AS 2006 4913
Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse
Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse
Änderung vom 15. November 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Zuckerarten, süsse Lebens- mittel und Kakaoerzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Fürdie Zuckerarten nach den Artikeln 3–7a gelten die Anforderungen nach
Anhang 1.
Art. 7a Trehalose 1 Trehalose ist ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α,1,1-Glukosidbindung verknüpften Glukoseteilen. Es wird in einem aus mehreren Schritten bestehenden enzymatischen Prozess aus verflüssigter Stärke hergestellt.
2 Die Sachbezeichnung «Trehalose» ist mit einer deutlich erkennbar angebrachten
und gut leserlichen Fussnote mit der Angabe, «Trehalose ist eine Glukosequelle» zu ergänzen.
Art. 10 Gelierzucker Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker und Zusatzstoffen. Er kann in geringen Mengen pflanzliches Speiseöl enthalten.
Art. 22 Abs. 6
6 Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von
Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.
Art. 38 Betriff nur den französischen Text.
1 SR 817.022.101
2006-2264 4913
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2006
Art. 46 Pralinés, Pralinen Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse aus: a. gefüllter Schokolade; b. einer einzigen Schokoladenart nach den Artikeln 34–38 und 41–44; c. zusammengesetzten Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 und Schichten aus anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen; oder d. einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 43–44 und anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a
1 Bei den Lebensmitteln nach den Artikeln 34–38 sowie 43 sind vor der Berechnung
der in Anhang 5 aufgeführten Anteile von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen: a. die Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2;
Art. 53 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben
II Die Anhänge 1, 2 und 4 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 13
13. Trehalose
a. Gehalt an Trehalose min. 98 Massenprozent1 b. Verlust beim Trocknen (60 ºC, 5h) max. 1,5 Massenprozent c. Aschegehalt max. 0,05 Massenprozent
1 bezogen auf Trockenmasse
Anhang 2 Ziff. 1
1. Coffeinhaltige Konditorei- und Zuckerwaren
Coffeingehalt (einschl. des max. 6 g pro Kilogramm natürlichen Coffeins)
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Anhang 4 Ziff. 2
2. fettarmes Kakaopulver
Gehalt an Kakaobutter max. 20 Massenprozent1
1 bezogen auf Trockenmasse
III Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Kon- sumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2006