AS 2006 5787
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 20061 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; im Folgenden Gesetz genannt), beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Investmentclub (Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)
Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massge- benden konstitutiven Dokument aufgeführt. b. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide. c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert. d. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.
Art. 2 Investmentgesellschaft (Art. 2 Abs. 3 KAG)
Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.
Art. 3 Öffentliche Werbung (Art. 3, 5 und 19 KAG) 1 Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Gesetzes richtet und nur die für diesen Markt üblichen Werbemittel eingesetzt werden.
2 DiePublikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten in den
Medien von in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen ausländi-
SR 951.311 1 SR 951.31; AS 2006 5379
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schen kollektiven Kapitalanlagen stellt keine öffentliche Werbung dar, sofern die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
3 Für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten gemäss Artikel 5 des
Gesetzes und das öffentliche Anbieten oder Vertreiben von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen durch Vertriebsträger gemäss Artikel 19 des Gesetzes gilt Artikel 3 des Gesetzes.
4 Für strukturierte Produkte gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 4 Strukturierte Produkte (Art. 5 KAG)
1 Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur
öffentlich angeboten werden, wenn es: a. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird; b. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird, der eine Niederlassung in der Schweiz hat. Das Erfordernis einer Nie- derlassung in der Schweiz entfällt, wenn das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt. 2 Sofern ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzinterme- diär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ausgegeben oder garantiert wird, ist in dem vereinfachten Prospekt darauf hinzuweisen.
3 Die Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes
konkretisieren die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulie- rung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 4 Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das struktu- rierte Produkt: a. an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt; oder b. nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Arti- kel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt ist.
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 5 Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger (Art. 7 Abs. 3 KAG) 1 Offene kollektive Kapitalanlagen für eine einzige Anlegerin oder einen einzigen Anleger sind zulässig, wenn:
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a. die Anlegerin oder der Anleger eine Einrichtung oder Hilfseinrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, eine beaufsichtigte Lebensversicherungseinrichtung oder eine steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskasse ist; b. die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Buchstabe a in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes offen gelegt ist.
2 Die Aufsichtsbehörde kann:
a. den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsbereich erweitern; b. die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der kollektiven Kapital- anlage für eine einzige Anlegerin oder einen einzigen Anleger von weiteren Bedingungen abhängig machen.
3 An der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen spätestens
ein Jahr nach der Lancierung mindestens fünf Kommanditärinnen und Kommandi- täre beteiligt sein.
Art. 6 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 10 Abs. 3 Bst. e und Abs. 4 KAG)
1 Als vermögende Privatperson gilt, wer gegenüber einem beaufsichtigten Finanz-
intermediär gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin gemäss Absatz 2 schriftlich bestätigt, im Zeitpunkt des Erwerbs direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens 2 Millionen Fran- ken zu verfügen.
2 Anlegerinnen und Anleger, die mit einem unabhängigen Vermögensverwalter oder
einer unabhängigen Vermögensverwalterin einen schriftlichen Vermögensverwal- tungsvertrag abgeschlossen haben, gelten als qualifiziert, sofern: a. die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter als Finanzinterme- diär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG); b. die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter den Verhaltens- regeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der Aufsichtsbehörde als Mindeststandards anerkannt sind; und c. der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Bran- chenorganisation entspricht.
2 SR 955.0
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3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
Art. 7 Bewilligungsunterlagen (Art. 13 und 14 KAG)
Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der Aufsichts- behörde folgende Dokumente unterbreiten: a. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der Fondsleitung, der SICAV und der SICAF; b. den Gesellschaftsvertrag im Fall der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; c. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall der Vermögensverwalte- rin, des Vermögensverwalters, des Vertreters ausländischer kollektiver Kapi- talanlagen und des Vertriebsträgers.
Art. 8 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 13 Abs. 3 und 19 Abs. 4 KAG)
1 Wer eine Bewilligung als Fondsleitung, als Bank im Sinne des Bankengesetzes
vom 8. November 19343 (Bankengesetz), als Effektenhändler im Sinne des Börsen- gesetzes vom 24. März 19954 oder als Versicherungseinrichtung im Sinne des Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045 hat, ist von der Bewilligungs- pflicht für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
2 Wer eine Bewilligung als Vermögensverwalterin und Vermögensverwalter hat, ist
von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
3 Die Schweizerische Post und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.
4 Agenten von Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Agenturvertrages
rechtlich und faktisch in die Organisation der Versicherungseinrichtung eingebun- den sind, unterstehen der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger nicht. Die Auf- sichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 Abs. 4 KAG)
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind sinngemäss anwendbar auf die Vermögens- verwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die bei der Aufsichtsbehörde eine Bewilligung beantragen.
3 SR 952.0 4 SR 954.1 5 SR 961.01
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Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG)
1 Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen
müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.
2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten
Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen. 3 Sie berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die vorge- sehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen.
4 Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anforderungen Abweichungen
gewähren.
Art. 11 Qualifiziert Beteiligte (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 KAG)
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes der qualifiziert Beteiligten. Ferner bestimmt sie die Voraussetzungen für den Nachweis, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken kann.
Art. 12 Betriebsorganisation (Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
1 Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen
an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verant- wortlich ausüben können. 2 Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollek- tiv zu zweien zeichnen.
3 Der Bewilligungsträger muss eine zweckmässige und angemessene Organisation,
insbesondere in den Bereichen Risk-Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance gewährleisten. Er muss seine Organisation in einem Organisations- reglement festlegen. 4 Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen. 5 Die Aufsichtsbehörde kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.
6 Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 13 Finanzielle Garantien (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.
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Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten (Art. 16 KAG)
1 Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Der Aufsichtsbehörde sind die Dokumente nach Artikel 7 zu unterbrei- ten.
2 Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes sind der Aufsichts-
behörde zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen: a. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen; b. die Änderung der Höhe der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.
Art. 15 Meldepflichten (Art. 16 KAG)
1 Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:
a. die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortli- chen Personen; b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine ein- wandfreie Geschäftsführung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie; c. die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionä- rinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Komman- ditäre der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie; e. Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit der Bewilli- gungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stel- len; f. Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 13), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen.
2 Die Depotbank meldet den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrau-
ten leitenden Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG).
3 Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts und des vereinfachten Prospekts
eines Anlagefonds, einer SICAV, einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapi- talanlagen sowie einer SICAF.
4 Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen melden zusätzlich:
a. Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung; b. Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes; c. die Auflösung von Vertretungsverträgen.
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5 Die Meldung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu erstatten. Diese stellt die Gesetzeskonformität fest.
Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 17 KAG)
1 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn
das Fondsreglement: a. einer Vorlage entspricht, welche die Aufsichtsbehörde als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorgani- sation; oder b. einem Standard entspricht, welchen die Aufsichtsbehörde gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat.
2 Die Aufsichtsbehörde bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.
3 Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.
Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 17 KAG)
1 Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt: a. Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs; b. übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
2 Die Aufsichtsbehörde genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans
Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen: a. Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs; b. Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs; c. übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs.
3 Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen.
4 Verlangt die Aufsichtsbehörde weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der Aufsichtsbehörde aufgeschoben.
Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten (Art. 17 KAG) 1 Die Aufsichtsbehörde kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlege- rinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen.
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2 Die Anlegerinnen und Anleger sind:
a. auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen; b. über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren.
2. Abschnitt:
Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 19 Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 18 Abs. 3 KAG)
1 Das Mindestkapital von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern
muss 200 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
2 Die Aufsichtsbehörde kann natürlichen Personen und Personengesellschaften
gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, wie eine Bankgarantie oder eine Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank, von mindestens 200 000 Franken zu hinterlegen.
3 Sie kann in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
4 Das Mindestkapital ist dauernd einzuhalten.
Art. 20 Kapitalbestandteile (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 18 Abs. 3 KAG)
1 Das Kapital entspricht bei der Aktiengesellschaft und der Kommandit-Aktien-
gesellschaft dem Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Stammkapital.
2 Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften entspricht das Kapital:
a. den Kapitalkonten; b. der Kommandite; und c. den Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
3 Die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital
zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass: a. sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachge- hen; und b. sich die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter verpflichtet hat:
1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen
Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c
ohne vorgängige Zustimmung der Revisionsstelle so weit herabzuset- zen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
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Art. 21 Höhe der eigenen Mittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen eigene Mittel aufweisen, die
mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Erforderlich sind jedoch höchstens 20 Millionen Franken.
2 Als Fixkosten gelten:
a. Personalaufwand; b. betrieblicher Geschäftsaufwand (Sachaufwand); c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen; d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
3 Derjenige Teil des Personalaufwandes, welcher ausschliesslich vom Geschäftser-
gebnis abhängig ist oder auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, ist in Absatz 2 Buchstabe a in Abzug zu bringen.
4 Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
5 Vermögensverwalterinnen und -verwalter melden der Aufsichtsbehörde unverzüg-
lich die fehlenden eigenen Mittel.
Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1 Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen:
a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; b. die gesetzlichen und anderen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwi- schenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt; e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Revi- sionsbericht zu bestätigen. 2 Natürliche Personen und Personengesellschaften können als eigene Mittel anrech- nen: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. die Sicherheiten nach Artikel 19 Absatz 2; d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraus- setzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind.
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3 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte
Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass: a. die Darlehen im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassver- fahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen.
4 Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der
insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.
Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. bei Darlehen gemäss Artikel 22 Absatz 3 für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages; d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software; e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft; f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft; g. der Buchwert der Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel 29 vorgenommen wird.
Art. 24 Umschreibung des Geschäftsbereichs (Art. 18 Abs. 3 KAG)
1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen ihren Geschäftsbereich in den
Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. 2 Wollen sie eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung im Ausland betreiben, so liefern sie der Aufsichtsbehörde alle Angaben, die diese für die Beurteilung der Aufgaben benötigt, namentlich: a. Name und Adresse der Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Ver- tretung; b. den Namen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Perso- nen;
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c. die Revisionsstelle; d. Name und Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domi- zilstaat.
3 Sie melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede wesentliche Änderung bei
ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen im Ausland.
Art. 25 Vereinbarung (Art. 18 Abs. 3 KAG)
Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen mit ihren Kundinnen und Kunden eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, welche die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die übrigen wesentlichen Punkte regelt.
Art. 26 Delegation von Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 3 KAG)
1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter können Aufgaben delegieren, soweit
dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. 2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
Art. 27 Richtlinien von Branchenorganisationen (Art. 14 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KAG)
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungserteilung davon abhängig machen, ob bei der Vermögensverwalterin und dem Vermögensverwalter die Einhaltung von Verhaltensregeln von Branchenorganisationen sichergestellt ist.
Art. 28 Rechnungslegung (Art. 18 Abs. 3 KAG)
1 Auf Vermögensverwalterinnen und -verwalter kommen, unabhängig von ihrer
Rechtsform, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts6 für die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
2 Unterliegen die Vermögensverwalterinnen und -verwalter strengeren spezialge-
setzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
Art. 29 Konsolidierung (Art. 18 Abs. 3 KAG)
Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften des Bankengesetzes7 über Finanzgrup- pen und Finanzkonglomerate für sinngemäss anwendbar erklären.
6 SR 220 7 SR 952.0
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3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vertriebsträger
Art. 30 Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 3 und 19 Abs. 2 KAG) 1 Die Aufsichtsbehörde erteilt einer natürlichen Person, die öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über: a. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaft- pflichtversicherung von mindestens 250 000 Franken, die ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution in gleicher Höhe; b. zulässige Vertriebsmodalitäten; und c. einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung, der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder der SICAF beziehungsweise dem Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalan- lage, in dem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Antei- len ausdrücklich untersagt ist.
2 Sieerteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die
Bewilligung, wenn diese beziehungsweise die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der
Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.
4. Kapitel: Verhaltensregeln
Art. 31 Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG) 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanla- gen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.
2 Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsregle-
ment, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird.
3 Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des
gleichen oder eines ihm nahestehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.
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4 Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen und
lediglich eine reduzierte Verwaltungskommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die: a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:
1. eine gemeinsame Verwaltung,
2. Beherrschung, oder
3. eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des
Kapitals oder der Stimmen. 5 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann Absatz 4 nebst den Ziel- fonds auch für weitere Produkte anwendbar erklären.
Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)
1 Die Bewilligungsträger berechnen die Honorare an natürliche oder juristische
Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.
2 Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor deren Begleichung und
erstattet nötigenfalls Bericht an den Bewilligungsträger und die Revisionsstelle.
3 Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anla-
ge des gleichen oder eines ihm nahestehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen belastet werden. 4 Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben.
Art. 33 Sorgfaltspflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)
1 Die Bewilligungsträger sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des
Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder
die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 34 Informationspflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG) 1 Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.
2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Antei-
len und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie
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die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen. 3 Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.
2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Mindestvermögen
(Art. 25 Abs. 3 KAG)
Art. 35
1 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist
innert eines Jahres nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen.
2 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss
spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens
5 Millionen Franken verfügen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.
4 Nach Ablauf der Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine
Unterschreitung unverzüglich der Aufsichtsbehörde.
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik (Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)
1 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:
a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzin- strumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.); b. nach Ländern, Ländergruppen, Branchen oder Währungen. 2 Für übrige Fonds nach den Artikeln 68 ff. des Gesetzes enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.
3 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.
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Art. 37 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge (Art. 26 Abs. 3 Bst. c KAG)
1 Zuschläge zum und Abzüge vom Inventarwert sind im Fondsvertrag einzeln aufzu-
führen, namentlich: a. Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank und Dritte für den Vertrieb im In- und Ausland; b. die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen (Art. 38 Abs. 2), sofern diese dem Anleger belastet werden.
2 Die Nebenkosten dürfen dem Fondsvermögen nur belastet werden, wenn dies im
Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 38 Vergütungen und Nebenkosten (Art. 26 Abs. 3 Bst. e KAG)
1 Als Vergütungen gelten insbesondere:
a. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen; b. Verwaltungskommissionen einschliesslich erfolgsabhängiger Kommissio- nen; c. besondere Spesenvergütungen.
2 Als Nebenkosten gelten insbesondere:
a. Courtagen; b. Gebühren; c. Notariatskosten; d. Handänderungssteuern bei Immobilienfonds; e. Verkaufskommissionen an Dritte; f. Abgaben; g. weitere Kosten, die nicht aus der Verwaltung der Anlagen entstehen.
3 DerFondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einem einzigen
Abschnitt an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung. 4 Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämt- liche Vergütungen (ausgenommen die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen) einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommis- sion» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
5 DerFondsvertrag verpflichtet die Fondsleitung, im Prospekt die beabsichtigte
Verwendung der Verwaltungskommission offen zu legen.
6 Aus der Verwaltungskommission dürfen Rückvergütungen und Vertriebsentschä-
digungen nur gewährt werden, sofern diese ausdrücklich im Fondsvertrag vorgese- hen sind.
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Art. 39 Publikationsorgane (Art. 26 Abs. 3 Bst. h KAG)
1 Als Publikationsorgane des Anlagefonds gelten die im Prospekt genannten Print-
medien oder von der Aufsichtsbehörde anerkannte, öffentlich zugängliche elektroni- sche Plattformen, über welche den Anlegerinnen und Anlegern die von Gesetz und Verordnung verlangten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
2 Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und
Anlegern ein Einwendungsrecht bei der Aufsichtsbehörde zusteht, sowie die Auflö- sung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 40 Anteilsklassen (Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG)
1 Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der
Aufsichtsbehörde Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindest- anlage oder Anlegerkreis.
2 Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko,
dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen.
3 Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von
Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 des Gesetzes.
4 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.
Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG)
1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrages in den Publikationsorga-
nen des jeweiligen Anlagefonds in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu publizie- ren. Die Aufsichtsbehörde kann Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, davon ausnehmen.
2 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertra-
ges beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu lau- fen.
3 Die Aufsichtsbehörde legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der
Fondsvertragsänderung fest.
5802
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3. Abschnitt: Fondsleitung
Art. 42 Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 28 Abs. 1 KAG)
Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Artikel 716a des Obligationenrechts8 werden in der Schweiz wahr- genommen. b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:
1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen,
2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen,
3. Berechnung des Nettoinventarwertes,
4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise,
5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen,
6. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes,
des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichtes sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen,
7. Führung der Buchhaltung.
Art. 43 Mindestkapital (Art. 28 Abs. 2 KAG)
Die Fondsleitung muss ein bar einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million Franken aufweisen.
Art. 44 Organisation (Art. 28 Abs. 4 KAG)
1 Der Verwaltungsrat der Fondsleitung umfasst mindestens drei Mitglieder.
2 Die Fondsleitung verfügt in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit
Zeichnungsberechtigung.
Art. 45 Unabhängigkeit (Art. 28 Abs. 5 KAG)
1 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Fondsleitung und Depot-
bank ist zulässig. 2 Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank.
8 SR 220
5803
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3 Die Mehrheit der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Fondsleitung
muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftslei- tungsebene. 4 Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes verantwortlich sein.
Art. 46 Ausübung des Fondsgeschäftes (Art. 29 KAG)
1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes
namentlich: a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen; b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kol- lektive Kapitalanlagengeschäft ist; c. die Führung von Anteilskonten; d. der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen; e. das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapital- anlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestif- tungen und Investmentgesellschaften.
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des
Gesetzes darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
3 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
Art. 47 Eigene Mittel (Art. 32 KAG)
Für die anrechenbaren eigenen Mittel gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.
Art. 48 Höhe der eigenen Mittel (Art. 32 Abs. 1 KAG)
1 Die erforderlichen eigenen Mittel betragen höchstens 20 Millionen Franken.
2 Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalte-
ten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet: a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt; b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt; c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken über- steigt;
5804
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt; e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt. 3 Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Geset- zes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisin- dikatoransatz gemäss Artikel 80 der Eigenmittelverordnung (ERV) vom 29. Sep- tember 20069 unterlegt.
4 Wird die Fondsleitung mit der Administration des Vermögens einer SICAV im
Sinne von Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes beauftragt, so ist deren Gesamtvermö- gen für die Berechnung der eigenen Mittel nach Absatz 2 miteinzubeziehen. 5 Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.
6 Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
7 Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Art. 49 Geschäftsbericht
1 Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen
nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der Aufsichtsbehörde ein. 2 Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorge- schriebenen und die vorhandenen eigenen Mittel bei.
3 Für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung sind die Vorschriften
des Obligationenrechts10 massgebend.
Art. 50 Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 34 Abs. 3, 4 und 6 KAG)
1 Für den Wechsel der Fondsleitung ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
2 Die Fusion von Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände gelten als Wech- sel im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes.
9 SR 952.03; AS 2006 4307 10 SR 220
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Begriffe (Art. 36 Abs. 1 KAG)
1 Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus.
2 Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration gemäss Artikel 51
Absatz 5 des Gesetzes.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 64.
Art. 52 Zweck (Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)
Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
Art. 53 Mindestvermögen (Art. 36 Abs. 2 KAG)
Für das Mindestvermögen der SICAV gilt Artikel 35 sinngemäss.
Art. 54 Mindesteinlage (Art. 37 Abs. 2 und 3 KAG)
1 Für die selbstverwaltete SICAV müssen die Unternehmeraktionärinnen und
-aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
2 Fürdie fremdverwaltete SICAV müssen sie im Zeitpunkt der Gründung eine
Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
3 Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.
4 Die SICAV meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Unterschreitung.
Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel (Art. 39 KAG) 1 Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet.
2 Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:
a. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzver- lust; b. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertbe- rechtigungs- und Rückstellungsbedarf;
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
c. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software.
3 Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel
nach Artikel 48 sinngemäss.
4 Die fremdverwaltete SICAV muss das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unter-
legen (Art. 48 Abs. 4).
5 Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen
der selbstverwalteten SICAV ist dauernd einzuhalten.
6 Die SICAV meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich die fehlenden eigenen
Mittel.
7 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission (Art. 40 Abs. 4 KAG)
Alle Aktien haben, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Kategorien angehö- ren, zum Zeitpunkt der Erstemission ihrer Kategorie denselben Nettoemissionspreis. Dieser entspricht dem von den Anlegerinnen und Anlegern zu zahlenden Ausgabe- preis bei der Emission abzüglich allfälliger Vergütungen und Nebenkosten.
Art. 57 Auflösung von Teilvermögen (Art. 41 Abs. 2 KAG)
Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können die Auflösung von Teilver- mögen beschliessen.
Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien (Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)
1 Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.
2 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:
a. das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und b. die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.
Art. 59 Anlage in eigenen Aktien (Art. 42 Abs. 2 und 94 KAG)
Anlagen eines Teilvermögens in anderen Teilvermögen derselben SICAV stellen keine Anlage in eigenen Aktien dar.
Art. 60 Publikationsorgane (Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG)
Artikel 39 gilt sinngemäss.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen (Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)
1 Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.
2 Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der General-
versammlung. 3 Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.
Art. 62 Stimmrechte (Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)
1 Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:
a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind; b. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.
2 Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem
diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionä- rinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie ent- scheiden. Die Aufsichtsbehörde muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien
einer Aktienkategorie anordnen.
2. Abschnitt: Organisation
Art. 63 Generalversammlung (Art. 50 und 94 KAG)
1 Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen,
wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.
2 Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der
Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen.
3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist
zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung: a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist; b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; und c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
4 Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalver-
sammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Ände- rungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
Art. 64 Verwaltungsrat (Art. 51 KAG)
1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a des Obligationen- rechts11; b. die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik; c. die Bezeichnung der Depotbank; d. die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen; e. die Ausarbeitung des Prospektes und des vereinfachten Prospektes; f. die Administration.
2 Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden.
3 In einer selbstverwalteten SICAV können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchsta-
ben d und e sowie Teile der Administration nach Absatz 1 Buchstabe f, namentlich das Risk-Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance, nur an die Geschäftsleitung delegiert werden.
4 Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 44 und 45
sinngemäss.
Art. 65 Delegation der Administration (Art. 51 Abs. 5 KAG)
1 Beauftragt der Verwaltungsrat eine Fondsleitung mit der Administration der
SICAV, so sind in einem schriftlichen Vertrag die Rechte und Pflichten der Ver- tragspartner zu umschreiben, namentlich: a. die übertragenen Aufgaben; b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation; c. die Rechenschaftspflicht der Fondsleitung; d. die Kontrollrechte des Verwaltungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
Art. 66 Delegation von Aufgaben Für die Delegation von Aufgaben gilt Artikel 31 Absätze 1–4 des Gesetzes sinnge- mäss.
11 SR 220
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3. Kapitel:
Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften (Art. 53 ff. KAG)
1 Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts
anderes bestimmt wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.
2 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen
die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.
3 Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate
nach der Lancierung erfüllen.
4 Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Lancie-
rung erfüllen. 5 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fonds- leitung und der SICAV erstrecken.
Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen (Art. 53 ff. KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für die Verwaltung der kollektiven Kapi-
talanlagen Tochtergesellschaften einsetzen, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
2 Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die
unmittelbare Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist. Die Aufsichts- behörde regelt die Einzelheiten.
Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds (Art. 92 ff. KAG)
1 Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen.
2 Als Fondsarten gelten:
a. Effektenfonds; b. Immobilienfonds; c. übrige Fonds für traditionelle Anlagen; d. übrige Fonds für alternative Anlagen.
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkun-
gen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2. Abschnitt: Effektenfonds
Art. 70 Zulässige Anlagen (Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)
1 Zulässig sind Anlagen in:
a. Effekten nach Artikel 71; b. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72; c. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen; d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74; e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
2 Nicht zulässig sind:
a. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapie- ren; b. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des
Fondsvermögens angelegt werden.
4 Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Arti-
kel 29 Buchstabe a des Gesetzes anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
Art. 71 Effekten (Art. 54 KAG) 1 Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants.
2 Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung
an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 72 Derivative Finanzinstrumente (Art. 54 und 56 KAG)
1 Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn:
a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen; b. die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär. b. Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emit- tenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
3 Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines
Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten.
4 Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.
Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) (Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn:
a. deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf
10 Prozent begrenzen;
b. für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditauf- nahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarkt- instrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halb- jahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds; c. die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwerti- gen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2 Sie dürfen höchstens:
a. 20 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Orga- nismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW).
3 Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht.
4 Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Ziel-
fonds angelegt werden, so: a. müssen das Fondsreglement, der Prospekt und der vereinfachte Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maxi- mal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind; b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskom- missionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einer- seits und die Zielfonds andererseits tragen.
Art. 74 Geldmarktinstrumente (Art. 54 Abs. 1 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn
diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen gere- gelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2 Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben wer- den, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garan- tiert sind von: a. der Schweizerischen Nationalbank; b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; c. der Europäischen Zentralbank; d. der Europäischen Union; e. der Europäischen Investitionsbank; f. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD); g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten; h. einer internationalen Organisation öffentlichrechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ange- hört; i. einer öffentlichrechtlichen Körperschaft; j. einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
k. einer Bank, einem Effektenhändler oder einem sonstigen Institut, die einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
Art. 75 Flüssige Mittel (Art. 54 Abs. 2 KAG)
Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) (Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG) 1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Ver- waltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonfor- me, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
2 Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen
dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rah-
menvertrag zu regeln.
Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens (Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)
1 Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
a. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden; b. höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Siche- rung übereignet werden.
2 Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorüber-
gehend Kredite aufnehmen.
3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als
Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. 4 Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegen- gesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten (Art. 57 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzin- strumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten desselben Emittenten anlegen.
2 Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei
welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf Geschäfte mit OTC- Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Arti- kel 70 Absatz 1 Buchstabe e ist.
Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit (Art. 57 KAG)
Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen.
Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten (Art. 57 KAG)
1 Fondsleitung
und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. 2 Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.
3 Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus
OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Vorausset- zungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Art. 81 Gesamtbeschränkungen (Art. 57 KAG)
1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emit-
tenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmens-
gruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumu-
liert werden.
4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.
5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds (Art. 57 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermö-
gens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn: a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der Aufsichtsbehörde aner- kannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Index- fonds); und b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2 Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente
desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Aus- nahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.
3 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von
40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen (Art. 57 Abs. 1 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermö-
gens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von: a. einem OECD-Staat; b. einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD; c. einer internationalen Organisation öffentlichrechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört.
2 Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsver-
mögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen: a. Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt. b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens werden in Effekten und Geld- marktinstrumenten derselben Emission angelegt. c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen werden auf die spezielle Bewilli- gung der Aufsichtsbehörde hingewiesen sowie die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden kön- nen. d. Im Fondsreglement sind die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als
35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entspre-
chenden Garanten. 3 Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anle- gerinnen und Anleger nicht gefährdet wird.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
4 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von
40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten (Art. 57 Abs. 2 KAG)
1 Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die
insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlau- ben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszu- üben.
2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung
oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.
3 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwer-
ben: a. je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldver- schreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten; b. 25 Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen.
4 Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs
der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
5 Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effek-
ten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt (Art. 75 KAG)
1 Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten inves-
tiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Absicherung von Anlagepo- sitionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effek- tenfonds auswirkt.
2 Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in
andere Anlagen als solche nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 82), so ist im Prospekt und in den Werbeun- terlagen besonders darauf hinzuweisen.
3 Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammenset-
zung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
5817
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 86 Zulässige Anlagen (Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)
1 Die Anlagen von Immobilienfonds sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nen-
nen.
2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten:
a. Wohnbauten; b. Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken dienen; überwiegend ist der kommerzielle Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften); c. Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen; eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht; d. Stockwerkeigentum; e. Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten; f. Baurechtsgrundstücke.
3 Als weitere Anlagen sind zulässig:
a. Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte; b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes; c. Anteile an anderen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehen- den Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes; d. ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.
4 Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine
umgehende Überbauung geeignet sein.
Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen (Art. 62 KAG)
1 Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen.
Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
2 Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fonds-
vermögens betragen.
5818
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3 Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
a. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent; b. Baurechtsgrundstücke bis höchstens 20 Prozent; c. Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens
10 Prozent;
d. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaf- ten nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.
4 Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens
30 Prozent des Fondsvermögens betragen.
5 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum (Art. 59 Abs. 2 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn
sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.
2 Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647
Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)12 alle in den Artikeln 647a–651 ZGB vorge- sehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.
3 Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben wer-
den.
4 Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grund-
stücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.
Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel (Art. 60 KAG)
1 Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem
Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen. 2 Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Lauf- zeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten. 3 Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 96 Absatz 1 anzurechnen.
12 SR 210
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben (Art. 65 KAG)
Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effek- ten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.
Art. 91 Derivative Finanzinstrumente (Art. 61 KAG)
Zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Marktrisiken sind derivative Finanzin- strumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.
Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung (Art. 64 KAG)
1 Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben oder veräussern
wollen, sind von mindestens einem Schätzungsexperten schätzen zu lassen.
2 Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.
3 Die Aufsichtsbehörde kann bei der Veräusserung von Grundstücken von der Schät-
zungspflicht nach Absatz 1 befreien.
4 DieFondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den
Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Revisionsstelle begründen.
Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
1 Der Verkehrswert der Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, ist auf den
Abschluss jedes Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.
2 Die Besichtigung der Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens
alle drei Jahre zu wiederholen.
3 Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber der Revisions-
stelle zu begründen.
4 Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverän-
dert in ihre Rechnung, so haben sie dies gegenüber der Revisionsstelle zu begrün- den.
Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
1 Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen
Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.
2 Nach Fertigstellung der Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Ver-
kehrswert durch mindestens einen Schätzungsexperten schätzen.
5820
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 95 Publikationspflicht
1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fonds-
vermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleich- zeitig mit der Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausser- börslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder den damit betrauten Effektenhändler in den Publikationsorganen.
2 Bei Immobilienfonds, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem
Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgeben- den börsenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Art. 96 Sonderbefugnisse (Art. 65 KAG)
1 Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfand-
rechte nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen. 2 Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen oder führen sie Gebäude- sanierungen durch, so dürfen sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen (Art. 66 KAG) 1 Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfol- gen.
2 Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
a. die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile; b. das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger; c. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
3 Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur
Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.
Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen (Art. 66 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn: a. die Anlegerin oder der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich verlangt; b. sämtliche Anlegerinnen und Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung ver- langt haben, befriedigt werden können.
5821
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
4. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen
Art. 99 Zulässige Anlagen (Art. 69 KAG)
1 Als Anlagen von übrigen Fonds sind namentlich zugelassen:
a. Effekten; b. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen; c. Geldmarktinstrumente; d. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten; e. Edelmetalle; f. derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indi- zes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Edelmetalle, Commodi- ties oder ähnliches zu Grunde liegen; g. strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geld- marktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechsel- kurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches beziehen. 2 Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die Aufsichtsbehörde weitere Anla- gen wie Commodities, Waren und Warenpapiere zulassen.
3 Anlagen gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes sind im Fondsreglement aus-
drücklich zu nennen.
4 Für Anlagen in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gilt Artikel 73 Absatz 4
sinngemäss.
Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen (Art. 70 Abs. 2 und 71 Abs. 2 KAG)
1 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
a. Kredite in der Höhe von höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen; b. höchstens 60 Prozent des Fondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen; c. ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermö- gens eingehen; d. Leerverkäufe tätigen.
2 Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
a. Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen; b. höchstens 100 Prozent des Fondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
5822
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermö- gens eingehen; d. Leerverkäufe tätigen.
3 DasFondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt
zudem Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe.
Art. 101 Abweichungen (Art. 69–71 KAG)
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen von den Bestim- mungen über: a. die zulässigen Anlagen; b. die Anlagetechniken; c. die Beschränkungen; d. die Risikoverteilung.
Art. 102 Risikohinweis (Art. 71 Abs. 3 KAG)
1 Der Hinweis auf die besonderen Risiken (Warnklausel) bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. 2 Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements und des Prospekts angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der Aufsichts- behörde genehmigt wurde.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Depotbank
Art. 103 Informationspflicht (Art. 72 Abs. 2 KAG)
Die Depotbank teilt der Revisionsstelle die mit den Aufgaben der Depotbank betrau- ten leitenden Personen mit.
Art. 104 Aufgaben (Art. 73 KAG) 1 Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlage verantwortlich. Sie darf über das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage nicht selbständig verfügen.
2 Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien
von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilien- werten kann sie Konten von Dritten führen lassen.
5823
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für sämtliche Aufgaben
dieselbe Depotbank verantwortlich.
Art. 105 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 74 KAG)
1 Artikel 41 ist für den Wechsel der Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds
sinngemäss anwendbar.
2 Der Beschluss zum Wechsel der Depotbank wird unverzüglich in den Publika-
tionsorganen der SICAV veröffentlicht.
2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt
Art. 106 Prospekt (Art. 75 und 77 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV führen im Prospekt alle wesentlichen Angaben
auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage von Bedeutung sind (Anhang 1). Der Prospekt enthält zudem das Fondsreglement, sofern den interessier- ten Parteien nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor der Zeichnung der Anteile separat bezogen werden kann.
2 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede
Änderung der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein.
3 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal
jährlich.
Art. 107 Vereinfachter Prospekt (Art. 76 und 77 KAG)
1 Der vereinfachte Prospekt enthält die Informationen gemäss Anhang 2 zu dieser
Verordnung. Die Aufsichtsbehörde konkretisiert diese Anforderungen und kann sie für Effektenfonds dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften anpassen.
2 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den vereinfachten Prospekt und reichen
ihn und jede Änderung der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein.
3 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal
jährlich.
5824
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger
Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen (Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG) 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes13 oder die Schweizeri- sche Post vorzusehen. 2 Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkun- det die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR)14 ohne Nennwert. Diese Wertpapiere können auf den Namen oder die Inhaberin oder den Inhaber lauten. Auf den Namen lautende Anteilscheine sind als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) auszugestalten.
3 Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
4 Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt.
Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe (Art. 79 KAG)
1 Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung
oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.
2 Die Aufsichtsbehörde kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige
Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei: a. Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Pub- likum offen stehenden Markt gehandelt werden; b. Hypothekaranlagen; c. Private-Equity-Anlagen. 3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreg- lement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ausdrücklich zu nennen. 4 Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden.
Art. 110 Aufschub der Rückzahlung (Art. 81 KAG)
1 Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und
ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn: a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem sol- chen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
13 SR 952.0 14 SR 220
5825
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Not- fall vorliegt; c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonsti- ger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapi- talanlage undurchführbar werden; d. zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 2 Der Entscheid über den Aufschub ist der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemesse- ner Weise mitzuteilen.
Art. 111 Zwangsrückkauf (Art. 82 KAG)
1 Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes ist nur im Ausnahme-
fall zulässig.
2 Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.
4. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
Art. 112 Teilvermögen (Art. 92–94 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit
Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.
2 Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu
eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.
3 Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin,
dass: a. Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt; b. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden; c. Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teil- vermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten; d. für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen haftet.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
4 Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teil-
vermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
5 Artikel 115 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.
Art. 113 SICAV mit Teilvermögen (Art. 94 KAG)
Das Risiko, dass ein Teilvermögen unter Umständen für ein anderes haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.
5. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung
Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung (Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)
1 Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden,
sofern: a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich der Bestimmungen gemäss Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich übereinstimmen; d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkei- ten übernommen werden; e. weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlege- rinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.
2 Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommt Absatz 1 sinngemäss zur
Anwendung.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögens-
übertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzli- chen Voraussetzungen abhängig machen.
Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
1 Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger
des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entspre- chender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
5827
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2 Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere
Bestimmungen über: a. die Information der Anlegerinnen und Anleger; b. die Prüfungspflichten der Revisionsstellen bei der Vereinigung.
3 Die Aufsichtsbehörde kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilli-
gen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
4 Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung.
5 Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommen die Absätze 2–4 sinngemäss
zur Anwendung.
Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage (Art. 96 und 97 KAG) 1 Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert wer- den, wenn: a. die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat; b. die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben. 2 Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.
3 Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung
der Aufsichtsbehörde einholen. 4 Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzu- stellen.
5 Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank
ist der Aufsichtsbehörde und der Revisionsstelle unverzüglich zu melden.
3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Art. 117 Zweck (Art. 98 Abs. 1 KAG)
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
Art. 118 Komplementäre (Art. 98 Abs. 2 KAG)
1 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14
des Gesetzes sinngemäss.
5828
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2 Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Akti- enkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplemen- täre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens
100 000 Franken verfügen.
3 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den
Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss.
Art. 119 Gesellschaftsvertrag (Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)
1 Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten
delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung
der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kon- trolle der Durchführung des Auftrages sicher.
3 Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommandi-
tärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern: a. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht; b. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und c. die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird.
4 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
Art. 120 Risikokapital (Art. 103 Abs. 1 KAG)
1 Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten Finanzierung von
Unternehmungen und Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurch- schnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahr- scheinlichkeit.
2 Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:
a. Eigenkapital; b. Fremdkapital; c. Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.
Art. 121 Andere Anlagen (Art. 103 Abs. 2 KAG)
1 Zulässig sind insbesondere:
a. Bau- und Immobilienprojekte; b. alternative Anlagen.
2 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 122 Zweck (Art. 110 KAG)
1 Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen
verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen und/oder Kapi- talgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Geset- zes für Dritte zu erbringen.
2 Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im
Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
Art. 123 Zulässige Anlagen (Art. 110 KAG)
1 Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss
anwendbar.
2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Anlagen zulassen.
Art. 124 Publikationsorgane (Art. 112 KAG)
Artikel 39 gilt sinngemäss.
Art. 125 Zwangsrückkauf (Art. 113 Abs. 3 KAG)
Artikel 111 gilt sinngemäss.
Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements (Art. 115 Abs. 3 KAG)
Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversamm- lung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten wesentlichen Ände- rungen der Statuten und des Anlagereglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Genehmigung
Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 120 Abs. 2 Bst. c KAG)
Trägt eine ausländische kollektive Kapitalanlage eine Bezeichnung, die zu Täu- schung oder Verwechslung Anlass gibt oder geben kann, so kann die Aufsichtsbe- hörde einen erläuternden Zusatz vorschreiben.
5830
Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 128 Schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag (Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)
1 Die ausländische Fondsleitung beziehungsweise -gesellschaft hat den Nachweis
des Abschlusses eines schriftlichen Vertretungsvertrages zwischen ihr und dem Vertreter zu erbringen. 2 Die ausländische Fondsleitung beziehungsweise -gesellschaft sowie die Depotbank haben den Nachweis des Abschlusses eines schriftlichen Zahlstellenvertrages zwi- schen ihnen und der Zahlstelle zu erbringen.
Art. 129 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren (Art. 120 Abs. 3 KAG)
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.
Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung (Art. 15 und 120 KAG)
Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 des Gesetzes fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.
2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindest-
kapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss bar einbezahlt sein.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss.
Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaft- pflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindest- kapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.
Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften (Art. 75–77, 83 Abs. 4, 124 Abs. 2 und 156 Abs. 1 KAG)
1 DerVertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die
massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachten Prospekt, Statuten oder Fondsvertrag sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Aufsichtsbehörde kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.
2 In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:
a. das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage; b. der Vertreter; c. die Zahlstelle; d. der Ort, wo die massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachter Prospekt, Statuten oder Fondsvertrag sowie der Jahres- und Halbjahresbe- richt bezogen werden können.
3 Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde
unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüg- lich und veröffentlicht diese anschliessend in den Publikationsorganen. Die Arti- kel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss. 4 Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.
5. Titel: Revision und Aufsicht
1. Kapitel: Revision
Art. 134 Organisation (Art. 126 KAG)
1 Revisionsstellen im Sinne des Gesetzes können Treuhand- und Revisionsgesell-
schaften mit Sitz in der Schweiz sein, die: a. juristische Personen sind; und b. ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 1 Million Fran- ken ausweisen. 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen überdies wenigstens vier Gesell- schafterinnen und Gesellschafter zählen.
Art. 135 Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 127 KAG)
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Revisionsstelle, wenn:
a. die Organisation ihres Betriebes die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleistet und in den Statuten beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist; b. die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf haben und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank- oder Finanzbereich oder im Rechtswesen verfügen;
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
c. die leitenden Revisorinnen und Revisoren einen guten Ruf haben und sich durch den Besitz des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer, eines gleichwertigen ausländischen Diploms oder auf andere Weise über gründli- che Kenntnisse im Revisionsfach und im Fondswesen ausweisen können; d. sie sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb einer Revisions- oder Treuhandgesellschaft nötig sind (z.B. Anlage eigener Mittel); e. sie nachweist, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf kollektiven Kapitalanlagen erhalten wird. Die Aufsichtsbehörde setzt für die Erfüllung dieser Voraussetzung eine angemessene Frist; f. sie über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversi- cherung verfügt; g. sie sich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen wid- met und weder eigentliche Bank- noch Effektenhandelsgeschäfte besorgt noch Vermögen verwaltet. 2 Gesellschaften, die aufgrund des Bankengesetzes15 als Revisionsstellen von Ban- ken anerkannt sind, bedürfen für die Prüfung der Bewilligungsträger und der kollek- tiven Kapitalanlagen keiner besonderen Bewilligung. 3 Für Revisionsstellen kollektiver Kapitalanlagen für alternative Anlagen kann die Aufsichtsbehörde zusätzliche Anforderungen aufstellen.
Art. 136 Erleichterte Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 127 KAG)
1 Für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern
(Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG), Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG) sowie die Prüfung nach Artikel 2 Absatz 3 Buch- stabe c des Gesetzes sind als Revisionsstellen auch Personen zulässig, welche: a. für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend organisiert sind; und b. über mindestens zwei leitende Revisorinnen und Revisoren verfügen. 2 Die Aufsichtsbehörde anerkennt als leitende Revisorinnen und Revisoren natürli- che Personen, die: a. über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren in der Revision von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Geldwäschereige- setzes vom 10. Oktober 199716 und der Revision im Bereich der Vermö- gensverwaltung verfügen; oder
15 SR 952.0 16 SR 955.0
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
b. sich auf andere Weise über gründliche Kenntnisse im Revisionsfach und im Vermögensverwaltungsgeschäft ausweisen können.
Art. 137 Bezeichnung der Revisionsstelle (Art. 126 KAG)
1 Die Bewilligungsträger haben spätestens auf Beginn des Rechnungsjahres eine
anerkannte Revisionsstelle mit der Revision zu beauftragen. Diese Pflicht gilt für Fondsleitungen auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalan- lagen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung einer Zusatzprüfung nach Arti-
kel 139 Absatz 1 des Gesetzes selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen; in diesem Fall hat der Bewilligungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten.
Art. 138 Unabhängigkeit (Art. 127 KAG)
1 Die Revisionsstelle darf einen Revisionsauftrag nur annehmen oder beibehalten,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie selbst sowie mit ihr verbundene Gesellschaften, die Mitglieder der Ver- waltung und der Geschäftsführung und ihre Angestellten sind von dem zu prüfenden Bewilligungsträger, der zu prüfenden kollektiven Kapitalanlage und den mit diesen verbundenen Unternehmen und Personen unabhängig. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. b. Die aus dem Revisionsauftrag eines Bewilligungsträgers und der mit ihm verbundenen Unternehmen und Personen zu erwartenden jährlichen Hono- rareinnahmen machen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen aus; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des
Bewilligungsträgers oder der zu prüfenden kollektiven Kapitalanlage noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Revisionsauftrag unvereinbar sind.
3 Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitauf-
wandes für die Revision ist untersagt.
Art. 139 Pflichten (Art. 128 KAG)
1 Die anerkannten Revisionsstellen sind verpflichtet:
a. die Leitung der Revisionen nur Revisorinnen und Revisoren anzuvertrauen, die der Aufsichtsbehörde gemeldet wurden und die die erforderlichen Vor- aussetzungen erfüllen; b. den Revisionsbericht auch der obligationenrechtlichen Revisionsstelle des Bewilligungsträgers zu unterbreiten, sofern dieser eine juristische Person ist; c. der Aufsichtsbehörde alljährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
2 Sie melden der Aufsichtsbehörde folgende Tatbestände unverzüglich:
a. Änderungen der Statuten oder des Organisationsreglements; b. jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und im Stab ihrer leitenden Revisoren; c. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der leitenden Revisorinnen und Revisoren in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie; d. Änderungen hinsichtlich ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Die Aufsichtsbehörde kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern
der Geschäftsführung und von leitenden Revisorinnen und Revisoren Auskunft ver- langen.
2. Kapitel: Aufsicht
Art. 140 Ernennung eines Sachwalters (Art. 138 KAG)
1 Der Sachwalter, der für den geschäftsunfähig gewordenen Bewilligungsträger
ernannt wird, hat insbesondere: a. den Bewilligungsträger und dessen kollektive Kapitalanlage zu verwalten; b. Bestand und Umfang des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage festzu- stellen; c. im Konkurs der Fondsleitung die Absonderung des Fondsvermögens nach Artikel 35 des Gesetzes zu verlangen; d. der Aufsichtsbehörde über die Fortführung der kollektiven Kapitalanlage oder deren Liquidation Antrag zu stellen; e. allenfalls die kollektive Kapitalanlage zu liquidieren.
2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Depotbank, den Vertreter ausländischer
kollektiver Kapitalanlagen und den Vertriebsträger.
3 Der Sachwalter macht alle Rechtsansprüche der Anlegerinnen und Anleger geltend
und ermittelt die Tatbestände, die allenfalls eine Haftung nach Artikel 145 des Gesetzes gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern begründen; er unterrichtet diese über seine Feststellungen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann dem Sachwalter die nach den Umständen zur Wahrung
der Rechte der Anlegerinnen und Anleger erforderlichen Weisungen erteilen.
5 Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage (Art. 96 KAG) 1 Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die Aufsichtsbehörde die Übertragung des Fondsvertrags mit Rechten und Pflichten auf diese verfügen. 2 Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Geset- zes wegen auf die neue Fondsleitung über.
3 Liegt die Fortführung der SICAV im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und
findet sich eine geeignete neue SICAV, so kann die Aufsichtsbehörde die Übertra- gung des Vermögens auf diese verfügen.
Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente (Art. 1 und 144 KAG)
1 Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere für die folgenden Dokumente die Form
der Zustellung an die Aufsichtsbehörde bestimmen: a. der Prospekte und vereinfachten Prospekte; b. der Dokumente nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e des Gesetzes; c. der Jahres- und Halbjahresberichte.
2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.
6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 143 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 3 geregelt.
Art. 144 Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab
Inkrafttreten für: a. neue kollektive Kapitalanlagen und bestehende Anlagefonds; b. alle Personen, die der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 13 des Gesetzes unterstehen; c. Revisionsstellen im Sinne der Artikel 126 ff. des Gesetzes. 2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Investmentclubs die Vorschriften nach Artikel 1 erfüllen.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
3 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die beaufsichtig- ten Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes verein- fachte Prospekte erstellen, welche die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung erfüllen. 4 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Anlage- fonds beziehungsweise Teilvermögen eines Umbrella-Fonds die Vorschrift über das Mindestvermögen (Art. 35 Abs. 2) erfüllen. 5 Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Solidarbürg- schaften nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 19. Oktober
199417 über die Anlagefonds nicht mehr als eigene Mittel anerkannt.
6 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 131) und Berufshaftpflichtversicherung (Art. 132) erfüllen.
7 Ausnahmen, welche die Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall Fondsleitungen von
Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter. 8 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Revisionsstellen von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern sowie von Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mindestens die Anerkennungsvorausset- zungen nach Artikel 136 erfüllen.
9 In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten
Fristen erstrecken.
Art. 145 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
17 SR 951.311
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Anhang 1 (Art. 106)
Mindestinhalt des Prospektes
Der Prospekt enthält neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgende Angaben:
1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet
wurde;
1.2 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer (Art. 26
Abs. 3 Bst. i und 43 KAG);
1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschrif-
ten (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);
1.4 Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttungen;
1.5 Name der Revisionsstelle;
1.6 Angaben über die Anteile (z.B. Art des im Anteil repräsentierten Rechts und
gegebenenfalls Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anle- ger; vorhandene Urkunden oder Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung der kol- lektiven Kapitalanlage);
1.7 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile
notiert oder gehandelt werden;
1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf, die
Rücknahme und/oder die Auszahlung der Anteile (z.B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung; bei Letzterer zusätzlich der Ort; Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder der Aus- zahlung der Anteile verbundenen Kosten) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann;
1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges;
1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik und deren Beschränkung,
der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie deren Umfang;
1.11 Angaben über die Vermögensbewertung;
1.12 Angaben über die Höhe und Berechnung der zulasten der kollektiven Kapi-
talanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, SICAV und Depot- bank sowie an Dritte; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fonds- vermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfo- lios (PTR); schliesslich gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile;
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
1.13 Angabe der Stelle, bei der das Fondsreglement, wenn auf dessen Beifügung
verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind;
1.14 Angabe der Rechtsform (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV) und der
Art der kollektiven Kapitalanlage (Effektenfonds, Immobilienfonds, übriger Fonds für traditionelle oder alternative Anlagen);
1.15 gegebenenfalls Hinweise auf die besonderen Risiken und erhöhte Volatilität;
1.16 bei Fonds für alternative Anlagen ein Glossar, das die wichtigsten Fachaus-
drücke erklärt.
2 Informationen über den Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV)
2.1 Gründungszeitpunkt, Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung;
2.2 Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete kollektive Kapitalan-
lagen und gegebenenfalls über die Erbringung weiterer Dienstleistungen;
2.3 Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane
sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb des Bewilligungsträgers (Fondsleitung, SICAV);
2.4 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals;
2.5 Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben
delegiert worden sind;
2.6 Angaben über die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten.
3 Informationen über die Depotbank
3.1 Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung;
3.2 Haupttätigkeit.
4 Informationen über Dritte, deren Vergütungen der kollektiven Kapitalanlage
belastet werden
4.1 Name/Firma;
4.2 für die Anlegerinnen und Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen
dem Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV) und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen;
4.3 weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten;
4.4 Fachkenntnisse von Dritten, die mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufga-
ben beauftragt sind.
5 Weitere Informationen
Angaben über Zahlungen an die Anlegerinnen und Anleger, die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikationen über die kollektive Kapitalanlage sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf allfällige Dritt- staaten, in denen die Anteile vertrieben werden.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
6 Weitere Anlageinformationen
6.1 gegebenenfalls bisherige Ergebnisse der kollektiven Kapitalanlage; diese
Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;
6.2 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den
die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.
7 Wirtschaftliche Informationen
Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Ziffer 1.8 genann- ten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anlegerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermö- gens der kollektiven Kapitalanlage gehen.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Anhang 2 (Art. 107)
Inhalt des vereinfachten Prospektes
Der vereinfachte Prospekt enthält folgende Angaben:
1 Kurzdarstellung der kollektiven Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet
wurde;
1.2 gegebenenfalls Hinweis auf unterschiedliche Teilvermögen;
1.3 gegebenenfalls Name der Fondsleitung;
1.4 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.5 Name der Depotbank;
1.6 Name der Revisionsstelle;
1.7 Name der Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilauf-
gaben delegiert sind;
1.8 Name der Finanzgruppe, welche die kollektive Kapitalanlage anbietet (z.B.
eine Bank).
2 Anlageinformationen
2.1 Kurzdefinition des Anlageziels;
2.2 Anlagestrategie und kurze Beurteilung des Risikoprofils der kollektiven
Kapitalanlage (gegebenenfalls inkl. der Informationen nach den Art. 53 ff.,
58 ff. und 68 ff. KAG);
2.3 gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage
und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die künftige Wertentwicklung ist;
2.4 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den
die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.
3 Wirtschaftliche Informationen
3.1 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschrif-
ten (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);
3.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen;
3.3 Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und
Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beab- sichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgs- abhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlags- häufigkeit des Portfolios (PTR).
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
4 Den Handel betreffende Informationen
4.1 Art und Weise des Erwerbs der Anteile;
4.2 Art und Weise der Veräusserung der Anteile;
4.3 bei kollektiven Kapitalanlagen mit unterschiedlichen Teilvermögen gegebe-
nenfalls Angabe der Art und Weise, wie von einem Teilvermögen in ein anderes gewechselt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kos- ten;
4.4 gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Erträge;
4.5 Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung beziehungs-
weise Zurverfügungstellung der Inventarwerte.
5 Weitere Informationen
5.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjah-
resberichte kostenlos angefordert werden können;
5.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
5.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte ein-
geholt werden können;
5.4 Datum der Veröffentlichung des vereinfachten Prospektes.
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
Anhang 3 (Art. 143)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung über die Anlagefonds vom 19. Oktober 199418 wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 193719
Art. 10 Abs. 1 Bst. ibis, iter, iquater
1 Das Handelsregister enthält Eintragungen über:
ibis. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Art. 36 ff. des Kollektivanlagengesetzes, KAG) iter. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. KAG) iquater. Investmentgesellschaften mit festem Kapital (Art. 110 ff. KAG)
Art. 41 zweiter Satz … Vorbehalten bleiben die Artikel 811 und 815 Absatz 2 OR, 98 KAG und die Wahl zu Liquidatoren.
Gliederungstitel vor VII VIbis. Besondere Bestimmungen über Gesellschaftsformen gemäss Kollektivanlagengesetz
1. Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Art. 104b Anmeldung und Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Investmentgesellschaft mit Belege variablem Kapital zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
18 AS 1994 2547; 1997 85 2255 2779, 2000 2713, 2004 3535 19 SR 221.411
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; b. die Statuten; c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Revisionsstelle ihre Wahl angenommen haben, sofern sich die Annahme der Wahl nicht aus dem Errichtungsakt ergibt; d. das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, insbesondere über die Bestimmung seines Präsidiums und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; e. falls die Investmentgesellschaft über kein eigenes Rechtsdo- mizil verfügt, die Bestätigung des Domizilhalters, wonach er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt.
Art. 104c Prüfung Das Handelsregisteramt prüft insbesondere, ob der öffentlich beur- kundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält: a. die Namen der Gründer und gegebenenfalls ihrer Vertreter; b. die Erklärung, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; c. die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind; d. die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates; e. die Wahl der Revisionsstelle; f. die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkunds- person, dass die Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben; g. die Unterschriften der Gründer oder gegebenenfalls ihrer Ver- treter.
Art. 104d Inhalt der Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital werden eingetra- Eintragung gen: a. die Firma und die Identifikationsnummer; b. der Sitz und das Rechtsdomizil; c. die Rechtsform; d. das Datum der Statuten; e. gegebenenfalls der Hinweis auf die Dauer der Gesellschaft; f. der Zweck; g. die Art der Aktien;
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
h. eine allfällige Einschränkung des Aktionärskreises und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; i. allfällige Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte; j. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates; k. sämtliche weiteren zur Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigten Personen; l. die Revisionsstelle; m. die Publikationsorgane; n. gegebenenfalls die Art der Kundgabe der Erklärungen des Verwaltungsrats an die Aktionäre.
2. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Art. 104e Anmeldung und Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kommanditgesellschaft für Belege kollektive Kapitalanlagen müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. der Gesellschaftsvertrag; b. ein Nachweis betreffend die Annahme der Wahl durch die Revisionsstelle.
Art. 104f Inhalt der Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen werden Eintragung eingetragen: a. die Firma und die Identifikationsnummer; b. der Sitz und das Rechtsdomizil; c. die Rechtsform; d. das Datum des Gesellschaftsvertrags; e. die Dauer der Gesellschaft; f. der Zweck; g. der Betrag der gesamten Kommanditsumme; h. falls eine Sacheinlage geleistet wird, ein Hinweis auf deren Gegenstand und Wert;
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Kollektivanlagenverordnung AS 2006
i. die Firma, der Sitz und die Identifikationsnummer der Kom- plementäre und die für die Komplementäre handelnden natür- lichen Personen; j. sämtliche weiteren zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigten Personen; k. die Revisionsstelle.
3. Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 104g Grundsatz Es kommen die Bestimmungen über die Aktiengesellschaften (Art. 78 ff.) sinngemäss zur Anwendung; vorbehalten bleibt Arti- kel 104h.
Art. 104h Inhalt der 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital werden eingetragen: Eintragung a. die Firma und die Identifikationsnummer; b. der Sitz und das Rechtsdomizil; c. die Rechtsform; d. das Datum der Statuten; e. gegebenenfalls der Hinweis auf die Dauer der Gesellschaft; f. der Zweck; g. die Höhe des Aktienkapitals sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; h. allfällige Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien; i. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates; j. sämtliche weiteren zur Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigten Personen; k. die Revisionsstelle; l. die Publikationsorgane; m. gegebenenfalls die Art der Kundgabe der Erklärungen des Verwaltungsrats an die Aktionäre.
2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, Sachübernahmen,
Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen: a. die Sacheinlage unter Hinweis auf das Datum des Vertrages, deren Gegenstand und die dafür ausgegebenen Aktien;
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b. die allfällige Gutschrift einer Forderung als Sachübernahme, sofern der Aktivenüberschuss den Liberierungsbetrag über- steigt; c. die feste oder beabsichtigte Sachübernahme unter Hinweis auf das Datum des Vertrags, deren Gegenstand und die Gegenleis- tung der Gesellschaft; d. die Verrechnung unter Hinweis auf die Forderung und deren Höhe sowie die dafür ausgegebenen Aktien bzw. die Gegen- leistung der Gesellschaft; e. der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile.
2. Verordnung vom 3. Dezember 195420
über die Gebühren für das Handelsregister
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7bis, 7ter, 7quater und Abs. 2 und 3
1 Für die Eintragung in das Handelsregister haben zu entrichten:
Fr.
7bis. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital 600 7ter. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen 600 7quater. Investmentgesellschaften mit festem Kapital 600
2 Beträgt bei den unter den Ziffern 3, 4, 5, 7quater und 8 aufgeführten
juristischen Personen das Grund-, Stamm- oder Dotationskapital mehr als 200 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens auf
10 000 Franken.
3 Beträgt bei der unter der Ziffer 7bis aufgeführten Investmentgesell-
schaft mit variablem Kapital die Mindesteinlage mehr als 250 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens auf 10 000 Franken.
20 SR 221.411.1
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