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AS 2006 5335

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 22. Mai 2006

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung werden der Ausdruck «der akademische Dekan» und der Ausdruck «die akademische Dekanin» durch den Ausdruck «der oder die Bildungs- beauftragte» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Ingress gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20032,

Art. 18 Abs. 1 dritter Satz

1 … Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe 1 finden am Ende jedes

Semesters, diejenigen für die Fächer der Gruppe 2 einmal pro Jahr statt.

Art. 22 Abs. 2 2 Die Zulassungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungs- fächer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b als auch die Noten aller Prü- fungsfächer der Gruppe 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gewichteten Durchschnitt von 4,0 erreichen.