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AS 2006 5213

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Änderung vom 2. November 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Futtermittelbuch-Verordnung des EVD vom 10. Juni 19991 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 3, 7 Absatz 2, 12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4,

14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4, 20 Absatz 2, 20d Absatz 2, 20e Absatz 5, 20g,

22 Absatz 4, 23a Absatz 1, 23b Absatz 3 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom

26. Mai 19992,

Art. 9 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. c und Abs. 6 4 Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen: c. Aufgehoben 6 Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von

1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen;

Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.

Art. 27 Sachüberschrift Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und Vermarkten

2006-2173 5213

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2006

Einfügen im 4. Kapitel

Art. 27a Meldung der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe Bei der Meldung nach Artikel 20 Absatz 2 der Futtermittel-Verordnung muss die Verwendung folgender Zusatzstoffe angegeben werden: a. Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt. b. Vormischungen mit Vitaminen oder Spurenelementen, für die nach Anhang

2 ein Höchstgehalt gilt.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2006 1 Futtermittel, die nach bisherigem Recht hergestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. 2 Die Zusatzstoffe «L-Lysinphosphat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation», «N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat» und «DL-Tryptophan» dürfen bis zum 1. April 2007 in Verkehr gebracht werden.

III Die Anhänge 1, 2, 4, 7 und 10 werden gemäss Beilage ersetzt.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2006

Anhänge 1, 2, 4, 7 und 103

Anhang 1: Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) Anhang 2: Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und bestimmten Produkte (Zusatzstoffliste) Anhang 4: Liste der verbotenen Stoffe und Verwedungen Anhang 7: Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Anhang 10: Unerwünschte Stoffe und Produkte in Futtermitteln

3 Der Text dieser Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der V mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Die Anhänge sind auch im Internet über folgenden Adressen abrufbar: http://www.blw.admin.ch. oder http://www.alp.admin.ch. Massgebend sind die gedruckten Fassungen der Anhänge

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