungssatz
1 Es wird keine Bewilligung erteilt, wenn nach Anwendung des Pflanzenschutzmit-
tels unter den vorgeschlagenen Bedingungen die zu erwartende Konzentration des Wirkstoffs oder seiner relevanten Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte in Oberflächengewässern: …
4 SR 814.201
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006
Anhang 8 (Art. 7 und 8) Teil A: Chemische Stoffe Aus der Liste werden gestrichen: Acephate Monolinuron Simazin Atrazin N,N-Diallyldichloracetamid Zineb Azaconazole Permethrin Bensultap Pyrifenox
In die Liste werden aufgenommen:
Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS Nr. Aufnahme in Wirkungsart/ Kennnummer diesen Anhang Besondere Bedingungen
… Flurenol 9-hydroxyfluorene-9-carboxylic acid 467-69-6 01.01.2007 Herbizid … Hexaflumuron 1-[3,5-dichloro-4-(1,1,2,2-tetrafluoroethoxy)phenyl]- 86479-06-3 01.01.2007 Insektizid 3-(2,6-difluorobenzoyl)urea … Parathion-methyl O,O-dimethyl O-4-nitrophenyl phosphorothioate 298-00-0 01.01.2007 Insektizid …
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2006