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AS 2006 5193

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (Rebenpflanzgutverordnung des WBF)

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (Rebenpflanzgutverordnung des EVD)

vom 2. November 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13,

14 Absatz 2, 15, 17 Absatz 6 und 21 Absatz 1 der Saatgut-Verordnung

vom 7. Dezember 19981, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsmaterial von zur Traubenproduktion bestimmten Reben.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Reben, Klon 1 Als Reben gelten Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Produktion von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsmaterial für solche Pflanzen bestimmt sind.

2 Als Klon gilt eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund

der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht.

Art. 3 Vermehrungsmaterial

1 Als Vermehrungsmaterial gelten Teile von Reben und Pflanzgut.

2 Als Teile von Reben gelten:

a. Ruten: einjährige Triebe; b. grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

SR 916.151.3 1 SR 916.151

2006-0452 5193

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006

c. veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind; d. Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; e. Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Produktion von Wurzelreben bestimmt sind.

3 Als Pflanzgut gelten:

a. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; b. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist.

Art. 4 Bestand, Mutterrebenbestände, Rebschulen

1 Als Bestand gilt eine Vermehrungsparzelle und das darauf wachsende Vermeh-

rungsmaterial.

2 Als Mutterrebenbestände gelten Bestände von Reben, die zur Produktion von

Teilen von Reben bestimmt sind.

3 Als Rebschulen gelten Bestände von Reben, die zur Produktion von Pflanzgut

bestimmt sind.

Art. 5 Nuklearstock Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte oder eines zur Anerkennung zugelassenen Klons aufbewahrt wird.

Art. 6 Anerkanntes Vermehrungsmaterial

1 Als anerkanntes Vermehrungsmaterial gilt Vorstufenmaterial, Basismaterial und

zertifiziertes Material.

2 Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

a. unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen worden ist; b. von einer offiziellen Stelle nach allgemein anerkannten Verfahren im Hin- blick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie auf die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist; c. zur Produktion von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist; d. die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Vorstufenmaterial erfüllt; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

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3 Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

a. unmittelbar vegetativ aus Vorstufenmaterial gewonnen worden ist; b. unter Verantwortung des Züchters oder der Züchterin nach allgemein aner- kannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie auf die Verhütung von Krankheiten gewon- nen worden ist; c. zur Produktion von zertifiziertem Material bestimmt ist; d. die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Basismaterial erfüllt; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

4 Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial, das:

a. unmittelbar von Basismaterial oder Vorstufenmaterial stammt; b. bestimmt ist:

1. zur Produktion von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Trauben-

produktion dienen, oder

2. zur Produktion von Trauben;

c. die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für zertifiziertes Material erfüllt; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

Art. 7 Standardmaterial Als Standardmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das: a. sortenecht und sortenrein ist; b. bestimmt ist:

1. zur Produktion von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Trauben-

produktion dienen, oder

2. zur Produktion von Trauben;

c. die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Standardmaterial erfüllt; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert worden ist.

3. Abschnitt: Rebsortenliste

Art. 8 Grundsatz

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der Rebsorten,

deren Material zur Anerkennung zugelassen ist, und der Rebsorten, deren Material zur Produktion von Standardmaterial zugelassenen ist (Rebsortenliste).

2 Die zur Anerkennung zugelassenen Klone werden in der Rebsortenliste unter der

betreffenden Sorte aufgeführt.

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3 Das Bundesamt führt für alle in der Rebsortenliste aufgeführten Sorten ein Ver- zeichnis über die wichtigsten morphologischen und physiologischen Unterschei- dungsmerkmale.

4 Ist bekannt, dass Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Land unter

einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in der Rebsortenliste angegeben.

5 Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 6 des Sorten-

schutzgesetzes vom 20. März 19752 genügen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht geschützten Sorten werden mit der Bezeichnung benannt, die in der Rebsortenliste aufgeführt ist.

Art. 9 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird vom Bundesamt als anerkennbare Sorte in die Rebsortenliste

aufgenommen, wenn: a. sie auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität geprüft worden ist und von ihr eine offizielle Beschreibung besteht; b. die Erhaltungszüchtung unter der Verantwortung des Züchters oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung erfolgt; und c. sie gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (EPPO), vom Bundesamt auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 1 genannten Schad- organismen geprüft wurde.

2 Ein Klon einer nach Absatz 1 aufgenommenen Sorte wird vom Bundesamt in die

Rebsortenliste aufgenommen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind. 3 Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Rebsortenliste auf, deren Befalls- freiheit mit den Methoden nach Absatz 1 Buchstabe c von einer amtlichen auslän- dischen Stelle überprüft wurde, sofern deren Methoden als gleichwertig anerkannt sind.

4 Eine Sorte wird vom Bundesamt als zur Produktion von Standardmaterial zugelas-

sene Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn: a. sie auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität geprüft worden ist und von ihr eine offizielle Beschreibung besteht; b. die Erhaltungszüchtung unter der Verantwortung des Züchters oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung erfolgt.

5 Die Prüfung der Rebsorten auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homo-

genität wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/29/EG der Kommission3 durchgeführt. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 in Verkehr gebrachten Reb-

2 SR 232.16

3 Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von

Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten, ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22.

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sorten gilt als offizielle Beschreibung die Beschreibung in den offiziellen rebsorten- kundlichen Publikationen.

6 Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum

Abschluss der Beschreibung provisorisch in die Rebsortenliste aufgenommen wer- den, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

Art. 10 Erhaltungszüchtung

1 Die Erhaltungszüchtung der in der Rebsortenliste aufgenommenen Sorten oder

Klone muss durch eine vom Bundesamt anerkannte Methode sichergestellt sein. Sie muss jederzeit durch das Bundesamt kontrolliert werden können.

2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige

Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.

Art. 11 Aufnahmegesuch

1 Gesuche um Aufnahme in die Rebsortenliste sind vom Züchter oder der Züchterin

oder dessen oder deren Vertretung beim Bundesamt einzureichen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz haben.

2 DerGesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat ein Gesuchsdossier nach den

Anweisungen des Bundesamtes einzureichen.

3 AufGesuch einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das

Bundesamt eine Sorte in die Rebsortenliste aufnehmen, wenn die Sorte für den Weinbau ein besonderes Interesse darstellt und nicht nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 19754 geschützt ist.

Art. 12 Streichung aus der Rebsortenliste Eine Sorte oder ein Klon kann aus der Rebsortenliste gestrichen werden, wenn: a. die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind; b. beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind; c. der Züchter oder die Züchterin oder seine oder ihre Vertretung die Strei- chung beantragt, ausser wenn eine Erhaltungszüchtung weiterhin gewähr- leistet bleibt; d. die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat; e. die Voraussetzungen für die Ergreifung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 erfüllt sind.

4 SR 232.16 5 SR 910.1

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4. Abschnitt: Anerkennung von Vermehrungsmaterial

Art. 13 Anerkennung von Materialposten

1 Ein Materialposten wird durch das Bundesamt anerkannt, wenn:

a. die betreffende Sorte in der Rebsortenliste aufgeführt ist; b. das Vermehrungsmaterial von einem zugelassenen Produzenten oder einer zugelassenen Produzentin produziert wurde; c. der Bestand, aus dem das Material stammt, registriert ist; und d. die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.

2 Materialposten müssen für die Anerkennung beim Bundesamt innerhalb der von

ihm festgelegten Frist angemeldet werden.

Art. 14 Registrierung von Beständen

1 Bestände werden vom Bundesamt registriert, wenn die in Anhang 1 festgelegten

Anforderungen erfüllt sind.

2 Gesuche um Registrierung von Beständen sind beim Bundesamt innerhalb der von

ihm festgelegten Frist einzureichen.

3 Das Bundesamt lässt die in Anhang 1 vorgesehenen Analysen von einem vom

Bundesamt anerkannten Labor durchführen.

4 Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten

werden, die: a. eine Kontaminierung durch die in Anhang 1 erwähnten Schadorganismen ausschliessen; b. den Fortbestand der Sorte oder des Klons durch Erhaltungszüchtung gewähr- leisten.

5 Das Bundesamt kann in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erlauben,

dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.

Art. 15 Anforderung an die Materialposten

1 Ein Materialposten darf nur aus vom gleichen Produzenten oder der gleichen

Produzentin erzeugtem Vermehrungsmaterial der gleichen Kategorie und der glei- chen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen und von einem einzigen Erntejahr stammen. Das Vermehrungsmaterial muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

2 Das Bundesamt kann die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial

bewilligen, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.

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5. Abschnitt: Produktion von Standardmaterial

Art. 16 Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial: a. einer Sorte, die in der Rebsortenliste eingetragen ist; b. von Produzenten und Produzentinnen, die zur Produktion von Standardmate- rial zugelassen sind; c. das in Parzellen produziert wird, welche die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen; und d. das die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.

6. Abschnitt: Zulassung von Produzenten und Produzentinnen

Art. 17 Zulassungsverfahren

1 Gesuche um Zulassung als Produzent oder Produzentin sind an das Bundesamt zu

richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten und jeder Produzen- tin eine Nummer zu.

2 Für die Produktion von anerkanntem Vermehrungsmaterial und die Produktion von

Standardmaterial ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Produzenten und Pro- duzentinnen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassen sind, gelten als zugelassene Produzenten und Produzentinnen von Standardmaterial.

Art. 18 Pflichten der Produzenten und Produzentinnen Die zugelassenen Produzenten und Produzentinnen sind verpflichtet, in ihren Ver- mehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der in Anhang 1 genannten Schadorganismen durchzuführen und befallene Pflanzen zu entfernen.

Art. 19 Aufhebung der Zulassung Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass: a. die Anforderungen an den Bestand nicht mehr erfüllt sind; b. die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials den Anforde- rungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder c. die Pflichten nach Artikel 18 nicht erfüllt werden.

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7. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Posten Vermehrungsmaterial ist bei Produktion, Ernte, Verpackung, Lagerung und Beförde- rung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.

Art. 21 Verpackung, Verschluss, Etikettierung 1 Der Produzent oder die Produzentin ist für die korrekte Verpackung, Verschlies- sung und Etikettierung verantwortlich.

2 Die Verpackungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht

wiederverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.

3 DieAnforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind in

Anhang 3 definiert.

4 DieZuteilung der Etiketten für anerkanntes Material an die Produzenten und

Produzentinnen erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotenzial, das bei der offiziellen Kontrolle festgestellt wurde.

5 Die Befestigung der Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamtes

unter der Verantwortung des Produzenten oder der Produzentin; die Etikette muss durch das Verschlusssystem gesichert sein. Der Produzent oder der Produzentin muss über Verpackung und Etikettierung laufend Buch führen.

6 Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach

Anhang 4 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.

7 Die Farbe der Etiketten ist:

a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Vorstufenmaterial; b. weiss für Basismaterial; c. blau für zertifiziertes Material; d. dunkelgelb für Standardmaterial; e. braun für Material einer Kategorie mit weniger strengen Anforderungen.

8 Die Etiketten müssen vom Empfänger oder der Empfängerin des Vermehrungs-

materials während mindestens einem Jahr aufbewahrt und dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

9 Das Bundesamt kann genehmigen, dass mehrere Posten von Pfropfreben und

Wurzelreben gleicher Eigenschaften mit jeweils nur einer Etikette versehen in Verkehr gebracht werden können. In diesem Fall müssen diese Posten so miteinan- der verbunden sein, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung der Etikette wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschliessung ist nicht zulässig.

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8. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Allgemeines

1 Vermehrungsmaterial darf nur in Verkehr gebracht werden als:

a. Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material; oder b. Standardmaterial, sofern es nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist. 2 Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials erfordert, kann das Bundesamt die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln oder einem anderen wirk- samen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.

3 Das Bundesamt kann die Bewilligung erteilen, angemessene Mengen Vermeh-

rungsmaterial in den Verkehr zu bringen, welches die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, wenn das Material bestimmt ist für: a. Versuche oder wissenschaftliche Zwecke; b. Züchtungsvorhaben; c. Massnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.

4 Das Bundesamt kann in Abweichung von Absatz 1 das Inverkehrbringen von

Vermehrungsmaterial bewilligen, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren produziert worden ist.

5 Das Bundesamt kann in Abweichung von Artikel 21 das Inverkehrbringen von

Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin erlauben; es legt die entsprechenden Bestimmungen fest.

Art. 23 Ausländisches Vermehrungsmaterial 1 Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produk- tion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und von Standardmaterial als gleichwertig anerkannt werden. 2 Es kann zulassen, dass Material von Sorten, die in einem Sortenkatalog eines in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Landes aufgenommen sind, in Verkehr gebracht wird.

3 Für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial aus Ländern, welche nicht in der Liste

nach Absatz 1 aufgeführt sind, ist eine Bewilligung erforderlich. Für die Bewilli- gung müssen dem Bundesamt folgende Angaben gemacht werden: a. Art (botanische Bezeichnung); b. Sorte und gegebenenfalls deren Klon; bei Pfropfreben beziehen sich diese Angaben sowohl auf die Unterlagen als auch auf die Edelreiser; c. Kategorie; d. Art des Vermehrungsmaterials;

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e. Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle; f. Versandland, falls verschieden vom Erzeugerland; g. Importeur; und h. Menge des Vermehrungsmaterials.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Vermehrungsmaterial darf bis zum 31. Juli 2008 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. 2 Mutterrebenbestände von Unterlagsreben, welche vor Inkrafttreten dieser Verord- nung angelegt wurden, können zur Produktion von zertifizierten Unterlagen zugelas- sen werden, wenn sie den Anforderungen nach Anhang 1 genügen. Das Bundesamt prüft auf Gesuch des Produzenten oder der Produzentin bis zum 31. Dezember 2007, ob die Anforderungen eingehalten sind. Das Material aus diesen Parzellen muss den Anforderungen nach Anhang 2 an das zertifizierte Material entsprechen.

3 Mutterrebenbestände zur Produktion von Basismaterial, welche vor dem 1. Januar

2005 angelegt wurden, sowie Mutterrebenbestände zur Produktion von zertifiziertem Material, welche vor dem 1. Januar 2003 angelegt wurden, müssen im Jahr 2007 einer Kontrolle nach Anhang 1 Ziffer 2.2.1 unterzogen werden.

4 Rebsorten sowie deren Klone, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung zur Anerkennung zugelassen sind, werden vom Bundesamt als aner- kennbare Sorten nach Artikel 8 in die Rebsortenliste aufgenommen. Rebsorten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rebsortenverzeich- nis6 aufgeführt sind, werden vom Bundesamt als zur Produktion von Standardmate- rial zugelassene Sorten nach Artikel 8 in die Rebsortenliste aufgenommen.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

6 SR 916.143.5

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Anhang 1 (Art. 6, 7, 9, 13, 15, 16, 18, 25)

Anforderungen an den Bestand

1 Anforderungen an die Vermehrungsparzellen

1.1 Bodenanforderungen

a. Die Parzellen zur Produktion von Vorstufen- und Basismaterial sowie Mut- terrebenbestände zur Produktion von zertifiziertem Material müssen frei sein von Nepoviren oder deren Vektoren, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Die Befallsfreiheit ist mit einem Indikatortest oder einer nema- tologischen Untersuchung oder durch die Beobachtung und nötigenfalls Untersuchung der alten Rebbestände nach den Vorschriften des Bundes- amtes zu überprüfen. b. Rebschulparzellen zur Produktion von zertifiziertem Material dürfen keine vom Bundesamt festgelegten Vorkulturen enthalten, andernfalls werden sie nach dem unter Buchstabe a erwähnten Verfahren geprüft.

1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen

a. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mut- terrebenbestand muss drei Meter betragen. b. Das zur Produktion von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermehrungsmaterial muss aus mit Erfolg kontrollierten Mutterrebenbeständen stammen.

2 Anforderungen an die Kultur

2.1 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit

und die Sortenreinheit Bei der Feldbesichtigung müssen der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten. Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen.

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2.2 Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsmaterials beeinträchtigen, muss auf das geringstmögliche Mass beschränkt sein. Unabhängig von der amtlichen Kontrolle muss mindestens eine amtliche Feldbesich- tigung vor der ersten Ernte stattfinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.

2.2.1 Mutterrebenbestände von anerkanntem Material

Mutterrebenbestände zur Produktion von anerkanntem Material müssen frei sein von folgenden Schadorganismen:

Mutterrebenbestand zur Produktion von: Schadorganismen1 Erste Wiederho- Max. Kontrolle lung der Anteil Reisig- Blattroll- GFkV4 (Jahre nach Kontrolle Fehlstellen krank- krank- Installation) (in Jahren) (in %)

a) b) c)

Vorstufenmaterial I I I 1 55 – Basismaterial A A – 3 6 – Zertifiziertes Vermehrungsmaterial K K – 5 10 5

1 Kontrolle:

I = Pflanzengesundheitliche Tests aller Pflanzen mittels Indikatorverfahren A = Pflanzengesundheitliche Tests aller Pflanzen mittels Analysemethoden K = Pflanzengesundheitliche Tests durch stichprobenweise Prüfung mittels Kontrollver- fahren ergänzt durch Analysemethoden 2 Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV) 3 Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3)

4 Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben)

5 Bei der Wiederholung werden nur die Schadorganismen a) und b) mittels Analyse-

methode überprüft

Die Kontrollen werden in den oben aufgeführten Kontrollintervallen und nach den vom Bundesamt festgelegten Kontrollverfahren durchgeführt. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen in den Aufzeichnungen über die Mutterrebenbestände aufgeführt werden.

2.2.2 Mutterrebenbestände von Standardmaterial

Bei den für die Produktion von Standardmaterial bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die Reisigkrankheit oder die Blattrollkrank- heit verursacht worden sind, 10 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen

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aus der Vermehrung entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen in den Aufzeichnungen über die Mutterrebenbestände aufgeführt werden.

2.2.3 Rebschulen

Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird, als frei von der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit befunden werden.

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Anhang 2 (Art. 6, 7, 14, 16, 25)

Anforderungen an das Vermehrungsmaterial

1 Allgemeine Anforderungen

a. Das Vermehrungsmaterial muss sortenecht und sortenrein sein und erforder- lichenfalls dem Klon entsprechen; beim Inverkehrbringen von Standard- material ist eine Abweichung bis zu 1 % zulässig. b. Das Vermehrungsmaterial muss eine technische Mindestreinheit von 96 % haben. Als technische Unreinheit gilt: – Vermehrungsmaterial, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist; – beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes, sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermeh- rungsmaterial; – den Anforderungen von Ziffer 3 dieses Anhangs nicht entsprechendes Vermehrungsmaterial. c. Die Ruten müssen eine ausreichende Holzreife aufweisen. d. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungs- materials beeinträchtigen, muss auf das geringstmögliche Mass beschränkt sein. Vermehrungsmaterial, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganis- men aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss vernichtet werden.

2 Besondere Anforderungen für Pfropfreben

Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsmate- rial bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kom- bination verschiedener Kategorien von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.

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3 Sortierung

3.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben,

Blindholz und Edelreiser Durchmesser Es wird der grösste Durchmesser des Querschnitts gemessen. Die Norm gilt nicht für grüne Triebe. a. Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser: aa. Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5–12 mm ab. Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, ausser wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind. b. Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

3.2 Wurzelreben

A. Durchmesser Grösster Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.

B. Länge Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt: a. bei bewurzelten Unterlagen: mindestens 30 cm; b. bei den übrigen Wurzelreben: mindestens 20 cm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.

C. Wurzeln Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wur- zeln haben.

D. Fuss Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

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3.3 Pfropfreben

A. Länge Der Stamm muss mindestens 20 cm lang sein. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsmaterial.

B. Wurzeln Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wur- zeln haben. C. Veredelungsstelle Jede Pflanze muss eine genügend verheilte, regelmässige und feste Pfropfnarbe aufweisen. D. Fuss Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

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Anhang 3 (Art. 21)

Anforderungen an die Verpackung

1 Allgemeine Anforderungen

Pro Posten dürfen folgende Mengen in Verkehr gebracht werden. Jeder Posten ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.

Material Stückzahl pro Posten Höchstmenge

Pfropfreben 25, 50, 100 oder ein Vielfaches davon 500 Wurzelreben 50, 100 oder ein Vielfaches davon 500 Edelreiser: – fünf verwendbare Augen 100 oder 200 200 – ein verwendbares Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5000 Veredelungsfähige Unter- 100 oder ein Vielfaches davon 1000 lagsreben Blindholz 100 oder ein Vielfaches davon 500

2 Besondere Anforderungen

2.1 Kleine Mengen

Wenn erforderlich, kann die Grösse (Stückzahl) der Posten aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsmaterials die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.

2.2 Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten

und Kartonagen Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.

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Anhang 4 (Art. 21)

Anforderungen an die Etikettierung

A. Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:

1. Eintragung «EG-Norm»

2. Produktionsland

3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Land (Code)

4. Name und Adresse oder Zulassungsnummer der für das Verschliessen ver-

antwortlichen Person

5. Pflanzenart

6. Art des Vermehrungsmaterials

7. Kategorie

8. Sorte und gegebenenfalls Klon. Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die

Unterlage und das Edelreis erforderlich

9. Postennummer

10. Menge

11. Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben. Diese Angabe bezieht

sich auf die Mindestlänge der Reben des betreffenden Postens

12. Erntejahr

B. Die Etikette muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Sie muss unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar sein.

2. Sie muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

3. Die unter Abschnitt A genannten Angaben dürfen nicht durch andere Anga-

ben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

4. Die unter Abschnitt A genannten Angaben müssen im gleichen Sichtfeld

angebracht werden.

C. Ausnahme bei kleinen Mengen für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin: a. Mehr als ein Stück Die für die Etikette vorgeschriebenen Angaben nach Nummer 10 unter Abschnitt A lauten: «genaue Stückzahl je Posten» b. Nur ein Stück Folgende unter Abschnitt A genannten Angaben sind nicht erforderlich: – Art des Vermehrungsmaterials – Kategorie – Postennummer

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006

– Menge – Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben – Erntejahr D. Ausnahme bei Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Fol- gendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsmaterials die Anforderungen an Verschluss und Etikettierung aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen kön- nen: a. Das Vermehrungsmaterial wird in getrennten Posten gehalten, die auf geeig- nete Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen ausgewiesen werden. b. Die amtliche Etikette ist fakultativ. c. Dem Vermehrungsmaterial liegt das Begleitpapier nach Abschnitt E bei.

E. Begleitpapier Das Begleitpapier nach Abschnitt D Buchstabe c muss: a. in mindestens zwei Exemplaren (Versender/Versenderin und Empfän- ger/Empfängerin) erstellt werden; b. (Exemplar des Empfängers/der Empfängerin) die Lieferung vom Ort des Versenders bis zum Ort des Empfängers oder der Empfängerin begleiten; c. mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für eine Kontrolle durch das Bun- desamt bereitgehalten werden; d. alle nachfolgend aufgeführten Angaben über die Einzelpartien der Lieferung enthalten:

1. Eintragung «EG-Norm»

2. Produktionsland

3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Land (Code)

4. laufende Nummer

5. Versender (Adresse, Registrierungsnummer)

6. Empfänger (Adresse)

7. Pflanzenart

8. Art(en) des Vermehrungsmaterials

9. Kategorie(n)

10. Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe

für die Unterlage und das Edelreis erforderlich

11. Anzahl der Einzelstücke je Lieferung

12. Gesamtanzahl der Partien

13. Lieferdatum

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2006

F. Zusätzliche Angaben zum Pflanzenpass Auf der Etikette für die Kennzeichnung von anerkanntem Material und von Stan- dardmaterial können zusätzlich die erforderlichen Angaben bezüglich Pflanzenpass aufgeführt werden.

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