AS 2006 4861
Verordnung über die Tierzucht
Verordnung über die Tierzucht
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Tierzucht wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f, i und k
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) anerkennt eine Zuchtorganisation,
wenn sie: f. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllen; i. ihre züchterischen Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss allgemein anerkannten internationalen Regeln ausübt; k. Aufgehoben.
Art. 3 Abs. 3bis 3bis Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
Art. 5 Zuchtwertschätzung
1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international
anerkannten Methoden zu erfolgen.
2 DieZuchtorganisationen haben nach Anhören der im Inland produzierenden
Besamungsstationen in Reglementen festzulegen: a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung; b. die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen; g. die Finanzierung der Zuchtwertschätzungen.
1 SR 916.310
2006-2172 4861
Verordnung über die Tierzucht AS 2006
3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.
3. Kapitel (Art. 15–18)
Aufgehoben
Art. 23a Samen von Stieren Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.
Art. 25 Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
1 Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Samen von
Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren).
2 Die Teilzollkontingente für Tiere der Rindergattung werden versteigert.
3 Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren können im Inland produzierenden
Besamungsstationen zugeteilt werden, die regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr gesamt- haft mindestens 50 Prozent des Samens von inländischen Stieren verkauften. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen.
4 Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontingentsan-
teile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.
5 Einer Besamungsstation werden Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren
höchstens in der Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Besamungsumfanges des betreffenden Jahres zugeteilt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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