AS 2006 511
Notenaustausch vom 22. Dezember 2004/4. und 29. März 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden (mit Anhang)
Notenaustausch vom 22. Dezember 2004/4. und 29. März 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden
In Kraft getreten am 29. März 2005
Übersetzung1
Botschaft 22. Dezember 2004 der Vereinigten Staaten von Amerika Bern, Schweiz
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Departement für auswärtige Angelegenheiten die Verpflichtungserklärung des US Department of Homeland Security/Customs and Border Protection (Departement für Landes- schutz/Zoll- und Grenzschutz) bezüglich der Übermittlung von Passagierdaten (PNR – Passenger Name Record) der Flüge zwischen den USA und der Schweiz vorzu- legen. Wir gehen davon aus, dass diese Verpflichtungserklärung es dem schweizeri- schen Bundesrat ermöglicht, eine rasche Entscheidung zu treffen, welche die Flug- gesellschaften ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht, die Passagierdaten an das Bureau of Customs and Border Protection weiterzugeben. Die Vereinigten Staaten freuen sich auf die Weiterführung der engen Zusammen- arbeit unserer beiden Länder in der Flugsicherheit. Wir benützen auch diesen Anlass, das Departement für auswärtige Angelegenheiten unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
SR 0.748.710.933.6
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2005-0725 511
Übermittlung von Passagierdaten. Notenwechsel mit den USA AS 2006
Verpflichtungserklärung des Department of Homeland Security, Bureau of Customs and Border Protection (CBP) Zur Unterstützung der Absicht der schweizerischen Regierung, die Fluggesellschaf- ten zur Übermittlung von Passagierdaten2 (PNR – Passenger Name Record) an das US Department of Homeland Security, Bureau of Customs and Border Protection zu ermächtigen, die in den Geltungsbereich des schweizerischen Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz («Datenschutzgesetz») fallen, unternimmt das CBP folgende Massnahmen:
Rechtsgrundlage
1. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Titel 49 United States Code, Sektion
44909(c)(3)) und der entsprechenden (vorläufigen) Durchführungsbestimmungen (Titel 19, Code of Federal Regulations, Sektion 122.49b) muss jede Fluggesell- schaft, die Auslands-Passagierflüge von und nach den Vereinigten Staaten durch- führt, dem CBP (vormals US Customs Service) elektronischen Zugriff auf PNR- Daten gewähren, soweit sie mit den computergestützten Reservierungs- und Abfer- tigungssystemen («Reservierungssysteme») der Fluggesellschaft erhoben und darin gespeichert werden.
Nutzung von PNR-Daten durch das CBP
2. Die meisten PNR-Datenelemente kann das CBP durch Prüfung des Flugscheins
und anderer Reisedokumente der betreffenden Personen im Rahmen seiner normalen Grenzkontrollbefugnisse erlangen. Wenn es diese Daten indessen in elektronischer Form erlangen kann, lassen sich die Möglichkeiten des CBP zur Reiseerleichterung für gutgläubige Passagiere und zur Durchführung wirksamer Vorkontrollen der Passagiere zum Zwecke der Risikobewertung beträchtlich verbessern.
3. Das CBP verwendet PNR-Daten ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung und
Bekämpfung: Anhang A
PNR-Datenelemente, die das CBP von den Fluggesellschaften anfordert
1. PNR-Buchungscode (Record Locator Code)
2. Datum der Reservation
3. Geplante Abflugdaten
4. Name
5. Andere Namen im PNR
6. Adresse
7. Alle Zahlungsinformationen
8. Rechnungsadresse
9. Telefonnummern
10. Gesamter Reiseverlauf des besagten PNR
11. Vielflieger-Eintrag (auf geflogene Meilen und Adress(en) beschränkt)
12. Reisebüro
13. Sachbearbeiter Reisebüro
14. Codeshare-Information des PNR
15. Reisestatus des Passagiers
16. Informationen über Splitting/Teilung einer Buchung
17. E-Mail-Adresse
18. Ticketing-Informationen
19. Allgemeine Bemerkungen
20. Ticketnummer
21. Sitzplatznummer
22. Datum der Ticketausstellung
23. Aufstellung nicht angetretener Flüge (no show)
24. Nummer der Gepäckanhänger
25. Angaben zu Ticket ohne Reservation (go show)
26. Andere Service-Angaben (OSI)
27. Besondere Service-Angaben und -Anforderungen (SSI/SSR)
28. Angaben zum Informanten
29. Änderungen am PNR
30. Zahl der Reisenden im PNR
31. Sitzplatzstatus
Übermittlung von Passagierdaten. Notenwechsel mit den USA AS 2006
32. One-way-Tickets
33. Allfällige APIS-Informationen15
34. ATFQ (Automatic Ticketing Fare Quote)-Felder (automatische Tarifabfra-
ge)
15 Gewisse Fluggesellschaften übermitteln dem CBP mit ihren PNR-Daten auch APIS-
Informationen (Advance Passenger Information System). Das CBP erachtet, dass diese Daten anderen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen ist (Titel 49, United States Code, Sektion 44909(a); Titel 19, Code of Federal Regulations, Sektion 122.49a) und daher von den Einschränkungen für die PNR-Daten gemäss dieser Vereinbarung ausgenommen sind.
Übermittlung von Passagierdaten. Notenwechsel mit den USA AS 2006
Eidgenössisches Departement Bern, den 4. März 2005 für auswärtige Angelegenheiten Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit Bezug auf ihre Note vom 22. Dezember 2004 mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat von der Ver- pflichtungserklärung des US Departments of Homeland Security, Bureau of Customs and Border Protection (CBP), welche der Note der Botschaft beigefügt war, Kenntnis genommen hat. Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung hat der Schweizerische Bundesrat die schweizerischen Fluggesellschaften ermächtigt, Passagierdaten an das CBP weiter- zuleiten, zur Nutzung und Behandlung gemäss der durch das CBP eingegangenen Verpflichtung. In diesem Zusammenhang möchte die Schweiz folgende Änderung der Verpflich- tungserklärung vorschlagen: – Absatz 41: es muss Bezug genommen werden auf eine «in der Schweiz ansässige Person» anstatt auf einen «Schweizer Bürger». Das Departement dankt der Botschaft im Voraus für die Bestätigung der Annahme des obenerwähnten Änderungsvorschlags mittels einer diplomatischen Note. Zudem möchte die Schweiz festhalten, dass die Swiss International Airlines seit dem 1. Februar 2005 in der Lage ist PNR-Daten zu «bringen» («push»). Das Departement benützt auch diesen Anlass, die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Übermittlung von Passagierdaten. Notenwechsel mit den USA AS 2006
Botschaft Bern, 29. März 2005 der Vereinigten Staaten von Amerika Bern
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Departement für auswärtige Angelegenheiten in Beantwortung seiner Note vom 4. März 2005 mitzuteilen, dass das US Department of Homeland Security, Bureau of Customs and Border Protection (CPB) den schweizerischen Vorschlag betreffend Behandlung von Beschwerden durch in der Schweiz ansässige Personen angenommen hat. Schliesslich wird die Verpflichtungserklärung des CPB, welche durch die Botschaft mittels Note vom 22. Dezember 2004 vorgelegt wurde, wie folgt geändert: Im Absatz 41, wird der Bezug auf «Schweizer Bürger» zu «in der Schweiz ansässige Person» und der Bezug auf»«Bürger» geändert auf «ansässige Person».
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt auch diesen Anlass, das Departement für auswärtige Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Übermittlung von Passagierdaten. Notenwechsel mit den USA AS 2006
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Übermittlung von Passagierdaten. Notenwechsel mit den USA AS 2006