AS 2006 5699
Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831 (FG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz
an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unterstützt. Die Forschungsrahmenpro- gramme umfassen: a. das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, tech- nologische Entwicklung und Demonstration; b. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen.
2 Sie regelt überdies die Finanzierung dieser Massnahmen.
Art. 2 Begleitmassnahmen Begleitmassnahmen sind: a. Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu den Forschungsrahmenprogram- men; b. Überprüfung der Wirksamkeit der Schweizer Beteiligung an den For- schungsrahmenprogrammen; c. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Euro- päischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration; d. Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme.
SR 420.132 1 SR 420.1
2006-2478 5699
Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den AS 2006 Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
Art. 3 Information und Beratung 1 Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) sorgt für die Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unterneh- men zu den Forschungsrahmenprogrammen.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann Institutionen
beauftragen, Aufgaben der Information und Beratung zu den Forschungsrahmenpro- grammen zu erbringen. Es vereinbart mit diesen Institutionen die mit den Bundes- mitteln zu erbringenden Leistungen.
Art. 4 Überprüfung der Wirksamkeit und Berichterstattung
1 Das Staatssekretariat sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den For-
schungsrahmenprogrammen laufend auf ihre Wirksamkeit überprüft wird.
2 Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.
Art. 5 Vertretung von Schweizer Anliegen 1 Das Staatssekretariat kann unter Einbezug der betroffenen Bundesstellen Expertin- nen und Experten beiziehen zur Mitwirkung: a. bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technolo- gischen Entwicklung und der Demonstration; b. bei der administrativen Vorbereitung von Strukturen gemäss Artikel 169 oder 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 24. Dezember 20022, an der sich ein Forschungsorgan, eine Organisation oder ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beteiligt.
2 Die entstehenden Zusatzkosten können durch das Staatssekretariat vergütet wer-
den. Die Vergütung richtet sich nach: a. den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 4. Kapitels (Art. 41–54) der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung; und b. den Bestimmungen der Richtlinien des Bundesrates vom 1. Februar 20064 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.
2 ABl. C 325 vom 24. Dezember 2002, S. 33 (Internet: http://europa.eu.int/eur-
lex/lex/de/treaties/index.htm). 3 SR 172.220.111.31
4 BBl 2006 2455
Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den AS 2006 Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften
Art. 6 Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen 1 Das Staatssekretariat kann für die Vorbereitung eines im Rahmen der Forschungs- rahmenprogramme eingereichten Projektvorschlags auf Gesuch hin durch Verfü- gung nachträglich einen Pauschalbeitrag von 7000 Franken gewähren: a. Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche die administrative Projektkoordination übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäi- schen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde; b. unabhängigen, nach Schweizer Recht errichteten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag der erste des betreffenden Unternehmens in einer Generation der Forschungs- rahmenprogramme ist und durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen evaluiert wurde.
2 Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als
25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen
Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
3 Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sind Unternehmen mit höchstens 249
Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.
4 Das Staatssekretariat erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und
stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. November 20035 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 AS 2003 4595
Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den AS 2006 Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften