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AS 2006 5635

Reglement für das Bundesgericht

Reglement für das Bundesgericht (BGerR)

vom 20. November 2006

Das Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 13 und 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG), erlässt folgendes Reglement:

1. Titel: Allgemeine organisatorische Bestimmungen

1. Kapitel: Leitungsorgane

1. Abschnitt: Präsidium

Art. 1 Präsident oder Präsidentin (Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 3 BGG)

Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts: a. nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 BGG wahr; b. beruft das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission ein; c. entscheidet über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens für Beschlüsse des Gesamtgerichts; Artikel 7 Absatz 2 dieses Reglements bleibt vorbehal- ten.

Art. 2 Vizepräsident oder Vizepräsidentin (Art. 14 Abs. 4 BGG)

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin.

SR 173.110.131 1 SR 173.110; AS 2006 1205

2006-3281 5635

Reglement für das Bundesgericht AS 2006

2. Abschnitt: Gesamtgericht

Art. 3 Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 BGG)

1 Das Gesamtgericht nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 BGG wahr.

2 Es schlägt der Bundesversammlung als Präsidenten oder Präsidentin einen ordent- lichen Richter beziehungsweise eine ordentliche Richterin aus einer Abteilung am Sitz des Bundesgerichts in Lausanne und als Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin in der Regel einen ordentlichen Richter beziehungsweise eine ordentliche Richterin aus einer Abteilung am Standort Luzern vor.

3 Es wählt das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.

4 Es bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission die Abteilungen und wählt

deren Präsidenten und Präsidentinnen. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.

5 Es wählt auf Antrag der Verwaltungskommission die Mitglieder der Rekurskom-

mission. Diese können nicht zugleich Mitglieder der Verwaltungskommission oder der Präsidentenkonferenz sein.

Art. 4 Termine (Art. 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 3 BGG)

1 Über die Vorschläge nach Artikel 3 Absatz 2 und die Wahlen nach Artikel 3 Ab-

satz 3–5 dieses Reglements fasst das Gesamtgericht bis am 15. Oktober des Wahl- jahres Beschluss.

2 Die Mitglieder der Leitungsorgane und der Rekurskommission teilen der Verwal-

tungskommission bis zum 31. August des Wahljahres mit, ob sie sich für eine Wie- derwahl zur Verfügung stellen. Die Verwaltungskommission teilt das Ergebnis unverzüglich allen Richtern und Richterinnen mit. 3 Sie fordert die ordentlichen Richter und Richterinnen gleichzeitig auf, ihr bis zum 20. September weitere Bewerbungen und Wahlvorschläge schriftlich einzureichen.

Art. 5 Wahlverfahren (Art. 21 BGG)

1 Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für

die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.

2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen

Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 sinngemäss.

2 SR 171.10

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

4 Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder

die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.

Art. 6 Einberufung (Art. 15 BGG)

1 Die Einberufung des Gesamtgerichts können verlangen:

a. die Verwaltungskommission; b. eine Abteilung; c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts.

2 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundes-

gerichts einberufen.

3 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich einge-

laden.

4 Die Einladung ist in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag

zuzustellen. Sie enthält die Traktanden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 7 Beschlussfassung (Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 BGG)

1 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.

2 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine

Abteilung oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangen.

Art. 8 Geheime Wahlen und Abstimmungen (Art. 21 BGG)

Wahlen und Abstimmungen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen.

3. Abschnitt: Präsidentenkonferenz

Art. 9 Aufgaben (Art. 16 BGG)

1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 16 BGG wahr.

2 Sie koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen, soweit die Koordina-

tion nicht gemäss Artikel 23 BGG Sache der vereinigten Abteilungen ist (Art. 37 dieses Reglements).

3 Die ordentlichen Richter und Richterinnen melden als koordinationsbedürftig

erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.

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Art. 10 Zusammenarbeit mit anderen Organen (Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 BGG)

1 Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem

Generalsekretariat die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen. 2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts kann an den Sitzungen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

4. Abschnitt: Verwaltungskommission

Art. 11 Zusammensetzung (Art. 17 Abs. 1 BGG)

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts; c. einem weiteren ordentlichen Richter oder einer weiteren ordentlichen Rich- terin.

2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren

Abteilungen ausreichend entlastet.

Art. 12 Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 Bst. d und f, 17 Abs. 4 BGG)

1 Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1

Buchstaben d und f BGG, Artikel 17 Absatz 4 BGG sowie Artikel 36 Absatz 4 dieses Reglements wahr. Sie ist zuständig für vorübergehende Entlastungsmass- nahmen, insbesondere für: a. die Anordnung des über den Einzelfall hinausgehenden Einsatzes eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Abteilung (Art. 18 Abs. 3 BGG); b. die Zuteilung von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen sowie von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen auf eine andere Abteilung auch ausserhalb der ordentlichen zweijährigen Organisationsperiode; c. die Umverteilung eines Sachgebiets auf eine andere Abteilung. 2 Bevor die Verwaltungskommission Entscheide gemäss Absatz 1 trifft, hört sie die Präsidentenkonferenz an. Vor einem Entscheid gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b hört sie zusätzlich die betroffene Person an.

3 Die Verwaltungskommission bereitet den Geschäftsbericht zuhanden des Gesamt-

gerichts vor.

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

5. Abschnitt: Stab der Leitungsorgane

Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin (Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG) 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamt- gerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission.

2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender

Stimme teil. 3 Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind.

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die

Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfül- lung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

6. Abschnitt: Unterschrift und Protokolle

Art. 14 Unterschrift (Art. 13 BGG) 1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungs- kommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 2 In Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, zeichnen der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 3 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsiden- tin des Bundesgerichts fallen, zeichnet dieser oder diese allein.

Art. 15 Protokolle (Art. 13 BGG)

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jeder- zeit zur Einsicht offen.

2. Kapitel: Nebenamtliche Richter und Richterinnen

Art. 16 Zuteilung und Einsatz (Art. 22 BGG)

1 Die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen auf die Abteilungen

richtet sich nach ihren besonderen Kenntnissen, ihrer Amtssprache sowie nach der Arbeitsbelastung und den Bedürfnissen der Abteilungen.

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2 Bei der Zuteilung sind die Vertretung der Geschlechter und die Verfügbarkeit der nebenamtlichen Richter und Richterinnen angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in den einzelnen Abtei- lungen wird durch die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen bestimmt.

Art. 17 Entschädigung (Art. 13 BGG) 1 Für die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen gilt die Ver- ordnung der Bundesversammlung betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen3.

2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

3. Kapitel: Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und

Richterinnen

Art. 18 Grundsätze (Art. 6 und 7 BGG)

1 Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben,

soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffen- den Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen.

2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise

behindern.

Art. 19 Bewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 2 BGG)

1 Folgende Nebenbeschäftigungen können bewilligt werden:

a. Mitwirkung in Schiedsgerichten, Rechtsprechungsorganen und Experten- kommissionen sowie Mandate für Mediationen und Gutachten, soweit ein öffentliches Interesse besteht; b. punktuelle Lehraufträge, Herausgabe von Kommentaren, Publikationsreihen und Fachzeitschriften; c. Mitwirkung in Organen von Vereinigungen, Stiftungen oder anderen nicht wirtschaftlichen Organisationen. 2 Keine Bewilligung benötigt, wer Bücher oder Aufsätze verfassen, Vorträge halten oder an Kongressen und Fachtagungen teilnehmen will.

3 Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 2006 zur Verordnung der Bundesversamm- lung betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütung für amtliche Reisen der ordentlichen und nebenamtlichen Bundes- richter und Bundesrichterinnen; SR ...; AS ... (BBl 2007 ...)

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

Art. 20 Bewilligungsverfahren (Art. 17 Abs. 4 Bst. h BGG)

1 Wer einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehen will, reicht

beim Abteilungspräsidenten oder bei der Abteilungspräsidentin ein Bewilligungs- gesuch ein.

2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Neben-

beschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird, enthalten.

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet das Gesuch zur

Stellungnahme an die Präsidentenkonferenz und zum Entscheid an die Verwaltungs- kommission weiter.

Art. 21 Kontrolle (Art. 13 BGG) 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewil- ligungen.

2 Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft

über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen.

3 Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und

dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

Art. 22 Entgelt für Dienstleistungen (Art. 13 BGG)

1 Werden Dienstleistungen des Gerichts in Anspruch genommen, so ist ein angemes-

senes Entgelt zu entrichten. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin legt das Entgelt im Einzelfall fest.

Art. 23 Ablieferungspflicht (Art. 13 BGG)

Übersteigt die Gesamtheit der Entschädigungen, Ersatz von Auslagen eingeschlos- sen, aus bewilligten und bewilligungsfreien Nebenbeschäftigungen 10 000 Franken pro Jahr, ist der überschiessende Betrag der Kasse des Bundesgerichts zu überwei- sen.

4. Kapitel: Konfliktregelung

Art. 24 Interne Schlichtung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BGG)

1 Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen werden nach Möglichkeit

gerichtsintern beigelegt.

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

2 Bei Streitigkeiten suchen die Beteiligten zunächst das Gespräch unter sich und

sodann innerhalb der betroffenen Abteilungen.

3 Führen diese Gespräche nicht zum Ziel, so wird die Angelegenheit dem Präsiden-

ten oder der Präsidentin des Bundesgerichts unterbreitet. Er oder sie zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft die geeigneten Vorkehren.

Art. 25 Oberaufsicht (Art. 3 Abs. 1 BGG)

Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung der Streitigkeit und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Verwaltungskommission die Bundesver- sammlung.

2. Titel: Organisation der Rechtsprechung

1. Kapitel: Abteilungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Zahl und Zusammensetzung (Art. 18 BGG)

1 Das Bundesgericht besteht aus folgenden sieben Abteilungen:

a. zwei öffentlich-rechtlichen Abteilungen; b. zwei zivilrechtlichen Abteilungen; c. einer strafrechtlichen Abteilung; d. zwei sozialrechtlichen Abteilungen. 2 Die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen, die beiden zivilrechtlichen Abtei- lungen und die strafrechtliche Abteilung befinden sich in Lausanne. Die beiden sozialrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Luzern. 3 Die Abteilungen setzen sich aus vier bis sechs ordentlichen Richtern oder Richte- rinnen zusammen. 4 Den beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen, den beiden zivilrechtlichen Abtei- lungen und der strafrechtlichen Abteilung werden soweit möglich je zwei franzö- sischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den beiden sozialrechtlichen je einer oder eine. Derselben Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt.

Art. 27 Organisation (Art. 18 BGG)

Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist.

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Art. 28 Umteilungen und Vakanzen (Art. 18 BGG)

1 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommis-

sion zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.

2 Vor Ablauf einer Zweijahresperiode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung

nur bei einer Vakanz oder aus wichtigen Gründen möglich.

3 Bei Vakanzen prüft die Verwaltungskommission, ob die frei gewordene Richter-

stelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Sie teilt das Ergebnis der Gerichts- kommission mit.

2. Abschnitt: Die sieben Abteilungen

Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 22 BGG) 1 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: a. Enteignungen; b. raumbezogene Materien, namentlich:

1. Raumplanung und Baurecht,

2. Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,

3. öffentliche Werke,

4. Meliorationen,

5. mit Raumplanung verbundene Bauförderung,

6. Wanderwege;

c. politische Rechte; d. internationale Rechtshilfe in Strafsachen; e. Strassenverkehr; f. Bürgerrecht; g. Personal im öffentlichen Dienst.

2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann,

behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen: a. Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV4); b. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV); c. Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);

4 SR 101

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d. Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Infor- mationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV); e. Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21–23 BV); f. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV); g. Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfah- ren, Freiheitsentzug (Art. 29–31 BV).

3 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen

gegen strafprozessuale Zwischenentscheide.

4 Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und

kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).

Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 22 BGG) 1 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: a. Ausländerrecht; b. Steuern und Abgaben; c. öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:

1. Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach

strafprozessualen Normen über Entschädigungen),

2. Bildungsrecht,

3. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,

4. Filmwesen,

5. Tierschutz,

6. Subventionen,

7. Konzessionen und Monopole,

8. öffentliches Beschaffungswesen,

9. Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),

10. Verkehrsbetriebsbewilligungen,

11. Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausge-

nommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)

12. Post,

13. Radio und Fernsehen,

14. Gesundheit und Lebensmittelpolizei,

15. öffentliches Arbeitsrecht,

16. Landwirtschaft,

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17. Jagd und Fischerei,

18. Lotterie und Glücksspiele,

19. Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preis-

überwachung,

20. Aussenhandel,

21. freie Berufe.

2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann,

behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen: a. Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV5); b. Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV); c. Sprachenfreiheit (Art. 18 BV); d. Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV); e. Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV); f. Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV); g. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV); h. Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).

3 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf

Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März

19586 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).

Art. 31 Erste zivilrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG) 1 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen: a. Schuldrecht; b. Versicherungsvertrag; c. ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen); d. medizinische Staatshaftung; e. privates Wettbewerbsrecht; f. Immaterialgüterrecht; g. Schiedsgerichtsbarkeit;

5 SR 101 6 SR 170.32

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h. Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Arti- kel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BGG in den Rechtsgebieten nach den Buchstaben a–g. 2 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Strei- tigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) und Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG) in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich.

Art. 32 Zweite zivilrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG)

1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen

und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: a. Zivilgesetzbuch:

1. Personenrecht,

2. Familienrecht,

3. Erbrecht,

4. Sachenrecht;

b. bäuerliches Bodenrecht; c. Schuldbetreibung und Konkurs; d. Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel

72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a

und c dieses Absatzes.

2 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen

Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) und Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG) in ihrem sachlichen Zuständigkeits- bereich.

Art. 33 Strafrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG)

Die Strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfas- sungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: a. materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug); b. Strafprozessrecht (ohne die Beschwerden gegen strafprozessuale Zwischen- entscheide); c. strafprozessuale Beschwerden gegen Endentscheide (einschliesslich Einstel- lungen).

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Art. 34 Erste sozialrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG)

Die Erste sozialrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche fol- gende Rechtsgebiete betreffen: a. Invalidenversicherung; b. Ergänzungsleistungen; c. Unfallversicherung; d. Arbeitslosenversicherung; e. kantonale Sozialversicherung (insbesondere Familien- und Kinderzulagen); f. Familienzulagen in der Landwirtschaft; g. Sozialhilfe und Hilfe in Notlage gemäss Art. 12 BV7; h. Militärversicherung.

Art. 35 Zweite sozialrechtliche Abteilung (Art. 22 BGG)

Die Zweite sozialrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: a. Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. Invalidenversicherung; c. Erwerbsersatzordnung (einschliesslich Mutterschaft); d. Krankenversicherung; e. berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des BG vom 25. Juni 19828 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

3. Abschnitt: Abgrenzung und Zusammenarbeit

Art. 36 Abgrenzung der Zuständigkeiten (Art. 22 BGG) 1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgeb- lich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

2 Von der reglementarischen Geschäftsverteilung kann im Einzelfall aufgrund der

Natur des Geschäfts und seiner Konnexität mit anderen Geschäften abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Präsidenten und Präsidentinnen der betrof- fenen Abteilungen.

7 SR 101 8 SR 831.40

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3 Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Abteilungen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts.

4 Vorbehalten bleibt die vorübergehende Umteilung ganzer Gruppen von Geschäften

zur Ausgleichung der Geschäftslast durch die Verwaltungskommission.

Art. 37 Vereinigte Abteilungen (Art. 23 BGG)

1 Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die vereinigten

Abteilungen. 2 Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Bericht- erstatter bezeichnen. 3 Stimmenthaltung ist in den vereinigten Abteilungen nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört. 4 Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Ist die Rechts- frage noch nie entschieden worden, so gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er beziehungsweise sie den Stichentscheid.

5 Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in

einer Richtlinie.

2. Kapitel: Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Art. 38 Stellung und Aufgaben (Art. 24 BGG)

1 Jeder ordentliche Richter und jede ordentliche Richterin hat Anrecht auf einen

persönlich zugeteilten Gerichtsschreiber oder eine persönlich zugeteilte Gerichts- schreiberin.

2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen werden von der Abteilung auf

getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

3 Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:

a. Sie wirken mit bei der Instruktion der Fälle. b. Sie erarbeiten Referate unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin. c. Sie führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen. d. Sie redigieren die Urteile, Beschlüsse und gerichtlichen Verfügungen. e. Sie teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn der Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2 BGG) oder wenn das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann.

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f. Sie beaufsichtigen die Kanzlei bei der Erledigung der Urteile, Beschlüsse, Protokolle und gerichtlichen Verfügungen, die sie redigiert haben, und unterzeichnen diese, soweit dies vorgesehen ist. g. Sie bearbeiten und anonymisieren die zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile. h. Sie vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus. i. Sie erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen oder das Bundesgericht. 4 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen des Richters beziehungsweise der Richterin zu unterzeichnen.

Art. 39 Beratende Stimme (Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende Stimme ausüben: a. in der mündlichen Beratung nach der ersten Meinungsäusserung der Richter und Richterinnen; b. im Verfahren auf dem Wege der Aktenzirkulation mit Bemerkungen bei der Erarbeitung des Referates oder, wenn sie daran nicht mitgewirkt haben, nach der Zirkulation bei den Richtern und Richterinnen.

3. Kapitel: Spruchkörper, Verfahren und Gerichtsbetrieb

1. Abschnitt: Spruchkörper

Art. 40 Bildung der Spruchkörper (Art. 20 und 22 BGG)

1 Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen

Abteilung gebildet.

2 Eroder sie berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen

namentlich folgende Kriterien und Umstände: a. Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen; dabei ist den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (z. B. Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen; b. Sprache; dabei soll soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen; c. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;

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d. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; e. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet; f. Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw. 3 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt gleichzeitig mit dem Referenten oder der Referentin die weiteren mitwirkenden Richter und Richterinnen.

4 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

5 Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhö- rung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidenten der Abtei- lung, der es angehört.

Art. 41 Grundsatzentscheide der Zweiten sozialrechtlichen Abteilung (Art. 13, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 2 BGG)

1 An den Grundsatzentscheiden der Zweiten sozialrechtlichen Abteilung wirkt im

Turnus ein Mitglied der Ersten sozialrechtlichen Abteilung mit. 2 Dieser Turnus folgt der Anciennität und schliesst alle Mitglieder der Abteilung ein.

Art. 42 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper (Art. 13 BGG) 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Statistik, die über die Bildung der Spruchkörper nach den Kriterien von Artikel 40 Absatz 2 dieses Reg- lements Auskunft gibt. Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien zur Erarbei- tung dieser Statistik. 2 Die Statistik steht allen ordentlichen Richtern und Richterinnen zur Einsicht offen. Sie wird ihnen in Bezug auf die Abteilung, der sie angehören, vierteljährlich zur Kenntnis gebracht.

3 Die Verwaltungskommission erstattet dem Gesamtgericht jährlich einen Bericht

über die Einhaltung von Artikel 40 dieses Reglements.

2. Abschnitt: Verfahren und Gerichtsbetrieb

Art. 43 Vorbereitung der Sitzungen (Art. 58 BGG)

1 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen laden zu den Sitzungen mit

einer Traktandenliste ein. 2 Die Traktandenliste wird in der Regel mindestens sechs Arbeitstage vorher verteilt.

3 Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung auf-

gelegt.

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

Art. 44 Sitzordnung und Beratung (Art. 58 BGG)

1 Bei den Sitzungen nehmen die Richter und Richterinnen ihre Plätze nach ihrem

Dienstalter rechts und links von dem oder der Vorsitzenden ein, gleichzeitig Gewählte nach ihrem Lebensalter. 2 Bei der Beratung erteilt der oder die Vorsitzende das Wort zuerst dem Referenten oder der Referentin, sodann den übrigen Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende spricht zuletzt.

3 Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des

Referenten oder der Referentin tun.

Art. 45 Genehmigung der Urteilsbegründung bei Beratung (Art. 58 BGG)

Wird ein Entscheid in einer Beratung gefällt, so wird die Urteilsbegründung vor der Ausfertigung bei den mitwirkenden Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt.

Art. 46 Nachträgliche Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung im Zirkulationsverfahren (Art. 58 BGG)

1 Nach Abschluss der Zirkulation können Änderungen am Dispositiv und an der

Urteilsbegründung nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter und Richte- rinnen vorgenommen werden; ausgenommen sind geringfügige redaktionelle Ände- rungen.

2 In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung

durch den Referenten oder die Referentin und den Vorsitzenden oder die Vor- sitzende.

3 Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Gerichtsschreibers beziehungsweise der

Gerichtsschreiberin entscheidet der ganze Spruchkörper über Abänderungsanträge.

Art. 47 Mitteilung der Urteile, Unterschrift und Vertretung (Art. 60 BGG)

1 Urteile und Urteilsdispositive, soweit letztere verschickt werden, werden den

Parteien schriftlich mitgeteilt.

2 Urteile werden unterschrieben:

a. vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers; und b. vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin. 3 Urteilsdispositive werden vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben.

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

4 Bei Verhinderung unterzeichnen das anwesende amtsälteste Mitglied des Spruch-

körpers und der vertretungsberechtigte Gerichtsschreiber oder die vertretungsberech- tigte Gerichtsschreiberin.

Art. 48 Kleidung (Art. 59 BGG)

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie bei Verhandlungen die Parteivertreter und Parteivertreterinnen in schwarzer Kleidung.

3. Titel: Gerichtsverwaltung und Rekurskommission

1. Kapitel: Generalsekretariat und Dienste

Art. 49 Generalsekretär oder Generalsekretärin (Art. 26 BGG)

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung

einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor.

2 Er oder sie ist namentlich zuständig für:

a. die Vorbereitung des Voranschlags, des Finanzplans und der Rechnung zu- handen der Verwaltungskommission sowie für die Kontrolle des Finanzwe- sens; b. die Koordination und Kontrolle der wissenschaftlichen und administrativen Dienste; c. die Gebäude (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung; d. die Sicherheit; e. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage und Ab- lage der Akten; f. das Publikationswesen, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement sowie gesellschaftliche Anlässe; g. die Personalentscheidungen gemäss der Personalverordnung des Bundes- gerichts vom 27. August 20019 sowie für die Vorbereitung der in die Kom- petenz der Verwaltungskommission fallenden Personalentscheidungen; h. die Beglaubigung von Unterschriften, Urteilen und Kopien sowie von Aus- zügen aus Protokollen und Akten; i. sämtliche weiteren Geschäfte, die ihm oder ihr durch Verordnung oder Reg- lement oder von den Leitungsorganen zugewiesen werden.

9 SR 172.220.114

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

3 Er oder sie kann einzelne Befugnisse oder Bereiche an leitende Angestellte dele- gieren.

Art. 50 Stellvertreter oder Stellvertreterin (Art. 15 Abs. 1 Bst. f und 26 BGG)

Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt die zugewiesenen Aufgaben wahr.

Art. 51 Dienste (Art. 25 Abs. 2 BGG)

1 An den beiden Standorten des Bundesgerichts werden die notwendigen wissen-

schaftlichen und administrativen Dienste eingerichtet.

2 Die Dienste werden vom Sitz des Bundesgerichts aus zentral geleitet.

Art. 52 Unterschrift (Art. 13 und 26 BGG)

1 In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung über-

tragen sind, zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein.

2 Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an

andere Personen delegieren.

Art. 53 Personalaufsicht (Art. 26 BGG)

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die leitenden Angestellten sind verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungspräsidien wahrgenommen wird.

2. Kapitel: Rekurskommission

Art. 54 Zusammensetzung (Art. 35 Abs. 1 BPG10, Art. 28 Abs. 2 BGG)

1 Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern oder Richterinnen.

2 Bei Beschwerden nach Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts vom

27. August 200111 setzt sich die Rekurskommission aus den drei Richtern oder Richterinnen sowie aus zwei vom Personal gewählten Vertretern oder Vertreterinnen zusammen.

3 Den Vorsitz führt der Richter oder die Richterin mit dem höchsten Amtsalter.

10 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1)

11 SR 172.220.114

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

Art. 55 Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 1 BPG12, Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG)

Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen: a. Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 200113; b. Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffent- lichkeitsprinzip in der Verwaltung; c. Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 199714 zum Archivierungsgesetz; d. Artikel 19 der Richtlinien vom 6. November 200615 betreffend die Gerichts- berichterstattung am Bundesgericht.

Art. 56 Verfahren (Art. 13 BGG)

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44 ff.).

4. Titel: Information

Art. 57 Grundsatz (Art. 27 BGG)

1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit

folgenden Mitteln: a. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundes- gerichts (Amtliche Sammlung, BGE); b. Internet; c. öffentliche Auflage der Urteile; d. Mitteilungen an die Medien.

2 Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und

über besondere Ereignisse.

12 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1)

13 SR 172.220.114 14 SR 152.21 15 SR 173.110.133; AS 2006 5663 16 SR 172.021

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

Art. 58 Amtliche Sammlung (Art. 27 BGG)

1 Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Amtlichen Sammlung

veröffentlicht.

2 Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige

Abteilung.

3 Die Amtliche Sammlung wird durch ein Register erschlossen.

Art. 59 Internet (Art. 27 BGG)

1 Im Internet werden veröffentlicht:

a. alle Entscheide der Amtlichen Sammlung; b. alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichne- ten Vor- und Zwischenentscheide.

2 Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeits-

schutz der Parteien.

Art. 60 Öffentliche Auflage (Art. 59 Abs. 3 BGG)

Rubrum und Dispositiv aller Urteile werden am Sitz des Bundesgerichts während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufgelegt, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt.

Art. 61 Medienarbeit (Art. 27 BGG)

1 Medienschaffende, welche die Gerichtsberichterstattung für in der Schweiz er-

scheinende oder niedergelassene Medien ausüben wollen, werden vom Generalsek- retär oder von der Generalsekretärin auf Gesuch hin für eine bestimmte Dauer akkreditiert.

2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten der Akkreditierung, die

Dienstleistungen des Bundesgerichts und den Zugang zur Information in Richtlinien.

3 Medienmitteilungen über Urteile und andere Entscheidungen werden vom

Gerichtsschreiber oder der Gerichtsschreiberin in Zusammenarbeit mit dem oder der Medienbeauftragten verfasst und vom Spruchkörper in der Regel gleichzeitig mit der Redaktion des Urteils genehmigt.

Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen (Art. 59 und 60 BGG)

1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsbera-

tungen sind untersagt.

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der

Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten.

Art. 63 Kommunikations- und Medienbeauftragter (Art. 27 BGG)

Der oder die Kommunikations- und Medienbeauftragte berät und unterstützt das Präsidium und die Abteilungen bei der Kommunikation nach innen und nach aussen.

Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip (Art. 28 BGG)

1 Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses

Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200417 gewähren. 2 In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet.

3 Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das

Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt.

4 Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt.

5 Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in

Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196818 über das Verwaltungsverfahren.

6 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid

ist endgültig. 7 Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200619 ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig.

8 Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom

31. März 200620 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung.

9 ImÜbrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss

anwendbar.

17 SR 152.3 18 SR 172.021 19 SR 152.31 20 SR 173.110.210.2; AS 2006 5669

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Reglement für das Bundesgericht AS 2006

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Reglemente werden aufgehoben:

1. Reglement vom 14. Dezember 197821 für das Schweizerische Bundes-

gericht;

2. Reglement vom 16. November 199922 für das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht;

3. Reglement vom 22. Februar 199323 über die Nebenbeschäftigungen der Mit-

glieder des Bundesgerichts;

4. Reglement vom 16. März 199324 über die Nebenbeschäftigungen der Mit-

glieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Art. 66 Übergangsbestimmungen

1 Bewilligungen für Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Mitglieder, die vor

Inkrafttreten dieses Reglements erteilt worden sind, bleiben gültig.

2 Bewilligte Nebenbeschäftigungen, die dem neuen Recht nicht mehr entsprechen,

sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements zu beenden.

Art. 67 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

20. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

21 AS 1979 46, 1991 378, 1993 3165, 1994 294, 2000 2191, 2001 3258, 2004 2343, 2005 483 22 AS 1999 3019, 2001 965 3287 23 AS 1993 1352 24 AS 1993 1355

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