AS 2006 4909
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom 15. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrucken Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Abs. 3
3 Für Tabak, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen gelten die
Artikel 10, 14–29 und 50–54 nicht; für sie gelten die entsprechenden Bestimmungen der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20042.
Art. 2 Abs. 1 Bst. o–q
1 In dieser Verordnung bedeuten:
o. Zoonosen: sämtliche Infektionskrankheiten, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können; p. Zoonoseerreger: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können; q. Antibiotikaresistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzent- ration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren.
Art. 25 Abs. 1 Betriff nur den italienischen Text.
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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2006
Art. 39 Nickelhaltige Gegenstände Das EDI legt die Anforderungen fest an nickelhaltige Gegenstände, die bestim- mungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut in Kontakt kommen.
Art. 47 Hygiene
1 Die verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass:
a. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch Mikroorganismen, Fremd- stoffe oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden; b. ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Konsum geeignet ist.
2 Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine
Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen.
Art. 49 Abs. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 51 Abs. 2 Bst. a und f Betrifft nur den französischen Text.
Art. 54 Abs. 2 und 3
2 Hat sie Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass lebensmittelbedingte
Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem Lebensmittelbetrieb stehen, so hat sie dafür zu sorgen, dass Proben verdächtiger Lebensmittel oder Stämme isolier- ter Krankheitserreger erhalten bleiben und bei Bedarf den Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden.
3 Bisheriger Abs. 2
Art. 55a Eigene Zoonoseuntersuchungen Lebensmittelbetriebe, welche selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durch- führen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogrammes im Sinne von Arti- kel 65a sind, sind verpflichtet: a. Ergebnisse und isolierte Stämme während mindestens drei Jahren aufzube- wahren; b. den zuständigen Behörden auf Verlangen die Ergebnisse mitzuteilen oder Erregerisolate vorzulegen.
Art. 56 Abs. 3 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 64 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
1 Das BAG erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für
Landwirtschaft und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
2 In den Kontrollplan können auch Untersuchungen zur Überwachung von Zoonose-
erregern aufgenommen werden.
Art. 65 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 65a Monitoring zur Bekämpfung von Zoonoseerregern
1 Das BAG erfasst Daten, die es ermöglichen, hinsichtlich Zoonosen und Zoonose-
erregern Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und davon ausgehende Risiken einzuschätzen.
2 Es betreibt ein System zur Überwachung der Häufigkeit und Verbreitung von
Zoonoseerregern von humanepidemiologischer Relevanz im Zusammenhang mit Lebensmitteln.
Art. 65b Monitoring zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen Das BAG kann Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern aus Lebensmit- teln und klinischen Isolaten erheben oder solche Erhebungen veranlassen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist.
Art. 69 Abs. 1
1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche den Anforderungen von Arti-
kel 13 beziehungsweise 14 LMG nicht entsprechen, dürfen nicht ausgeführt werden.
Art. 80 Abs. 4, 7 und 9 Betrifft nur den französischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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