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AS 2006 5305

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

vom 11. Dezember 2006

Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 20051 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel: Kosten

Art. 1 Verfahrenskosten 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. 2 Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Perso- nal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegol- ten.

3 Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweis-

erhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.

Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr

1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,

Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.

2 Beimutwilliger Prozessführung kann die Gerichtsgebühr erhöht werden. Der

Höchstbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht überschritten werden.

3 Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand,

Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.

SR 173.320.2 1 SR 173.30

2006-2882 5305

Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht AS 2006

Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: a. bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200–3000 Franken; b. in den übrigen Fällen: 200–5000 Franken.

Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:

Streitwert in Franken Gebühr in Franken

0 – 010 00000 200– 5 000 10 000 – 020 000 500– 5 000 20 000 – 50 000 1 000– 5 000 50 000 – 100 000 1 500– 5 000 100 000 – 200 000 2 000– 8 000 200 000 – 500 000 3 000–12 000 500 000 – 1 000 000 5 000–20 000 1 000 000 – 5 000 000 7 000–40 000 über 5 000 000 15 000–50 000

Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.

Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Ver- waltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.

2 SR 172.021

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2. Kapitel: Entschädigungen

1. Abschnitt:

Entschädigungen an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen

Art. 7 Grundsatz

1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen

erwachsenen notwendigen Kosten. 2 Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.

3 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der

Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.

4 Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung

abgesehen werden.

Art. 8 Parteientschädigung Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei.

Art. 9 Kosten der Vertretung

1 Die Kosten der Vertretung umfassen:

a. das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; b. den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefon- spesen; c. den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchsta- ben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.

2 Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in

einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.

Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässi- ge Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.

2 Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und

höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindes- tens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehr- wertsteuer nicht enthalten.

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3 Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die

Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.

Art. 11 Auslagen der Vertretung

1 Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden

höchstens vergütet: a. für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; b. für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken.

2 Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.

Art. 12 Amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen Für amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen gelten die gleichen Ansätze wie für die vertragliche Vertretung.

Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: a. die Spesen der Partei, soweit sie 100 Franken übersteigen; b. der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.

Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung

1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich

bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. 2 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.

Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.

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2. Abschnitt:

Entschädigungen an Zeugen und Zeuginnen sowie Auskunftspersonen

Art. 16 Grundsatz Zeugen und Zeuginnen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.

Art. 17 Zeugengeld

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten ein Zeugengeld von:

a. 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich der notwendi- gen Reisezeit nicht länger als einen halben Tag dauert; b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.

2 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro

Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.

Art. 18 Auslagen

1 Die Entschädigung für Spesen richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1.

2 Muss ein Zeuge oder eine Zeugin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder

anderer Gründe ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen, so sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.

3 Muss ein Zeuge oder eine Zeugin wegen besonderer Umstände begleitet werden,

so hat die Begleitung Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Zeuginnen.

Art. 19 Entschädigung an Auskunftspersonen Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

3. Abschnitt:

Entschädigung an Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen

Art. 20 Entschädigung an Sachverständige

1 Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.

2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwie- rigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.

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3 Die Entschädigung wird auf Grund der von der sachverständigen Person einge-

reichten Kostennote festgesetzt. 4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschä- digungen vergütet.

5 Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag

verlangen. 6 Ist nichts anderes vereinbart, so richtet sich die Entschädigung für Auslagen und Spesen nach Artikel 11.

Art. 21 Entschädigung an Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen

1 Dolmetscher und Dolmetscherinnen werden in der Regel mit 60–120 Franken pro

Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung.

2 Übersetzer und Übersetzerinnen werden nach den branchenüblichen Ansätzen

entschädigt. 3 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschä- digungen vergütet. 4 Ist nichts anderes vereinbart, so richtet sich die Entschädigung für Auslagen und Spesen nach Artikel 11.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 22 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

11. Dezember 2006 Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichtes: Christoph Bandli

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