AS 2006 5365
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Änderung vom 8. Dezember 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. m
2 Sie haben insbesondere zu überprüfen:
m. ob der Sicherungsplan nach Unterabschnitt 1.10.3.2 des Europäischen Über- einkommens vom 30. September 19572 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)3 vor- handen ist.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des ADR4 und des RID5 bestehen: ...
Art. 20 Abs. 3
3 Die Prüfungsstelle darf nicht Ausbildungsveranstalterin sein.
3 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden 4 SR 0.741.621 5 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden
2006-2205 5365
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2006
Art. 23 Einleitungssatz Mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung: ...
Art. 24 Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Busse bestraft.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Artikel 20 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
8. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2006
Anhang (Art. 5 Abs. 1)
Ziff. 1
1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je
Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die unterhalb der in Absatz 2.2.7.1.2, in den Kapiteln 3.3 und 3.4 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR6/RID7 festgelegten Grenzwerte liegen.
6 SR 0.741.621 7 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2006