AS 2006 5311
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer)
vom 11. Dezember 2006
Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 20051 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.
2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem
Reglement vom 11. Dezember 20062 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bleiben vorbehalten.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebüh-
renpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.
2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können
die Gebühren und Auslagen erlassen werden, wenn sie Dienstleistungen für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten. 2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichter- stattung am Bundesverwaltungsgericht nicht gebührenpflichtig.
3 Aus wichtigen Gründen können Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen
werden, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
SR 173.320.3
2006-2990 5311
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts AS 2006
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:
a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. Nachforschungen in den Akten 50 Franken je angebrochene halbe einer erledigten Sache, die über das Stunde; Ermitteln des Archivguts und die die Gebühr kann ganz oder teilweise Einsichtsgewährung am Bundes- auch erhoben werden, wenn die verwaltungsgericht hinausgehen: Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aus- sergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, 60 Franken je angebrochene halbe Zusammenstellungen, besondere Arbeitsstunde; Auswertungen und dergleichen: e. Urteilsabgabe an Dritte: 40 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätz- liche Unterschrift ein Zuschlag von
10 Franken erhoben;
h. Beglaubigung der Richtigkeit eines 40 Franken; umfasst das Dokument Auszuges, einer Abschrift, einer mehrere Seiten, so wird für jede Fotokopie und dergleichen: zusätzliche Seite ein Zuschlag von
2 Franken erhoben;
i. Benützung eines Sitzungssaales für jeden halben Tag 100 Franken. oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts:
2 Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember
20043 findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai
20064 Anwendung.
3 SR 152.3 4 SR 152.31
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3 Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19925
bleibt Artikel 2 der Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 19936 vorbe- halten.
Art. 5 Gebührenzuschlag Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Art. 6 Auslagen Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere: a. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbeson- dere von Unterlagen, verursacht werden; b. Porti- und Telefonkosten; c. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland; d. Anschaffungskosten von Datenträgern; e. Mahnkosten: 10 Franken für die erste Mahnung, 20 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Kostenvoranschlag Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
Art. 8 Vorschuss In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Aus- land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 9 Gebührenverfügung Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.
Art. 10 Fälligkeit und Verjährung
1 Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.
3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh- rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforde- rung geltend gemacht wird.
5 SR 235.1 6 SR 235.11
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts AS 2006
Art. 11 Zahlungsart
1 Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr für die Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag von 100 Franken
per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
11. Dezember 2006 Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichtes: Christoph Bandli