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AS 2006 5917

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Übersetzung1

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Abgeschlossen in New York am 15. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20062 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Massnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte, unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Massnahmen zur Bekämpfung der Aus- beutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht, besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden, im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehen- den zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfas- sendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern, überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität3 durch eine internationale Über- einkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbe- sondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.311.542

1 Amtlichen Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 5917).

2 AS 2006 5859 3 SR 0.311.54; AS 2006 5861

2004-0856 5917

Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Menschenhandel. Zusatzprotokoll AS 2006

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Überein- kommen auszulegen. (2) Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. (3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Protokolls umschriebenen Straf- aten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straf- taten angesehen.

Art. 2 Zweck Zweck dieses Protokolls ist es: a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; b) die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen; sowie c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.

Art. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls: a) bezeichnet der Ausdruck «Menschenhandel» die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Andro- hung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnut- zung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeu- tung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder ande- re Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ent- nahme von Organen; b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buch- stabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde; c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Auf- nahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschen-

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handel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a) genannten Mittel ange- wendet wurde; d) bezeichnet der Ausdruck «Kind» Personen unter 18 Jahren.

Art. 4 Geltungsbereich Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstim- mung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüber- schreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten.

Art. 5 Kriminalisierung (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die in Artikel 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich began- gen, als Straftaten zu umschreiben. (2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonsti- gen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen; b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat; und c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Art. 6 Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels (1) In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht mög- lich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichts- verfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind. (2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwal- tungsordnung Massnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen: a) Informationen über die massgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden; b) Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.

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(3) Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Massnahmen, welche die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von: a) angemessener Unterkunft; b) Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache; c) medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe; sowie d) Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten. (4) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unter- kunft, Bildung und Betreuung angeht. (5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. (6) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Mass- nahmen vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschä- digung für den erlittenen Schaden zu erlangen.

Art. 7 Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten (1) Zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in ange- messener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.

Art. 8 Rückführung der Opfer des Menschenhandels (1) Der Vertragsstaat, dessen Staatsangehöriger ein Opfer des Menschenhandels ist oder in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheits- gebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksich- tigung ihrer Sicherheit und ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung. (2) Führt ein Vertragsstaat ein Opfer des Menschenhandels in einen Vertragsstaat zurück, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, so erfolgt die Rückführung unter gebühren- der Berücksichtigung der Sicherheit dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer des Men- schenhandels ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig.

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(3) Auf Ersuchen eines aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertrags- staat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die ein Opfer des Menschenhandels ist, seine Staatsangehörige ist oder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständi- gen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besass. (4) Um die Rückführung eines Opfers des Menschenhandels, das über keine ord- nungsgemässen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertrags- staat, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeit- punkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, damit einverstanden, auf Ersuchen des aufnehmen- den Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigun- gen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann. (5) Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Opfer des Menschenhandels unberührt. (6) Dieser Artikel lässt die anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, welche die Rückführung der Opfer des Menschenhandels ganz oder teilweise regeln, unberührt.

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 9 Verhütung des Menschenhandels (1) Die Vertragsstaaten legen umfassende politische Konzepte, Programme und andere Massnahmen fest: a) um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen; und b) um die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden. (2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Massnahmen wie Forschung, Informations- und breit angelegte Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen. (3) Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten politischen Konzepte, Programme und anderen Massnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammen- arbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Orga- nisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft. (4) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Massnahmen, so auch durch zwei- oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Ursachen dafür zu verringern, dass Men- schen, insbesondere Frauen und Kinder, leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit. (5) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Massnahmen, so auch durch zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken,

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die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.

Art. 10 Informationsaustausch und Ausbildung (1) Die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder sonstigen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls miteinander zusammen, indem sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen, um feststellen zu können: a) ob Personen, die mit Reisedokumenten, die einer anderen Person gehören, oder ohne Reisedokumente eine internationale Grenze überschreiten oder zu überschreiten versuchen, Täter oder Opfer des Menschenhandels sind; b) welche Art von Reisedokumenten Personen zum Überschreiten einer inter- nationalen Grenze zum Zweck des Menschenhandels benutzt oder zu benut- zen versucht haben; c) welche Mittel und Methoden organisierte kriminelle Gruppen beim Men- schenhandel anwenden, einschliesslich der Anwerbung und Beförderung der Opfer, der benutzten Wege und der Verbindungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen, die einen solchen Handel betreiben, und welche Massnahmen zu ihrer Aufdeckung getroffen werden können. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die Ausbildung für die Bediensteten der Strafverfolgungs-, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Verhütung des Menschenhandels. Diese Ausbildung soll sich auf die Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der Opfer konzentrieren, nament- lich den Schutz der Opfer vor den Menschenhändlern. Die Ausbildung soll aus- serdem die erforderliche Einbeziehung menschenrechtlicher sowie kinder- und geschlechterspezifischer Fragen berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit nicht- staatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft fördern. (3) Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschrän- kungen unterwirft.

Art. 11 Massnahmen an den Grenzen (1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Perso- nenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind. (2) Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungs- unternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von in Überein- stimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten benutzt werden.

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(3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Überein- künfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförde- rungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind. (4) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen. (5) Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären. (6) Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.

Art. 12 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Mass- nahmen: a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, ver- vielfältigt oder ausgestellt werden können; und b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen aus- gestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Ver- wendung zu verhindern.

Art. 13 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Überein- stimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeit- raums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mut- masslich für den Menschenhandel benutzt werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vorbehaltsklausel (1) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlich- keiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte

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und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 19514 und dem Protokoll von 19675 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung. (2) Die in diesem Protokoll genannten Massnahmen sind so auszulegen und anzu- wenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Massnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. (2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Ver- tragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertrags- staaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden. (4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Paler- mo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsinte- gration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffen- den Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat. (3) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsek- retär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser

4 SR 0.142.30 5 SR 0.142.301

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Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer6 auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (4) Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Proto- kolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regio- nalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Ver- wahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Art. 17 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betref- fenden Organisation hinterlegten Urkunden. (2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entspre- chenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Proto- koll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 18 Änderung (1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekre- tär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Vertrags- staaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Proto- kolls erforderlich, um die Änderung zu beschliessen. (2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stim- men aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses

6 Für Österreich (durchgehend): Depositär

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Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten. (4) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat 90 Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifi- zierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Art. 19 Kündigung (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Art. 20 Verwahrer und Sprachen (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Proto- kolls bestimmt. (2) Die Urschrift7 dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

7 Für Österreich: Das Original

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Geltungsbereich am 10. November 2006 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Ägypten 5. März 2004 4. April 2004 Albanien 21. August 2002 25. Dezember 2003 Algerien* 9. März 2004 8. April 2004 Äquatorialguinea 7. Februar 2003 25. Dezember 2003 Argentinien 19. November 2002 25. Dezember 2003 Armenien 1. Juli 2003 25. Dezember 2003 Aserbaidschan* 30. Oktober 2003 25. Dezember 2003 Australien* 14. September 2005 14. Oktober 2005 Bahrain* 7. Juni 2004 B 7. Juli 2004 Belarus 25. Juni 2003 25. Dezember 2003 Belgien* 11. August 2004 10. September 2004 Belize 26. September 2003 B 25. Dezember 2003 Benin 30. August 2004 29. September 2004 Bolivien* 18. Mai 2006 17. Juni 2006 Bosnien und Herzegowina 24. April 2002 25. Dezember 2003 Botsuana 29. August 2002 25. Dezember 2003 Brasilien 29. Januar 2004 28. Februar 2004 Bulgarien 5. Dezember 2001 25. Dezember 2003 Burkina Faso 15. Mai 2002 25. Dezember 2003 Chile 29. November 2004 29. Dezember 2004 Costa Rica 9. September 2003 25. Dezember 2003 Dänemarka 30. September 2003 30. Oktober 2003 Deutschland 14. Juni 2006 14. Juli 2006 Dschibuti 20. April 2005 B 20. Mai 2005 Ecuador* 17. September 2002 25. Dezember 2003 El Salvador* 18. März 2004 17. April 2004 Estland 12. Mai 2004 11. Juni 2004 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)* 6. September 2006 6. Oktober 2006 Finnland 7. September 2006 7. Oktober 2006 Frankreich 29. Oktober 2002 25. Dezember 2003 Gambia 5. Mai 2003 25. Dezember 2003 Georgien 5. September 2006 5. Oktober 2006 Grenada 21. Mai 2004 B 20. Juni 2004 Guatemala 1. April 2004 B 1. Mai 2004 Guinea 9. November 2004 B 9. Dezember 2004 Guyana 14. September 2004 B 14. Oktober 2004 Italien 2. August 2006 1. September 2006 Jamaika 29. September 2003 25. Dezember 2003 Kamerun 6. Februar 2006 8. März 2006 Kanada 13. Mai 2002 25. Dezember 2003 Kap Verde 15. Juli 2004 14. August 2004

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Kenia 5. Januar 2005 B 4. Februar 2005 Kirgisistan 2. Oktober 2003 1. November 2003 Kiribati 15. September 2005 B 15. Oktober 2005 Kolumbien* 4. August 2004 3. September 2004 Kongo (Kinshasa) 28. Oktober 2005 B 27. November 2005 Kroatien 24. Januar 2003 25. Dezember 2003 Kuwait 12. Mai 2006 B 11. Juni 2006 Laos* 26. September 2003 B 25. Dezember 2003 Lesotho 24. September 2003 25. Dezember 2003 Lettland 25. Mai 2004 24. Juni 2004 Libanon 5. Oktober 2005 4. November 2005 Liberia 22. September 2004 B 22. Oktober 2004 Libyen 24. September 2004 24. Oktober 2004 Litauen* 23. Juni 2003 25. Dezember 2003 Madagaskar 15. September 2005 15. Oktober 2005 Malawi* 17. März 2005 B 16. April 2005 Mali 12. April 2002 25. Dezember 2003 Malta 24. September 2003 25. Dezember 2003 Mauretanien 22. Juli 2005 B 21. August 2005 Mauritius 24. September 2003 B 25. Dezember 2003 Mazedonien 12. Januar 2005 11. Februar 2005 Mexiko 4. März 2003 25. Dezember 2003 Moldau* 16. September 2005 16. Oktober 2005 Monaco 5. Juni 2001 25. Dezember 2003 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juin 2006 Mosambik 20. September 2006 20. Oktober 2006 Myanmar* 30. März 2004 B 29. April 2004 Namibia 16. August 2002 25. Dezember 2003 Neuseelandb 19. Juli 2002 25. Dezember 2003 Nicaragua 12. Oktober 2004 B 11. November 2004 Niederlandec 27. Juli 2005 26. August 2005 Niger 30. September 2004 30. Oktober 2004 Nigeria 28. Juni 2001 25. Dezember 2003 Norwegen 23. September 2003 25. Dezember 2003 Oman 13. Mai 2005 B 12. Juni 2005 Österreich 15. September 2005 15. Oktober 2005 Panama 18. August 2004 17. September 2004 Paraguay 22. September 2004 22. Oktober 2004 Peru 23. Januar 2002 25. Dezember 2003 Philippinen 28. Mai 2002 25. Dezember 2003 Polen 26. September 2003 25. Dezember 2003 Portugal 10. Mai 2004 9. Juni 2004 Ruanda 26. September 2003 25. Dezember 2003

Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Menschenhandel. Zusatzprotokoll AS 2006

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Rumänien 4. Dezember 2002 25. Dezember 2003 Russland 26. Mai 2004 25. Juni 2004 Sambia 24. April 2005 B 24. Mai 2005 São Tomé und Príncipe 23. August 2006 B 22. September 2006 Schweden 1. Juli 2004 31. Juli 2004 Schweiz 27. Oktober 2006 26. November 2006 Senegal 27. Oktober 2003 26. November 2003 Serbien 6. September 2001 25. Dezember 2003 Seychellen 22. Juli 2004 21. August 2004 Slowakei 21. September 2004 21. Oktober 2004 Slowenien 21. Mai 2004 20. Juni 2004 Spanien 1. März 2002 25. Dezember 2003 St. Kitts und Nevis 21. Mai 2004 B 20. Juni 2004 Südafrika* 20. Februar 2004 21. März 2004 Tadschikistan 8. Juli 2002 B 25. Dezember 2003 Tansania 24. Mai 2006 23. Juni 2006 Tunesien* 14. Juli 2003 25. Dezember 2003 Türkei 25. März 2003 25. Dezember 2003 Turkmenistan 28. März 2005 B 27. April 2005 Ukraine 21. Mai 2004 20. Juni 2004 Uruguay 4. März 2005 3. April 2005 Venezuela 13. Mai 2002 25. Dezember 2003 Vereinigte Staaten* 3. November 2005 3. Dezember 2005 Vereinigtes Königreich 9. Februar 2006 11. März 2006 Zentralafrikanische Republik 6. Oktober 2006 B 5. November 2006 Zypern 6. August 2003 25. Dezember 2003 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und für Grönland. b Das Protokoll gilt nicht für Tokelau. c Für das Königreich in Europa.

Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Menschenhandel. Zusatzprotokoll AS 2006

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität | Lexipedia | Lexipedia