AS 2006 5613
Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes
Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB)
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen
Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
2 Sie gilt für die Einheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung;
ausgenommen sind die Verwaltungseinheiten, die sowohl über eigene Rechtspersön- lichkeit als auch eigene Rechnung verfügen. 3 Sie gilt nicht für die Beschaffung von Bauleistungen; diese richtet sich nach der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleis- tungen, die die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft; b. Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
SR 172.056.15
2006-2643 5613
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2. Kapitel:
Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
1. Abschnitt: Organisation
Art. 3 Zentrale Beschaffung
1 Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang werden von einer zentralen Beschaf-
fungsstelle beschafft.
2 Die zentralen Beschaffungsstellen für Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang
sind: a. das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL); b. die Gruppe armasuisse; c. die Bundesreisezentrale. 3 Die zentralen Beschaffungsstellen sind zuständig für die im Anhang aufgeführten Bereiche.
Art. 4 Beschaffungsstellenverzeichnis
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt die im Anhang festgelegten
Zuständigkeiten in Absprache mit den zentralen Beschaffungsstellen im Beschaf- fungsstellenverzeichnis der Bundesverwaltung genauer aus. 2 Es aktualisiert das Verzeichnis in Absprache mit den zentralen Beschaffungsstellen regelmässig.
Art. 5 Ausnahmen
1 Die Bedarfsstelle kann ein Gut oder eine Dienstleistung gemäss Anhang selbst
beschaffen, wenn zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sich die selbständige Beschaffung als notwendig erweist. 2 Macht die Bedarfsstelle die selbständige Beschaffung geltend, so stellt sie dem Sekretariat der Beschaffungskommission des Bundes (BKB) einen Antrag. Die BKB entscheidet. 3 Ist die Bedarfsstelle mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann sie die Frage dem EFD zum Entscheid unterbreiten.
2. Abschnitt:
Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen
Art. 6 Strategisches und operatives Beschaffungsmanagement Die zentralen Beschaffungsstellen sind verantwortlich für das strategische und operative Beschaffungsmanagement. Sie erfüllen dabei in ihrem Zuständigkeits- bereich insbesondere folgende Aufgaben:
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a. Sie beschaffen nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter. Zu diesem Zweck können sie in Absprache mit den Fachstellen (Art. 19–21) für die Bedarfsstellen verbindliche Produktkataloge festlegen. Bei der Beschaffung von Informationstechnologien für die Verwaltung beachten sie die Vorgaben des zuständigen verwaltungsinternen Standardisierungsorgans. b. Sie berücksichtigen bei der Festlegung ihrer Produktkataloge die Bedürf- nisse der Bedarfsstellen angemessen, stellen in der Regel eine Auswahl an verschiedenen Produkten zur Verfügung und informieren über ihr Dienst- leistungsangebot. c. Sie sorgen für eine angemessene Bündelung der Auftragsvolumina innerhalb des Bundes und schliessen zu diesem Zweck bei Bedarf Rahmenverträge ab. d. Sie sorgen für klare und transparente Kompetenzen und Abläufe sowie ein angemessenes internes Kontrollsystem bei der Durchführung von Beschaf- fungen.
Art. 7 Delegation der Beschaffungskompetenz
1 Die zentralen Beschaffungsstellen können die Durchführung einer Beschaffung an
die Bedarfsstelle oder an andere Dienststellen der Bundesverwaltung delegieren, wenn: a. es sich um eine Beschaffung handelt, für die nicht potenziell mehrere Ver- waltungseinheiten den gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung); und b. die Stelle, an welche die Beschaffungskompetenz delegiert wird, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt.
2 Die Delegation ist zeitlich zu befristen.
3 Die zentrale Beschaffungsstelle und die Stelle, an die die Beschaffungskompetenz delegiert wird, schliessen eine schriftliche Vereinbarung ab.
4 Die Delegation ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind.
5 Dauernd an die zuständigen Bundesstellen delegiert ist:
a. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die internationale Ent- wicklungs- und Ostzusammenarbeit; b. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe; c. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im Ausland für den Bedarf der Schweizer Auslandvertretungen.
Art. 8 Informatik- und Telekommunikationsmittel
1 Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik und
die Telekommunikation.
2 Die Gruppe armasuisse beschafft Güter und Dienstleistungen für die Informatik
und Telekommunikation für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee.
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3 Das BBL kann die Beschaffung von Verwaltungsinformatik- und Telekommunika-
tionsmitteln, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, auf Antrag der Gruppe armasuisse an diese delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind und das für die Festlegung von Bundesstandards zuständige Organ mit der Delegation einverstanden ist. 4 Es kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständig- keitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwel- lenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen. In diesem Fall nimmt es in Zusammenarbeit mit dem Informatikstrategieorgan des Bundes die Aufgabe einer Koordinationsstelle nach den Artikeln 12–15 wahr.
3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bedarfsstellen
Art. 9 Bedarfsdeckung und -meldung
1 DieBedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss
Anhang bei den zentralen Beschaffungsstellen.
2 Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung
von Kosten-Nutzen-Überlegungen.
3 Siemeldet der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf mit allen
Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind. Sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienstleistungen zusammen.
Art. 10 Verfahren bei Differenzen
1 Die Bedarfsstelle klärt Differenzen, insbesondere darüber, ob es sich um eine
zentrale Beschaffung nach Artikel 3 handelt, umgehend mit der zentralen Beschaf- fungsstelle ab. 2 Können sich die zentrale Beschaffungs- und die Bedarfsstelle über eine konkrete Beschaffung nicht einigen, so entscheidet das EFD nach vorgängiger Konsultation der Beschaffungskommission des Bundes.
3. Kapitel: Dezentrale Beschaffung übriger Dienstleistungen
Art. 11 Organisation und Zuständigkeit Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, selbst beschaffen, namentlich Beratungsleistungen und wissenschaftliche Studien.
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Art. 12 Koordination 1 Die Koordinationsstellen sorgen für eine angemessene bundesinterne Koordination unter den Bedarfsstellen und fördern dadurch die Qualität und das einheitliche Auftreten gegen aussen. 2 Die Koordinationsstellen erarbeiten Rahmentarife. Diese dienen als Orientierungs- hilfe: a. zur Festlegung des Preises bei einer Beschaffung, wenn diese im freihän- digen Verfahren vergeben wird; b. bei Verhandlungen mit Anbieterinnen oder Anbietern.
3 Die Koordinationsstellen erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzent-
rum für das öffentliche Beschaffungswesen Musterverträge.
4 Sie schliessen bei Bedarf Rahmenverträge für die gesamte Bundesverwaltung ab.
Art. 13 Koordinationsstellen 1 Die folgenden Stellen sind Koordinationsstellen für die nachstehenden Dienstleis- tungen: a. die Bundeskanzlei: für Dienstleistungen in den Bereichen Übersetzungen, Kommunikation und PR; b. das Eidgenössische Personalamt: für Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung, Führungs- und Organisationsberatung.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen bei Aufträgen in den Bereichen
politische Beratung und Forschung für eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen.
Art. 14 Pflichten der Bedarfsstellen 1 Die Bedarfsstellen orientieren sich bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an den Musterverträgen und Rahmentarifen.
2 Liegtein Rahmenvertrag vor, so bezieht die Bedarfsstelle die Dienstleistung
grundsätzlich über diesen Rahmenvertrag.
Art. 15 Kompetenzen, Abläufe und internes Kontrollsystem
1 Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter sorgen bei der Beschaffung
von Dienstleistungen für klare Kompetenzen und Abläufe. 2 Sie sorgen bei der Beschaffung von Dienstleistungen für ein angemessenes inter- nes Kontrollsystem.
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4. Kapitel: Beschaffungskommission des Bundes (BKB)
Art. 16 Aufgaben
1 Die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) ist das Strategieorgan der Bun-
desverwaltung für die Bereiche Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie verabschiedet Leitbilder und Strategien für das öffentliche Beschaf- fungswesen. b. Sie beschliesst die Aus- und Weiterbildungskonzepte im öffentlichen Beschaffungswesen. c. Sie fördert den Einsatz moderner Technologien im öffentlichen Beschaf- fungswesen. d. Sie beschliesst die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes. Dabei achtet sie darauf, dass die Geschäftsbedingungen der Bundesverwaltung mit denjenigen der SBB und der Schweizerischen Post so weit als möglich har- monisiert sind. e. Sie sorgt für die Koordination unter den zentralen Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen. f. Sie nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen und -strategischen Grundsatzfragen und kann hierzu Empfehlungen abgeben.
2 Die BKB kann mit den SBB und der Schweizerischen Post in Bereichen von
gemeinsamem Interesse partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Art. 17 Organisation
1 Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 9 weiteren
Mitgliedern. 2 Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstel- len, dem Informatikstrategieorgan des Bundes, dem Bundesamt für Umwelt, dem Sekretariat der Wettbewerbskommission, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Eidgenössischen Finanz- kontrolle.
3 Sie werden auf Antrag des EFD vom Bundesrat gewählt.
4 Die Schweizerische Post, die SBB und der ETH-Bereich können auf Anfrage eine
Beobachterin oder einen Beobachter in die BKB entsenden.
5 Das Sekretariat der BKB wird vom BBL geführt.
6 Die BKB gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten ihrer Organisa- tion und ihrer Arbeit geregelt sind. Dabei ist dem Evokationsrecht des Bundesrates (Art. 47 Abs. 4 RVOG) Rechnung zu tragen.
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Art. 18 Fachausschüsse Die BKB kann Fachausschüsse einsetzen und ihnen Aufgaben aus ihrem Bereich zur Vorberatung oder zur selbständigen Erledigung übertragen.
5. Kapitel: Unterstützende Fachstellen
1. Abschnitt:
Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KBB)
Art. 19
1 Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KBB) unterstützt
die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen in den Bereichen der Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Es berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen. b. Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen. c. Es konzipiert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Beschaffungs- und des Vertragswesens und bietet entsprechende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an. d. Es stellt Hilfsmittel wie Handbücher und Checklisten sowie Musterverträge zur Verfügung. e. Es erarbeitet und revidiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt auf ein Mandat der BKB und legt diese der BKB zum Beschluss vor. f. Es ist zuständig für die Urheberrechtsabgaben der allgemeinen Bundesver- waltung. g. Es unterstützt die Beschaffungsstellen bei der Einführung und beim opera- tiven Betrieb von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungs- wesen.
2 Es ist beim BBL angesiedelt.
2. Abschnitt: Weitere Fachstellen
Art. 20 Fachstelle umweltorientierte öffentliche Beschaffung
1 Die Fachstelle umweltorientierte öffentliche Beschaffung fördert die umwelt-
schonende öffentliche Beschaffung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffent- liche Beschaffungen anwendbar sind.
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b. Sie berät die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Integration ökologischer Aspekte bei öffentlichen Beschaffungen. c. Sie wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB. d. Sie fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema ökologi- sche Beschaffung im In- und Ausland. e. Sie wirkt mit in den zuständigen Gremien für nachhaltiges Bauen. f. Sie fördert die Harmonisierung ihrer Instrumente und eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten.
2 Die Fachstelle ist beim Bundesamt für Umwelt angesiedelt.
Art. 21 Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen
1 Die Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen
fördert den Einsatz der Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswe- sen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie berät anfragende Stellen beim Einsatz geeigneter Informationstechnolo- gien im Prozess der öffentlichen Beschaffungen. b. Sie fördert die Harmonisierung ihrer Instrumente und Standards mit denjeni- gen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten. c. Sie leitet departementsübergreifende Projekte, die den Einsatz neuer Tech- nologien beim Bund zum Gegenstand haben, oder wirkt an diesen mit. d. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den zentralen Beschaffungsstellen die Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffent- lichen Beschaffungswesen und legt diese den zuständigen Gremien zum Beschluss vor.
2 Die Fachstelle ist beim Informatikstrategieorgan des Bundes angesiedelt.
6. Kapitel:
Weitere Zuständigkeiten und Pflichten der beteiligten Stellen
Art. 22 Entscheid über Schadenersatzbegehren
1 Für den Erlass von Verfügungen über Schadenersatzbegehren nach dem BoeB
ist das EFD zuständig. Es konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.
2 Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für
Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
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Art. 23 Vertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen schliessen Verträge schriftlich ab.
2 Sie wenden grundsätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes an,
es sei denn, die Natur des Geschäfts erfordere die Aushandlung besonderer Bedin- gungen.
Art. 24 Meldepflicht bei Behinderung des freien Wettbewerbs Halten die Beschaffungsstellen, die Bedarfsstellen oder die Koordinationsstellen den freien Wettbewerb in ihrem Beschaffungsbereich für behindert, so melden sie dies der Wettbewerbskommission.
Art. 25 Einsatz der Mittel Finanzielle Verpflichtungen dürfen erst eingegangen werden, wenn die erforder- lichen Kredite gesprochen sind.
Art. 26 Aufbewahrung der Unterlagen Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusam- menhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Art. 27 Weisungen des EFD für Beschaffungen bei fehlendem Wettbewerb Das EFD erlässt Weisungen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes bei Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
1 Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei setzen die notwendigen organisatori-
schen Massnahmen für die Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens in ihrem Zuständigkeitsbereich bis zum 1. Januar 2008 um.
Art. 29 Aufsicht Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug des öffent- lichen Beschaffungsrechts und dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.
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Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 1. Oktober
19994 über die Koordination von Dienstleistungsaufträgen unter Anwendung
von Rahmentarifen; b. das Einkaufsstellenverzeichnis der Bundesverwaltung des EFD vom 1. Januar 19905.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 11. Dezember 19956 über das öffentliche Beschaffungswesen
(VoeB) Art. 58, 59, 59a, 60–68 Aufgehoben
2. Verordnung vom 14. Dezember 19987 über das Immobilienmanagement und
die Logistik des Bundes (VILB) Art. 18, 19 Abs. 1–5 und 20 Aufgehoben
Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 In der AS nicht veröffentlicht.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
6 SR 172.056.11 7 SR 172.010.21
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Anhang (Art. 3, 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 1)
Güter und Dienstleistungen, für deren Beschaffung die zentralen Beschaffungsstellen zuständig sind
Gruppe Bundesamt Bundesreise- armasuisse für Bauten zentrale und Logistik
Nahrungsmittel und Getränke x Textilien und Bekleidung x Heizöl, Benzin, Treibstoff, Chemie x Rüstungsgüter, Waffen, Schutz- und x Verteidigungseinrichtungen inkl. Wartung und Reparatur Medizinische Produkte und Pharmabereich x Transportdienstleistungen unter Vorbehalt x der Zuständigkeit der Bundesreisezentrale Kraftfahrzeuge, Fahrzeugteile, Transportmittel x inkl. Wartung und Reparatur Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang x mit Sport und Erholung Publikationen, Drucksachen und Informations- x träger Büromatik, inkl. Präsentationstechnik, Zubehör, x Kopiertechnik Büro- und Raumausstattung zivile Verwaltung x Bürobedarf inkl. Papier und EDV- x Verbrauchsmaterial Postdienstleistungen ohne diplomatischer Kurier x Informatik und Telekommunikationsmittel x Informatik und Telekommunikationsmittel für die x Führungs- und Einsatzsysteme der Armee Informatikdienstleistungen x Dienstleistungen, die für die Bereitstellung, x x den Betrieb und den Unterhalt der Güter gemäss gemäss notwendig sind Zuständig- Zuständig- keits- keits- bereich bereich
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Gruppe Bundesamt Bundesreise- armasuisse für Bauten zentrale und Logistik
Für den Geschäftsreisebereich des Bundes: x Flugreisedienstleistungen; Einkauf von Hotel- leistungen, Hotelbuchungen und Hotel- vermittlung; Einkauf, Organisation, Buchung und Vermittlung von Mietwagenleistungen und Limousinenservices
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