AS 2006 623
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der libanesischen Republik über die Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der libanesischen Republik über die Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten
Abgeschlossen am 31. Oktober 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2006
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die libanesische Republik, nachfolgend «die Vertragsparteien», zur Bekräftigung ihrer gegenseitigen Beziehungen, eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kin- des, abgeschlossen in New York am 20. November 19892, und insbesondere von Artikel 11, gemäss dem die Vertragsstaaten, einschliesslich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der libanesischen Republik,, Massnahmen treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nicht- rückgabe zu bekämpfen, und zu diesem Zweck den Abschluss zwei- oder mehrseiti- ger Übereinkünfte fördern, eingedenk des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, abge- schlossen am 24. April 19633, dem die Schweizerische Eidgenossenschaft und die libanesische Republik beigetreten sind, und insbesondere von Artikel 5 Buchstabe e) und h), gemäss dem die konsularischen Aufgaben unter anderem darin bestehen, den Angehörigen des Entsendestaats Hilfe zu leisten und im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen der Kinder zu wah- ren, die Angehörige des Entsendestaats sind, in der Erkenntnis, dass Familienangelegenheiten, einschliesslich von Fragen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für Kinder und dem Besuchsrecht, oft zu menschlichen Tragödien führen und dass es eine besondere Herausforderung darstel- len kann, auf zweiseitigem Weg rasch eine gerechte und menschliche Lösung zu finden, vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Hinblick auf die Regelung dieser Fragen zu fördern und zu unterstützen, sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.211.230.489
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 623).
2 SR 0.107 3 SR 0.191.02
2005-2040 623
Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten. Abk. mit Libanon AS 2006
I. Geltungsbereich
Art. 1 Dieses Abkommen ist auf Familienangelegenheiten anwendbar, die von einer der beiden Vertragsparteien eingebracht werden, selbst wenn der Sachverhalt, auf dem sie beruhen, vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist.
II. Gemischte Kommission
Art. 2 Einsetzung einer gemischten Kommission
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine gemischte Kommission
eingesetzt, der Vertreter des Departements für Auswärtige Angelegenheiten und des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Vertreter des Aussen-, des Justiz- und des Innenministeriums der libanesischen Republik angehören.
2. Entsprechend den Angelegenheiten, die der Kommission vorgelegt werden, kann
jede Vertragspartei ihrer Vertretung weitere Experten zur Seite stellen.
3. Jede Vertragspartei bestimmt einen Koordinator, um regelmässige Kontakte mit
der anderen Partei sicherzustellen.
Art. 3 Auftrag und Grundsätze
1. Die Kommission wirkt als beratendes und für die Zusammenarbeit zuständiges
Organ für die Behörden, die mit Angelegenheiten befasst sind, die sich auf die Rechte des Kindes oder das Sorge- oder Besuchsrecht beziehen, unter der Voraus- setzung, dass die Kinder Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben. Die Kommission strebt in ihrer Zusammenarbeit die Herbeiführung einer gütlichen Regelung an.
2. Bei ihrer Tätigkeit stützt sich die Kommission auf:
a) die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze, den Grundsatz der Billigkeit und das Recht jedes Kindes, mit beiden Elternteilen gegenseitige Zuneigung zu erfahren und zu teilen; b) das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, auf regelmässigen persönlichen Verkehr und unmittelbare Kontakte zu bei- den Elterteilen, soweit dies nicht in Ausnahmefällen seinem Wohl wider- spricht; c) die Wahrung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils.
Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten. Abk. mit Libanon AS 2006
Art. 4 Aufgaben
1. Jede der Vertragsparteien kann der Kommission auf diplomatischem Weg Einzel-
fälle unterbreiten, die die Rechte des Kindes, die Sorge für das Kind und das Besuchsrecht betreffen.
2. Die Kommission muss entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten:
a) alle geeigneten Massnahmen treffen, um eine gütliche Regelung zwischen den Eltern herbeizuführen, indem insbesondere die unverzügliche Rückkehr des Kindes in das Land, in dem es vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder die grenzüberschreitende Aus- übung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils angestrebt wird; b) den Verlauf der eingeleiteten Verfahren verfolgen und nach Möglichkeit unterstützen und die Eltern über den Aufenthaltsort und über den körper- lichen und seelischen Gesundheitszustand des Kindes sowie über den Ver- lauf der eingeleiteten Verfahren informieren; c) die tatsächliche Ausübung des Rechts des Kindes erleichtern, regelmässig Verkehr und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, sofern dies nicht mit der schwer wiegenden Gefahr eines körperlichen oder see- lischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind dadurch auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird; d) bei Bedarf Anträge auf Erteilung eines Visums oder einer Ausreisegenehmi- gung für das Kind oder den nicht sorgeberechtigten Elternteil unterstützen; e) die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Fällen entge- gennehmen und austauschen und die Weiterleitung dieser Informationen und Dokumente an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erleichtern.
3. Gegebenenfalls kann die Kommission Empfehlungen an die zuständigen Behör-
den abgeben, um die Umsetzung einer privaten Vereinbarung zwischen den Perso- nen zu erleichtern, die an einem Einzelfall beteiligt sind.
Art. 5 Verfahren
1. Die Kommission tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien am gemeinsam
vereinbarten Termin und in dringenden Fällen so rasch als möglich zusammen. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr.
2. Die Kommission führt über ihre Beratungen und Beschlüsse Protokoll. Sie
gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Auskünfte zu den bearbeiteten Einzel- fällen.
3. Die Kommission kann alle Personen anhören, die ihr Aufschluss über einen
Einzelfall geben können.
Art. 6 Kosten Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr durch die Vertretung in der Kommission entstehen.
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III. Weitere Bestimmungen
Art. 7 Weitere Instrumente zur Streitbeilegung Das Bestehen oder die Tätigkeit der Kommission darf: a) andere Instrumente für die Kommunikation und die Prüfung von Familien- angelegenheiten zwischen den Vertragsparteien nicht ersetzen oder behin- dern; b) die Regelung von Einzelfällen auf anderem Weg nicht behindern.
Art. 8 Unentgeltliche Rechtshilfe
1. Jede Vertragspartei gewährt dem Elternteil, der Staatsangehöriger der anderen
Partei ist oder dort seinen Wohnsitz hat, bei Gerichtsverfahren, die auf die Wahrung eines bestehenden Sorge- oder Besuchsrechts ausgerichtet sind, unentgeltliche Rechtshilfe in Bezug auf die Gerichts- und Anwaltskosten, sofern die Bedingungen für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtshilfe nach dem Gesetz dieser Partei erfüllt sind. 2. Die unentgeltliche Rechtshilfe darf nicht aus Gründen wie Religion, Staatsange- hörigkeit, Geschlecht, Rasse oder Alter verweigert werden.
Art. 9 Weitere Verträge Keine Bestimmung dieses Abkommens beschränkt oder beeinträchtigt die Rechte und Verpflichtungen einer der Vertragsparteien, die sich aus anderen zwischen den Vertragsparteien anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten, Dauer, Kündigung 1. Jede der Vertragsparteien notifiziert der anderen den Abschluss des innerstaat- lichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten notwendig ist. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die zweite Notifikation folgt.
2. Dieses Abkommen ist unbefristet.
3. Jede der Vertragsparteien kann der anderen auf diplomatischem Weg jederzeit
die Kündigung des Abkommens notifizieren. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Notifikation wirksam.
Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten. Abk. mit Libanon AS 2006
Geschehen in Beirut am 31. Oktober 2005, im Doppel, in arabischer und französi- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: libanesische Republik: Micheline Calmy-Rey Fawzi Salloukh
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