AS 2006 5441
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
Übersetzung1
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
Abgeschlossen in New York am 25. Mai 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 20062 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 19. September 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Oktober 2006
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkom- mens über die Rechte des Kindes3 und zur weiteren Durchführung seiner Bestim- mungen, insbesondere der Artikel 1, 11, 21 und 32–36, angebracht wäre, die Mass- nahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu gewährleisten, ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geis- tige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie beträcht- liche Ausmasse angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist, zutiefst besorgt über die weitverbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprosti- tution und die Kinderpornografie unmittelbar fördert, in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Masse dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismässig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen, besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornografie über das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstel- lung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen Besitz von Kinderpornografie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu
SR 0.107.2
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 5441).
2 AS 2006 5437 3 SR 0.107
2002-2618 5441
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, AS 2006
stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie, in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinder- prostitution und der Kinderpornografie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditio- nelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht, sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der Öffentlich- keit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kin- dern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornografie führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern, unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschliesslich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption4, des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfüh- rung5, des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern6 sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit7, ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von
Kindern sowie anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler Organe durchzuführen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, haben Folgendes vereinbart:
4 SR 0.211.221.311 5 SR 0.211.230.02
6 In der AS nicht publiziert.
7 SR 0.822.728.2
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, AS 2006
Art. 1 Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie nach Massgabe dieses Protokolls.
Art. 2 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet: a) «Verkauf von Kindern» jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird; b) «Kinderprostitution» die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung; c) «Kinderpornografie» jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch wel- ches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlun- gen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
Art. 3 1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden: a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2: (i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke: a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes, b. der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn, c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit, (ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoss gegen die anwendbaren interna- tionalen Übereinkünfte betreffend die Adoption; b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2; c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken. 2. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mit- täterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen. 3. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, AS 2006
4. Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begründen. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein. 5. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Massnahmen und Verwal- tungsmassnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes betei- ligten Personen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Übereinkünften handeln.
Art. 4 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind.
2. Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Massnahmen treffen, um seine
Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgen- den Fällen zu begründen: a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat; b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist.
3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine
Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen anderen Vertrags- staat ausliefert, weil die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen worden ist. 4. Dieses Protokoll schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach inner- staatlichem Recht nicht aus.
Art. 5 1. Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfä- hige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden später zwi- schen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags
abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Protokoll als Rechts- grundlage für die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Ausliefe- rung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
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3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags
abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedin- gungen. 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaa- ten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die in Überein- stimmung mit Artikel 4 ihre Gerichtsbarkeit zu begründen haben. 5. Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Ausliefe- rungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Massnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.
Art. 6
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander grösstmögliche Hilfe im Zusammenhang
mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Arti- kel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel. 2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Verein- barungen über Rechtshilfe. Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 7 Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten: a) Massnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen: (i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern,8 (ii) Erträge aus solchen Straftaten; b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen; c) Massnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schliessung der Räum- lichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.
8 Für Deutschland und Österreich gilt folgende Übersetzung:
Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern
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Art. 8
1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die Rechte und das Wohl
von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere: a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpas- sen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird; b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten; c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen und geprüft werden; d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen; e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Oper erforderlichenfalls schüt- zen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Massnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identi- fikation kindlicher Opfer führen könnten; f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind; g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der Durchfüh- rung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird. 2. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf das tatsäch- liche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, einschliesslich Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Opfers, nicht verhindert. 3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. 4. Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um eine geeignete, insbesondere juris- tische und psychologische Ausbildung der Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen Straftaten arbeiten.
5. Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Massnahmen, um die Sicherheit und
Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.
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6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das Recht des
Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.
Art. 9
1. Die Vertragsstaaten werden Gesetze, Verwaltungsmassnahmen sowie sozialpoli-
tische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in diesem Protokoll bezeichne- ten Straftaten beschliessen oder verstärken, durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet sind.
2. Die Vertragsstaaten fördern durch Informationstätigkeit mit allen geeigneten
Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein der breiten Öffent- lichkeit, einschliesslich der Kinder, in Bezug auf vorbeugende Massnahmen und schädliche Folgen der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwir- kung der Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an sol- chen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, einschliesslich auf internationaler Ebene.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um jede geeignete
Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, einschliesslich ihrer vollstän- digen sozialen Wiedereingliederung und ihrer vollständigen körperlichen und psy- chischen Genesung.
4. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle kindlichen Opfer der in diesem
Protokoll bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, die ihnen ermög- lichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.
5. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die Herstellung und
Verbreitung von Material, mit dem für die in diesem Protokoll bezeichneten Straf- taten geworben wird, wirksam zu verbieten.
Art. 10
1. Die Vertragsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte zur Stärkung der
internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schliessen, um den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornografie und den Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Vertragsstaaten fördern ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Behörden, den nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisa- tionen.
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, AS 2006
2. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in die Heimat.
3. Die Vertragsstaaten fördern die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit,
um die tieferen Ursachen, wie Armut und Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus beitragen.
4. Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, stellen im Rahmen bestehender
mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer Programme finanzielle, techni- sche oder andere Hilfe zur Verfügung.
Art. 11 Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind: a) im Recht eines Vertragsstaats; oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Art. 12 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Massnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls getroffen hat.
2. Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die
Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Über- einkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere
Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
Art. 13 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten, die Vertragspar- teien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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Art. 14 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 15 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsek- retär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkom- mens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Straftaten, die sich vor
dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Art. 16
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Verein- ten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwe- senden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaa- ten angenommen worden ist. 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenom- men haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Ände- rungen gelten.
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, AS 2006
Art. 17 1. Dieses Protokoll, dessen englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, franzö- sischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens und allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
(Es folgen die Unterschriften)
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, AS 2006
Geltungsbereich am 22. September 2006 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Afghanistan 19. September 2002 B 19. Oktober 2002 Ägypten 12. Juli 2002 B 12. August 2002 Andorra 30. April 2001 18. Januar 2002 Angola 24. März 2005 B 24. April 2005 Antigua und Barbuda 30. April 2002 30. Mai 2002 Äquatorialguinea 7. Februar 2003 B 7. März 2003 Argentinien* 25. September 2003 25. Oktober 2003 Armenien 30. Juni 2005 30. Juli 2005 Aserbaidschan 3. Juli 2002 3. August 2002 Bahrain 21. September 2004 B 21. Oktober 2004 Bangladesch 6. September 2000 18. Januar 2002 Belarus 23. Januar 2002 B 23. Februar 2002 Belgien* a 17. März 2006 17. April 2006 Belize 1. Dezember 2003 1. Januar 2004 Benin 31. Januar 2005 28. Februar 2005 Bolivien 3. Juni 2003 3. Juli 2003 Bosnien und Herzegowina 4. September 2002 4. Oktober 2002 Botsuana 24. September 2003 B 24. Oktober 2003 Brasilien 27. Januar 2004 27. Februar 2004 Bulgarien 12. Februar 2002 12. März 2002 Burkina Faso 31. März 2006 30. April 2006 Chile 6. Februar 2003 6. März 2003 Chinab 3. Dezember 2002 3. Januar 2003 Macau 3. Dezember 2002 3. Januar 2003 Costa Rica 9. April 2002 9. Mai 2002 Dänemark* c 24. Juli 2003 24. August 2003 Dominica 20. September 2002 B 20. Oktober 2002 Ecuador 30. Januar 2004 29. Februar 2004 El Salvador* 17. Mai 2004 17. Juni 2004 Eritrea 16. Februar 2005 B 16. März 2005 Estland 3. August 2004 3. September 2004 Frankreich** 5. Februar 2003 5. März 2003 Georgien 28. Juni 2005 B 28. Juli 2005 Guatemala 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Heiliger Stuhl 24. Oktober 2001 18. Januar 2002 Honduras 8. Mai 2002 B 8. Juni 2002 Indien 16. August 2005 16. September 2005 Island 9. Juli 2001 18. Januar 2002 Italien 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Japan 24. Januar 2005 24. Februar 2005 Jemen 15. Dezember 2004 B 15. Januar 2005 Kambodscha 30. Mai 2002 30. Juni 2002
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Kanada 14. September 2005 14. Oktober 2005 Kap Verde 10. Mai 2002 B 10. Juni 2002 Kasachstan 24. August 2001 18. Januar 2002 Katar* 14. Dezember 2001 B 18. Januar 2002 Kirgisistan 12. Februar 2003 B 12. März 2003 Kolumbien* 11. November 2003 11. Dezember 2003 Kongo (Kinshasa) 11. November 2001 B 18. Januar 2002 Korea (Süd-)* 24. September 2004 24. Oktober 2004 Kroatien 13. Mai 2002 13. Juni 2002 Kuba 25. September 2001 18. Januar 2002 Kuwait* 26. August 2004 B 26. September 2004 Laos* 20. September 2006 20. Oktober 2006 Lesotho 24. September 2003 24. Oktober 2003 Lettland 22. Februar 2006 22. März 2006 Libanon 8. November 2004 8. Dezember 2004 Libyen 18. Juni 2004 B 18. Juli 2004 Litauen 5. August 2004 B 5. September 2004 Madagaskar 22. September 2004 22. Oktober 2004 Malediven 10. Mai 2002 10. Juni 2002 Mali 16. Mai 2002 B 16. Juni 2002 Marokko 2. Oktober 2001 18. Februar 2002 Mazedonien 17. Oktober 2003 17. November 2003 Mexiko 15. März 2002 15. April 2002 Mongolei 27. Juni 2003 27. Juli 2003 Mosambik 6. März 2003 B 6. April 2003 Namibia 16. April 2002 16. Mai 2002 Nepal 20. Januar 2006 20. Februar 2006 Nicaragua 2. Dezember 2004 B 2. Januar 2005 Niederlanded 23. August 2005 23. September 2005 Niger 26. Oktober 2004 26. November 2004 Norwegen** 2. Oktober 2001 18. Januar 2002 Oman* 17. September 2004 B 17. Oktober 2004 Österreich** 6. Mai 2004 6. Juni 2004 Panama 9. Februar 2001 18. Januar 2002 Paraguay 18. August 2003 18. September 2003 Peru 8. Mai 2002 8. Juni 2002 Philippinen 28. Mai 2002 28. Juni 2002 Polen 4. Februar 2005 4. März 2005 Portugal 16. Mai 2003 16. Juni 2003 Ruanda 14. März 2002 B 14. April 2002 Rumänien 18. Oktober 2001 18. Januar 2002 Schweiz 19. September 2006 19. Oktober 2006 Senegal 5. November 2003 5. Dezember 2003 Serbien 10. Oktober 2002 10. November 2002
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Sierra Leone 17. September 2001 18. Januar 2002 Slowakei 25. Juni 2004 25. Juli 2004 Slowenien 23. September 2004 23. Oktober 2004 Spanien** 18. Dezember 2001 18. Januar 2002 Sri Lanka 22. September 2006 22. Oktober 2006 St. Vincent und die Grenadinen 15. September 2005 B 15. Oktober 2005 Südafrika 30. Juni 2003 B 30. Juli 2003 Sudan 2. November 2004 B 2. Dezember 2004 Syrien* 15. Mai 2003 B 15. Juni 2003 Tadschikistan 5. August 2002 B 5. September 2002 Tansania 24. April 2003 B 24. Mai 2003 Thailand 11. Januar 2006 B 11. Februar 2006 Timor-Leste 16. April 2003 B 16. Mai 2003 Togo 2. Juli 2004 2. August 2004 Tschad 28. August 2002 28. September 2002 Tunesien 13. September 2002 13. Oktober 2002 Türkei* 19. August 2002 19. September 2002 Turkmenistan 28. März 2005 B 28. April 2005 Uganda 30. November 2001 B 18. Januar 2002 Ukraine 3. Juli 2003 3. August 2003 Uruguay 3. Juli 2003 3. August 2003 Venezuela 8. Mai 2002 8. Juni 2002 Vereinigte Staaten* 23. Dezember 2002 23. Januar 2003 Vietnam* 20. Dezember 2001 18. Januar 2002 Zypern** 6. April 2006 6. Mai 2006 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich Belgien. b Das Protokoll gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong. c Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und Grönland. d Für das Königreich in Europa.
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