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AS 2006 5369

Verordnung des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)

Verordnung des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)

Änderung vom 7. Dezember 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 14. April 19991 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3 Bst. b

1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen,

Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfun- gen fest.

3 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über

die Flugausweise im Reglement vom 25. März 19752 über die Ausweise für Flug- personal (RFP) anwendbar. Sie regeln insbesondere: b. die Erteilung von Bewilligungen an Hubschrauberpiloten und -pilotinnen für Landungen im Gebirge, Abflüge bei Boden- und Hochnebel, Arbeitsflüge, Flüge mit Nachtsichtgeräten und Flüge zum Absetzen von Fallschirmsprin- gern und -springerinnen;

Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 4 Erteilung, Verlängerung und Erneuerung Die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen nach den JAR- FCL-Reglementen werden vom Bundesamt erteilt, verlängert und erneuert.

2006-2410 5369

JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 2006

Art. 5 Abs. 3

3 InAbweichung von den JAR-FCL-Reglementen können im Hoheitsgebiet der

Schweiz Inhaber oder Inhaberinnen einer Berufspilotenlizenz ihre Rechte bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, ausüben.

Art. 7 Abs. 3 erster Satz, 5 und 6

3 Bei der ersten Erneuerung der JAR-FCL-Bewilligung nach Absatz 2, spätestens

aber am 30. Juni 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Flugzeugen bezie- hungsweise am 31. Dezember 2009 bei der Ausbildung für das Führen von Hub- schraubern, müssen die Ausbildungseinrichtungen darlegen, dass sie alle Betriebs- bedingungen nach den JAR-FCL-Reglementen erfüllen. …

5 Ab 1. Januar 2007 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten

und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP3 begonnen wurden, können nach diesem Reglement been- det werden, sofern sie bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.

6 Die Ausbildungseinrichtungen führen die Ausbildungen gemäss den Lehrplänen

und Ausbildungsprogrammen der JAR-FCL-Reglemente und des Bundesamtes durch. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.

1 Ab 1. Januar 2007 können Personen, die einen nach dem RFP4 ausgestellten Hub-

schrauberpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Hubschraubern beschränkt.

2 Ab 1. Januar 2007 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hub-

schraubern nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationa- lem Recht.

3 Ab 1. Januar 2007 werden alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach

den JAR-FCL-Reglementen erneuert. 3bis Bis 31. Dezember 2008 werden auf Antrag alle bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Musterberechtigungen für eine Dauer von 12 Monaten einmalig verlän- gert oder erneuert, sofern die Bedingungen gemäss RFP oder JAR-FCL 2 erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Dauer ist für Verlängerungen oder Erneuerungen das Reglement JAR-FCL 2 anwendbar.

3 SR 748.222.1 4 SR 748.222.1

JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 2006

Art. 10 Abs. 2 letzter Satz

2 … Sie werden zudem auf der Internetseite des Bundesamtes5 veröffentlicht.

Art. 12 Abs. 1

1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestim-

mungen dieser Verordnung bewilligen oder neue Massnahmen treffen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen oder die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder Dritter zu erhöhen.

II Das Reglement vom 25. März 19756 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) wird wie folgt geändert:

1bis Ausbildungen für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen, die bei Flugzeugpiloten vor dem 1. Juli 1999 und bei Hubschrauberpiloten vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, unterliegen diesem Reglement, sofern sie bis am 30. Juni 2002 bezie- hungsweise bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

7. Dezember 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

5 http://www.aviation.admin.ch

6 SR 748.222.1

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