AS 2006 5343
Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission
Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV)
Änderung vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 19961 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 23octies des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (BankG)
Art. 1 Abs. 1
1 Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission) erhebt Gebühren
von Personen und Gesellschaften, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934, dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303, dem Börsengesetz vom 24. März 19954 oder dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)5 unterstehen. Sie erhebt eine jährliche Aufsichtsabgabe von Personen und Gesellschaften, die nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934, dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930, dem Börsengesetz vom 24. März 1995 oder dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) beaufsichtigt werden.
Art. 2 Abs. 1
1 Für den Aufwand der Bankenkommission, der durch die Aufsichtsabgabe zu
decken ist, müssen die dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066 unterstellten Personen und kollektiven Kapitalanlagen zu 10–20 Prozent und die übrigen Beauf- sichtigten zu 80–90 Prozent aufkommen. Die Lastenverteilung richtet sich nach dem Aufsichtsaufwand.
2006-2632 5343
EBK-Gebührenverordnung AS 2006
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und f, Abs. 3 und 4
1 Die Grundabgabe wird erhoben für die Aufsicht über:
b. schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen; f. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der Bankenkom- mission unterstehen (Vermögensverwalter), sowie Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
3 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird
geschuldet von: a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds. Sie kann sie auf die Fonds überwälzen; b. der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV); c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF). 4 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird geschul- det von deren Vertreter (Art. 123 Abs. 1 KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, d–h
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. 5000 Franken für Banken, Pfandbriefinstitute, Effektenhändler, Fondsleitun- gen, Vermögensverwalter und Gemeinschaftseinrichtungen; d. 3000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern der Vertreter weder eine Bank noch ein Effektenhändler noch eine Versiche- rung noch eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter ist; e. 2250 Franken für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilver- mögen; f. 2250 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds), 750 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken; g. 1250 Franken für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermö- gen; h. 1250 Franken für das erste Teilvermögen einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds), 750 Fran- ken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken.
EBK-Gebührenverordnung AS 2006
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, Abs. 4 und 5
1 Die Zusatzabgabe wird erhoben für die Aufsicht über:
b. schweizerische kollektive Kapitalanlagen. 4 Schweizerische kollektive Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach Netto- vermögen.
5 Die Zusatzabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird
geschuldet von: a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds. Sie kann sie auf die Fonds überwälzen; b. der SICAV; c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der SICAF.
Art. 7 Abs. 2, 5 und 6
2 Die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Nettovermögen bemes-
sen sich aufgrund des letzten Rechnungsabschlusses, der dem Abgabejahr voran- geht; bei neu gegründeten Banken, Effektenhändlern und kollektiven Kapitalanlagen bemessen sie sich nach dem ersten Rechnungsabschluss. 5 Bei Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatz- abgabe höchstens 20 000 Franken, bei übrigen Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teil- vermögen.
6 Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommandit-
gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Anderthalbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Die Ban- kenkommission kann diesen Satz bis auf den Satz für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ermässigen.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. f–h
1 Die Bankenkommission erhebt für ihre Verfügungen in Anwendung des Banken-
gesetzes vom 8. November 1934, des Börsengesetzes vom 24. März 19957, des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 19308 und des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20069 Spruchgebühren in folgender Höhe: f. von Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapi- talanlagen, SICAF, Vermögensverwaltern, Depotbanken, Vertretern auslän- discher kollektiver Kapitalanlagen und Vertriebsträgern:
7 SR 954.1 8 SR 211.423.4 9 SR 951.31; AS 2006 5379
EBK-Gebührenverordnung AS 2006
1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-
nahme der Geschäftstätigkeit als Fondsleitung, SICAV, Kommandit- gesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwal- ter oder Depotbank,
2. bis zu 20 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-
nahme der Geschäftstätigkeit als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern der Vertreter weder eine Bank noch ein Effek- tenhändler noch eine Versicherung noch eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter ist,
3. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung der Organi-
sationsdokumente (Statuten, Gesellschaftsvertrag, Organisationsregle- ment, Anlagereglement) einer Fondsleitung, SICAV, Kommandit- gesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Vermögens- verwalters oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage,
4. bis zu 20 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermö-
gen oder pro Teilvermögen für die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements offener kollektiver Kapi- talanlagen (Anlagefonds, SICAV),
5. bis zu 10 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermö-
gen oder pro Teilvermögen für die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements offener kol- lektiver Kapitalanlagen,
6. bis zu 20 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermö-
gen oder pro Teilvermögen für die Genehmigung zum öffentlichen Ver- trieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage,
7. bis zu 10 000 Franken pro kollektiver Kapitalanlage ohne Teilvermö-
gen oder pro Teilvermögen für die Feststellung der Gesetzeskonformi- tät der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapi- talanlage,
8. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-
nahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger,
9. bis zu 5000 Franken für die Genehmigung der Beauftragung von Schät-
zungsexperten für Immobilienfonds,
10. bis zu 20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung,
11. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen;
g. von Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesell- schaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwaltern, Ver- tretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und anderen Gesellschaften sowie deren Kundinnen und Kunden: bis zu 10 000 Franken je Partei für Verfügungen bei Amtshilfeverfahren; h. von natürlichen oder juristischen Personen: bis zu 30 000 Franken je Partei für den Entscheid über eine Zwangsunterstellung unter ein Aufsichtsgesetz und bis zu 10 000 Franken je Partei in jedem anderen Verfahren auf Erlass einer Verfügung.
EBK-Gebührenverordnung AS 2006
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren, wenn sie auf Anfrage folgende Leistun-
gen erbringt: b. die Begleitung ausländischer Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz gemäss Artikel 23septies Absatz 5 zweiter Satz des Bankengesetzes vom 8. November 1934, gemäss Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz des Börsengesetzes vom 24. März 199510 und gemäss Artikel 143 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200611.
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006 Fondsleitungen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 22. November 2006 über eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit verfügen, entrichten die Grund- abgabe erstmals für das dem Inkrafttreten dieser Änderungen vom 22. November
2006 folgende Abgabejahr.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
10 SR 954.1 11 SR 951.31; AS 2006 5379
EBK-Gebührenverordnung AS 2006