AS 2006 5337
Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich
Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk)
Änderung vom 8. Dezember 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. September 20041 über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2
2 Eine Diplomarbeit und die Diplomprüfung schliessen den Diplomlehrgang ab.
Anstelle der Diplomarbeit kann auch ein Praktikum absolviert werden.
Art. 8a Militärschulen
1 Die MILAK führt die einjährige Militärschule 1 für Berufsoffiziere durch, die
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 verfügen. 2 Die MILAK führt die einjährige Militärschule 2 für Berufsoffiziere durch, die die Militärschule 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und anschliessend mindestens während drei Jahren als Berufsoffiziere eingesetzt worden sind.
3 Die Ausbildungen an den Militärschulen 1 und 2 beinhalten folgende Bereiche:
a. Menschenführung; b. Kommunikation; c. Strategie; d. Sicherheitspolitik; e. Militärgeschichte; f. Militärsoziologie; g. Militärpsychologie und Militärpädagogik; h. miliärische Fachausbildung; i. allgemein bildender Unterricht.
2006-2597 5337
Militärakademie an der ETH Zürich AS 2006
4 Die Militärschule 1 wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen, die Militär-
schule 2 mit einer Diplomarbeit und einer Schlussprüfung.
Art. 9 Abs. 3
3 Die MILAK prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventen der Zusatzaus-
bildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterbildungskurse.
Art. 14 Abs. 2
2 Erfolgreiche Absolventen des Diplomlehrgangs oder der Militärschule 2 erhalten
das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössi- sche Diplom als Berufsoffizier.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
8. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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