Lexipedia

AS 2006 5189

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst, Beerenobst und Reben (Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD)

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst, Beerenobst und Reben (Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD)

Änderung vom 2. November 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD vom 11. Juni

19991 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des EVD)

Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3

3 Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das

Bundesamt die Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März

19752 geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes

Interesse für den Obstbau darstellt.

Art. 12 Abs. 3 und 4

3 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie

folgt festgelegt: a. eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfir- sich, Birne und Quitte; b. zwei für Erdbeere.

2006-0447 5189

Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006

4 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine

für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.

Art. 15 Bst. c Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet: c. solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegenbenenfalls Ver- mehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar

20013 bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen

Schädlingen und Krankheiten;

Art. 22 Abs. 3

3 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20014 bleiben

vorbehalten.

Art. 24 Abs. 3

3 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015 bleiben

vorbehalten.

2. Kapitel 1. Abschnitt (Art. 25 und 26)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor 2. Kapitel 2. Abschnitt Aufgehoben

II Die nachstehenden Anhänge werden wie folgt geändert:

1. Anhang 1

Titel Anforderungen an die Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material

3 SR 916.20 4 SR 916.20 5 SR 916.20

Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006

Kapitel A Aufgehoben

Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben

2. Anhang 2

Artikelverweis Anhang 2 (Art. 6, 7, 9, 13, 15, 19)

Kapitel A Aufgehoben

Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben

3. Anhang 3

Artikelverweis Anhang 3 (Art. 5-7, 17, 22)

Kapitel A Aufgehoben

Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben

4. Anhang 4

Titel Anforderungen an die Verpackung von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

Kapitel A Aufgehoben

Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006

Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben

5. Anhang 5

Artikelverweis Anhang 5 (Art. 23)

Titel Anforderungen an die Etikettierung

Kapitel A Aufgehoben

Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst, Beerenobst und Reben (Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD) | Lexipedia | Lexipedia