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AS 2006 531

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen

Übersetzung1

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen

Abgeschlossen in Wien am 20. Dezember 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20052 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, tief besorgt über Ausmass und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politi- schen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen; sowie tief besorgt über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftli- che Schichten und insbesondere über die Tatsache, dass Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Betäubungsmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt; in Erkenntnis der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmässige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet; in der weiteren Erkenntnis, dass der unerlaubte Verkehr eine internationale krimi- nelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert; in dem Bewusstsein, dass der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermögli- chen, die Strukturen des Staates, die rechtmässigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrum- pieren; entschlossen, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen;

SR 0.812.121.03

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 531)

2 AS 2006 529

2005-1908 531

Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen AS 2006

in dem Wunsch, die Grundursachen des Problems des Missbrauchs von Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nach- frage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne; in der Erwägung, dass Massnahmen. notwendig sind, um bestimmte Stoffe, ein- schliesslich der bei der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stof- fen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmitteln, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen; entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaub- ten Verkehrs auf See zu verbessern; in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und dass zu diesem Zweck ein koordiniertes Vor- gehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist; in Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, dass die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rah- men dieser Organisation ausüben; in Bekräftigung der Leitsätze der Verträge im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems; in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Massnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die im Einheitsübereinkommen von 1961 über Betäubungsmittel3, in jenem Über- einkommen in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheitsüberein- kommens von 1961 geänderten Fassung4 sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe5 vorgesehen sind, um dem Ausmass und Umfang des unerlaub- ten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken; sowie in Erkenntnis der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirk- samer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen; in dem Wunsch, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schliessen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Betäubungsmittel

und psychotropen Stoffen bestehenden Verträgen nicht behandelt sind, kommen hiermit wie folgt überein:

3 SR 0.812.121.0, 0.812.121 4 SR 0.812.121.01, 0.812.121 5 SR 0.812.121.02

Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen AS 2006

Art. 1 Begriffsbestimmungen Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder aufgrund des Zusammen- hangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffs- bestimmungen: a) Der Ausdruck «Suchtstoffamt» bezeichnet das Internationale Suchtstoff- Kontrollamt, das durch das Übereinkommen von 1961 und durch das Über- einkommen von 1961 in seiner durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung gebildet wurde; b) der Ausdruck «Cannabispflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Can- nabis; c) der Ausdruck «Cocastrauch» bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon; d) der Ausdruck «gewerblicher Beförderungsunternehmer» bezeichnet eine Person oder einen öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleis- tung befördert; e) der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Suchtstoffkommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen; f) der Ausdruck «Einziehung», der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffe- nen Entscheidung; g) der Ausdruck «kontrollierte Lieferung» bezeichnet die Methode, aufgrund der unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtstoffen, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständi- gen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstim- mung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind; h) der Ausdruck «Übereinkommen von 1961» bezeichnet das Einheits- Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe; i) der Ausdruck «Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung» be- zeichnet das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung; j) der Ausdruck «Übereinkommen 1971» bezeichnet das Übereinkommen von

1971 über psychotrope Stoffe;

k) der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

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l) der Ausdruck «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» bezeichnet das vorüber- gehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Ver- mögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Ent- scheidung; m) der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten; n) der Ausdruck «Suchtstoff» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II des Übereinkommens von 1961 und des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff; o) der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somnife- rum L; p) der Ausdruck «Ertrag» bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmit- telbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Arti- kel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde; q) der Ausdruck «Vermögensgegenstände» bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen; r) der Ausdruck «psychotroper Stoff» bezeichnet jeden in Tabelle I, II, III oder IV des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff; s) der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Verein- ten Nationen; t) die Ausdrücke «Tabelle I» und «Tabelle II» bezeichnen die diesem Überein- kommen beigefügten entsprechend nummerierten Listen von Stoffen in der aufgrund von Änderungen nach Artikel 12 jeweils gültigen Fassung; u) der Ausdruck «Transitstaat» bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheits- gebiet unerlaubte Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Ursprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.

Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Ver- tragsparteien so zu fördern, dass sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmass haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erfor- derlichen Massnahmen, einschliesslich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmass- nahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen inner- staatlichen Gesetzgebung.

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(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkom- men in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territo- rialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Ange- legenheiten anderer Staaten vereinbar ist. (3) Eine Vertragspartei unterlässt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschliesslich den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten ist.

Art. 3 Straftaten und Sanktionen (1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Hand- lungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen eines Betäubungsmittels oder psychotropen Stoffes entgegen dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in sei- ner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971, ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabis- pflanze zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln entgegen dem Übereinkommen von 1961 und dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung, iii) das Besitzen oder Kaufen eines Betäubungsmittels oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten, iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass die- ses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmit- teln oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet wer- den sollen, v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv aufgeführten Straftaten; b) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten Personen behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen,

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ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehre- ren in Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stam- men; c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechts- ordnung: i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegen- ständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass diese Vermögens- gegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Buch- stabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufge- führten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewin- nung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stof- fen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen, iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer – gleichviel durch welche Mittel –, eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Betäubungsmittel oder psy- chotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen, iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Bera- tung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat. (2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen dem Überein- kommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. (3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden. (4) a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit

Absatz 1 umschriebenen Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung. b) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass sich der Täter neben der Verur- teilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Massnahmen wie zur Behandlung, Aufklärung und

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Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung unterziehen muss. c) Ungeachtet der Buchstaben a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Mass- nahmen wie zur Aufklärung und Erziehung, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Betäubungsmittel-missbrauchs zur Behandlung und Nachsorge vorsehen. d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebe- nen Straftat Massnahmen zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen. (5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten beson- ders schwerwiegend machen, wie etwa: a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der Straftat; b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten krimi- nellen Tätigkeiten; c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der Straftat erleichtert werden; d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter; e) den Umstand, dass der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im Zusammenhang steht; f) den Umstand, dass Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden; g) den Umstand, dass die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrich- tung des Bildungs- oder Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten auf- halten; h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleicharti- ger Straftaten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertrags- partei zulässig ist. (6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ihrem inner- staatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten

so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

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(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Gerichte oder anderen entspre- chend zuständigen Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Mög- lichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen. (8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, dass der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat. (9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Mass- nahmen, um sicherzustellen, dass eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzu- führenden Strafverfahren anwesend ist. (10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf- grund dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit aufgrund der Artikel 5–7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaat- lichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen. (11) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der Straf- taten, auf die er sich bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschliessen, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft werden.

Art. 4 Gerichtsbarkeit (1) Jede Vertragspartei: a) trifft die notwendigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen: i) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist, ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht einge- tragen ist, begangen worden ist; b) kann die notwendigen Massnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, i) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen worden ist, ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes begangen worden ist, bezüg- lich dessen diese Vertragspartei nach Artikel 17 ermächtigt worden ist,

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geeignete Massnahmen zu treffen; diese Gerichtsbarkeit wird jedoch nur aufgrund der nach Artikel 17 Absätze 4 und 9 genannten Abkom- men oder sonstigen Vereinbarungen ausgeübt; iii) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Überein- stimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen. (2) Jede Vertragspartei: a) trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil: i) die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist oder ii) die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist; b) kann ferner die notwendigen Massnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straf- taten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert. (3) Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Art. 5 Einziehung (1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um die Einziehung: a) der aus den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht; b) von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Material und Gerät oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen. (2) Jede Vertragspartei trifft auch die gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um es ihren zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Erträ- ge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzu- frieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden kön- nen. (3) Um die in diesem Artikel genannten Massnahmen durchzuführen, erteilt jede Vertragspartei ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt

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oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen. (4) a) Aufgrund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, wird die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögens- gegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen befinden: i) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Ein- ziehungsentscheidung zu erwirken und diese Entscheidung, falls sie erlassen wird, auszuführen oder ii) eine von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 1 erlassene Ein- ziehungsentscheidung an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese Entscheidung im Rahmen des Ersuchens ausgeführt wird, soweit sie sich auf die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen bezieht, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. b) Aufgrund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Ver- tragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft die ersuchte Ver- tragspartei Massnahmen, um die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermö- gensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzu- frieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei oder – im Fall eines nach Buchstabe a gestellten Ersuchens – aufgrund einer Entscheidung der ersuch- ten Vertragspartei gegebenen falls eingezogen werden können. c) Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Mass- nahmen werden von der ersuchten Vertragspartei nach Massgabe und vorbe- haltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder sonstigen Vereinbarun- gen getroffen, an die sie gegebenenfalls in Bezug auf die ersuchende Ver- tragspartei gebunden ist. d) Artikel 7 Absätze 6–19 wird sinngemäss angewendet. Neben den in Artikel

7 Absatz 10 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel

gestellten Ersuchen folgendes: i) im Fall eines Ersuchens nach Buchstabe a Ziffer i eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Sachverhaltsdar- stellung der ersuchenden Vertragspartei, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht um eine Entscheidung nachzusuchen; ii) im Fall eines Ersuchens nach Buchstabe a Ziffer ii eine rechtlich ver- wertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sach- verhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;

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iii) im Fall eines Ersuchens nach Buchstabe b eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei und eine Beschreibung der Massnah- men, um die ersucht wird. e) Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär den Wortlaut ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen sowie den Wortlaut jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften. f) Macht eine Vertragspartei die unter den Buchstaben a und b genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht sie dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrund- lage an. g) Die Vertragsparteien bemühen sich, zwei- oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder sonstige Vereinbarungen zu schliessen, um die Wirksam- keit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels zu erhö- hen. (5) a) Über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 oder 4 eingezogenen Erträ- ge oder Vermögensgegenstände verfügt diese Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren. b) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach diesem Artikel tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, Überein- künfte über folgendes zu schliessen: i) die Übertragung des Wertes solcher Erträge oder Vermögensgegen- stände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögens- gegenstände stammenden Geldmittel oder eines wesentlichen Teiles davon auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psy- chotropen Stoffen und gegen den Missbrauch solcher Stoffe befassen; ii) die regelmässige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit ande- ren Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren oder den zu diesem Zweck geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften. (6) a) Sind die Erträge in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umge- wandelt worden, so unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegen- stände den in diesem Artikel genannten Massnahmen. b) Sind Erträge mit aus rechtmässigen Quellen erworbenen Vermögensgegen- ständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbe-

schadet der Befugnisse in Bezug auf Beschlagnahme oder Einfrieren bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.

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c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus: i) Erträgen, ii) Vermögensgegenständen, in welche Erträge umgeformt oder umge- wandelt worden sind, oder iii) Vermögensgegenständen, mit denen Erträge vermischt worden sind, stammen, können den in diesem Artikel genannten Massnahmen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge unterworfen werden. (7) Jede Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist. (8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als stehe er den Rechten gutgläu- biger Dritter entgegen. (9) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Mass- nahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.

Art. 6 Auslieferung (1) Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung. (2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Ver- trags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische Massnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften. (4) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags- abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwen- dung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an. (5) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschliesslich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann. (6) Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn

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ihre Gerichte oder anderen zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annah- me haben, dass die Bewilligung des Ersuchens die Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politi- schen Anschauungen erleichtern würde oder dass die Lage einer von dem Ersuchen betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. (7) Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. (8) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsge- biet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen, um deren Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen. (9) Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründe- ten Gerichtsbarkeit muss die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Massnahmen treffen: a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dargeleg- ten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Ver- tragspartei nichts anderes vereinbart ist; b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichts- barkeit über diese Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur Wahrung ihrer rechtmassigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt. (10) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern ihr Recht dies zulässt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach deren Rechtsvor- schriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen. (12) Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, aufgrund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüssen zu können.

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Art. 7 Rechtshilfe (1) Die Vertragsparteien leisten einander in Übereinstimmung mit diesem Artikel soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichts- verfahren im Zusammenhang mit den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten. (2) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwe- cken ersucht werden: a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen; b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; c) Durchsuchung und Beschlagnahme; d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlich- keiten; e) Überlassung von Informationen und Beweismitteln; f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschliesslich Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen; g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken. (3) Die Vertragsparteien können einander jede andere nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässige Form der Rechtshilfe gewähren. (4) Auf Ersuchen erleichtern oder fördern die Vertragsparteien, soweit dies mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Praxis vereinbar ist, die Anwesenheit oder Verfügbarkeit von Personen, einschliesslich Häftlingen, die bereit sind, bei Ermitt- lungen mitzuwirken oder an Verfahren teilzunehmen. (5) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Beru- fung auf das Bankgeheimnis verweigern. (6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regelt oder regeln wird. (7) Die Absätze 8–19 gelten für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 8–19 anzuwenden. (8) Die Vertragsparteien bestimmen eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden werden dem Generalsekretär notifiziert. Die Übermittlung

von Rechtshilfeersuchen und diesbezüglichen Mitteilungen erfolgt zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten Behörden; diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen

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auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) an sie gerichtet werden. (9) Ersuchen werden schriftlich in einer für die ersuchte Vertragspartei annehm- baren Sprache gefertigt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Generalsekretär notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden. (10) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht; b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichts- verfahrens, auf die sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Verfahren durchführt; c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei ange- wendet werden sollen; e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person; f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden. (11) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig erscheint oder die Erledigung erleichtern kann. (12) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspar- tei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entspre- chend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt. (13) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen bezeichne- te Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren. (14) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten

Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umge- hend davon in Kenntnis. (15) Die Rechtshilfe kann verweigert werden: a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;

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b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchti- gen; c) wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaat- lichen Recht untersagt wäre, die Massnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre; d) wenn das Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei es nicht zuliesse, dem Ersuchen stattzugeben. (16) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen. (17) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Vertrags- partei die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von der ersuchten Vertragspartei als notwendig erachteten Bedingungen noch geleis- tet werden kann. (18) Ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein anderer, der bereit ist, im Hoheits- gebiet der ersuchenden Vertragspartei in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, darf wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Frei- heit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn der Zeuge, der Sachver- ständige oder der andere während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder wäh- rend einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihm amtlich mitgeteilt wurde, dass seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt ist. (19) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder

werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzustellen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden. (20) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen, die den Zwe- cken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmun- gen verstärken.

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Art. 8 Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfol- gung wegen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straf- taten in den Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Art. 9 Andere Formen der Zusammenarbeit und Ausbildung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Massnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu verstärken. Auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen werden sie insbeson- dere: a) Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern einrichten und unterhalten, um den sicheren und raschen Informationsaus- tausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten einschliesslich – wenn die betreffenden Vertragsparteien dies für zweckmässig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten zu erleichtern; b) bei folgenden Ermittlungen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit Arti- kel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten internationaler Art zusammen- arbeiten: i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Mitwir- kung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind; ii) Bewegung der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträ- ge oder Vermögensgegenstände; iii) Bewegung von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Stoffen der Tabelle I und Tabelle II dieses Übereinkommens und der bei der Bege- hung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerk- zeuge; c) in geeigneten Fällen und sofern innerstaatliches Recht dem nicht entgegen- steht, gemeinsame Arbeitsgruppen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes bilden, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigen, die Sicherheit von Personen und Unternehmungen zu schützen. Amtlich beauf- tragte Personen einer Vertragspartei, die an solchen Arbeitsgruppen teilneh- men, handeln mit Ermächtigung der zuständigen Behörden der Vertragspar- tei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll; in all diesen Fällen achten die beteiligten Vertragsparteien darauf, dass die Souveränität der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll, vollständig gewahrt bleibt; d) gegebenenfalls die erforderlichen Mengen an Stoffe zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung stellen;

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e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschliesslich des Einsatzes von Verbindungsbeamten, fördern. (2) Jede Vertragspartei entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für ihr Rechtspflege- oder sonstiges Personal, das mit der Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straf- taten betraut ist, einschliesslich des Zollpersonals. Diese Programme befassen sich insbesondere mit folgendem: a) Methoden zur Aufdeckung und Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten; b) benutzte Wege und Techniken der Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdäch- tig sind, insbesondere in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmassnahmen; c) Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, psychotro- pen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen; d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegung von Erträgen und Vermö- gensgegenständen, die aus der Begehung der in Übereinstimmung mit Arti- kel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammen, sowie der Betäubungs- mittel, der psychotropen Stoffe und der in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe sowie der bei der Begehung dieser Straftaten verwende- ten oder dazu bestimmten Tatwerkzeuge; e) Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge; f) Sammlung von Beweismitteln; g) Methoden und Verfahren der Kontrolle in Freihandelszonen und Freihäfen; h) moderne Methoden und Verfahren der Ermittlung und Verfolgung. (3) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsprogrammen zur Vermittlung von Sachkenntnis auf den in Absatz 2 genannten Gebieten und veranstalten gegebenenfalls zu diesem Zweck regionale und internationale Konferenzen und Seminare, um die Zusammen- arbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschliesslich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transit- staaten.

Art. 10 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe für Transitstaaten (1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen zusammen, um Transitstaaten und insbesondere Entwicklungsländern, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, durch Programme fachlicher Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten Ein- und Durchfuhr sowie bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit möglich, Hilfe und Unter- stützung zu gewähren.

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(2) Die Vertragsparteien können unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen solchen Transitstaaten finanzielle Hilfe leisten, um die für die wirksame Kontrolle und Verhinderung des unerlaubten Verkehrs not- wendige Infrastruktur auszubauen und zu verstärken. (3) Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammen- arbeit nach diesem Artikel zu verstärken, und in dieser Hinsicht finanzielle Verein- barungen in Betracht ziehen.

Art. 11 Kontrollierte Lieferung (1) Die Vertragsparteien treffen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaat- lichen Rechtsordnung es zulassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene auf der Grundlage der von ihnen geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu ermöglichen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind und gerichtlich gegen sie vorzugehen. (2) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung werden von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffen- den Vertragsparteien in Betracht ziehen. (3) Unerlaubte Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass die Betäubungsmittel oder psychotro- pen Stoffe unangetastet bleiben, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt werden.

Art. 12 Für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe (1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmässig erachteten Mass- nahmen, um zu verhindern, dass in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen abge- zweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. (2) Liegen einer Vertragspartei oder dem Organ Angaben vor, die nach ihrer Auf- fassung die Aufnahme eines Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II erforderlich machen, so notifizieren sie dies dem Generalsekretär und leiten ihm alle die Notifikation erhärtenden Angaben zu. Das in den Absätzen 2–7 beschriebene Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder dem Organ Angaben vorliegen, welche die Streichung eines Stoffes aus Tabelle I oder Tabelle II oder die Übertra- gung eines Stoffes von der einen Tabelle in die andere rechtfertigen. (3) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erschei- nenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, dem Organ. Die Vertragsparteien leiten dem Generalsekretär ihre Stellungnahmen zu der Notifikation sowie alle ergänzenden

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Angaben zu, die dem Organ für eine Bewertung und der Kommission für die Beschlussfassung dienlich sein können. (4) Stellt das Organ bei der Prüfung des Umfangs, der Bedeutung und der Vielfalt der erlaubten Verwendung des Stoffes sowie der Möglichkeit der leichten Verwen- dung anderer Stoffe sowohl für erlaubte Zwecke als auch für die unerlaubte Herstel- lung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen fest: a) dass der Stoff häufig bei der unerlaubten Herstellung eines Betäubungsmit- tels oder eines psychotropen Stoffes verwendet wird; b) dass Ausmass und Umfang der unerlaubten Herstellung eines Betäubungs- mittels oder eines psychotropen Stoffes ernste volksgesundheitliche oder soziale Probleme aufwirft, die ein internationales Vorgehen rechtfertigen, so leitet es der Kommission eine Bewertung des Stoffes zu, wobei es auf die zu erwartenden Auswirkungen der Aufnahme des Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II sowohl für die erlaubte Verwendung als auch für die unerlaubte Herstellung hinweist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Über- wachungsmassnahmen ab, die angesichts seiner Bewertung angebracht wären. (5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien vorgelegten Stellungnahmen und der Empfehlungen des Organs, dessen Bewertung in wissenschaftlicher Hinsicht entscheidend ist, sowie unter gebührender Berück- sichtigung aller anderen einschlägigen Umstände mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschliessen, einen Stoff in Tabelle I oder Tabelle II aufzunehmen. (6) Jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Artikels teilt der Generalsek- retär allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Über- einkommens sind oder zu werden berechtigt sind, und dem Organ mit. Der Beschluss tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft. (7) a) Die von der Kommission aufgrund dieses Artikels gefassten Beschlüsse unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum der Notifikation des Beschlusses beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begrün- denden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen. b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, dem Organ und allen Vertrags- parteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und die diesbezüglichen

Angaben mit der Aufforderung zu, binnen 90 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt. c) Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen oder aufheben. Der Beschluss des Rates wird allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, der Kommission und dem Organ notifiziert. (8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geän- derten Fassung und des Übereinkommens von 1971 treffen die Vertragspar-

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teien die von ihnen als angemessen erachteten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II zu überwachen. b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien: i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung dieser Stoffe befasst sind; ii) im Weg der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten kontrollieren, in denen die Herstellung oder Verteilung erfolgen kann; iii) vorschreiben, dass die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung der genannten Tätigkeiten erwirken; iv) verhindern, dass sich im Besitz von Herstellern und Verteilern Mengen dieser Stoffe ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang und die unter Berücksichtigung der herrschenden Marktlage benötigten Mengen übersteigen. (9) Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführ- ten Stoffe folgende Massnahmen: a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu erleichtern. Diese Überwachungssys- teme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern, Importeuren, Expor- teuren, Grosshändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständi- gen Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten; b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführ- ten Stoffes, wenn ausreichende Beweise vorliegen, dass der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten Herstellung eines Betäubungsmittels oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist; c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II auf- geführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt haben; d) sie schreibt vor, dass die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäss mit Aufschrift und Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonsti-

gen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein; e) sie stellt sicher, dass die unter Buchstabe d genannten Unterlagen mindes- tens zwei Jahre aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden zur Ein- sichtnahme zur Verfügung gestellt werden können.

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(10) a) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9 und auf ein an den Gene- ralsekretär gerichtetes Ersuchen der interessierten Vertragspartei stellt jede Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle I aufgeführter Stoff ausgeführt werden soll, sicher, dass vor der Ausfuhr von ihren zuständigen Behörden folgende Angaben an die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes weitergegeben werden: i) der Name und die Anschrift des Exporteurs und Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers; ii) die Bezeichnung des in Tabelle I aufgeführten Stoffes; iii) die Menge des auszuführenden Stoffes; iv) der vermutliche Ort der Einfuhr und das voraussichtliche Versand- datum; v) alle sonstigen Angaben, die von den Vertragsparteien untereinander vereinbart worden sind. b) Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere als in diesem Absatz vor- gesehene Kontrollmassnahmen treffen, soweit dies nach ihrer Ansicht wün- schenswert oder notwendig ist. (11) Übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Angaben nach den Absätzen 9 und 10, so kann die Vertragspartei, welche die Angaben macht, von der Vertragspartei, die sie erhält, verlangen, dass sie alle Handels-, Geschäfts-, Wirt- schafts- oder Berufsgeheimnisse oder Vertriebsverfahren vertraulich behandelt. (12) Jede Vertragspartei reicht dem Organ jährlich in der von ihm vorgesehenen Form und Weise und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formblättern fol- gende Angaben ein: a) die beschlagnahmte Menge der in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stof- fe und, soweit bekannt, ihren Ursprung; b) jeden nicht in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoff, von dem fest- gestellt wurde, dass er bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmit- teln oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist, und den die Vertrags- partei für wichtig genug hält, um ihn dem Organ zur Kenntnis zu bringen; c) Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung. (13) Das Organ berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung dieses Artikels, und die Kommission überprüft regelmässig, ob Tabelle I und Tabelle II ausreichend und angemessen sind. (14) Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitun- gen Anwendung, die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch

leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden können.

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Art. 13 Material und Gerät Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Massnahmen, um den Handel mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Art. 14 Massnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmittelpflanzen und zur Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (1) Die von den Vertragsparteien aufgrund dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des uner- laubten Anbaus von Pflanzen, welche Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmit- teln und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Über- einkommens von 1971. (2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Betäubungsmittel oder psy- chotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn, Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Massnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz gebührend zu berücksichtigen. (3) a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Massnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschliessung bestehen, die zu einem wirt- schaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor Durchfüh- rung solcher ländlicher Erschliessungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang, Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozio- ökonomischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Massnahmen der Zusammenarbeit vereinbaren. b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus. c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Pro- grammen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten. (4) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu

beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel, menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen. Diese Massnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorga- nisationen der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation,

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und anderer zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von der 1987 abgehaltenen Internationalen Konferenz über Drogenmissbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene Umfassende Multi- disziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung, Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schliessen, welche die Besei- tigung oder Verringerung der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zum Ziel haben. (5) Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Massnahmen treffen, um die beschlagnahmten oder eingezogenen Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmäs- sig zu verwerten und um ordnungsgemäss bestätigte notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.

Art. 15 Gewerbliche Beförderungsunternehmer (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Massnahmen können besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen. (2) Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmassnahmen können folgendes umfassen: a) wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunterneh- mers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindet: i) Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt, ii) Förderung der Integrität des Personals; b) wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist: i) soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse, ii) Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen, iii) schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebe- nen Straftaten in Zusammenhang gebracht werden können, an die ent- sprechenden Behörden. (3) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass die gewerblichen Beförde- rungsunternehmer und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontrollbereichen zusammenarbeiten, um den

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unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu verhindern und geeig- nete Sicherheitsmassnahmen anzuwenden.

Art. 16 Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren (1) Jede Vertragspartei verlangt, dass rechtmässige Ausfuhren von Betäubungsmit- teln und psychotropen Stoffen mit ordnungsgemässen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31 des Übereinkommens von 1961, nach Artikel 31 des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versand- papiere die in den jeweiligen Anhängen des Übereinkommens von 1961, des Über- einkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von

1971 aufgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Betäubungsmittel und psycho-

tropen Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Expor- teurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten. (2) Jede Vertragspartei verlangt, dass zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.

Art. 17 Unerlaubter Verkehr auf See (1) Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten Verkehr auf See nach Massgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen. (2) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das ihre Flagge führt oder keine Flagge oder Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann andere Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Verwendung zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. (3) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Massnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen. (4) Nach Absatz 3 oder in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen geltenden Verträgen oder anderweitig zwischen diesen Vertragsparteien geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen: a) das Schiff anzuhalten; b) das Schiff zu durchsuchen; c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Mass- nahmen im Hinblick auf das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.

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(5) Werden Massnahmen aufgrund dieses Artikels getroffen, so tragen die betref- fenden Vertragsparteien in gebührender Weise der Notwendigkeit Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates oder einer anderen beteiligten Vertragspartei nicht zu beein- trächtigen. (6) Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die zwischen ihm und der ersuchenden Vertragspartei zu vereinbaren sind, darunter Bedingungen in Bezug auf die Haftung. (7) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 beantwortet eine Vertragspartei ein Ersu- chen einer anderen Vertragspartei um Feststellung, ob ein Schiff, das ihre Flagge führt, hierzu berechtigt ist, sowie Ersuchen um Genehmigung nach Absatz 3 zügig. Jede Vertragspartei des Übereinkommens bestimmt zu dem Zeitpunkt, in dem sie Vertragspartei wird, eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden zur Entgegen- nahme und Beantwortung dieser Ersuchen. Die Bestimmung wird allen anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats über den Generalsekretär notifiziert. (8) Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel getroffen hat, unterrichtet den betroffenen Flaggenstaat sofort von den Ergebnissen dieser Massnahme. (9) Die Vertragsparteien erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen zur Durchführung oder zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels. (10) Massnahmen nach Absatz 4 werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluft- fahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deut- lich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind. (11) Jede nach diesem Artikel getroffene Massnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheits- befugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.

Art. 18 Freihandelszonen und Freihäfen (1) Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufge- führten Stoffen in Freihandelszonen und Freihäfen Massnahmen an, die nicht weni- ger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich: a) den Güter- und Personenverkehr in Freihandelszonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe, einschliesslich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge und

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gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen; b) ein System zum Aufspüren von Sendungen zu errichten und zu unterhalten, die zu dem Verdacht Anlass geben, in Freihandelszonen und Freihäfen ein- und ausgehende Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe zu enthalten; c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den Grenzkontrollstellen in Freihandelszonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.

Art. 19 Benutzung des Postwegs (1) Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung Massnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen. (2) Die in Absatz 1 genannten Massnahmen umfassen insbesondere: a) koordinierte Massnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr; b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Postsendun- gen aufzuspüren; c) Gesetzgebungsmassnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaf- fung des für Gerichtsverfahren benötigten Beweismaterials ermöglichen.

Art. 20 Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben (1) Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Anga- ben über die Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbe- sondere: a) den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens erlassen werden; b) Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient haben, für wichtig halten. (2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben einzureichen haben.

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Art. 21 Aufgaben der Kommission Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betref- fenden Angelegenheiten zu behandeln; insbesondere: a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20 eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Überein- kommens; b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Anga- ben stützen; c) kann die Kommission das Organ auf jede mit dessen Aufgaben zusammen- hängende Angelegenheit aufmerksam machen; d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Organ nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmässig erachteten Massnahmen; e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Ver- fahren Tabelle I und Tabelle II ändern; f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerk- sam machen, damit sie entsprechende Massnahmen in Erwägung ziehen können.

Art. 22 Aufgaben des Organs (1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des Organs und der Kommission nach dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung und dem Über- einkommen von 1971 gilt folgendes: a) Das Organ kann, wenn es aufgrund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsek- retär oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten Angaben Grund zu der Annahme hat, dass die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen; b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16: i) kann das Organ, nachdem es aufgrund des Buchstabens a tätig gewor- den ist, die betreffende Vertragspartei auffordern, wenn es dies für erforderlich erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durch- führung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen; ii) behandelt das Organ, bevor es nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach Buchstabe a und Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;

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iii) kann das Organ, wenn es feststellt, dass die betreffende Vertragspartei die Abhilfemassnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem Buchstaben aufgefordert worden ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam machen. Ein vom Organ nach diesem Buchstaben veröffentlichter Bericht hat auf Ersu- chen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthal- ten. (2) Prüft das Organ eine Frage aufgrund dieses Artikels, so wird jede Vertragspar- tei, für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüg- lichen Sitzung vertreten zu lassen. (3) Wurde ein aufgrund dieses Artikels angenommener Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen. (4) Beschlüsse des Organs aufgrund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehr- heit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. (5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a gewährleistet das Organ die Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben. (6) Die Verantwortlichkeit des Organs aufgrund dieses Artikels gilt nicht für die Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstim- mung mit diesem Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden. (7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Strei- tigkeiten zwischen Vertragsparteien.

Art. 23 Berichte des Organs (1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Das Organ erstellt die von ihm für erforderlich gehalte- nen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen. (2) Die Berichte des Organs werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbe- schränkte Verbreitung.

Art. 24 Anwendung strengerer Massnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Massnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Massnahmen nach ihrer Ansicht zur Ver- hütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig sind.

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Art. 25 Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten aufgrund früherer Verträge Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens aufgrund des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.

Art. 26 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf: a) für alle Staaten; b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia; c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aus- handlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf Ver- tragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.

Art. 27 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden betref- fend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt. (2) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Art. 28 Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.

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(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschafts- integration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkom- mens fallen.

Art. 29 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft. (2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen für Namibia, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigs- ten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (3) Für jede nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestä- tigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am neun- zigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.

Art. 30 Kündigung (1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekre- tär für die betreffende Vertragspartei wirksam.

Art. 31 Änderungen (1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den Änderungsvorschlag anneh- men. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen 24 Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen; die Änderung tritt für eine Vertragspartei 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustim- mung ausdrückt, durch die Änderung gebunden zu sein. (2) Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien

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dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in Übereinstimmung mit Arti- kel 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen6 beschliessen kann. Eine Ände- rung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsproto- koll niedergelegt. Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muss ausdrücklich gegenüber dem Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.

Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten (1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertrags- parteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizule- gen. (2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beige- legt werden, so ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten. (3) Ist eine nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als ent- scheidend betrachtet wird. (4) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Orga- nisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder einer Beitrittsur- kunde erklären, dass sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrach- ten. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden. (5) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.

Art. 33 Verbindlicher Wortlaut Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wort- laut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.

Art. 34 Verwahrer Der Generalsekretär ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

6 SR 0.120

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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anlage

Tabelle I Tabelle II N-Acetylanthranilsäure Aceton Lysergsäure Anthranilsäure Essigsäureanhydrid (Acetanhydrid) Salzsäure Ephedrin Phenylessigsäure Ergometrin Schwefelsäure Ergotamin Ethylether Isosafrol Methylethylketon 3-4-Methylendioxyphenyl-2 propanon Piperidin Norephedrin Toluol Kaliumpermanganat 1-Phenyl-2-propanon Piperonal Pseudoephedrin Safrol Die Salze der in dieser Tabelle Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführ- aufgeführten Stoffe, falls das ten Stoffe, falls das Bestehen solcher Bestehen solcher Salze möglich ist. Salze möglich ist (Die Salze der Chlor- säure (Salzsäure) und die Salze der Schwefelsäure sind ausgenommen).

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Geltungsbereich am 6. Dezember 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Afghanistan 14. Februar 1992 14. Mai 1992 Ägypten 15. März 1991 13. Juni 1991 Albanien 27. Juni 2001 B 25. September 2001 Algerien* 9. Mai 1995 7. August 1995 Andorra* 23. Juli 1999 B 21. Oktober 1999 Angola 26. Oktober 2005 B 24. Januar 2006 Antigua und Barbuda 5. April 1993 B 4. Juli 1993 Argentinien 28. Juni 1993 26. September 1993 Armenien 13. September 1993 B 12. Dezember 1993 Aserbaidschan 22. September 1993 B 21. Dezember 1993 Äthiopien 11. Oktober 1994 B 9. Januar 1995 Australien 16. November 1992 14. Februar 1993 Bahamas 30. Januar 1989 11. November 1990 Bahrain* 7. Februar 1990 11. November 1990 Bangladesch 11. Oktober 1990 9. Januar 1991 Barbados 15. Oktober 1992 B 13. Januar 1993 Belarus 15. Oktober 1990 13. Januar 1991 Belgien** 25. Oktober 1995 23. Januar 1996 Belize* 24. Juli 1996 B 22. Oktober 1996 Benin 23. Mai 1997 B 21. August 1997 Bhutan 27. August 1990 B 25. November 1990 Bolivien* 20. August 1990 18. November 1990 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botsuana 13. August 1996 B 11. November 1996 Brasilien* 17. Juli 1991 15. Oktober 1991 Brunei* 12. November 1993 10. Februar 1994 Bulgarien 24. September 1992 23. Dezember 1992 Burkina Faso 2. Juni 1992 B 31. August 1992 Burundi 18. Februar 1993 B 19. Mai 1993 Chile 13. März 1990 11. November 1990 China* 25. Oktober 1989 11. November 1990 Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 15. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Cook-Inseln* 22. Februar 2005 B 23. Mai 2005 Costa Rica 8. Februar 1991 9. Mai 1991 Côte d’Ivoire 25. November 1991 23. Februar 1992 Dänemark* ** 19. Dezember 1991 18. März 1992 Deutschland* ** 30. November 1993 28. Februar 1994 Dominica 30. Juni 1993 B 28. September 1993 Dominikanische Republik 21. September 1993 B 20. Dezember 1993 Dschibuti 22. Februar 2001 B 23. Mai 2001 Ecuador 23. März 1990 11. November 1990

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

El Salvador 21. Mai 1993 B 19. August 1993 Eritrea 30. Januar 2002 B 30. April 2002 Estland 12. Juli 0200 B 10. Oktober 2000 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 31. Dezember 1990 31. März 1991 Fidschi 25. März 1993 B 23. Juni 1993 Finnland** 15. Februar 1994 16. Mai 1994 Frankreich* ** 31. Dezember 1990 31. März 1991 Gambia 23. April 1996 B 22. Juli 1996 Georgien 8. Januar 1998 B 8. April 1998 Ghana 10. April 1990 11. November 1990 Grenada 10. Dezember 1990 B 10. März 1991 Griechenland** 28. Januar 1992 27. April 1992 Guatemala 28. Februar 1991 29. Mai 1991 Guinea 27. Dezember 1990 B 27. März 1991 Guinea-Bissau 27. Oktober 1995 B 25. Januar 1996 Guyana 19. März 1993 B 17. Juni 1993 Haiti 18. September 1995 B 17. Dezember 1995 Honduras 11. Dezember 1991 10. März 1992 Indien 27. März 1990 B 11. November 1990 Indonesien* 23. Februar 1999 24. Mai 1999 Irak 22. Juli 1998 B 20. Oktober 1998 Iran* 7. Dezember 1992 7. März 1993 Irland** 3. September 1996 2. Dezember 1996 Island 2. September 1997 B 1. Dezember 1997 Israel* 20. März 2002 18. Juni 2002 Italien** 31. Dezember 1990 31. März 1991 Jamaika 29. Dezember 1995 28. März 1996 Japan 12. Juni 1992 10. September 1992 Jemen* 25. März 1996 23. Juni 1996 Jordanien 16. April 1990 11. November 1990 Kambodscha 7. Juli 2005 B 5. Oktober 2005 Kamerun 28. Oktober 1991 26. Januar 1992 Kanada 5. Juli 1990 11. November 1990 Kap Verde 8. Mai 1995 B 6. August 1995 Kasachstan 29. April 1997 B 28. Juli 1997 Katar 4. Mai 1990 B 11. November 1990 Kenia 19. Oktober 1992 B 17. Januar 1993 Kirgisistan 7. Oktober 1994 B 5. Januar 1995 Kolumbien* 10. Juni 1994 8. September 1994 Komoren 1. März 2000 B 30. Mai 2000 Kongo (Brazzaville) 3. März 2004 B 1. Juni 2004 Kongo (Kinshasa) 28. Oktober 2005 26. Januar 2006 Korea (Süd-) 28. Dezember 1998 B 28. März 1999

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Kroatien 26. Juli 1993 N 8. Oktober 1991 Kuba* 12. Juni 1996 10. September 1996 Kuwait* 3. November 2000 1. Februar 2001 Laos* 1. Oktober 2004 B 30. Dezember 2004 Lesotho 28. März 1995 B 26. Juni 1995 Lettland 24. Februar 1994 B 25. Mai 1994 Libanon* 11. März 1996 B 9. Juni 1996 Liberia 16. September 2005 B 15. Dezember 2005 Libyen 22. Juli 1996 B 20. Oktober 1996 Litauen* 8. Juni 1998 B 6. September 1998 Luxemburg** 29. April 1992 28. Juli 1992 Madagaskar 12. März 1991 B 10. Juni 1991 Malawi 12. Oktober 1995 B 10. Januar 1996 Malaysia* 11. Mai 1993 9. August 1993 Malediven 7. September 2000 6. Dezember 2000 Mali 31. Oktober 1995 B 29. Januar 1996 Malta 28. Februar 1996 B 28. Mai 1996 Marokko 28. Oktober 1992 26. Januar 1993 Mauretanien 1. Juli 1993 29. September 1993 Mauritius 6. März 2001 4. Juni 2001 Mazedonien 13. Oktober 1993 B 11. Januar 1994 Mexiko** 11. April 1990 11. November 1990 Mikronesien 6. Juli 2004 B 4. Oktober 2004 Moldau 15. Februar 1995 B 16. Mai 1995 Monaco 23. April 1991 22. Juli 1991 Mongolei 25. Juni 2003 B 23. September 2003 Mosambik 8. Juni 1998 B 6. September 1998 Myanmar* 11. Juni 1991 B 9. September 1991 Nepal 24. Juli 1991 B 22. Oktober 1991 Neuseeland 16. Dezember 1998 16. März 1999 Nicaragua 4. Mai 1990 11. November 1990 Niederlande* ** 8. September 1993 7. Dezember 1993 Aruba* 10. März 1999 10. März 1999 Niederländische Antillen* 10. März 1999 10. März 1999 Niger 10. November 1992 B 8. Februar 1993 Nigeria 1. November 1989 11. November 1990 Norwegen 14. November 1994 12. Februar 1995 Oman 15. März 1991 B 13. Juni 1991 Österreich* ** 11. Juli 1997 9. Oktober 1997 Pakistan 25. Oktober 1991 23. Januar 1992 Panama* 13. Januar 1994 13. April 1994 Paraguay 23. August 1990 21. November 1990 Peru* 16. Januar 1992 15. April 1992 Philippinen 7. Juni 1996 5. September 1996

Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen AS 2006

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Polen 26. Mai 1994 24. August 1994 Portugal** 3. Dezember 1991 2. März 1992 Ruanda 13. Mai 2002 B 11. August 2002 Rumänien 21. Januar 1993 B 21. April 1993 Russland 17. Dezember 1990 17. März 1991 Sambia 28. Mai 1993 26. August 1993 Samoa 19. August 2005 B 17. November 2005 San Marino* 10. Oktober 2000 B 8. Januar 2001 São Tomé und Príncipe 20. Juni 1996 B 18. September 1996 Saudi-Arabien* 9. Januar 1992 B 8. April 1992 Schweden* ** 22. Juli 1991 20. Oktober 1991 Schweiz* 14. September 2005 Senegal 27. November 1989 11. November 1990 Serbien und Montenegro 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 27. Februar 1992 B 27. Mai 1992 Sierra Leone 6. Juni 1994 4. September 1994 Simbabwe 30. Juli 1993 B 28. Oktober 1993 Singapur* 23. Oktober 1997 B 21. Januar 1998 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien** 13. August 1990 11. November 1990 Sri Lanka 6. Juni 1991 B 4. September 1991 St. Kitts und Nevis 19. April 1995 B 18. Juli 1995 St. Lucia 21. August 1995 B 19. November 1995 St. Vincent und die Grenadinen 17. Mai 1994 B 15. August 1994 Südafrika* 14. Dezember 1998 B 14. März 1999 Sudan 19. November 1993 17. Februar 1994 Suriname 28. Oktober 1992 26. Januar 1993 Swasiland 3. Oktober 1995 B 1. Januar 1996 Syrien* 3. September 1991 B 2. Dezember 1991 Tadschikistan 6. Mai 1996 B 4. August 1996 Tansania* 17. April 1996 16. Juli 1996 Thailand* 3. Mai 2002 B 1. August 2002 Togo 1. August 1990 11. November 1990 Tonga 29. April 1996 B 28. Juli 1996 Trinidad und Tobago 17. Februar 1995 18. Mai 1995 Tschad 9. Juni 1995 B 7. September 1995 Tschechische Republik 30. Dezember 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 20. September 1990 19. Dezember 1990 Türkei* ** 2. April 1996 1. Juli 1996 Turkmenistan 21. Februar 1996 B 21. Mai 1996 Uganda 20. August 1990 B 18. November 1990 Ukraine 28. August 1991 26. November 1991

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Ungarn 15. November 1996 13. Februar 1997 Uruguay 10. März 1995 8. Juni 1995 Usbekistan 24. August 1995 B 22. November 1995 Venezuela* 16. Juli 1991 14. Oktober 1991 Vereinigte Arabische Emirate 12. April 1990 B 11. November 1990 Vereinigte Staaten* ** 20. Februar 1990 11. November 1990 Vereinigtes Königreich* ** 28. Juni 1991 26. September 1991 Anguilla* 8. Februar 1995 8. Februar 1995 Bermudas* 8. Februar 1995 8. Februar 1995 Britische Jungferninseln* 8. Februar 1995 8. Februar 1995 Guernsey* 3. April 2002 3. April 2002 Insel Man* 2. Dezember 1993 2. Dezember 1993 Jersey* 7. Juli 1997 7. Juli 1997 Kaimaninseln* 8. Februar 1995 8. Februar 1995 Montserrat* 8. Februar 1995 8. Februar 1995 Turks- und Caicosinseln* 8. Februar 1995 8. Februar 1995 Vietnam* 4. November 1997 B 2. Februar 1998 Zentralafrikanische Republik 15. Oktober 2001 B 13. Januar 2002 Zypern* 25. Mai 1990 11. November 1990 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen Schweiz a. Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2 Die Schweiz betrachtet sich bezüglich Beibehaltung oder Erlass der straf- rechtlichen Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung nicht an Artikel 3 Absatz 2 gebunden. b. Vorbehalt zu Artikel 3 Absätze 6–8 Die Schweiz erachtet die in Artikel 3 Absätze 6–8 enthaltenen Vorschriften nur insoweit als verbindlich, als sie mit der schweizerischen Strafgesetzge- bung und Kriminalpolitik übereinstimmen.

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