AS 2006 5189
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst, Beerenobst und Reben (Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD)
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst, Beerenobst und Reben (Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD)
Änderung vom 2. November 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD vom 11. Juni
19991 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des EVD)
Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 3
3 Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das
Bundesamt die Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März
19752 geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes
Interesse für den Obstbau darstellt.
Art. 12 Abs. 3 und 4
3 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie
folgt festgelegt: a. eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfir- sich, Birne und Quitte; b. zwei für Erdbeere.
2006-0447 5189
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006
4 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine
für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.
Art. 15 Bst. c Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet: c. solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegenbenenfalls Ver- mehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar
20013 bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen
Schädlingen und Krankheiten;
Art. 22 Abs. 3
3 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20014 bleiben
vorbehalten.
Art. 24 Abs. 3
3 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015 bleiben
vorbehalten.
2. Kapitel 1. Abschnitt (Art. 25 und 26)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor 2. Kapitel 2. Abschnitt Aufgehoben
II Die nachstehenden Anhänge werden wie folgt geändert:
1. Anhang 1
Titel Anforderungen an die Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material
3 SR 916.20 4 SR 916.20 5 SR 916.20
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006
Kapitel A Aufgehoben
Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben
2. Anhang 2
Artikelverweis Anhang 2 (Art. 6, 7, 9, 13, 15, 19)
Kapitel A Aufgehoben
Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben
3. Anhang 3
Artikelverweis Anhang 3 (Art. 5-7, 17, 22)
Kapitel A Aufgehoben
Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben
4. Anhang 4
Titel Anforderungen an die Verpackung von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
Kapitel A Aufgehoben
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006
Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben
5. Anhang 5
Artikelverweis Anhang 5 (Art. 23)
Titel Anforderungen an die Etikettierung
Kapitel A Aufgehoben
Kapitel B Gliederungstitel Aufgehoben
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard