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AS 2006 5241

Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure

Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure

Änderung vom 30. November 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Das Reglement vom 2. August 19941 über die praktisch-forstliche Ausbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure wird wie folgt geändert:

Titel Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich

Ingress Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, ...

Art. 1 Abs. 1

1 Dieses Reglement regelt die praktisch-forstliche Ausbildung (Praktikum) von

Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich, wel- che die Wählbarkeit als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines ande- ren höheren Amtes im öffentlichen Forstdienst von Bund und Kantonen erlangen wollen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. abis

1 Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen:

abis. Einblick in andere Tätigkeiten im forstlichen Bereich gewinnen;

Art. 3 Dauer und Aufbau des Praktikums

1 Das Praktikum dauert mindestens 12 Monate und gliedert sich in einen obligato-

rischen Teil und einen Wahlpflichtteil.

1 SR 921.211.1

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Praktisch-forstliche Ausbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure AS 2006

2 Der obligatorische Teil dauert mindestens drei Monate.

3 Der Wahlpflichtteil kann in Blöcke aufgeteilt werden, von denen jeder mindestens drei Monate dauern muss.

4 An die Dauer des Wahlpflichtteils können mit bis zu sechs Monaten angerechnet

werden: a. die Forstwartlehre; b. das Vorstudienpraktikum der Schweizerischen Hochschule für Landwirt- schaft Zollikofen; c. das Praktikum im Rahmen des Masterstudiengangs Umweltnaturwissen- schaften mit Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement an der Eid- genössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) oder eines Studien- gangs an einer anerkannten ausländischen Hochschule im forstlichen Bereich.

5 Das Gesuch um Anrechnung einer Leistung nach Absatz 4 hat mit der Voranmel-

dung zu erfolgen; die Kommission entscheidet.

6 An die Gesamtdauer des Praktikums wird der Besuch von Kursen angerechnet, die

von der Kommission angeboten (Art. 10 Abs. 3) oder empfohlen werden.

Art. 4 Zulassung

1 Zum Praktikum wird zugelassen, wer:

a. über ein erfolgreich abgeschlossenes Forstingenieurstudium der Schweize- rischen Hochschule für Landwirtschaft Zollikofen verfügt; b. einen Bachelor-Abschluss in Umweltnaturwissenschaften mit Vertiefung Wald und Landschaft der ETH Zürich erworben sowie die im Rahmen des Masterstudiums Umweltnaturwissenschaften der ETH Zürich vorgeschrie- bene Berufspraxis (30 Kreditpunkte) erfolgreich absolviert hat; c. 90 Kreditpunkte (inkl. Berufspraxis von 30 Kreditpunkten) im Rahmen des Masterstudiums Umweltnaturwissenschaften mit Major in Wald- und Land- schaftsmanagement an der ETH Zürich erworben hat.

2 Die entsprechenden Nachweise sind der Kommission spätestens einen Monat nach

Beginn des Praktikums einzureichen.

3 Die Gleichwertigkeitsanerkennung von ausländischen Diplomen erfolgt gestützt

auf Artikel 5 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19962 für den Fachhochschulbereich durch das BBT und für den universitären Bereich durch die Schweizerische Rektorenkonferenz (CRUS).

Art. 5 Abs. 2 2 Der zu absolvierende Wahlpflichtteil kann im forstlichen oder in einem forstver- wandten Bereich im In- oder Ausland absolviert werden.

2 SR 414.711

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Praktisch-forstliche Ausbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure AS 2006

Art. 6 Abs. 1

1 Die Voranmeldung hat spätestens sechs Monate vor Beginn des Praktikums an die

Kommission zu erfolgen, worauf die Kommission den Lehrort für den obligato- rischen Teil sowie ein Kommissionsmitglied als Expertin oder Experten zuteilt.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b, d und e

1 Die Praktikantinnen und Praktikanten haben:

b. den zeitlichen Ablauf sowie die detaillierten Ausbildungsprogramme für den obligatorischen Praktikumsteil und die einzelnen Blöcke des noch zu absol- vierenden Wahlpflichtteils jeweils eine Woche nach Beginn der Expertin oder dem Experten einzureichen; d. über den obligatorischen Praktikumsteil und die einzelnen Blöcke des noch zu absolvierenden Wahlpflichtteils je einen Schlussbericht zu verfassen und ihnen die ausgearbeiteten Projekte, Berichte und Abhandlungen über beson- dere Probleme beizulegen; e. die von den Lehrkräften visierten Schlussberichte und Beilagen spätestens drei Wochen nach Abschluss des obligatorischen Praktikumsteils und der einzelnen Blöcke des noch zu absolvierenden Wahlpflichtteils der Expertin oder dem Experten zuzustellen.

Art. 8 Abs. 3

3 Der Inhaberin oder dem Inhaber des Praktikumsausweises stellt die Kommission

bei Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstu- diums im forstlichen Bereich zusätzlich das Wählbarkeitszeugnis aus.

Art. 9 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Umwelt (Bun- desamt); b. mindestens fünf Expertinnen oder Experten; c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Hochschule im forstlichen Bereich.

2 Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesamtes führt das Präsidium.

3 Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben

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Praktisch-forstliche Ausbildung der Forstingenieurinnen und Forstingenieure AS 2006

Art. 12 Abs. 1 1 Als Expertin oder als Experte kann gewählt werden, wer als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines anderen höheren Amtes im öffentlichen Forstdienst tätig ist und bereits Praktikantinnen und Praktikanten ausgebildet hat oder wer mit hoher Fachkompetenz in einem anderen forstlichen Bereich tätig ist.

Art. 14 Abs. 1 1 Praktikumsstellen für den noch zu absolvierenden Wahlpflichtteil werden von der Expertin oder vom Experten auf Vorschlag der Praktikantin oder des Praktikanten bewilligt, sofern die Stellen Gewähr dafür bieten, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können.

Art. 15 Abs. 2

2 Die Lehrkräfte haben zusammen mit den Praktikantinnen und Praktikanten in der

ersten Woche des obligatorischen Teils und der einzelnen Blöcke des noch zu absol- vierenden Wahlpflichtteils den zeitlichen Ablauf und die detaillierten Ausbildungs- programme zu erstellen.

Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2006 Für Absolventinnen und Absolventen des ehemaligen Forstingenieurstudiums an der ETHZ gilt das bisherige Recht.

II Diese Änderung tritt am 12. Dezember 2006 in Kraft.

30. November 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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